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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 10.07.2006
Aktenzeichen: 11 S 1228/06
Rechtsgebiete: AufenthG, GKG, RVG


Vorschriften:

AufenthG § 48
GKG § 52 Abs. 2
RVG § 30
Der Streitwert einer gegen eine Passverfügung nach § 48 AufenthG erhobenen Anfechtungsklage beträgt regelmäßig 5.000,- EUR; im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel die Hälfte, mit der Möglichkeit der Anhebung bis zur vollen Höhe des im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwerts (vgl. 1.5 Streitwertkatalog 2004). Für eine generelle Reduzierung des Streitwerts entsprechend der für den Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz geltenden Regelung in § 30 RVG ist mangels Regelungslücke kein Raum.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

11 S 1228/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Passverfügung

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 10. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

Nach Zurücknahme der Beschwerde wird das Beschwerdeverfahren eingestellt (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller (vgl. §§ 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf jeweils 5.000,- EUR (2x 2.500,- EUR) festgesetzt (vgl. §§ 63 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 39 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

Der Streitwert ist unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 5.000 EUR (2x 2.500 EUR) festzusetzen. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bestimmt sich der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG (vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG). Danach ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand - wie im vorliegenden Verfahren - für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel die Hälfte, mit der Möglichkeit der Anhebung bis zur vollen Höhe des im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwerts (vgl. 1.5 Streitwertkatalog 2004). Die Werte mehrerer Streitgegenstände werden zusammengerechnet (vgl. § 39 Abs. 1 GKG).

Für eine von diesen Grundsätzen abweichende Festsetzung des Streitwerts besteht im vorliegenden Verfahren, in dem sich die Antragsteller, die keine Asylbewerber sind und waren, gegen eine so genannte Passverfügung nach § 48 AufenthG wenden, keine Veranlassung. Insbesondere fehlt es für die analoge Anwendung der für den Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz geltenden Regelung in § 30 RVG an einer vom Gesetzgeber nicht erkannten Regelungslücke (vgl. zu den dogmatischen Voraussetzungen einer Analogie: Zippelius, Juristische Methodenlehre, 8. Aufl., § 11). § 30 RVG stellt eine für die Festsetzung des Gegenstandswerts und damit für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche spezielle Regelung dar, deren Anwendung außerdem auf Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz beschränkt ist. Die Heranziehung dieser Vorschrift für die Streitwertfestsetzung im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren würde daher eine Analogie in doppelter Hinsicht voraussetzen, für deren Rechtfertigung es indes keine Anhaltspunkte gibt.

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