Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 23.04.2002
Aktenzeichen: 11 S 119/02
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 114
1. Auch nach einer Klagerücknahme ist die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich.

2. Voraussetzung ist, dass der Bewilligungsantrag im Verfahren gestellt aber nicht beschieden worden ist und der Antragsteller alles Erforderliche für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe getan hat. Eine ausnahmsweise Versagung kommt in derartigen Fällen dann in Betracht, wenn der Klagerücknahme keine billigenswerten Motive zugrunde liegen.


11 S 119/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Aufenthaltsbefugnis hier: Prozesskostenhilfe

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schaeffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und den Richter am Verwaltungsgericht Maußhardt

am 23. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2001 - 2 K 1556/00 - geändert. Den Klägern wird für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlung - bewilligt und Rechtsanwalt xxxx xxxx, xxxxxxxxxxxxxx xx, xxxxx xxxxxxxxx, beigeordnet.

Gründe:

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat Erfolg. Den Klägern war die von ihnen beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss steht der Umstand, dass die Kläger noch vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die beantragte Prozesskostenhilfe ihre Klage zurückgenommen haben, einer rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht entgegen. Zwar setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO in der Regel voraus, dass die fragliche Rechtsverfolgung noch beabsichtigt ist. Gleichwohl bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, nach Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht des betreffenden Rechtszuges könne Prozesskostenhilfe überhaupt nicht mehr bewilligt werden. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt (BVerwG, Beschl. v. 3.3.1998 - 1 PKH 3/98 -; OVG Münster, Beschl. v. 30.6.1993 - 25 E 426/93 -, NVwZ-RR 1994, 124; OVG Thüringen, das vom Verwaltungsgericht zu Unrecht zur Stützung seiner gegenteiligen Rechtsansicht herangezogen wurde, Beschl. v. 3.12.1997 - 3 ZO 619/95 -, NVwZ 1998, 866), dass dann, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat, auch eine "rückwirkende" Bewilligung, d.h. eine Bewilligung ab Stellung des Prozesskostenhilfeantrags und Entscheidungsreife nach Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht des betreffenden Rechtszuges noch möglich ist. So lag es hier.

Die Kläger haben am 31.5.2000 (Untätigkeits-)Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und diese umfangreich begründet. Zugleich beantragten sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe und gaben auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Aus diesem ergab sich, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten gem. § 166 VwGO i.V.m. § 115 ZPO erfüllt waren, da von den monatlichen Brutto-Einkünften des Klägers Ziff. 1 von DM 3738,- Steuer- und Versicherungsbeiträge (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 BSHG) i.H.v. 904,- DM, Unterkunftskosten (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) i.H.v. 775,- DM und Unterhaltsfreibeträge für den Kläger Ziff. 1, seine Ehefrau, die Klägerin Ziff. 2 sowie zwei unterhaltsberechtigte Kinder, die Klägerin Ziff. 3 und ein weiteres Kind (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) i.H.v. insgesamt 2290,- DM (vgl. die Prozesskostenhilfebekanntmachung 1999 vom 06.06.1999, BGBl. I S. 1268) abzusetzen waren. Darüber hinaus beantragten die Kläger ausdrücklich, über ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorab zu entscheiden.

Nach Eingang der Klageerwiderung der Beklagten erwiderten die Kläger hierauf am 14.7.2000 und beantragten ausdrücklich erneut, über die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe alsbald zu entscheiden. Spätestens nachdem die Beklagte am 17.7.2000 die Verwaltungsakten nachgereicht hatte, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidungsreif.

Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe gebieten es, dass das Gericht über ein bescheidungsfähiges Prozesskostenhilfegesuch alsbald entscheidet (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2001 - 4 Fo 18/01 -; VGH München, Beschl. v. 27.01.2000 - 10 C 99.3695 -, NVwZ 2000, 693). Dieser Zeitpunkt - alsbald nach eingetretener Entscheidungsreife - ist auch der maßgebliche Zeitpunkt, bezogen auf den die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung gegeben sein müssen. Nachträgliche Änderungen stehen einer Bewilligung nur entgegen, wenn sich aus ihnen ergibt, dass hinreichende Erfolgsaussichten schon zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bestanden haben (OVG Thüringen a.a.O.).

Vorliegend war das Ergebnis des Rechtsstreits im danach maßgeblichen Zeitpunkt nach dem Vortrag der Beteiligten und dem Inhalt der Behördenakten zumindest als offen anzusehen, was für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ausreichend ist. Bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2000 (- 1 C 19/99 - , NVwZ 2001, 210) war der Rechtscharakter von Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG umstritten. Das Vorbringen der Kläger, ihnen stehe eine Aufenthaltsbefugnis nach der Anordnung des Innenministeriums nach § 32 AuslG über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt vom 12.01.2000 zu, da sie die Voraussetzungen des zugrunde liegenden Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 18./19.11.1999 erfüllten (vgl. Ziffer B II. 3. der Anordnung vom 12.01.2000), war nicht ohne Erfolgsaussicht. Soweit die Vollzugshinweise in Buchstabe C. der Anordnung zusätzliche Voraussetzungen erforderten - die die Kläger nicht erfüllten -, war die Bedeutung dieser Vollzugshinweise innerhalb der Anordnung vom 12.01.2000 zum damaligen Zeitpunkt noch klärungsbedürftig.

Nachdem das Verwaltungsgericht gleichwohl über den (positiv) entscheidungsreifen Antrag nicht entschieden hatte, wandten sich die Kläger schließlich am 28.11.2000 erneut mit der Bitte um Entscheidung über ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Verwaltungsgericht. Dieses lehnte mit Schreiben vom selben Tag eine Bescheidung ab und verwies darauf, im ersten Quartal des kommenden Jahres sei eine Terminierung vorgesehen und spätestens mit der Ladung werde den Klägern ein Beschluss über die beantragte Prozesskostenhilfe zugehen.

Die Kläger hatten zu diesem Zeitpunkt alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan. Mit ihrer dreimaligen Bitte, über die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorab, alsbald und beschleunigt zu entscheiden, haben sie auch alles ihnen Zumutbare getan, um eine Entscheidung des Gerichts über ihren Prozesskostenhilfeantrag zu erwirken (vgl. OVG Thüringen a.a.O.). Ein weiteres - viertes - Insistieren konnte von den Klägern zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erwartet werden, nachdem das Verwaltungsgericht mit Antwortschreiben vom 28.11.2001 erklärt hatte, entgegen der gesetzlichen Pflicht zur alsbaldigen Entscheidung, erst im Zusammenhang mit einer für das nächste Jahr ins Auge gefassten Ladung zur mündlichen Verhandlung über die beantragte Prozesskostenhilfe entscheiden zu wollen.

Nachdem sich die Beteiligten außergerichtlich darüber verständigt hatten, dass die Beklagte den Klägern die begehrten Aufenthaltsbefugnisse für den Fall einer Klagerücknahme erteilt, konnten die Kläger am 21.3.2001 die Klage zurücknehmen, ohne damit ihren Anspruch auf "rückwirkende" Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe zu verlieren. Es sind keine besonderen Umstände etwa dafür erkennbar, dass die Klagerücknahme ohne ein legitimes Ziel erfolgt wäre, was es rechtfertigen könnte, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe trotz zuvor eingetretener Bewilligungsreife nunmehr zu versagen. Vielmehr hat die Beklagte mit ihrer außergerichtlichen Zusage, die begehrten Aufenthaltsbefugnisse nach erfolgter Klagerücknahme zu erteilen, die Ursache dafür gesetzt, dass die Kläger unmittelbar diese Klagerücknahme erklärten, um ihren Aufenthaltsstatus alsbald zu legalisieren. Sie waren nicht gehalten, diese Klagerücknahme und damit die Erlangung ihrer Aufenthaltsbefugnisse bis zur - verspäteten - Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzustellen und damit den Zustand nur geduldeten Aufenthalts aufrecht zu erhalten.

Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe war auch der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beizuordnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück