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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 31.10.2007
Aktenzeichen: 11 S 2231/07
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, GKG
Vorschriften:
VwGO § 56 Abs. 2 | |
VwGO § 124a | |
VwGO § 161 Abs. 2 | |
ZPO § 174 | |
GKG § 52 Abs. 2 | |
GKG § 63 Abs. 2 |
2. Der Streitwert für ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Beseitigung der Folgen einer rechtswidrigen Abschiebung ist trotz der Vorläufigkeit der Regelung mit dem vollen Auffangstreitwert zu bemessen, wenn mit der Abschiebung eine Ausreisepflicht durchgesetzt werden sollte, die durch eine - in der Hauptsache angefochtene - Ausweisung begründet wurde.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Rückgängigmachung der Abschiebung
hier: vorläufiger Rechtsschutz
hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Richter am Verwaltungsgericht Bostedt als Berichterstatter
am 31. Oktober 2007
beschlossen:
Tenor:
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. August 2007 - 8 K 2492/07 - ist - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - unwirksam.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
1. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit wirksam übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Dabei kann offen gelassen werden, ob die verfahrensbeendende Wirkung übereinstimmend abgegebener Erledigungserklärungen nur dann eintritt, wenn die Beschwerde insgesamt zulässig war (so etwa BFH, Beschlüsse vom 09.02.2006 - IX B 47/05 -, BFH/NV 2006, 1120, 1121 und vom 26.01.1971 - VII B 137/69 -, BFHE 101, 209; Kopp/Schenke, VwGO, § 161, Rn. 12), ob sie jedenfalls statthaft und fristgerecht eingelegt worden sein muss (so OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 30.10.1979 - I A 205/78 -, MDR 1980, 259; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 161 Rn. 18; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124a Rn. 335) oder ob es insoweit auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels überhaupt nicht ankommt (so BVerwG, Beschluss vom 06.08.1987 - 3 B 18/87 -, Buchholz 451.54 MStG Nr 11). Denn die Beschwerde ist - entgegen der Auffassung des Antragsteller-Bevollmächtigten - fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und war auch sonst zulässig.
Zwar hat der Antragsgegner die Beschwerde am 07.09.2007 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe entgegen § 67 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO nicht durch einen Beamten oder Angestellten der Behörde mit Befähigung zum Richteramt eingelegt, doch hat er die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO dadurch gewahrt, dass er die Beschwerdeeinlegung mit dem am 18.09.2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage unter Wahrung des Vertretungserfordernisses wiederholte. Denn zu diesem Zeitpunkt war die 14-tägige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO noch nicht abgelaufen, da der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.08.2007 dem Antragsgegner erst am 05.09.2007 zugestellt worden war. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts dem Regierungspräsidium Karlsruhe ausweislich des Eingangsstempels auf dem Empfangsbekenntnis bereits am 03.09.2007 zugegangen ist. Denn die für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebliche Zustellung eines Schriftstücks gegen Empfangsbekenntnis (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 174 ZPO) ist erst dann bewirkt, wenn der Zustellungsadressat das zuzustellende Schriftstück als zugestellt annimmt (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2006 - 2 B 10/06 -, NJW 2007, 3223; Urteil vom 17.05.1979 - 2 C 1/79 -, BVerwGE 58, 107, 108), wobei es bei der Zustellung an eine Behörde auf die Empfangsbereitschaft des - nach internem Organisationsrecht - zuständigen Bediensteten der Behörde ankommt (BVerwG, Beschluss vom 21.02.1979 - 4 ER 500/79 -, NJW 1980, 2427; Beschluss vom 14.12.1989 - 9 B 466/89 -, Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.1991 - 1 S166/91 -, VBlBW 1991, 385 und Beschluss vom 30.09.1993 - A 16 S 1587/93 -, juris). Dieser Bedienstete hat aber mit der Übersendung des entsprechend ausgefüllten Empfangsbekenntnisses mit der Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nachgewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.2.2001 - 6 BN 1/01 -, Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 19; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.11.2004 - 11 S 2207/04 -, VBlBW 2005, 54, 55), dass er den Beschluss des Verwaltungsgerichts erst am 05.09.2007 als zugestellt entgegen genommen hat.
Die Beschwerde war auch sonst zulässig. Insbesondere stand ihrer Einlegung nicht entgegen, dass der Antragsteller bereits vor Einlegung der Beschwerde durch den Antragsgegner gegenüber dem Verwaltungsgericht eine Erledigungserklärung abgegeben hat. Denn diese Erledigungserklärung ging beim Verwaltungsgericht ein, nachdem der Beschluss vom 29.08.2007 über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an die Post zur Zustellung herausgegeben und damit für das Verwaltungsgericht nach § 173 VwGO i.V.m. §§ 318, 329 ZPO bindend geworden war (BVerwG, Urteil vom 26.01.1994 - 6 C 2.92 -, BVerwGE 95, 64, 67; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.09.1993 - 14 S 1312/93 -, ESVGH 44, 81, 82; Geiger, BayVBl. 2001, 44, 46). Damit konnte das Verwaltungsgericht einen Beschluss über den mit der einseitigen Erledigungserklärung verbundenen Antrag, nur noch über die Erledigung der Hauptsache des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden, nicht mehr treffen und so auch nicht die Wirksamkeit seiner in der Hauptsache ergangenen Entscheidung vom 29.08.2007 beseitigen. Zwar hätte der durch diesen Beschluss belastete Antragsgegner in dieser Situation gegenüber dem Verwaltungsgericht seine Zustimmung zur Erledigungserklärung des Antragstellers erklären und so den - auch nach Eintritt der Bindungswirkung der Entscheidung in der Instanz noch zu berücksichtigenden und zur Unwirksamkeit des Eilbeschlusses führenden - Wegfall der Rechtshängigkeit des Antragsbegehrens herbeiführen können (Seibert, a.a.O., § 124a Rn. 337; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Vorb. § 124 Rn. 5; Clausing a.a.O., § 161 Rn. 19; Jörg Schmidt in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 161 Rn. 12), doch lässt diese Möglichkeit nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die stattdessen eingelegte Beschwerde entfallen. Denn die Zustimmungserklärung zur Erledigung hätte - ohne Beschwerdeeinlegung - innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen müssen und dem Antragsgegner zudem die Möglichkeit genommen, die Frage der tatsächlichen Erledigung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz innerhalb einer auch sonst für angemessen gehaltenen Frist von zwei Wochen seit Zustellung der Erledigungserklärung (vgl. § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO) zu prüfen und gegebenenfalls ein entsprechendes streitiges Erledigungsverfahren durchführen zu lassen.
2. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärung der Erledigung des Verfahrens ist dieses durch den nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO zuständigen Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts - für unwirksam zu erklären und über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Hiernach sind die Kosten des gesamten Rechtsstreits dem Antragsgegner aufzuerlegen, da seine Beschwerde ohne die zum Anlass für eine übereinstimmende Erledigungserklärung genommene eigenständige Rückkehr des Antragstellers in das Bundesgebiet voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in dem angefochtenen Beschluss vom 29.08.2007 im Ergebnis voraussichtlich zu Recht bestimmt, dass der Antragsteller ein Recht auf vorläufige Wiedereinreise ins Bundesgebiet hat, dem die in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG normierte Sperrwirkung der Abschiebung und Ausweisung nicht entgegen gehalten werden kann. Denn nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.03.1994 - 1 B 134/93 -, InfAuslR 1994, 395, vom 04.02.1998 - 1 B 9.98 -, InfAuslR 1998, 220, vom 17.05.2004 - 1 VR 1.04 -, InfAuslR 2005, 103 und vom 13.09.2005 - 1 VR 5.05 -, InfAuslR 2005, 462; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12.05.2005 - 13 S 195/05 -, InfAuslR 313 und vom 14.02.2007 - 13 S 2969/06 -, InfAuslR 2007, 193; Hess.VGH, Beschluss vom 20.01.2004 - 12 TG 3204/03 -, EZAR 622; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2007 - 18 B 2533/06 -, InfAuslR 2007, 233) wäre eine solche Regelung - trotz der bereits gegebenen faktischen Vollziehung - in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO möglich und wohl auch in der Sache rechtmäßig gewesen. Zwar tritt das Verbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, nach einer Ausweisung oder Abschiebung erneut ins Bundesgebiet einzureisen oder sich darin aufzuhalten, grundsätzlich allein aufgrund des Ausspruchs der Ausweisung oder des Vollzugs der Abschiebung ein (vgl. Renner, Ausländerrecht Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 11 AufenthG Rn. 4; Kloesel/ Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, 3. Aufl., 108 (AufenthG), § 11 Rn. 10), ohne dass etwa der Eintritt der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage gegen die Ausweisung den Wegfall dieser Sperrwirkung zur Folge hätte (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Diese Sperrwirkung kann jedoch nach der zitierten Rechtsprechung zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes über § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens gegen die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung vorläufig ausgesetzt werden. Dies setzt voraus, dass durch den Vollzug der Ausreisepflicht des Ausländers ein rechtswidriger Zustand eingetreten ist (zur Abschiebung vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2002 - 1 C 8/02 -, BVerwGE 116, 378) und sich die Ausweisungsverfügung nach dem Ergebnis des Verfahrens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen diese Verfügung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder aber eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an einer Beachtung der Sperrwirkung und einem weiteren Fernhalten des Ausländers den Nachteil des Ausländers nicht überwiegt, dass dieser erst wieder im Falle eines - jedenfalls möglichen - erfolgreichen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens einreisen darf und dieses Verfahren vom Ausland aus führen muss. Es spricht vieles dafür, dass diese Voraussetzungen im Falle des Antragstellers vorgelegen haben. Denn der Antragsgegner hat die mit der Ausweisung begründete Ausreisepflicht des Antragstellers vollzogen, obwohl das Verwaltungsgericht zuvor mit Beschluss vom 19.10.2006 - 8 K 2575/06 - die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers in Bezug auf seine Ausweisung wiederhergestellt und im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung angeordnet hatte und damit die für eine Abschiebung notwendigen Voraussetzungen der Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht und des Ablaufs der als Teilregelung in der Abschiebungsandrohung enthaltenen Ausreisefrist entfallen waren (vgl. im einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.09.2005 - 11 S 877/05 -, VBlBW 2006, 111; Beschluss vom 09.03.2004 - 11 S 1518/03 -, VBlBW 2004, 312 und vom 16.06.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476). Zwar hatte der Senat diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 10.01.2007 - 11 S 2616/06 - zunächst abgeändert und den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Allerdings hatte der Senat die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 25.07.2007 - 11 S 1192/07 - letztlich zurückgewiesen, nachdem das Bundesverfassungsgericht den Senatsbeschluss vom 10.01.2007 mit Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Befassung an den Senat zurückverwiesen hatte. In dieser letzten Entscheidung hatte der Senat zum anderen ausgeführt, dass der Ausgang dieses Verfahrens in der Hauptsache als offen anzusehen sei, weil das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine geeignete Grundlage für eine hinreichend zuverlässige Beurteilung etwa der Vereinbarkeit der Ausweisung mit dem Recht des im Bundesgebiet aufgewachsenen Antragstellers auf Achtung seines Privatlebens im Bundesgebiet nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleiste. Auch komme dem öffentlichen Vollzugsinteresse an der Verhinderung weiterer Straftaten des Antragstellers während der Zeit des Hauptsacheverfahrens im konkreten Fall kein so "überragendes Gewicht" zu, dass der Eingriff in dessen Privatleben, der mit Zwang des Antragstellers zum Verlassen des Bundesgebiets schon während dieses Verfahrens verbunden sei und in der Gefährdung der bestehenden persönlichen Beziehungen im Bundesgebiet liege, gerechtfertigt sei. Es spricht viel dafür, dass auch eine entsprechende Abwägung in dem Verfahren auf Beseitigung der Vollzugsfolgen der Abschiebung zu einem überwiegenden Interesse des Antragstellers geführt hätte, sich während seines Klageverfahrens gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Ausweisung und Abschiebungsandrohung vorläufig im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 39 Abs. 1 GKG. Das Interesse des Antragstellers daran, nach der vollzogenen Abschiebung wieder in das Bundesgebiet einreisen und sich hier vorläufig zumindest für die Dauer seines Klageverfahrens gegen die Ausweisungsverfügung des Antragsgegners aufhalten zu dürfen, ist - in Ermangelung genügender Anhaltspunkte für ein abweichendes Interesse - mit dem Regelstreitwert zu beziffern. Dabei ist der Streitwert nicht im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Eilverfahrens zu reduzieren. Denn der aufgrund der Vorläufigkeit der Regelung regelmäßig gerechtfertigten Annahme einer im Vergleich zum Hauptsacheverfahren geringeren Bedeutung der Entscheidung (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.02.2004 - 4 S 2381/03 -, NVwZ-RR 2004, 619; Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08.07.2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen, NVwZ 2004, 1327) steht entgegen, dass die mit der Abschiebung vollstreckte Ausreisepflicht des Antragstellers erst aufgrund der - in der Hauptsache angegriffenen - Ausweisungsverfügung des Antragsgegners erfolgte, die eine zuvor gegebene gesicherte aufenthaltsrechtliche Position des Antragstellers zum Erlöschen gebracht hatte. In dieser Situation haben die erzwungene Ausreise und ein weiteres Fernhalten des Antragstellers vom Bundesgebiet erhebliche Folgen für seine dort aufgrund eines erlaubten Aufenthalts erreichte wirtschaftliche und soziale Integration, die auch im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache nicht mehr ohne weiteres und in der Regel auch nicht in vollem Umfang beseitigt werden können. Insoweit ist die Situation des Antragstellers mit derjenigen eines Ausländers vergleichbar, der sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine ausländerrechtliche Maßnahme wendet, die ihm eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position nimmt und damit seine Ausreisepflicht begründet und für die der Senat deshalb in ständiger Praxis ebenfalls von einer Reduzierung des Regelstreitwerts absieht (vgl. etwa Beschluss vom 17.11.2005 - 11 S 611/05 -, EZAR NF 98, Nr. 7 m.w.N.; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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