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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: 11 S 192/04
Rechtsgebiete: AuslG, ARB 1/80, RL 64/221 EWG


Vorschriften:

AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 2
ARB 1/80 Art. 7
ARB 1/80 Art. 14
RL 64/221 EWG Art. 9
1. Eine Aufenthaltserlaubnis erlischt in der Regel nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, wenn sich ein Ausländer durch Flucht ins Ausland einer Strafverfolgung im Bundesgebiet auf unabsehbare Zeit entziehen will. Für die Beurteilung, ob der Aufenthalt des Ausländers außerhalb des Bundesgebiets nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit gerichtet ist, kommt es auf den im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen und erkennbaren - durch objektive Umstände bekräftigten - Willen des Ausländers an (hier: Flucht eines türkischen Staatsangehörigen in die Türkei, der zuvor u.a. 30.000,-- EUR gestohlen hat, um in der Türkei "ein neues Leben anzufangen".).

2. Die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 liegen nicht vor, wenn die bisherige Aufenthaltsgenehmigung durch die aus einem nicht nur vorübergehenden Grund erfolgte Ausreise in die Türkei erloschen ist und der Ausländer eine neue Aufenthaltsgenehmigung nicht erhalten hat.

3. Allein die Einleitung und Durchführung eines Vorlageverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat nicht ohne weiteres die Aussetzung der Vollziehung aufenthaltsbeendender Verwaltungsakte bei gleichgelagerten Sachverhalten zur Folge. Das betroffene nationale Gericht ist aber gehalten, sich mit den im Vorlageverfahren aufgeworfenen Fragen auseinander zu setzen.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

11 S 192/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Ausweisung und Abschiebungsandrohung

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schaeffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und die Richterin am Verwaltungsgericht Mühlenbruch

am 22. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2003 - 6 K 3801/03 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1) sowie inhaltlich den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Der 1984 in Baden-Baden geborene Antragsteller türkischer Staatsangehörigkeit, der am 7.9.2000 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhielt, wurde mit Urteil des Amtsgerichts Raststatt vom 1.2.2001 wegen Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls in drei Fällen und versuchten Diebstahls im Zeitraum von August bis September 2000 zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten zur Bewährung verurteilt. Mit Schreiben vom 23.4.2001 verwarnte die Ausländerbehörde den Antragsteller. In der Zeit von Januar 2002 bis Mai 2002 beging der Antragsteller weitere Straftaten, unter anderem einen schweren Raub, Diebstahl und vorsätzliche Körperverletzung. Er reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach seiner letzten Tat im Mai 2002 in die Türkei und kehrte am 13.6.2002 nach Deutschland zurück. Das Amtsgericht Raststatt verurteilte ihn am 14.11.2002 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren ohne Bewährung. Mit Verfügung vom 20.5.2003 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland unter Anordnung des Sofortvollzugs aus und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Türkei an. Hiergegen erhob der Antragsteller am 11.6.2003 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (6 K 1763/03), über die noch nicht entschieden ist. Mit Antrag vom 4.11.2003 begehrte er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 18.12.2003 ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die Ausführungen im Bescheid des Regierungspräsidiums und stellte darüber hinaus fest, dass ein Verstoß gegen den Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 nicht vorliege, da die Ausweisung jedenfalls von Art. 14 ARB 1/80 gedeckt sei. Des Weiteren seien auch die vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen aus dem Verfahren "Cetinkaya" vor dem Europäischen Gerichtshof (C-467/01) nicht geeignet, eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung herbeizuführen.

Auch im Beschwerdeverfahren besteht - aufgrund der dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - keine Veranlassung, dem Antragsteller den von ihm begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.

Soweit der Antragsteller rügt, der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei unter Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter ergangen, da er der Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer nicht zugestimmt habe und ihm eine Übertragung der Rechtssache auf die Einzelrichterin nicht mitgeteilt worden sei, führt dieser Vortrag nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters liegt nicht vor. Denn die Übertragung der Rechtssache auf die Einzelrichterin erfolgte am Tag der Entscheidung der Einzelrichterin über den Antrag des Antragstellers durch Beschluss der Kammer. Zwar ist den Beteiligten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor der Übertragung eines Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Urteil vom 10.11.1999 - 6 C 30/98 -, BVerwGE 110, 40 = NVwZ 2000, 1290), was hier nicht erfolgt ist. Ein Verstoß gegen § 6 VwGO ist im Rechtsmittelverfahren jedoch nur beachtlich, wenn er zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1999 - 6 C 30/98 -, a.a.O.; Beschluss vom 15.10.2001 - 8 B 104/01 -, NVwZ-RR 2002, 150). Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Der Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren lediglich geltend, dass ihm eine Übertragung auf die Einzelrichterin nicht mitgeteilt worden sei. Aus den Akten des Verwaltungsgerichts ergibt sich jedoch, dass dem Antragsteller der Beschluss über die Einzelrichterübertragung zusammen mit der Entscheidung über den Eilantrag zugestellt wurde. Soweit sich der Einwand des Antragstellers auch auf die fehlende Anhörung zur Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin erstrecken sollte, fehlt es an der Darlegung eines verfassungsrechtlich relevanten Verfahrensmangels. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Antragsteller keinerlei Angaben dazu macht, was einer Übertragung auf die Einzelrichterin entgegengestanden hätte.

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.5.2003 enthaltene Ausweisung ist - anders als das Verwaltungsgericht meint - bereits unzulässig, da das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht besteht (dazu a). Im Übrigen bliebe die Beschwerde auch materiell rechtlich erfolglos (dazu b).

a) Das Vorliegen eines rechtlich schutzwürdigen Interesses an dem erstrebten Rechtsschutzziel (Rechtsschutzinteresse) ist in jedem Stadium des Verfahrens Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags. Ein solches Interesse bestünde vorliegend nur dann, wenn durch die vom Antragsteller erstrebte Wiederherstellung der - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallenen - aufschiebenden Wirkung seiner Klage - vorläufig - ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil für ihn eintreten könnte. Dies ist jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht der Fall. Die begehrte Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Ausweisung hätte nach Lage der Dinge weder eine rechtliche Verbesserung der Rechtsposition des Antragstellers zur Folge (dazu aa) noch vermag sie einen tatsächlichen Vorteil zu begründen (dazu bb).

aa) Dass die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ausweisung nicht zu einer Verbesserung der Rechtsposition des Antragstellers führt, ergibt sich daraus, dass die Ausweisung nicht dessen sofort vollziehbare Ausreisepflicht begründet. Diese Pflicht besteht in seinem Fall vielmehr - unabhängig von der Ausweisung - bereits kraft Gesetzes nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 AuslG. Denn der Antragsteller ist nicht mehr im Besitz einer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung, da die ihm im Jahr 2000 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit der Ausreise des Antragstellers aus dem Bundesgebiet im Mai oder Juni des Jahres 2002 erloschen ist.

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erlischt eine Aufenthaltsgenehmigung unter anderem dann, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. Diese Vorschrift setzt eine tatsächliche Ausreise voraus. Daneben muss diese Ausreise - im Sinne eines subjektiven Elementes - aus einem Grund erfolgt sein, der seiner Natur nach nicht vorübergehend ist. Ein solcher Grund liegt zweifelsfrei in den Fällen der auf Dauer beabsichtigten Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland vor (BVerwG, Beschluss vom 30.12.1988 - 1 B 135/88 -, Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 4 zum AuslG a.F. = InfAuslR 1989, 114; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -, InfAuslR 2002, 234). Der Grund für die Ausreise ist aber auch dann nicht nur vorübergehend, wenn sich der Zweck der Ausreise nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets also auf unabsehbare Zeit gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.1988 -1 B 135/88 -, a.a.O.; Beschluss vom 28.4.1982 - 1 B 148.81 -NVwZ 1982, 683 = InfAuslR 1982, 168; GK-AuslR, § 44 Rn. 32 m.w.N.). Dabei kommt es allein auf den im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen und erkennbaren Willen des Ausländers an. Reist er erkennbar mit dem Ziel der endgültigen Rückkehr oder auf eine völlig unbestimmte Zeit ins Heimatland aus, erlischt seine Aufenthaltsgenehmigung damit unmittelbar und unwiderruflich. Sie lebt nicht wieder auf, wenn der Betreffende später - und sei es nur kurze Zeit nach der Ausreise - "anderen Sinnes" wird und in die Bundesrepublik zurückkehrt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.4.2002 - 11 S 2269/01 -; GK-AuslR, § 44 Rn. 29 m.w.N.).

Welche Motivation einer erfolgten Ausreise zugrunde lag, lässt sich stets nur unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles, aus objektiven Umständen oder aus in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen herleiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988 - 1 B 135/88 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.4.2002 - 11 S 2269/01 -). Hier ergibt sich aus dem Strafurteil des Amtsgerichts Raststatt vom 14.11.2002 und der Erklärung des Antragstellers in seinem Schreiben vom 30.3.2003 an das Regierungspräsidium Karlsruhe, dass der Antragsteller das Bundesgebiet im Jahr 2002 mit dem Ziel verließ, in der Türkei ein neues Leben anzufangen. Er wollte sich der drohenden Strafverfolgung im Bundesgebiet durch die Flucht in die Türkei entziehen. Das Strafgericht stellte hierzu in seinem Urteil vom 14.11.2002 fest: "Letztlich habe er sich in die Türkei absetzen wollen, um dort ein neues Leben anzufangen." Der Antragsteller selbst führte in seinem Schreiben vom 30.3.2003 aus: "Die türkische Lebensweise ist mir sehr fremd, weshalb auch der Grund war, warum ich schon nach wenigen Wochen, nach meiner Flucht in die Türkei wieder in die Bundesrepublik eingeflogen bin und mich gestellt habe." Nach diesen Angaben hatte der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Ausreise erkennbar den Entschluss gefasst, das Bundesgebiet für eine völlig unbestimmte Dauer zu verlassen. Dieser Wille des Antragstellers wird auch durch den objektiven Umstand bekräftigt, dass der Antragsteller - nach den Ausführungen im Strafurteil vom 14.11.2002 - vor seiner Ausreise in die Türkei, in der Nacht vom 24. auf den 25.5.2002, in der elterlichen Wohnung 30.000,-- EUR entwendete und mit diesem Geld die Flugreise in die Türkei unternahm. Mit diesem Geld hatte der Antragsteller das nötige Startkapital, um sein Ziel, in der Türkei ein neues Leben anzufangen, verwirklichen zu können.

Der Feststellung, dass der Antragsteller das Bundesgebiet bereits bei der Ausreise nicht nur vorübergehend verlassen wollte, steht nicht entgegen, dass der Antragsteller seinen Entschluss unter dem Eindruck der drohenden Strafverfolgung gefasst hat. Denn eine die freie Willensäußerung beeinträchtigende "Zwangslage" hat dadurch nicht vorgelegen. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil der Antragsteller sich selbst in diese Lage gebracht hat. Im Übrigen war es dem Antragsteller auch im Hinblick auf die drohende Folge seiner Straftaten - einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe - zumutbar, sich durch einen weiteren Aufenthalt in Deutschland der Strafverfolgung nicht zu entziehen, sondern die Strafe anzutreten, die er selbst als "gerecht" bezeichnet (Schreiben vom 30.3.2003).

Unerheblich ist, dass der Antragsteller bereits kurz nach seiner Ankunft in der Türkei den Entschluss gefasst hat, wieder nach Deutschland zurückzukehren. Hierzu gab der Antragsteller in seinem Schreiben vom 30.3.2003 an: "Ich habe mich für meine gerechte Strafe entschieden, da ich in der Türkei u.a. keine Bezugspersonen und keine Zukunft habe. Das wurde mir dort [in der Türkei] schon nach wenigen Tagen bewusst." Denn maßgeblich für das Erlöschen einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist der Wille des Antragstellers im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Deutschland. Die Entscheidung des Antragstellers, nach Deutschland zurückzukehren, beruht auf einem neuen eigenständigen Entschluss des Antragstellers, den er nach seiner Entscheidung, in der Türkei ein neues Leben anzufangen, gefasst hat und der die oben aufgezeigten Rechtswirkungen seines ersten Entschlusses für ein Leben in der Türkei nicht aufhebt.

War nach alldem die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers bei seiner Rückkehr nach Deutschland im Juni 2002 erloschen, dürfte schon die Einreise des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2002 unerlaubt gewesen sein (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), weil er ohne das erforderliche Visum eingereist sein dürfte. Zwar geht aus einem Schreiben der Ausländerbehörde an das deutsche Generalkonsulat in Izmir vom 5.6.2002 hervor, dass der Antragsteller beabsichtigte, beim Generalkonsulat wegen eines Visums zum Zwecke der Wiedereinreise in das Bundesgebiet vorzusprechen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller ein Visum beantragt und erhalten hat. Selbst wenn dem Antragsteller ein Visum ausgestellt worden wäre, er infolgedessen nicht unerlaubt eingereist wäre, ist er vollziehbar ausreisepflichtig, weil nicht ersichtlich ist, dass er rechtzeitig die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AuslG).

Ist der Antragsteller nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 AuslG somit bereits kraft Gesetzes vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, kommt der behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs der angefochtenen Ausweisungsverfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine den Antragsteller rechtlich belastende Bedeutung mehr zu, die Anlass geben könnte, diesen Vollzug auszusetzen. Zwar hat die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs einer Ausweisungsverfügung die - für den Ausländer nachteilige - Rechtsfolge, dass über ihre fortbestehende Wirksamkeit (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) und das damit verbundene Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung (§ 44 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 AuslG) hinaus die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG eintritt. Diese Rechtsfolge kann aber naturgemäß nur dann eintreten, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 AuslG) besitzt. Ist er - wie im vorliegenden Fall - nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung und steht ihm auch nicht aus sonstigen Gründen ein - nur vorübergehendes oder fiktives - Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet zu, so kommt der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung für die Aufenthaltsbeendigung keine rechtlich erhebliche Bedeutung zu. Für den Eintritt der weiteren Folgen der Ausweisung kommt es - nach den Regelungen des Ausländergesetzes - ebenfalls nicht auf die sofortige Vollziehbarkeit dieser ausländerrechtlichen Maßnahme an, da bereits ihre - durch die gesetzliche Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG angeordnete -Wirksamkeit, die unbeschadet der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage fortbesteht, zum Ausschluss weiterer aufenthaltsrechtlicher Vergünstigungen führt.

bb) Auch ein vorläufiger tatsächlicher Vorteil, der durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die unter Anordnung des Sofortvollzugs ergangene Ausweisungsverfügung eintreten könnte, ist nicht ersichtlich. Davon könnte zwar möglicherweise ausgegangen werden, wenn das Regierungspräsidium Karlsruhe allein aus der kraft Gesetzes bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers keine aufenthaltsbeendenden Folgen ziehen wollte, sondern es ihm ausschließlich darum gehen würde, die aus der Ausweisung folgende Ausreisepflicht zwangsweise durchzusetzen (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 19.3.2002 - 12 TG 165/02 -, ESVGH 52, 166). Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Es spricht vielmehr alles dafür, dass das Regierungspräsidium - angesichts der letzten schweren Straftat - Androhung und Vollzug der Abschiebung des Antragstellers auch allein auf die kraft Gesetzes bestehende vollziehbare Ausreisepflicht des Antragstellers nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 AuslG gestützt hätte.

b) Im Übrigen wäre der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.5.2003 auch unbegründet.

Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung geltend macht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Europäischer Gerichtshof) anhängigen Verfahren die Rechtsprechung der deutschen Gerichte zur Zulässigkeit von Ausweisungen formell und materiell in Zweifel ziehen, ist diese Begründung nicht geeignet, Zweifel an der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen.

Denn es ist schon nicht ersichtlich und nicht dargetan, dass bereits die Einleitung und Durchführung eines Vorlageverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof bei - mit den den Vorlageverfahren zugrundeliegenden Fällen - vergleichbaren Sachverhalten automatisch eine stattgebende Entscheidung - durch z.B. Aussetzung der Vollziehung - in gerichtlichen Eilverfahren zur Folge hätten (a.A. wohl VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.2003 - 10 S 1517/03 -; Beschluss vom 6.12.2002 - 13 S 1862/02 -). Eine solche "Bindungswirkung" entfaltet das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof nicht. Das betroffene nationale Gericht ist allerdings gehalten, sich mit den im Vorlageverfahren aufgeworfenen Fragen auseinander zu setzen. Dies würde hier aber nicht zum Erfolg des Antrags und der Beschwerde führen.

Der Antragsteller verweist auf die beim Europäischen Gerichtshof vorgelegten Verfahren "Orfanopoulos" (C-482/01) bzw. "Oliveri" (C-493/01), in welchen unter anderem die Frage aufgeworfen wird, ob das einstufige Ausweisungsverfahren in Baden-Württemberg vor den Regierungspräsidien den Verfahrensgarantien des Art. 9 RL 64/221 EWG entspricht. Er bezieht sich ferner auf die Vorlage des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 18.3.2003, InfAuslR 2003, 217), mit der um Beantwortung der zusätzlichen Frage gebeten wurde, ob die Rechtsschutzgarantien der Art. 8 und 9 RL 64/221 EWG auch auf türkische Staatsangehörige anzuwenden sind, denen eine Rechtsstellung aus Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 zukommt. Dieser Vortrag könnte der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn nach der eingehend begründeten und alle Aspekte berücksichtigenden Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 28.11.2002 (- 11 S 1270/02 - VBlBW 2003, 289 [Ls]) scheidet eine Verletzung der Art. 8 und 9 RL 64/221 EWG aus mehreren Gründen aus. Insbesondere entspricht der gegen eine Ausweisungsverfügung gegebene Rechtsschutz in der Bundesrepublik Deutschland den Anforderungen dieser Vorschriften:

Art. 9 Abs. 1 RL 64/221 EWG fordert die Einholung der Stellungnahme einer zuständigen Stelle vor Erlass der Ausweisungsverfügung nur dann, wenn es keine Rechtsmittel gegen diese Verfügung gibt oder die Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift auf die "Gesetzmäßigkeit" beschränkt sind oder keine aufschiebende Wirkung haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist das Rechtsmittel der Anfechtungsklage gegeben. Die Überprüfung der Ausweisungsverfügung ist nicht lediglich auf die "Gesetzmäßigkeit" im Sinne der Richtlinie in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs beschränkt, die nur die formelle Rechtmäßigkeit und die Nichtigkeit im deutschen Rechtsverständnis umfasst. Die innerstaatlichen Rechtsmittel (Klage) sind auch keine solchen, die "keine aufschiebende Wirkung" im Sinne des Art. 9 RL 64/221/ EWG haben. Zwar entfaltet die Anfechtungsklage selbst keine aufschiebende Wirkung, da die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde. Es besteht jedoch eine - dem Betroffenen zumutbare -Möglichkeit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und damit die Aussetzung des Vollzugs der Maßnahme zu erlangen, wobei die Ausweisung einer den Anforderungen der Prüfungsdichte des Art. 9 RL 64/221 EWG genügenden Überprüfung unterzogen wird (vgl. i.E. Urteil des Senats vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, a.a.O.).

Unabhängig davon ist aber bereits weder dargetan noch ersichtlich, dass der Antragsteller überhaupt eine Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 innehat. In Betracht kommt hier lediglich die Anwendung von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, da der Antragsteller bislang weder einer ordnungsgemäßen Beschäftigung i.S. des Art. 6 ARB 1/80 nachging noch eine Berufsausbildung im Bundesgebiet abgeschlossen hat (Art. 7 Satz 2 ARB 1/80; die in der Haft begonnene Schreinerlehre hat er abgebrochen). Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 setzt jedoch u.a. voraus, dass der Antragsteller Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers ist und die Genehmigung erhalten hat, zu diesem zu ziehen. Letzteres liegt gegenwärtig nicht mehr vor, da die Aufenthaltsgenehmigung des Antragstellers durch seine Ausreise in die Türkei erloschen ist und er ersichtlich weder ein Visum noch eine sonstige neue Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat. Damit unterliegt der Antragsteller vielmehr (wieder) allein dem nationalen Ausländerrecht. Auf die weitere Frage, ob im Bundesgebiet geborene Kinder eines türkischen Arbeitnehmers überhaupt unter den Anwendungsbereich des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 fallen, weil sie entgegen dessen Wortlaut nicht im Wege des Familiennachzugs eingereist sind (zweifelnd Urteil des Senats vom 17.4.2002 - 11 S 1823/01 -, InfAuslR 2002, 375; a.A. VG Karlsruhe, Urteil vom 14.5.2002 - 11 K 3494/00 -, zit. nach juris; Bay. VGH, Urteil vom 15.11.2001 - 10 B 00.1873 - EZAR 029 Nr. 17; Vorlagebeschluss des VG Stuttgart vom 19.12.2002 - 4 K 4760/02 -, InfAuslR 2003, 87), kommt es daher nicht mehr an.

Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe die richterliche Aufklärungspflicht verletzt, da es keine weiteren Erkundigungen eingezogen habe, ob beim Antragsteller von einem günstigen Verlauf der Jugendhaft auszugehen sei, welcher zu einer günstigen Sozialprognose führen könne, und nicht geprüft habe, in welchem Land eine Resozialisierung eher möglich wäre, ist auch dieser Vortrag ungeeignet, eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung herbeizuführen.

Das Verwaltungsgericht hatte zum Zeitpunkt seiner Entscheidung keine Veranlassung, weitere Erkundigungen über den Verlauf der Jugendhaft des Antragstellers einzuholen. Dies würde auch dann gelten, wenn von der ständigen Rechtsprechung abgewichen würde, wonach - auch bei EU-Freizügigkeitsberechtigten und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen - maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.6.1996 - 1 C 24.94 - BVerwGE 101, 247; Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249; Beschluss vom 18.9.2001 - 1 C 17.00 -, NVwZ 2002, 339), so dass nach der Ausweisungsverfügung veränderte Umstände grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, a.a.O.). Denn der Antragsteller hat keinen Sachverhalt vorgetragen, der dem Verwaltungsgericht hätte Anlass geben können, weitere Erkundigungen über seine Entwicklung in der Jugendhaft einzuziehen, um das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Antragsteller i.S.v. Art. 14 ARB 1/80 beurteilen zu können. Vielmehr konnte das Gericht mangels ausreichender anderweitiger Anhaltspunkte von - im Vergleich zur Ausweisungsentscheidung - im Wesentlichen unveränderten Umständen ausgehen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte für seine Entscheidung im Übrigen bereits Erkundigungen über den Verlauf der Strafhaft eingezogen und in seiner Entscheidung berücksichtigt.

An dieser Beurteilung ändert sich auch bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde nichts. Der Antragsteller hat zwar einen inzwischen ergangenen Beschluss des Vollstreckungsleiters der Vollzugsanstalt Pforzheim vorgelegt, nach welchem auf den 8.4.2004 ein Termin zur Prüfung einer vorzeitigen Entlassung zur Bewährung des Antragstellers nach § 88 JGG festgesetzt worden ist mit der Option, den Antragsteller dann zu entlassen, wenn er aktiv am Jugendvollzug teilgenommen habe (Abiturvorbereitungen) und ihm für die Zeit nach der Haftentlassung ein Wohnsitz und ein Arbeitsplatz zur Verfügung stünden. Allein hieraus ergibt sich jedoch keine veränderte gegenwärtige Sachlage. Ob und wann eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 88 JGG erfolgen wird, wird erst am 8.4.2004 entschieden, wobei auch offen ist, ob die im Beschluss genannten Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt überhaupt vorliegen werden.

Da nach all dem von wesentlich veränderten Umständen nach Erlass der Ausweisungsverfügung nicht ausgegangen werden kann, ist auch die dem Europäischen Gerichtshof vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Verfahren "Cetinkaya" (C-467/02) vorgelegte Frage, ob Art. 14 ARB 1/80 in der Weise auszulegen sei, dass eine nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Veränderung zugunsten des Betroffenen, die eine Beschränkung nach Art. 14 ARB 1/80 nicht mehr zuließe, im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigen sei (s. Beschluss vom 19.12.2002 - 4 K 4760/02 -, InfAuslR 2003, 87), für den Antragsteller nicht entscheidungserheblich.

Im Übrigen scheidet aber bereits die Anwendung des Art. 14 ARB 1/80 auf den Antragsteller aus, nachdem er sich - wie oben ausgeführt - weder auf eine Rechtsstellung nach Art. 6 noch nach Art. 7 ARB 1/80 berufen kann.

2. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag zwar zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Abschiebungsandrohung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit in materieller Hinsicht rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Der Antragsteller ist - kraft Gesetzes - zur Ausreise verpflichtet. Auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.2003 - 11 S 1188/02 -, VBlBW 2003, 445 = InfAuslR 2003, 341 = EZAR 044 Nr. 20 = AuAS 2003, 204 [LS] und Beschluss vom 16.6.2003 - 11 S 2537/02 -, EZAR 622 Nr. 41). Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe gemäß § 51 und §§ 53 bis 55 AuslG stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG). In der Androhung ist lediglich der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach § 51 und § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf (§ 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, NVwZ 1997, 685 = InfAuslR 1997, 193) unterliegt die Abschiebungsandrohung über den Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG hinaus allerdings der Aufhebung, wenn in ihr trotz eines zwingenden Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG die Abschiebung in einen bestimmten Staat angedroht wird. Ein solches zwingendes Abschiebungshindernis liegt nur bei extremen allgemeinen oder individuellen Gefahrenlagen vor, so dass der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Dass eine individuelle oder allgemeine Gefahrenlage dieser Intensität in seinem Fall vorliegen könnte, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Allein der Hinweis, er habe in der Türkei keine Bezugspersonen, ist hierfür nicht ausreichend. Auf fehlende sonstige Familienangehörige in der Türkei kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen, denn er ist mittlerweile volljährig und er hat nicht substantiiert dargelegt, dass er als Volljähriger in seinem Heimatland in existenzielle Gefahrenlagen geraten würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass seine Familie ihn auch von Deutschland aus finanziell unterstützen kann.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. Dabei hat sich der Senat von der Erwägung leiten lassen, dass der Antragsteller hier durch die gegen ihn verfügte Ausweisung kein Aufenthaltsrecht verlieren konnte, weil ihm ein solches nach seiner unerlaubten Einreise nicht erteilt worden war.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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