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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 01.10.2001
Aktenzeichen: 11 S 1120/01
Rechtsgebiete: GKG, AuslG


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
AuslG § 56 Abs. 3 Satz 3
Wendet sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt lediglich geduldet wird, gegen eine auf § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG gestützte Verfügung, wonach die Aufnahme oder weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für das Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert des § 13 Abs.1 Satz 2 GKG festzusetzen.
11 S 1120/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Untersagung der Erwerbstätigkeit,

hier: Streitwert

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schaeffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und den Richter am Verwaltungsgericht Mezger

am 30. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. März 2001 - 6 K 2603/00 - geändert.

Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wird auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers, mit der er die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 12.000 DM festgesetzten Streitwerts begehrt, ist zulässig (vgl. § 25 Abs. 3 GKG) und im Umfang des Tenors auch begründet.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung entspricht dem Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung, wobei allerdings nicht jede denkbare Folgewirkung der Entscheidung zu berücksichtigen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.3.2000 - 9 S 411/00 -, VGHBW-Ls 2000, Beilage 5 B 3). Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, um die Bedeutung der Sache nach dem Klageantrag in einem Geldbetrag auszudrücken, ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG der Streitwert auf 8.000 DM festzusetzen (sog. Auffangwert). Nach Auffassung des Senats ist hier der Streitwert in Höhe des Auffangwerts festzusetzen.

Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Aufhebung einer auf § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG gestützten Verfügung der Ausländerbehörde (Auflage zur Duldung), mit der ihm die Aufnahme oder weitere Ausübung einer bislang erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit untersagt wird. Das Verwaltungsgericht hat seine Streitwertfestsetzung an dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit, das sich in einem geschätzten Jahreseinkommen von ca. 12.000 DM niederschlage, ausgerichtet.

Das vom Kläger verfolgte Interesse entspricht nach Ansicht des Senats indes nicht dem geschätzten bzw. erwarteten Jahreseinkommen. Zwar orientiert sich die verwaltungsgerichtliche Praxis bei der Streitwertfestsetzung in Fällen der Untersagung einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung am Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns (vgl. etwa Abschnitt II Nr. 14.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung Januar 1996, DVBl. 1996, 605, für die Gewerbeuntersagung). Diese Praxis kann jedoch nicht ohne weiteres auf die hier gegebene Fallgestaltung übertragen werden. Die erwarteten jährlichen Einkünfte aus einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung könnten sich allenfalls dann als Bemessungsgrundlage für den Streitwert einer ausländerrechtlichen Erwerbsverbotsauflage eignen, wenn gesichert wäre, dass diese Betätigung (im Fall der Aufhebung der untersagenden Verfügung) zumindest für die Dauer eines Jahres auch ausgeübt werden kann. Das ist jedoch bei einer Auflage zu einer Duldung, mit der die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt wird, regelmäßig nicht der Fall. Mit der Duldung wird die Abschiebung eines Ausländers zeitweise ausgesetzt (vgl. § 55 Abs. 1 AuslG). Sie erschöpft sich in dem Verzicht auf die Abschiebung und gewährt dem Ausländer kein Aufenthaltsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.1997 - 1 C 3/97 -, BVerwGE 105, 232 = NVwZ 1998, 297 = InfAuslR 1998, 12). Dementsprechend kann die Duldung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 AuslG auch nur befristet erteilt werden, wobei die Frist ein Jahr nicht übersteigen soll. Entfallen die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe, so ist die Duldung zu widerrufen (vgl. § 56 Abs. 5 AuslG). Damit ist bei einem lediglich geduldeten Ausländer der weitere Aufenthalt für die Dauer eines Jahres grundsätzlich nicht gesichert. Es ist daher auch ungewiss, ob eine Erwerbstätigkeit während dieses Zeitraums ausgeübt werden kann. Beim Kläger bestehen insoweit keine Besonderheiten. Seine Duldungen werden nach Angabe des Regierungspräsidiums seit April 1990 nur noch monatlich verlängert; darüber hinaus enthalten sie eine Nebenbestimmung ("Die Duldung erlischt, wenn Rückreisedokumente vorliegen."), auf Grund derer der Kläger ggf. mit einer kurzfristigen Aufenthaltsbeendigung rechnen muss. Da sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Aufhebung der Auflage mithin schon wegen ungewisser zeitlicher Bemessungsgrundlagen nicht zuverlässig voraussehen lässt, kommt der Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zur Anwendung (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6.4.2000 - 10 S 2583/99 -).

Soweit der Senat in Zulassungsverfahren wegen Untersagung der Erwerbstätigkeit bislang einen höheren Streitwert in Höhe von 12.000 DM festgesetzt hat, wird daran nicht festgehalten.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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