Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 15.10.2002
Aktenzeichen: 11 S 1104/01
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 12 Abs. 2 Satz 2
AuslG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
1. Bei einer Anfechtungsklage gegen die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG - eines rechtsgestaltenden Verwaltungsakts - ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung maßgeblich (ständige Rspr.).

2. Dieser Zeitpunkt gilt auch bei der Rechtsänderung über die (Mindest-) Ehebestandszeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG nach dem Änderungsgesetz vom 25.5.2000 (BGBl. I S. 742), mit dem diese Ehebestandszeit von vier auf zwei Jahre herbgesetzt wurde. Dieses Gesetz findet daher auf ein nachträgliches zeitliches Beschränkungsverfahren keine Anwendung, das vor dessen Inkrafttreten durch eine behördliche Verfügung abgeschlossen wurde.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

11 S 1104/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

nachträglicher zeitlicher Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis, hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schaeffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Paehlke-Gärtner

am 15. Oktober 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. April 2001 - 4 K 827/98 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9.4.2001 kann keinen Erfolg haben. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht erfüllt. Die Zulässigkeit dieses Zulassungsantrags richtet sich noch nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht (VwGO a.F.; vgl. die Übergangsvorschrift des § 194 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001, BGBl. I S. 3987).

Das Verwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 9.4.2001 die (Anfechtungs-) Klage als unbegründet abgewiesen, mit der der Kläger die Aufhebung der Verfügung der Ausländerbehörde der Beklagten vom 24.10.1997 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.3.1998) erstrebt hat. Mit dieser Verfügung hat die Ausländerbehörde die dem Kläger erteilte (letzte) - bis 29.4.2000 befristete - Aufenthaltserlaubnis auf den Tag der Bekanntgabe dieser Verfügung (30.10.1997) nachträglich zeitlich beschränkt und dem Kläger zugleich die Abschiebung angedroht. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht insoweit im Wesentlichen ausgeführt, die nachträgliche zeitliche Beschränkung der am 3.6.1997 erteilten, bis zum 29.4.2000 befristeten Aufenthaltserlaubnis sei nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG rechtmäßig verfügt worden. Jedenfalls durch die Trennung des Klägers und seiner (deutschen) Ehefrau im Juni 1997 und der damit verbundenen Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft, der am 17.9.1998 die Scheidung gefolgt sei, sei der Grund für die Aufenthaltserlaubnis für den Kläger entfallen. Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids habe der Kläger ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht erworben gehabt, da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens seit vier Jahren, sondern allenfalls etwas über zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Die am 1.6.2000 in Kraft getretene Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG sei hier nicht anwendbar. Die Beklagte habe auch das ihr eröffnete Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Die Abschiebungsandrohung - mit der durch den Widerspruchsbescheid geänderten Ausreisefrist - erweise sich ebenfalls als rechtmäßig.

Ohne Erfolg beruft der Kläger sich für eine Zulassung der Berufung auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Für die nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. gebotene Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist erforderlich, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz, auf welchen es für deren Richtigkeit ankommt, oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458). Begründet ist der Antrag, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass derartige beachtliche Zweifel tatsächlich vorliegen. Jedenfalls letzteres ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung in einem Berufungsverfahren wahrscheinlich nicht standhalten würde.

Mit seinem Vorbringen in dem Zulassungsantrag, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung zu Unrecht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung abgestellt, begründet der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Bei der Anfechtung rechtsgestaltender Verwaltungsakte kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage an, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestanden hat. Für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der nachträglichen zeitlichen Beschränkung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG - eines rechtsgestaltenden Verwaltungsakts - ist demnach grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung gegebene Sachlage und die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage entscheidend zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 28.5.1991 - 1 C 20.89 - InfAuslR 1991, 268 = NVwZ 1992, 177 = Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 43; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.3.1998 - 13 S 2792/96 - VBlBW 1998, 352 = Die Justiz 1998, 540; Beschluss vom 22.10.1998 - 10 S 1152/98 -; Urteil vom 5.8.2002 - 10 S 2388/01 -). Zu diesem Zeitpunkt - hier dem Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 25.3.1998 - war im vorliegenden Fall bei der von der Ausländerbehörde nach Ermessen verfügten nachträglichen zeitlichen Beschränkung der erteilten Aufenthaltserlaubnis wegen Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft (nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG) kein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Klägers zu berücksichtigen. Denn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines solchen Rechts nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG in der damals geltenden Fassung waren nicht erfüllt. Es fehlte zu diesem Zeitpunkt jedenfalls an dem - nach der damals geltenden gesetzlichen Regelung - erforderlichen rechtmäßigen Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft von mindestens vier Jahren (Ehebestandszeit); der Kläger und seine damalige deutsche Ehefrau, die am 3.3.1995 die Ehe geschlossen hatten, lebten spätestens seit Juni 1997 auf Dauer getrennt.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist hier nicht dem materiellen Recht zu entnehmen, "dass ein anderer Zeitpunkt maßgebend ist". Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die rechtlichen Wirkungen, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt ergeben, nach denjenigen Rechtsvorschriften beurteilen, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts gegolten haben. Daraus folgt für die rechtliche Beurteilung von Verwaltungsakten, die der Anfechtung unterliegen, dass sich deren Rechtmäßigkeit im Grundsatz nach der Rechtslage beurteilt, die im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts für den betreffenden Sachverhalt maßgebend war. Von diesem Rechtsgrundsatz sind jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29.11.1979 - 3 C 103.79 - BVerwGE 59, 148, 159 ff) drei Ausnahmen zu machen, und zwar

- wenn eine nachträglich ergangenen Rechtsvorschrift rückwirkend in Kraft tritt,

- wenn eine nachträglich ergangene Rechtsvorschrift einen "Dauersachverhalt" betrifft, der in einem sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung geregelt worden ist, und

- wenn eine nachträglich ergangene Rechtsvorschrift, ohne rückwirkend in Kraft zu treten, auch bereits vorher verwirklichte Sachverhalte erfasst.

Für den vorliegenden Fall, in dem das nachträglich ergangene Änderungsgesetz (vom 25.5.2000, BGBl. I S. 742) weder rückwirkend in Kraft getreten ist noch einen "Dauersachverhalt" betrifft, der in einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung geregelt worden ist, kommt demnach eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz, dass sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens durch den Widerspruchsbescheid beurteilt, nur insoweit in Betracht, als sich nunmehr die Frage stellt, inwieweit die nachträgliche Gesetzesänderung die rechtlichen Wirkungen eines vor ihrem Inkrafttreten verwirklichten und durch einen Verwaltungsakt geregelten Sachverhalts mit Wirkung für die Zukunft ("ex nunc") ändert. Für die sich demnach stellende Frage, ob ein angefochtener Verwaltungsakt, der zur bisherigen Rechtslage erging, aufrecht zu erhalten ist oder aufgehoben werden muss, ist darauf abzustellen, wie sich nach dem anzuwendenden materiellen Recht die Neuregelung auf einen vor ihrem Inkrafttreten verwirklichten Sachverhalt auswirkt. In den Fällen, in denen eine spätere Rechtsänderung (Neuregelung) die rechtlichen Wirkungen eines vor der Rechtsänderung verwirklichten Sachverhalts unverändert bestehen lässt, muss auch der diese Rechtswirkungen bestimmende Verwaltungsakt unverändert bestehen bleiben und darf nicht aufgehoben werden. Nur wenn die Rechtsänderung auch die rechtlichen Wirkungen eines vorher verwirklichten Sachverhalts "ex nunc" verändert, kann der die früheren Rechtswirkungen bestimmende Verwaltungsakt für die Zukunft nicht mehr aufrecht erhalten werden. Dies bedeutet nicht, dass ein angefochtener Verwaltungsakt, der im Zeitpunkt seiner Ergehens rechtmäßig war, vom Zeitpunkt der Rechtsänderung an, also "ex nunc" rechtswidrig wird. Vielmehr hat in diesen Fällen die Rechtsänderung nur zur Folge, dass der rechtmäßig bleibende Verwaltungsakt von der Behörde - entsprechend der neuen Rechtslage - mit Wirkung "ex nunc" aufzuheben ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - 3 C 103.79 - BVerwGE 59, 148, 159 ff).

Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Beurteilung ergibt sich im Fall des Klägers, dass die angefochtene (Beschränkungs-)Verfügung vom 24.10.1997 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.3.1998 - rechtmäßig ergangen ist und auch nicht auf Grund der Neuregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG aufzuheben ist. Zwar sollte mit dem Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes vom 25.5.2000 (BGBl. I S. 742) das Ziel der Erweiterung und Erleichterung der Voraussetzungen für die Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts für ausländische Ehegatten durch Verkürzung der erforderlichen Ehebestandszeit von vier auf zwei Jahre (vgl. dazu BT-Drucks. 14/2368) durch eine (in Art. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes enthaltene) Änderung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG erreicht werden. Dieses Gesetz ist (gemäß Art. 2 dieses Gesetzes) am Tage nach der (am 31.5.2000 erfolgten) Verkündung - mithin am 1.6.2000 - in Kraft getreten. Da diese Neuregelung keine Übergangsregelung und auch keine sonstige Bestimmung über die rechtliche Behandlung bisher nicht abgeschlossener Verwaltungs- und Gerichtsverfahren enthält, ist sie dem Gesetzesbefehl entsprechend ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anzuwenden. Dies bedeutet, dass bei Begehren, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind, sowohl im laufenden Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - hier: für eine Verpflichtungsklage - die derzeit geltende Rechtslage zu berücksichtigen und daher die Neuregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG in laufenden Verfahren auch dann anwendbar ist, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neuregelung (1.6.2000) aufgehoben war (vgl. dazu - mit Hinweisen auf die Gegenmeinung - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.2001 - 11 S 541/01 - InfAuslR 2002, 183 = EZAR 023 Nr. 24 = NVwZ-Beil. I 2002, 53 [Ls]; ebenso Urteil vom 14.5.2002 - 1 S 1746/01 -). Daraus folgt jedoch - ungeachtet der Frage, ob die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner deutschen Ehefrau überhaupt (gemäß der Neuregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG) während der Mindestdauer von zwei Jahren bestanden hat (vgl. zur Bemessung der Ehebestandszeit VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.6.2002 - 11 S 800/02 -) - nicht, dass für die vorliegende Anfechtungsklage eine andere rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung geboten ist. Die Rechtsänderung durch die Neuregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG lässt - mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung -jedenfalls keinen Verlängerungsanspruch vor dem 1.6.2000 entstehen. Dem Gesetz ist auch nichts dafür zu entnehmen, dass vor dem 1.6.2000 abschließend gestaltete Sachverhalte für die Zukunft wieder aufgegriffen und verändert werden sollten. Die rechtlichen Wirkungen des vorher verwirklichten Sachverhalts und der dementsprechend ergangenen rechtmäßigen behördlichen Entscheidung bleiben daher unverändert bestehen.

Es geht im vorliegenden Verfahren des Klägers nicht um die (künftige) Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern ausschließlich um die Frage, ob die in der Vergangenheit im Verwaltungsverfahren abgeschlossene zeitliche Beschränkung einer früher erteilten (befristeten) Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig war. Dies ist - wie ausgeführt - der Fall.

Eine Verpflichtung der Behörde zur Aufhebung der angefochtenen Beschränkungs-bzw. Befristungsverfügung mit Wirkung für die Zukunft ("ex nunc") - bezogen auf den Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage durch das Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung (zum 1.6.2000) - besteht nach all dem offensichtlich nicht. Ein dahingehender Anspruch des Klägers könnte schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil die bei ihrem Erlass rechtmäßige Beschränkungsverfügung am 1.6.2000 keine unmittelbar belastende Wirkung für den Kläger mehr hatte. Denn diese Verfügung wirkte unmittelbar rechtsgestaltend nur auf die damalige Aufenthaltserlaubnis ein, deren Geltung indessen lediglich bis zum 29.4.2000 befristet war.

Der Kläger kann auch nicht deshalb eine Zulassung der Berufung erreichen, weil er sich auf den Zulassungsgrund der besonderen (tatsächlichen oder) rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) beruft. Wie ausgeführt, bestehen insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und damit auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, als der maßgebende Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer - mit der Anfechtungsklage angefochtenen - Beschränkungsverfügung auf der rechtlichen Grundlage des § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG sich nicht wegen des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes vom 25.5.2000 auf einen späteren Zeitpunkt als den des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens durch den Widerspruchsbescheid verschiebt. Dies ergibt sich bereits unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung und bedarf deshalb keiner erneuten Überprüfung in einem Berufungsverfahren.

Soweit der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, kann eine Zulassung der Berufung ebenfalls nicht erfolgen. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. In diesem Sinne hat der Kläger keine Frage aufgeworfen, die eine Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtfertigt. Die von ihm gestellten Fragen lassen sich - wie ausgeführt - auf der Grundlage des geltenden Rechts und der bisher insoweit ergangenen Rechtsprechung beantworten und würden sich in einem vom Kläger beabsichtigten Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück