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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: 11 S 1442/02
Rechtsgebiete: VwGO, Richtlinie 64/221/EWG


Vorschriften:

VwGO § 130 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
Richtlinie 64/221/EWG Art. 9 Abs. 1
1. § 130 VwGO ist hinsichtlich der Zurückverweisung wegen fehlender Sachentscheidung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes analog anwendbar (so - zu § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO a.F. - bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.9.1982 - 10 S 1470/82 -, VBlBW 1983, 204). Dies gilt - bei Vorliegen der erforderlichen Rechtsvoraussetzungen - auch unter der Neufassung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO durch Gesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I S.3987) und kann insbesondere im Hinblick auf den beschränkten Prüfungsumfang der Obergerichte in Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) in Betracht kommen.

2. Das Verwaltungsgericht hat auch dann noch nicht in der Sache selbst entschieden, wenn es in einer verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorfrage "die Weiche falsch gestellt" hat und deswegen zu den entscheidungserheblichen Fragen nicht vordringt.(im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 27.1.1981 - 8 B 189.81 -, NVwZ 1982, 500).

3. Eine Zurückverweisung wegen fehlender Sachentscheidung kommt daher in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht in einem Ausweisungsfall vorläufigen Rechtsschutz allein deswegen gewährt, weil es die Maßnahme für unvereinbar mit Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG hält und sich hierdurch den Weg zur Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung nach nationalem Recht verstellt, und wenn sich auch die Beschwerdebegründung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit der nationalen Rechtslage auseinandersetzt.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

11 S 1442/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Ausweisung

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schaeffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und den Richter am Verwaltungsgericht Horn

am 17. Dezember 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. Juni 2002 - 1 K 493/02 - aufgehoben.

Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Freiburg zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg ist begründet.

Sie führt in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht (dazu 1.), nachdem dieses noch "nicht in der Sache selbst" entschieden hat (dazu 2.) und sein rechtlicher Ausgangspunkt die Entscheidung nicht trägt (dazu 3.).

1. Die Möglichkeit der Zurückverweisung einer Streitsache an das Verwaltungsgericht auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung des § 130 VwGO wegen fehlender Sachentscheidung ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits seit langem anerkannt (zur entsprechenden Anwendung des § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO a.F. vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.04.1997 - 10 S 3168/96 -, vom 04.07.1988 - 10 S 1283/88, VBlBW 1989, 55 und vom 28.09.1982 - 10 S 1470/82, VBlBW 1983, 204; OVG Münster, Beschlüsse vom 07.08.1998 - 11 B 1555/98 - und vom 03.04.1997 - 11 B 498/97 -, NVwZ-RR 1997, 759; OVG Greifswald, Beschlüsse vom 18.12.1998 - 2 N 1/98 - und vom 26.10.1998 - 2 M 79/98 -; OVG Weimar, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 EO 1214/98 -).

Auch nach der Neufassung der Vorschrift des § 130 VwGO besteht die Möglichkeit fort, in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Streitsache in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht nach Ermessen zurückzuverweisen (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 24.05.2002 - 2 S 7/02 -, NVwZ 2002, 1267). Die Änderungen des § 130 VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987) - Rechtsmittelbereinigungsgesetz - schließen diese Zurückverweisungsmöglichkeit nicht aus, sondern schränken sie lediglich insofern ein, als eine Zurückverweisung nur noch zulässig ist, wenn ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt (§ 130 Abs. 2, 2. Halbsatz VwGO). Zweck dieser Regelung ist es, die Rechtsposition der Beteiligten zu stärken, weil sie hierdurch die Möglichkeit erhalten, trotz Vorliegens eines Zurückverweisungsgrundes übereinstimmend eine Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts herbeiführen zu können (vgl. BT-Drucks. 14/6393 zu Nr. 12, S. 14). Im Übrigen hat sich der Gesetzgeber weiterer Regelungen zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 130 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes enthalten, obwohl davon auszugehen ist, dass ihm die langjährige gefestigte Rechtsprechung zu dieser Frage bekannt war. Es kann daher auch nach neuem Recht bei der bisherigen Handhabung verbleiben, die sich in der Vergangenheit bewährt hat (so zutreffend auch OVG Berlin, Beschluss vom 24.05.2002 - 2 S 7/02 -, NVwZ 2002, 1267). Dafür spricht zusätzlich, dass durch das Rechtsmittelbereinigungsgesetz und die Einführung der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - anders als im Beschwerdeverfahren alten Rechts (vor der 6. VwGO-Novelle) und im zugelassenen Beschwerdeverfahren unter der Geltung der 6. VwGO-Novelle (vgl. dazu Eyermann-Happ, VwGO, 11. Aufl., § 146 Rdnr. 33) - die Überprüfung eines angefochtenen Beschlusses auf die Gründe beschränkt ist, die im Rahmen der Beschwerde vom Beschwerdeführer inhaltlich ordnungsgemäß und fristgerecht dargelegt werden. Die Möglichkeit einer Zurückverweisung hat dadurch an Bedeutung gewonnen, um sonst unbefriedigende Ergebnisse - sei es hinsichtlich effektiver Rechtsschutzgewährung, sei es hinsichtlich der Richtigkeit der Eilentscheidung - zu vermeiden. Dies zeigt sich insbesondere in Fällen wie dem hier zu beurteilenden, wenn das Verwaltungsgericht ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen behördlichen Entscheidung einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits wegen eines Verfahrensfehlers statt gibt, sich diese Auffassung aber als nicht tragfähig erweist, so dass im Beschwerdeverfahren die materiellrechtlichen Voraussetzungen erstmals geprüft werden müssten, aber wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht geprüft werden dürften, weil der unterlegene Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung auf die für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Erwägungen beschränkt hat (und beschränken durfte). Nur bei einer "hilfs- und höchsthilfsweisen" Darlegung auch der übrigen für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung wesentlichen Punkte dürften diese vom Beschwerdegericht berücksichtigt werden. Selbst dann ginge dem Beschwerdeführer gegebenenfalls aber eine Instanz verloren. Insofern erscheint es insbesondere auch aus prozessökonomischen Gründen sachgerecht, gerade (auch) nach der Neufassung des § 130 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an der Zurückverweisungsmöglichkeit an das Verwaltungsgericht in Eilverfahren festzuhalten (so auch Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 146 Rdnr. 43).

Unbillige Ergebnisse treten dadurch nicht ein, nachdem als Rechtsvoraussetzung der Zurückverweisung ein Antrag eines Beteiligten erforderlich ist und dem für vorläufigen Rechtsschutz wichtigen Zeitfaktor im Rahmen des Zurückverweisungsermessens Rechnung zu tragen ist. So dürfte bei besonderer Eilbedürftigkeit effektiven Rechtsschutzes eine Zurückverweisung regelmäßig jedenfalls dann ausgeschlossen sein, wenn der Zurückverweisungsantrag nur vom Antragsgegner gestellt wird und sich die Zurückverweisung nicht nachteilig auf die Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes auswirkt (vgl. Kopp/Schenke a.a.O., § 130 VwGO Rdnr. 3).

2. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht "noch nicht in der Sache selbst" entschieden (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Mit dem Begriff der "Sache" ist der eigentliche Streitgegenstand, d.h. in erster Linie das unter den Beteiligten streitige materielle Rechtsverhältnis gemeint (OVG Greifswald, Beschl. v. 18.12.1998 - 2 N 1/98 -, DÖV 1999, 525). Dies bedeutet hier, dass es - im Rahmen der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung - um die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg geht. Über die materielle Rechtmäßigkeit hat das Verwaltungsgericht bislang nicht entschieden, weil es die aufschiebende Wirkung der Klage bereits wegen verfahrensrechtlicher Zweifel aus Gemeinschaftsrecht (Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG) wiederhergestellt hat. Zwar handelt es sich bei dieser "Vorfrage" nicht - wie in der Rechtsprechung entschieden - um eine derart eindeutige Fallgestaltung, dass - auf der Zulässigkeitsebene - die Antragsbefugnis oder ein Rechtsschutzbedürfnis verneint werden kann, ohne im Übrigen die Begründetheit zu überprüfen, oder - auf der Begründetheitsebene - bereits der Anordnungsgrund zu verneinen ist und infolgedessen keine Prüfung des Anordnungsanspruchs mehr stattfindet (vgl. dazu etwa OVG Greifswald, Beschl. v. 18.12.1998 - 2 N 1/98 -, DÖV 1999, 525; OVG Münster, Beschl. v. 22.2.199 - 19 B 203/95 - <JURIS>).

Der beschließende Senat folgt insofern jedoch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.05.1971 - BVerwG VI C 39.68 -, BVerwGE 38,139, bestätigt im Beschluss v. 27.11.1981 - 8 B 189.81 -, NVwZ 1982, 500), wonach es - in sinngemäßer Anwendung von § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO a.F. - an einer Entscheidung "in der Sache selbst" auch dann fehlt, wenn das Verwaltungsgericht zum eigentlichen Gegenstand des Streites deshalb nicht vorgedrungen ist, weil es in einer rechtlichen Vorfrage "die Weiche falsch gestellt und sich infolgedessen den Zugang zum eigentlichen Gegen- stand des Streites versperrt hat". Im Ausgangsfall von 1971 - eines Erschließungsbeitragsstreites - gelangte das Verwaltungsgericht nicht zur Prüfung der eigentlichen erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Rechtsfrage, weil es bereits eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage verneint hatte.

Die obergerichtliche Rechtsprechung ist dieser Auslegung des § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht durchweg gefolgt (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 26.10.1998 - 2 M 79/98 -, [NordÖR 1999, 71 f.]: Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion für den Erlass einer Entlassungsverfügung - zu Unrecht - verneint und infolgedessen keine Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung durch das Verwaltungsgericht; OVG Münster, Beschluss v. 07.08.1998 - 11 B 1555/98 -, [NVwZ-RR 1999, 540 ff.]: Frage der Verletzung nachbarschützender Vorschriften vom Verwaltungsgericht ohne nähere Erörterung und Aufklärung offengelassen, weil - zu Unrecht - Verwirkung oder ein sonstiger rechtsvernichtender Tatbestand angenommen; OVG Münster, Urteil vom 29.03.1999 - 10 A 5615/98 - [BRS 62 Nr. 108]: Merkmal des "Dienens" einer landwirtschaftlichen Betriebsstelle - zu Unrecht - wegen zu weiter räumlicher Entfernung abgelehnt, daher weitere Voraussetzungen dieses Merkmals und des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht geprüft).

Mit diesen - teilweise sogar weitergehenden - Fallgruppen ist der hier zu entscheidende Fall vergleichbar. Das Verwaltungsgericht hat sich auf die Prüfung der verfahrensrechtlichen "Vorfrage" aus Gemeinschaftsrecht beschränkt, ob die angefochtene Ausweisungsverfügung gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG verstößt und diese Frage grundsätzlich bejaht. Aufgrund dieser - nicht zutreffenden (s.u.) - "Weichenstellung" hat es sich anschließend nicht mehr mit der Überprüfung der Ausweisungsverfügung nach formellem und materiellem nationalen Recht (Ausländergesetz, Aufenthaltsgesetz/EWG) befasst.

3. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Antrag sei schon wegen (voraussichtlicher) Unvereinbarkeit der Ausweisung mit Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG stattzugeben, mit der es sich den Weg zu einer weiteren verfahrens- wie materiell-rechtlichen Überprüfung dieser Maßnahme nach nationalem Recht verstellt hat, trifft nicht zu. Der Senat hat - im Einklang mit den Darlegungen des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung - entschieden, dass die innerstaatliche Rechts- und Verfahrensordnung mit den (Mindest-)Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG vereinbar ist. Denn ein auf die Prüfung der "Gesetzmäßigkeit" im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG beschränktes Rechtsmittel ist nur dann anzunehmen, wenn sich die gerichtliche Kontrolle auf die formelle Rechtmäßigkeit und die Nichtigkeit einer Maßnahme beschränkt. Ein Rechtsmittel hat im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG nur dann keine aufschiebende Wirkung, wenn es weder unmittelbar eine aufschiebende Wirkung auslöst noch die Möglichkeit besteht, dass ein Gericht den Vollzug der angefochtenen Maßnahme ohne unzumutbare Anforderungen aussetzt. Derartigen Beschränkungen unterliegt der Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht (vgl. Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -).

Damit steht allerdings noch nicht fest, ob der Antrag des Antragstellers nicht aus anderen, vom Verwaltungsgericht bisher noch nicht geprüften Gründen Erfolg haben könnte. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Begründung seines vorläufigen Rechtsschutzbegehrens hat sich der Antragsteller nicht auf die Richtlinie 64/221/EWG berufen. Er hat vielmehr vor allem seine Bereitschaft, seine Spielsucht zu bekämpfen und die schwere Belastung, die seine Abschiebung für seine Familienangehörigen bedeuten würde, hervorgehoben. Mit diesen Fragen (Wiederholungsgefahr, Verhältnismäßigkeit, etc.) hat sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht auseinandergesetzt.

Nach alledem hält der Senat ist in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die - zulässige - Zurückverweisung für sachgerecht, nicht zuletzt deshalb, weil er an einer eigenen Prüfung der vom Antragsgegner nicht gerügten materiellrechtlichen Fragen gehindert ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und den Beteiligten ansonsten zudem eine Instanz verloren ginge. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung - Antragstellung seitens eines der Beteiligten und Fehlen einer besonderen Eilbedürftigkeit - sind gegeben. Den erforderlichen Antrag auf Zurückverweisung hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17.12.2002 gestellt und darin zugleich mitgeteilt, dass bis zu einer erneuten Entscheidung des Verwaltungsgerichts von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller abgesehen werde. Das Verwaltungsgericht wird sich mit den bisher noch nicht in der Sache selbst entschiedenen materiellrechtlichen Fragen befassen müssen; an die Entscheidung des Senats zur Auslegung des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG ist es gebunden (§ 130 Abs. 3 VwGO analog).

Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung vorbehalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.03.1995 - 11 S 855/95 -; Beschl. v. 17.04.1997 - 10 S 3168/96 -; Urt. v. 07.03.1996 - 2 S 2537/95 -; Urt. v. 20.03.1996 - 5 S 2457/95 -; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 130 RdNr. 12 m.w.N.).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 , 20 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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