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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 05.12.2001
Aktenzeichen: 10 S 572/01
Rechtsgebiete: StVG, FeV
Vorschriften:
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1 | |
FeV § 46 Abs. 3 | |
FeV § 11 Abs. 2 | |
FeV § 11 Abs. 8 | |
FeV Anlage 4 Ziff. 7.2 |
10 S 572/01
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Hofherr und Dr. Rudisile
am 05. Dezember 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Januar 2001 - 9 K 2055/00 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - dem allein geltend gemachten Zulassungsgrund - zuzulassen. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtete Klage abgewiesen hat, weil der Kläger ein vom Landratsamt zu Recht gefordertes nervenärztliches Gutachten nicht vorgelegt hat.
Das Zulassungsvorbringen vermag solche Zweifel nicht aufzuzeigen. Soweit der Kläger vorträgt, die dem Landratsamt vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte (u.a. hirnorganisches Psychosyndrom) reichten nicht aus, um eine nervenfachärztliche Überprüfung zu rechtfertigen, setzt er sich nicht mit der vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Anlage 4, Ziff. 7.2 zur FeV auseinander, wonach sich die Frage der Fahreignung in Abhängigkeit von Art und Schwere eines hirnorganischen Psychosyndroms beantwortet. Auf dieser Grundlage ist die Anordnung der Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens ein angemessenes Mittel (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV). Die vom Kläger im Hinblick auf seine angeblich beschränkten - im Übrigen nicht genauer dargestellten - finanziellen Mittel allein für verhältnismäßig erachtete bloße fachärztliche Stellungnahme ohne Begutachtung wäre demgegenüber schon kein gleichwertig aussagekräftiges Erkenntnismittel gewesen. Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe in "gröbster Weise" verkannt, dass die finanzielle Situation des Klägers hätte berücksichtigt werden müssen, verkennt er seinerseits, dass die Behörde aus eigener Kenntnis ohne fachärztliche Begutachtung nicht in der Lage war, die Eignungsfrage zu beantworten.
Ohne Erfolg bezweifelt der Kläger weiter die Berechtigung des vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlusses aus der Nichtbeibringung eines zu Recht geforderten Gutachtens auf die fehlende Fahreignung (vgl. dazu § 11 Abs. 8 FeV).
Schließlich ergeben sich auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, weil ein Beweisantrag des Klägers ignoriert worden wäre. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob diese das Verfahren betreffende Beanstandung überhaupt im Weg des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erhoben werden konnte (dafür z.B. Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 RdNr. 26f; dagegen: Bader u.a., VwGO, § 124 RdNr. 13). Denn das Fehlen einer ausdrücklichen Bescheidung hierzu im Urteil begründet jedenfalls keinen materiellen Mangel der Entscheidung, auf welchen es bei diesem Zulassungsgrund ausschließlich ankommt (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 124 RdNr. 26p). Die entscheidungserhebliche Frage, ob der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war, ist nämlich nach § 11 Abs. 8 FeV zu seinen Lasten beantwortet; die von ihm erstmals im Rahmen des Klageverfahrens angebotene Erstellung eines Sachverständigengutachtens - zu einem notwendigerweise erst später liegenden Zeitpunkt - hätte demgegenüber jedenfalls unmittelbar keine Feststellungen für den maßgeblichen Zeitpunkt erlaubt, so dass dieses Beweisangebot als unerheblich anzusehen war.
Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass in dem Umgang mit dem Beweisangebot - anders als der Kläger offenbar annimmt - auch kein formeller Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO liegt. Einer gesonderten Vorabbescheidung bedurfte es schon deshalb nicht, weil das schriftsätzliche Beweisangebot - auch wenn man unterstellen wollte, es erfüllte die Voraussetzungen eines Beweisantrags im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO - schon vor dem Verzicht auf mündliche Verhandlung erfolgte (vgl. Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 86 RdNr. 127 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 25 Abs. 2, 14 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563, II Nr. 45.3).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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