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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 30.11.2001
Aktenzeichen: 11 S 1700/01
Rechtsgebiete: GG, AuslG, EMRK


Vorschriften:

GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1
AuslG § 23 Abs. 1 Nr. 3
AuslG § 17 Abs. 1
EMRK Art. 8 Abs. 1
1. Der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes übt die Personensorge grundsätzlich nur dann nach §§ 23 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 1 AuslG für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft aus, wenn er das Sorgerecht (bzw. die ihm korrespondierende Sorgepflicht) auch aktiv wahrnimmt, indem er einen hinreichenden tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind erbringt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.1993 - 11 S 855/93 -, NVwZ 1994, 605).

2. An diesem Erfordernis hat sich auch nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl. I, S. 2942) nichts Wesentliches geändert.


11 S 1700/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

nachträglicher Befristung der Aufenthaltserlaubnis

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schaeffer und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und Albers

am 30. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. April 2001 - 3 K 2644/99 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), Nr. 2 (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Darlegungen im Zulassungsantrag lassen nicht den Schluss zu, dass diese Zulassungsgründe gegeben sind.

Der Kläger, ein jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten vom 21.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 01.12.1999. Darin wurde die ihm am 19.9.1996 wegen Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen xxxxxxx xxxxxxxxx befristet erteilte und zuletzt am 11.11.1997 bis zum 11.11.2000 verlängerte Aufenthaltserlaubnis nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG auf den 31.12.1999 beschränkt und dem Kläger binnen eines Monats nach Ablauf dieser Frist die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht. Die Eheleute lebten spätestens ab dem 19.04.1998 getrennt und die Ehe wurde am 12.11.1999 rechtskräftig geschieden. Das Sorgerecht für den im April 1997 geborenen Sohn xxxxxxx wurde während der Trennungszeit allein der Mutter zugesprochen, seit der Scheidung üben es beide Elternteile entsprechend der gesetzlichen Regelung gemeinsam aus; durch Vergleich wurde festgelegt, dass auch zukünftig die in Sachsen lebende Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind ausübt und der Kläger mit diesem ein Umgangsrecht an jedem dritten Sonnabend, am Ostermontag und am zweiten Weihnachtsfeiertag hat. Das Verwaltungsgericht hat die behördliche Ermessensentscheidung, wonach dem Kläger kein anderweitiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 AuslG und insbesondere nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG zustehe, bestätigt. Für letzteres fehle es am Tatbestandsmerkmal der Ausübung der Personensorge. Die rein rechtliche Teilhabe am durch das Kindschaftsreformgesetz als Regel eingeführten gemeinschaftlichen Sorgerecht reiche nicht aus. Ausweislich des unverändert gebliebenen § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG müsse wie bisher zusätzlich zum bloßen Innehaben die tatsächliche Ausübung der Personensorge mit dem Gewicht einer tatsächlichen familiären Lebensgemeinschaft hinzutreten. Freilich habe sich durch die neue Gesetzeslage das Leitbild der Familie dahin geändert, dass jedenfalls für personensorgeberechtigte Ausländer die Bejahung einer solchen familiären Lebensgemeinschaft nicht mehr in erster Linie vom Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft abhängig gemacht werden könne. Es komme vielmehr entscheidend darauf an, ob zwischen dem Ausländer und seinem Kind aufgrund des gepflegten persönlichen Umgangs ein Eltern-Kind- Verhältnis bestehe, das sich in seiner Intensität dem bei einem gemeinsamen Lebensmittelpunkt annähere mit der Folge, dass das Kind auf die Aufrechterhaltung der häufigen und intensiven persönlichen Kontakte mit dem Ausländer angewiesen sei. Daran fehle es beim Kläger, dessen Kontakt mit dem Sohn von Anfang an als bloße Umgangsregelung gewollt und vereinbart sei und auch allenfalls in diesem Umfang - als reine Begegnungsgemeinschaft - ausgeübt werde. Wegen weiterer Einzelheiten der detaillierten rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die sich wörtlich - allerdings ohne Kennzeichnung - mit den Gründen des OVG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 10.04.2000 - 10 B 10369/00 -, InfAuslR 2000,388 = NVwZ-RR 2000, 831) decken, wird auf das angegriffene Urteil verwiesen.

1. Ernstliche Zweifel an diesen rechtlichen Vorgaben des Verwaltungsgerichts und ihrer Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt zeigt der Kläger in der Antragsbegründung nicht auf.

1.1. Soweit sich der Kläger im Rahmen des § 19 Abs. 1 AuslG gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, bei dieser Vorschrift sei von einer Ehebestandszeit von 4 Jahren nach der vor dem 01.06.2000 geltenden Fassung auszugehen, greift dies nicht durch. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Dezember 1999 galt noch die frühere Fassung. Allein auf die damalige Rechtslage ist abzustellen.

1.2. Hinsichtlich der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG lässt die Antragsbegründung ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils erkennen. Die Antragsschrift geht auf die eingehenden, schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts - und die ihr zugrundeliegenden Rechtsauffassung des OVG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 10.04.2000 (a.a.O) - zur Struktur und Auslegung des § 23 Abs. 1 Nr.3 AuslG im Lichte des Kindschaftsreformgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl. I, S. 2942) nicht ein und setzt sich damit nicht wertend auseinander. Es fehlt mithin schon deshalb an schlüssigen Gegenargumenten, die den rechtlichen, wohlbegründeten Ansatz des Verwaltungsgerichts substantiiert in Frage stellen könnten (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerfG, 2. Kammer, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = VBlBW 2000, 392). Stattdessen hebt die Antragsschrift hervor, dass zwischen dem Kläger und seinem Sohn aufgrund der im maßgeblichen Zeitpunkt (November/Dezember 1999) ausgeübten Personensorge ein gewachsenes, fortgesetztes und gelebtes familiäres Band bestanden habe, das den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK und des Art. 6 Abs. 1 - 3 GG genieße, und verweist diesbezüglich auf ein - bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegtes - Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (künftig: EGMR) vom 06.07.2000 ( - Rs. VC 407/98 -, FamRZ 2000, 1561), aus dem sich ergebe, dass die Begegnungsgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern nicht weniger schützenswert sei als die Beistandsgemeinschaft. Auch damit werden indessen ernstliche Zweifel an den Aussagen des Verwaltungsgerichts nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass das durch Art. 8 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG rechtlich geschützte Band auch nach Trennung und Scheidung der Eltern in Form der familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem sorgeberechtigten und auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil fortbestehen kann. Diesem Gebot tragen § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG einerseits (Beziehung zum Sorgerechtsinhaber) und § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz AuslG andererseits (Beziehung zum nicht Sorgeberechtigen) ausdrücklich Rechnung. Davon geht auch das Verwaltungsgericht aus. Indem es auch im erstgenannten Fall verlangt, dass das Sorgerecht über ein bloßes formales Innehaben hinaus auch tatsächlich ausgeübt werden muss, setzt es sich nicht in Widerspruch zur Entscheidung des EGMR. Schon der Gegenstand der Entscheidung des EGMR ist ein anderer. Der EGMR hat beanstandet, dass der Aufenthalt des Ausländers ohne Rücksicht auf ein gleichzeitig anhängiges zivilrechtliches Verfahren auf Umgangsregelung beendet worden war, weil dadurch "die Prüfung, ob eine formelle Umgangsregelung machbar und wünschenswert sei, verhindert" werde (vgl. Übersetzung des Bearbeiters). Weitergehende Aussagen, etwa darüber, dass dieses "formelle" Umgangsrecht keine materielle Entsprechung in Gestalt tatsächlicher Beziehungen zwischen Vater und Sohn finden müsse, macht der EGMR nicht. Vielmehr geht auch er nach dem Sachverhalt von "dauerhaften Kontakten" zwischen dem Antragsteller und seinem minderjährigen Kind aus und spricht von "bestehenden familiären Bindungen zwischen Vater und Sohn", deren Fortentwicklung berücksichtigt werden müsse (Hervorhebung durch den Senat). Zur Ausgestaltung und Intensität dieser schutzwürdigen familiären Beziehungen im einzelnen lässt sich der EGMR nicht ein. Damit ist ein Widerspruch zur innerstaatlichen Rechtslage weder insofern festzustellen, als danach ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nur entsteht, wenn die Personensorge gegenüber dem minderjährigen Kind "ausgeübt" wird und (nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 AuslG) dem Zweck der "Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft" dient (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.1993 - 11 S 855/93 -, NVwZ 1994, 605 = FamRZ 1993, 1440), noch insofern, als für eine rechtlich schützenswerte eheliche oder familiäre Lebensgemeinschaft gewisse tatsächliche Mindestanforderungen verlangt werden, die im Verhältnis Eltern - Kind nicht schon bei einer durch gelegentliche Besuche gekennzeichneten Begegnungsgemeinschaft erfüllt sind, sondern eine Erziehungsgemeinschaft voraussetzen, die von der nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13 = NVwZ 1998, 742 ; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2000 - 13 S 2456/99 -, InfAuslR 2000, 395 ). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG auch der sorgeberechtigte ausländische Elternteil einen vergleichbaren, für eine familiäre Lebensgemeinschaft typischen Kernbestand verantwortlicher Erziehungs- und Beistandsleistungen zu erbringen hat, was auch "von außen her" möglich ist, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats. (vgl. Beschluss vom 08.07.1993 - 11 S 855/93 -, NVwZ 1994,605 = FamRZ 1993, 1440) Danach muss der ausländische Elternteil zusammen mit dem deutschen Elternteil die notwendigen Entscheidungen über die Pflege und Erziehung des Kindes treffen, die entsprechenden Elternfunktionen tatsächlich auch wahrnehmen und regelmäßig bestimmte (nicht unbeträchtliche) Zeiten zusammen mit dem Kind verbringen. Diese Voraussetzungen hat der Senat in einem Fall bejaht, in dem sich die Kinder regelmäßig, und zwar auch ganze Tage und Wochenenden in der Wohnung des ausländischen Vaters aufhielten, dieser den Kindern - auch nach Bescheinigung der Kindertagesstätte - als Bezugsperson mit sehr engen emotionalen Kontakten erhalten blieb, die Mutter nach wie vor auf konkrete Erziehungshilfe des Ehemannes angewiesen war ( a.a.O.). Zusammenfassend ist mithin davon auszugehen, dass der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes die Personensorge grundsätzlich nur dann nach §§ 23 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 1 AuslG für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft "ausübt", wenn er das ihm eingeräumte Recht (bzw. die ihm korrespondierende Pflicht) auch aktiv wahrnimmt, indem er einen hinreichenden tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag zum Wohl des Kindes erbringt. An diesem Erfordernis hat sich auch nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes mit seinem gemeinsamen (Regel)Sorgerecht für beide Elternteile nichts Wesentliches geändert. Davon geht zutreffend auch das Verwaltungsgericht aus, ohne dass der Kläger dem mit substantiierten Argumenten entgegengetreten ist.

Die Beziehungen des Klägers zu seinem Sohn im maßgeblichen Zeitpunkt im Dezember 1999 (vgl. die Würdigung auf S. 13 des angegriffenen Urteils) blieben nach Intensität und Qualität ersichtlich hinter dem danach erforderlichen Anforderungsprofil zurück. Vieles spricht daher dafür, dass der Kläger den Voraussetzungen einer tatsächlich "gelebten Personensorge" nicht gerecht geworden ist und - im Hinblick auf das der Ehefrau zugesprochene Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie den weitergeltenden, das dreiwöchige Umgangsrecht festschreibenden Vergleich - auch nicht nennenswert hätte weiter entwickeln können (vgl. § 1684 Abs. 3 BGB). Schlüssige Tatsachen, die diese Annahme widerlegen und deswegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wecken könnten, werden in der Antragsschrift nicht vorgetragen und sind auch nicht offenkundig ersichtlich. Insbesondere verhilft der Hinweis des Klägers auf den lange nach dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt beim Familiengericht in Greiz am 12.05.2001 gestellten Antrag auf Neuregelung des persönlichen Umgangs dem Antrag nicht zum Erfolg; die dortigen Schilderungen über die schleppende Entwicklung der Kontaktaufnahme in der zurückliegenden Zeit sprechen im Gegenteil eher für die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Im Übrigen gehen die Bedingungen der neuen erstrebten Umgangsregelung (einmal monatlich stundenweise an einem Wochenende) bei einer Gesamtwürdigung zeitlich und inhaltlich nicht wesentlich über die bisherigen Umgangskonditionen hinaus. Daher ließen sie auch schwerlich den Schluss zu, der Kläger wolle eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn zumindest künftig herstellen. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf die Zulassung der Beschwerde im Verfahren 11 S 2629/00 - heute 11 S 936/01 - beruft, kommt dem keine Aussagekraft zu, da es sich dort um einen nicht vergleichbaren Sachverhalt handelt.

3. Nach all dem ist auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder grundsätzliche - d.h. abstrakt und rechtssatzmäßig klärungsbedürftige und klärungsfähige - Bedeutung hat.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat einstimmig ab (§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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