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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 07.02.2006
Aktenzeichen: 11 S 188/06
Rechtsgebiete: VwGO, GKG


Vorschriften:

VwGO § 67 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 146 Abs. 1
GKG § 63 Abs. 1
GKG § 63 Abs. 2
GKG § 67 Abs. 1
GKG § 68 Abs. 1
Die isolierte Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht statthaft.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

11 S 188/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Verbot der Erwerbstätigkeit

hier: vorläufiger Streitwert

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 07. Februar 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. April 2005 - 3 K 648/05 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der Kläger, ein wegen fehlender Rückreisepapiere geduldeter abgelehnter Asylbewerber, betrieb beim Verwaltungsgericht Sigmaringen ein Klagverfahren mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. Nach Klageingang hat das Verwaltungsgericht durch den Berichterstatter mit Beschluss vom 14.04.2005 den Streitwert nach §§ 63 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 4, 52 GKG vorläufig auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Nachdem der Kläger das Verfahren nicht weiterbetrieben hat, hat das Verwaltungsgericht nach Belehrung des Klägers mit weiterem Beschluss vom 23.12.2005 das Verfahren nach § 92 Abs. 2 VwGO eingestellt, dem Kläger die Verfahrenskosten auferlegt und den Streitwert - nunmehr endgültig - wiederum auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Am 13.01.2006 hat der Kläger in eigener Person gegen den Beschluss vom 14.04.2005 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, er könne als Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Kosten "nie im Leben" bezahlen. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die eindeutig nur gegen den Beschluss vom 14.04.2005 gerichtete Beschwerde, über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (vgl. §§ 68 Abs. 2 Satz 6, 66 Abs. 6 Satz 1GKG), ist aus mehreren Gründen unzulässig und daher zu verwerfen.

Zwar scheitert die Beschwerde nicht an der mangelnden Postulationsfähigkeit des Klägers, da dieser sich bei Streitwertbeschwerden nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, wie sich aus den Regelungen des § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG in der Fassung des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 (BGBl. S. 718 ff.) ergibt (bisher §§ 25 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 5 GKG a.F), die eine Sonderregelung gegenüber § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO darstellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 67 Rn. 28).

Die Beschwerde ist jedoch schon nicht statthaft. Denn nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG können Einwendungen gegen die Höhe des nach Satz 1 vorläufig festgesetzten Streitwerts nur im Verfahren über die Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss geltend gemacht werden, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Ein solcher Beschluss ist vorliegend aber nicht ergangen und ist im Verwaltungsprozess generell unüblich. Eine darüber hinausgehende isolierte Anfechtung des vorläufig festgesetzten Streitwerts ist damit ausgeschlossen. Insofern sind die Beteiligten, was Sinn macht, auf die Beschwerde gegen die endgültige Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 GKG beschränkt (so zutreffend auch BayVGH, Beschluss vom 11.01.2006 - 7 C 05.3321 -, Juris, sowie OLG Köln, Beschluss vom 24.11.2004 - 11 W 66/04 -, AGS 2005, 79 ff. und Juris). Dieser endgültige Streitwertbeschluss, wie er hier vom Verwaltungsgericht am 23.12.2005 nach Verfahrensbeendigung (§ 92 Abs. 2 VwGO) auf der Grundlage von § 63 Abs. 2 GKG getroffen worden ist, ersetzt zugleich die vorläufige Streitwertfestsetzung, deren zeitlich beschränkter Regelungsgehalt entfällt; sie entfaltet keine die Beteiligten belastenden Rechtswirkungen mehr.

Damit ist die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 14.04.2005 auch mangels eines Rechtsschutzinteresses an der Durchführung dieses Rechtsmittels (sog. Beschwer) unzulässig. Eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.12.2005 hat er bisher nicht erhoben.

Nur klarstellend bemerkt der Senat, dass eine Beschwerde gegen die Höhe des vom Verwaltungsgericht festesetzten Streitwerts auch in der Sache keinen Erfolg hätte. Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das Verwaltungsgericht den sog. Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,-- EUR angenommen, weil sich das wirtschaftliche, möglicherweise aber auch ideelle Interesse des Klägers an der angestrebten Beschäftigungserlaubnis nicht beziffern lässt. Der festgesetzte Streitwert ist, um einem Irrtum des Klägers zu korrigieren, nicht gleichzusetzen mit den zu zahlenden Kosten, sondern lediglich Bemessungsgrundlage für die Gericht- und Rechtsanwaltsgebühren.

Eine Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung war nicht zu treffen, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (Rechtsanalogie aus §§ 68 Abs. 3 und § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG; ebenso BayVGH, Beschluss vom 11.01.2006 a.a.O.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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