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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 19.09.2001
Aktenzeichen: 11 S 2099/01
Rechtsgebiete: AuslG, AsylVfG


Vorschriften:

AuslG § 50 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG § 34
AsylVfG § 34 a
AsylVfG § 71 Abs. 5
AsylVfG § 71 Abs. 6 Satz 1
Eine asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung bzw. -anordnung gemäß § 34 bzw. § 34 a AsylVfG erledigt sich bis zum Ablauf der Zweijahresfrist des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausländer nach einer (unerlaubten) Wiedereinreise einen Folgeantrag stellt.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

11 S 2099/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Abschiebung; vorläufiger Rechtsschutz

hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und Albers sowie den Richter am Verwaltungsgericht Mezger

am 19. September 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. September 2001 - 4 K 1397/01 - wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag, die Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss zuzulassen, hat keinen Erfolg. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dieses Beschlusses vorliegt (vgl. § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es stellt die Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller - ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Volkszugehörigkeit - habe keinen Anspruch auf vorläufige Aussetzung seiner Abschiebung glaubhaft gemacht, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, VBlBW 2000, 392).

Die Antragsschrift äußert sich zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers. Sie ist der Auffassung, jener sei seiner asylverfahrensrechtlich begründeten Ausreisepflicht (vgl. Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Juli 1997; vgl. diesbezüglich auch die im Fall des Antragstellers ergangenen Entscheidungen des VG Bremen, Urt. v. 26.2.2001 - 4 K 1739/97.A - und des OVG Bremen, Beschl. v. 27.3.2001 - 2 A 132/01.A -) nachgekommen, indem er am 30. Juni 2001 "faktisch" in die Schweiz ausgereist sei. Daran ändere nichts, dass ihn die schweizerischen Behörden am 16. Juli 2001 bei dem Versuch, mit einem gefälschten Reisepass nach Kanada zu reisen, festgenommen und am 17. Juli 2001 in das Bundesgebiet zurückgeschoben hätten.

Der Senat kann offen lassen, ob dem Verwaltungsgericht darin zu folgen ist, dass ein Ausländer eine ihm obliegende Ausreisepflicht grundsätzlich nicht erfüllt hat, wenn ihn der Staat, in den er unerlaubt ausgereist ist, unverzüglich zurückschiebt (vgl. auch, zu einer Ausreise zum Schein bzw. einer freiwilligen unverzüglichen Wiedereinreise, BVerwG, Beschl. v. 20.6.1990, Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 13 = NVwZ 1991, 273, und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.2.1989 - 13 S 2649/88 -, VBlBW 1989, 352; vgl. ferner Hailbronner, Ausländerrecht, § 42 AuslG Rdnr. 9; Funke-Kaiser in GK-AuslR, § 50 Rdnr. 78). Es kann insbesondere offen bleiben, ob dies auch dann gilt, wenn der Ausländer beabsichtigt, (unerlaubt) in einen Drittstaat weiterzureisen. Denn sofern man in einem solchen Fall nicht ein Fortbestehen der (ursprünglichen) Ausreisepflicht annimmt, entsteht diese jedenfalls dann (neu), wenn sich der Ausländer - wie hier der Antragsteller - seit seiner Wiedereinreise ohne erforderliche Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält (vgl. § 42 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG). Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 AuslG) erfüllt der Antragsteller ersichtlich nicht. Seine so (neu) begründete Ausreisepflicht ist im Übrigen auch vollziehbar. Denn der Antragsteller ist - wenn auch nicht freiwillig - am 17. Juli 2001 unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Weder besaß er zu diesem Zeitpunkt eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung noch einen erforderlichen Pass (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG). Von einer so begründeten vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers geht die Antragsschrift im Übrigen wohl selbst aus (vgl. S. 3 Abs. 2 und S. 4 Abs. 2). Inwiefern eine so begründete vollziehbare Ausreisepflicht des Antragstellers für dessen Abschiebung nicht hinreichend sein könnte, führt sie jedoch nicht aus. Solches ist auch nicht ersichtlich. Danach bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob sich ein Fortbestehen der ursprünglichen Ausreisepflicht des Antragstellers trotz erfolgter Ausreise jedenfalls aus der - unten noch in anderem Zusammenhang zu prüfenden - Regelung des § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG ergibt.

Die Antragsschrift wendet sich ferner gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Abschiebungsandrohung aus dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts sei nicht wegen der (vorübergehenden) Ausreise des Antragstellers in die Schweiz "verbraucht". Sie äußert sinngemäß, die maßgeblichen Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes kämen hier nicht zur Anwendung, weil der Antragsteller das Bundesgebiet auf Dauer verlassen wolle und deshalb nach seiner Zurückschiebung keinen Folgeantrag gestellt habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Stellt der Ausländer innerhalb von zwei Jahren, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt, bedarf es gemäß § 71 Abs. 5 AsylVfG zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung; die Abschiebung darf grundsätzlich erst nach einer Mitteilung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden. Dies gilt gemäß § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG auch dann, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hat. Diese Vorschriften können nicht dahin verstanden werden, dass in den hier geregelten Fällen abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG eine Abschiebung ohne vorausgehende Androhung bzw. -anordnung erfolgen können soll. Sie besagen vielmehr, dass es einer e r n e u t e n Abschiebungsandrohung bzw. -anordnung nicht bedarf. Damit ermöglichen sie innerhalb der Zweijahresfrist eine Abschiebung des Ausländers auf der Grundlage der in einem früheren Verfahren erlassenen asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung bzw. -anordnung (vgl. etwa Hailbronner a.a.O. § 71 AsylVfG Rdnr. 119). Dieses Verständnis der Regelung entspricht dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 12/2062 zu § 71 Abs. 4 AsylVfG 1992, abgedruckt in GK-AsylVfG zu § 71 AsylVfG; dort wird auf die Vorgängerregelung des § 14 Abs. 2 AsylVfG verwiesen; zu dieser wird in BT-Drucks. 10/1164, abgedruckt bei Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, Stand Januar 1990, ausgeführt: "In einem neuen Absatz 2 wird deshalb bestimmt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Stellung eines Folgeantrags nicht zu einem neuen Verfahren nach § 10 AsylVfG führt, sondern die Abschiebung aufgrund der vollziehbar gewordenen früheren Abschiebungsandrohung möglich ist.").

Daraus geht hervor, dass sich eine asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung bzw. -anordnung gemäß § 34 bzw. § 34 a AsylVfG nach dem Willen des Gesetzgebers bis zum Ablauf der Zweijahresfrist des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich nicht erledigt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausländer nach einer (unerlaubten) Wiedereinreise einen Folgeantrag stellt (vgl. Funke-Kaiser in GK-AuslR, § 50 Rdnr. 79 und in GK-AsylVfG, § 71 Rdnr. 134 f.; zu einer - hier nicht vorliegenden - Abschiebungsandrohung "auf Vorrat" vgl. im Übrigen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2001 - A 14 S 2181/00 - m.w.N.).

Die Antragsschrift macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht sei "in dieser Allgemeinheit" zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner an die Feststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen im Asylverfahren des Antragstellers (vgl. Bescheid des Bundesamts vom 11. Juli 1997) gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden sei. Sie äußert, "das Bundesverwaltungsgericht hat ... weder positiv noch negativ entschieden, ob eine Änderung der Sach- und Rechtslage nach dem (ersten) Asylverfahren, die nicht in einem Asylfolgeverfahren (bisher) geltend gemacht wurde ..., von der die Abschiebung betreibenden Ausländerbehörde berücksichtigt werden kann". Diese Auffassung trifft ersichtlich nicht zu. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die Ausländerbehörde, wenn und solange eine Entscheidung des Bundesamts über das Nicht-vorliegen von Abschiebungshindernissen wirksam ist, von dieser nicht abweichend ein Abschiebungshindernis bejahen und auf dieser Grundlage eine Duldung erteilen bzw. eine Abschiebung aussetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Ausländer die nach seinem Vorbringen drohende Gefahr (noch) nicht im Asylverfahren geltend gemacht hat. Die Bindung der Ausländerbehörde hängt nicht davon ab, mit welchen Umständen, die als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in Betracht kommen, das Bundesamt sich im einzelnen befasst hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.1999, NVwZ 2000, 204; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, AuAS 2000, 238). Soweit die Antragsschrift demgegenüber meint, "die Unzulässigkeit einer Abschiebung nach § 53 IV AuslG mit der Verweisung auf die EMRK stellt ... höherrangiges Recht dar, das von jeder bundesdeutschen Behörde zu berücksichtigen ist", verkennt sie, dass die Vorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG einfachgesetzlichen Rang hat. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, aus welchen Rechtsgründen Vorschriften der EMRK einer Beschränkung der Zuständigkeit zur Prüfung von Abschiebungshindernissen und einer Bindung an diesbezügliche Entscheidungen des Bundesamts entgegenstehen könnten (vgl., im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 GG, BVerwG, Urt. v. 7.9.1999 a.a.O.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.12.1999 - 13 S 514/99 -, NVwZ 2000, 589). Dasselbe gilt für die Auffassung der Antragsschrift, die Bindungswirkung gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG müsse entfallen, wenn der Ausländer (unerlaubt) in einen Drittstaat ausreisen und deshalb keinen Folgeantrag stellen wolle.

Soweit die Antragsschrift sinngemäß der Auffassung ist, der Antragsgegner sei an die Entscheidung des Bundesamts über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nicht gebunden, weil effektiver Rechtsschutz gegenüber dem Träger des Bundesamts wegen der besonderen Eilbedürftigkeit effektiv nicht mehr zu erlangen sei, vermag dem der Senat ebenfalls nicht zu folgen. In Fällen der vorliegenden Art kann auf einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Bundesamt hin unter den Bedingungen moderner Kommunikation und bei effektiver Gestaltung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, insbesondere der umgehenden Unterrichtung der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Behörden durch das Verwaltungsgericht, regelmäßig effektiver Rechtsschutz gewährt werden (vgl. Senatsbeschl. v. 13.9.2000 a.a.O.). Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Der Antragsteller ist anlässlich seiner Zurückschiebung am 17. Juli 2001 in Abschiebungshaft genommen worden. Die Abschiebung hat der Antragsgegner zügig betrieben. Der Antragsteller hat schließlich am 23. August 2001 vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Bereits am 28. August 2001 hat das Verwaltungsgericht die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG und auf einen ggf. beim Bundesamt zu stellenden Folgeantrag bzw. einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich des Vorliegens von Abschiebungshindernissen hingewiesen. Der Stellung eines solchen Antrags hätte nicht entgegen gestanden, dass sich der Antragsteller in Abschiebungshaft befand; denn ein solcher Antrag hätte auch von seinen Bevollmächtigten gestellt werden können (vgl. zum Folgeantrag auch § 71 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Jedenfalls bei Stellung eines Folgeantrags wäre eine Abschiebung bis zu einer Mitteilung des Bundesamts an den Antragsgegner gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG rechtlich nicht zulässig gewesen. Gegebenfalls hätte der Antragsteller mit oder nach Stellung eines solchen Antrags rechtzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des Bundesamts beantragen können mit dem Ziel, diese zu verpflichten, es zu unterlassen, dem Antragsgegner eine Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG zukommen zu lassen bzw. jenem mitzuteilen, dass der Antragsteller entgegen der im früheren Asylverfahren getroffenen Feststellung (vorerst) nicht in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaat abgeschoben werden darf (vgl. Senatsbeschl. v. 13.9.2000 a.a.O.).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat einstimmig ab (vgl. § 146 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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