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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 13.03.2007
Aktenzeichen: 11 S 150/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 2
GKG § 39 Abs. 1
Mit dem Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur Ausstellung eines Reiseausweises macht ein Ausländer zwei verschiedene prozessuale Ansprüche geltend, für die jeweils der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,-- EUR anzusetzen ist (ständige Rechtsprechung des Senats).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

11 S 150/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Reiseausweis für Staatenlose und Aufenthaltserlaubnis

hier: Streitwert

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 13. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Kläger wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Dezember 2006 - 1 K 2494/04 - geändert.

Der Streitwert des Verfahrens im ersten Rechtszug wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für den ersten Rechtszug durch einen einzelnen Richter der Verwaltungsgerichts als Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Einzelrichter (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.06.2006 - 9 S 1148/06 -, NVwZ-RR 2006, 648 und Beschluss des Senats vom 13.02.2007 - 11 S 1920/07 -).

Die Beschwerde ist zulässig (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und begründet. Denn der Streitwert für die Klageverfahren der Kläger auf Erteilung von Reiseausweisen und Aufenthaltserlaubnissen, die durch den gerichtlichen Vergleich vom 13.12.2006 gütlich beigelegt wurden, beträgt nicht - wie vom Verwaltungsgericht festgesetzt - 10.000,-- EUR, sondern 20.000,-- EUR.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren werden nach § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gegenstand der Klageverfahren war der Bescheid der Stadt Villingen-Schwenningen vom 22.08.2003, mit dem die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen und Ausstellung von Reiseausweisen abgelehnt wurden. Nach der Rechtsprechung des Senats macht ein Ausländer mit dem Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur Ausstellung eines Reiseausweises zwei verschiedene prozessuale Ansprüche geltend, für die jeweils der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,-- EUR anzusetzen ist (Beschluss vom 21.12.2006 - 11 S 1261/06 -; Beschluss vom 24.06.2004 - 11 S 76/04 -; ebenso BayVGH, Beschluss vom 12.02.2001 - 24 ZB 00.3556 -, juris). Beide Werte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Dies gilt sowohl für den Kläger zu 1. als auch die Klägerin zu 2., so dass insgesamt ein Streitwert von 20.000,-- EUR festzusetzen ist.

Eine Halbierung des Streitwerts ist gesetzlich nicht vorgesehen und angesichts der selbständigen Bedeutung des Reiseausweises für jeden der Kläger auch nicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1993 - 1 C 15.93 -, InfAuslR 1993, 323; VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 19.12.1995 - 13 S 2993/95 -, juris; Beschluss vom 04.10.1993 - A 16 S 1806/93 -, juris). Ebenso wenig besteht Anlass dafür, den Streitwert der von den Klägern begehrten Aufenthaltserlaubnisse nicht oder mit einem geringeren Betrag anzusetzen. Auch wenn die Auffassung der Beklagten zutreffen sollte, dass die Erteilung von Reiseausweisen und die Erteilung von einer Aufenthaltserlaubnissen unmittelbar zusammenhängen, weil beides davon abhängig sei, dass keine Reiseausweispapiere des Heimatstaates der Kläger beschafft werden könnten, stellt dies die eigenständige Bedeutung beider Streitgegenstände nicht in Frage.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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