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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 05.02.2008
Aktenzeichen: 11 S 213/08
Rechtsgebiete: RVG VV, RVG, BRAGO


Vorschriften:

RVG VV Nr. 1002
RVG VV Nr. 1003
RVG VV Nr. 3100
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4
RVG § 61 Abs. 1
BRAGO § 118
1. Eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 Satz 1 RVG-VV fällt bei einer besonderen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten an, die über das Fertigen von Schriftsätzen hinausgeht (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.02.1993 - 1 S 280/93 -, NVwZ-RR 1993, 448).

2. Wurde ein Prozessbevollmächtigter schon vor Inkrafttreten des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes im Verwaltungsverfahren beauftragt und erhebt er erst nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes Klage, richtet sich die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach § 61 RVG i.V.m. § 118 BRAGO und nicht nach der Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

11 S 213/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Ausweisung;

hier: Kostenfestsetzung

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 5. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2007 - 2 K 838/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I. Die Beschwerde des Beklagten wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.12.2007, mit dem auf die Erinnerungen der Beteiligten der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 08.02.2007 dahingehend abgeändert wurde, dass von dem Beklagten nach Abzug der schon geleisteten Zahlung an den Kläger noch Kosten in Höhe von 357,53 EUR (statt 182,95 EUR) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basissatz seit dem 17.01.2007 zu erstatten sind. Das Verwaltungsgericht legte seiner Berechnung die Annahme zu Grunde, dass zu den erstattungsfähigen Kosten sowohl eine Erledigungsgebühr als auch eine ungeschmälerte Verfahrensgebühr gehören. Dies wird von dem Beklagten mit der Beschwerde angegriffen.

II. Die Beschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie erreicht den in § 146 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen Beschwerdewert von 200 EUR und wurde innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall zu den erstattungsfähigen Kosten grundsätzlich sowohl eine Erledigungsgebühr als auch eine ungeschmälerte Verfahrensgebühr gehören.

Zutreffend wurde eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 i.V.m. Nr. 1003 RVG-VV mit einem Gebührensatz von 1,0 festgesetzt. Denn die Rechtssache hat sich im vorliegenden Fall im Sinne der Nr. 1002 Satz 1 RVG-VV durch die anwaltliche Mitwirkung des Klägervertreters erledigt. Nachdem sich die Beteiligten seit Erhebung der Klage am 01.03.2005 mit vielfältigen Argumenten über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.01.2005 ohne übereinstimmendes Ergebnis auseinander gesetzt hatten, vereinbarten sie am 21.08.2006 im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass der Klägervertreter noch ein weiteres Attest von der Nachsorgeeinrichtung des Klägers über dessen Entwicklung seit Therapieabschluss einholt. Dieser Verlaufsbericht wurde auf Veranlassung des Klägervertreters am 05.09.2006 von der Therapieeinrichtung T., Stuttgart, erstellt und von ihm mit Schriftsatz vom 25.09.2006 vorgelegt. Auch aufgrund der dort dargestellten erfolgreichen Absolvierung der Drogentherapie hob der Beklagte mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.11.2006 die streitbefangene Ausweisungsverfügung auf und erklärte den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Für die Kausalität Verlaufsbericht - Bescheidaufhebung spricht daher jedenfalls eine hinreichende Vermutung (vgl. hierzu Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., 1002 RVG-VV, Rn. 11). Somit liegt insbesondere aufgrund der Einholung des Verlaufsberichtes eine wesentliche, über das Fertigen von Schriftsätzen hinausgehende, besondere Tätigkeit des Klägervertreters vor, die die Ansetzung einer Erledigungsgebühr rechtfertigt (vgl. zu § 24 BRAGO: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.1993 - 1 S 280/93 -, juris).

Zutreffend wurde auch eine ungeschmälerte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 RVG-VV festgesetzt. Denn die Geschäftsgebühr ist nicht anteilig anzurechnen. Grund hierfür ist allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht (unter Berufung auf VG Freiburg, Beschluss vom 21.03.2007 - 2 K 1377/06 -, juris; a. A. Bay. VGH, Beschluss vom 03.11.2005 - 10 C 05.1131 - JurBüro 2006, 77) angenommen hat, dass eine Anwendung der Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf diejenige Fälle beschränkt sein könnte, in denen ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO stattgefunden hat und deshalb § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO anzuwenden ist. Grund hierfür ist vielmehr die vorliegende besondere Übergangssituation: Der Auftrag des Klägers an seine damalige Rechtsanwältin zur Vertretung im Rahmen des Ausweisungsverwaltungsverfahrens wurde vor dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes am 01.07.2004 erteilt (vgl. Stellungnahme der Rechtsanwältin vom 11.06.2004 zum behördlichen Anhörungsschreiben vom 27.01.2004). Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ist deshalb insoweit noch § 118 BRAGO mit dessen besonderer Anrechnungsregel anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass eine Anrechnung ausscheidet, weil keine Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO "für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens" entstanden ist, sondern für eine Tätigkeit innerhalb eines behördlichen Verfahrens (zur Nichtanrechnung in dieser Konstellation vgl. auch BT-Drs. 15/1971, 209). Die Anrechnungsregelung aus Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG-VV kann im Übrigen, trotz Erteilung des Auftrags zur Klageerhebung erst nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes im Jahr 2005, hier schon von ihrem Wortlaut her nicht anwendbar sein. Denn es ist keine Geschäftsgebühr "nach den (RVG-VV) Nummern 2300 bis 2303" entstanden, sondern eine Geschäftsgebühr nach der BRAGO, und beide Gebühren unterscheiden sich wesentlich. Die Geschäftsgebühr nach dem RVG umfasst etwa auch eine Besprechung und bringt einen viel umfangreicheren Gebührenrahmen mit sich (so auch: OLG München, Beschluss vom 21.12.2005 - 16 WF 1872/05, NJW-RR 2006, 650; Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., § 61 Rn. 1; Müller-Rabe, NJW 2005, 1612, m.w.N.). Auf die Frage einer telelogischen Reduktion der Anrechnungsregelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG-VV kommt es damit im vorliegenden Fall nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für die Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 50,00 EUR erhoben wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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