Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 25.06.2001
Aktenzeichen: 11 S 2290/00
Rechtsgebiete: LVwZG, ZPO


Vorschriften:

LVwZG § 3 Abs. 3
ZPO § 181 Abs. 2
Die Zustellung an einen Straf- oder Untersuchungsgefangenen kann durch Aushändigung des zuzustellenden Schriftstücks an den Leiter der Justizvollzugsanstalt oder einen zur Entgegennahme befugten Vollzugsbediensteten bewirkt werden. Eine derartige Ersatzzustellung setzt nicht voraus, dass der Postzusteller den Adressaten nicht in der Justizvollzugsanstalt angetroffen hat.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

11 S 2290/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Leistungsbescheids,

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Peter, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und den Richter am Verwaltungsgericht Mezger

am 25. Juni 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. September 2000 - 1 K 589/98 - wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und Beiordnung von Rechtsanwalt Tino Merzky, Dresden, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 10.622,70 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Senat geht aufgrund der klarstellenden Äußerung des Bevollmächtigten des Klägers davon aus, dass es sich bei dem im Schriftsatz des Klägers vom 11.10.2000 eingelegten (als "Berufung" bezeichneten) Rechtsmittel um einen (mangels Postulationsfähigkeit allerdings unzulässigen) Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts handelt. Ein solcher Antrag ist vom Bevollmächtigten des Klägers am 9.11.2000 nochmals gestellt worden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Auffassung des Klägers zutrifft, der Antrag vom 9.11.2000 sei rechtzeitig gestellt worden, da das angefochtene Urteil nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei (die Zustellung erfolgte am 14.9.2000 unter der Wohnanschrift des Klägers, dieser befand sich nach seinen Angaben seit dem 13.9.2000 in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz). Jedenfalls sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht erfüllt. Das Antragsvorbringen führt nicht gemäß dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO auf den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Leistungsbescheid abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da kein ordnungsgemäßes Vorverfahren i.S.d. §§ 68 ff. VwGO durchgeführt worden sei. Der Kläger habe nicht fristgerecht Widerspruch erhoben, und Wiedereinsetzungsgründe seien nicht erkennbar. Außerdem sei die Klage auch deshalb unzulässig, weil die einmonatige Klagefrist versäumt worden sei.

Der Kläger beanstandet zu Recht, dass das Verwaltungsgericht von einer Versäumung der Klagefrist gem. § 74 VwGO ausgegangen ist. Nachdem der Widerspruchsbescheid am 23.2.1998 ordnungsgemäß zugestellt worden war, lief die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, am 23.3.1998 ab. Die am 20.3.1998 erhobene Klage war daher nicht verfristet.

Gleichwohl führt das Antragsvorbringen nicht auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der selbständig tragenden Begründung abgewiesen, die Klage sei mangels ordnungsgemäßer Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig. Dies begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde dem Kläger durch förmliche Zustellung am 26.7.1997 bekanntgegeben. Die einmonatige Widerspruchsfrist lief daher am 26.8.1997 ab (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Der bei der Beklagten am 27.8.1997 eingegangene Widerspruch wurde folglich verspätet erhoben. Der Kläger wendet ein, der angefochtene Bescheid sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die hier erfolgte Ersatzzustellung durch Übergabe des Schriftstücks an einen Bediensteten der Justizvollzugsanstalt sei nicht zulässig, wenn der Zustellungsempfänger - wie der Kläger zur damaligen Zeit - Untersuchungshäftling sei. In diesem Fall nehme die Justizvollzugsanstalt ein Schreiben lediglich in Empfang und leite dieses zur Kontrolle an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter; erst nach Durchführung der Kontrolle erfolge die Rücksendung des Schreibens an die Justizvollzugsanstalt. Im Gegensatz dazu erhielten Strafgefangene Postsendungen unmittelbar nach deren Eingang über die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt zugestellt.

Diese Einwendungen greifen nicht durch. Ordnet eine Behörde - wie hier - die Zustellung eines Bescheids durch die Post mit Zustellungsurkunde an (vgl. § 1 Abs. 2 LVwZG), gelten gem. § 3 Abs. 3 LVwZG die Vorschriften der §§ 180 bis 186 und § 195 Abs. 2 ZPO entsprechend. Nach § 181 Abs. 1 ZPO kann, sofern die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen wird, eine Ersatzzustellung an die in § 181 Abs. 1 ZPO genannten Personen (zu der Familie gehörende erwachsene Hausgenossen oder in der Familie dienende erwachsene Personen) erfolgen. Wird auch eine solche Person in der Wohnung nicht angetroffen, kann die Zustellung gem. § 181 Abs. 2 ZPO an den in demselben Haus wohnenden Hauswirt oder Vermieter erfolgen, wenn sie zur Annahme des Schriftstücks bereit sind. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass als Hauswirt im Sinne dieser Bestimmung auch der Leiter einer Justizvollzugsanstalt oder dessen Vertreter anzusehen ist (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 9.3.1995 - 11 M 1335/95 -, OVGE 45, 427; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.6.1992 - 10 W 70/92 -, JurBüro 1993, 362; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Auflage, Rn. 18 zu § 181; Zöller/Stöber, ZPO, 21. Auflage, Rn. 15 zu § 181; Thomas/Putzo, 22. Auflage, Rn. 11 zu § 181; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Auflage, Rn. 18 zu § 181; Wenzel, Münchener Kommentar zur ZPO, Rn. 19 zu § 181). Die Zustellung an einen Straf- oder Untersuchungsgefangenen nach § 181 Abs. 2 ZPO kann daher durch Aushändigung des zuzustellenden Schriftstücks an den Gefängnisvorsteher oder dessen Vertreter bewirkt werden. Die Ersatzzustellung an einen Häftling setzt nicht voraus, dass der Postzusteller den Adressaten (bzw. eine Person i.S.d. § 181 Abs. 1 ZPO) nicht in der Justizvollzugsanstalt angetroffen hat. Denn der Postzusteller ist regelmäßig nicht dazu befugt, Schriftstücke unmittelbar dem Strafgefangenen bzw. dessen Familienangehörigen zu übergeben. Der Schriftwechsel im Bereich des Strafvollzugs, der in weitem Umfang der Überwachung unterliegt (vgl. § 29 StVollzG), ist vielmehr nach § 30 Abs. 1 StVollzG grundsätzlich durch die Anstalt zu vermitteln. Entsprechendes gilt für den Bereich der Untersuchungshaft (vgl. Nrn. 28 ff. der Untersuchungshaftvollzugsordnung, in Kraft gesetzt durch Allgemeine Verfügung [AV] des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 15.12.1976, Die Justiz 1977, 74, zuletzt geändert durch AV vom 15.11.1996, Die Justiz 1997, 6).

Bei der Zustellung an einen Gefangenen steht dem als Hauswirt im Sinn von § 181 Abs. 2 ZPO zu erachtenden Anstaltsleiter ein Bediensteter der Justizvollzugsanstalt gleich, der im Rahmen der ihm vom Anstaltsleiter übertragenen Aufgaben zur Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks befugt ist (dazu besonders Nieders. OVG a.a.O; Stein/Jonas/Roth a.a.O.). Ausweislich der Postzustellungsurkunde - der besondere Beweiskraft zukommt (§ 418 ZPO) - hat der Zusteller die Sendung am 26.7.1997 in der Justizvollzugsanstalt Villingen-Schwenningen der in der Urkunde namentlich bezeichneten Person übergeben. Laut einem Vermerk in den Akten des Beklagten handelt es sich bei der Person um einen Bediensteten der Haftanstalt, der vom Anstaltsleiter zur Empfangnahme von Zustellungen bevollmächtigt ist. Demnach wurde der Bescheid dem Kläger am 26.7.1997 ersichtlich wirksam zugestellt. Soweit der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen eine Übergabe an einen Bediensteten der Justizvollzugsanstalt am 26.7.1997 - ohne nähere Erläuterung und ohne Substantiierung - schlicht bestreitet, begründet sein Vortrag jedenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel.

Wenn vom Kläger eingewandt wird, er habe den Bescheid verspätet ("frühestens am 28.7.1997") erhalten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Ersatzzustellung, denn es kommt für die Frage der Zustellung nicht auf den Zeitpunkt der Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstücks durch den Zustellungsadressaten an. Dieser Umstand ist lediglich insoweit bedeutsam, als es darum geht, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Die Widerspruchsbehörde und das Verwaltungsgericht haben indes zurecht davon abgesehen, dem Kläger wegen der versäumten Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §§ 70 Abs. 2, 60 VwGO zu gewähren. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO). Grundsätzlich ist die Wiedereinsetzung vom Betroffenen innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO (zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses) zu beantragen, wobei die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen sind. Ausnahmsweise kann Wiedereinsetzung ohne Antrag von Amts wegen gewährt werden, wenn für das Gericht ohne weiteres erkennbar ist, dass die Frist unverschuldet versäumt wurde. Soweit vorgetragen wird, der Kläger habe das Widerspruchsschreiben mit dem Hinweis, es handele sich um eine Fristsache, am 21.8.1997 zur Gefangenenpost gegeben, gleichwohl sei die Sendung mehrere Tage in der Justizvollzugsanstalt verblieben, ist damit ein unverschuldetes Fristversäumnis nicht glaubhaft dargetan. Der in den Behördenakten befindliche Umschlag, in dem sich das Widerspruchsschreiben vom 21.8.1997 befand, trägt als Absender eine Anschrift des Klägers in Dresden; ausweislich des Briefstempels wurde der eingeschriebene Brief am 26.8.1997 auch in Dresden zur Post gegeben. Diese Umstände lassen sich mit dem Vorbringen des Klägers nicht vereinbaren. Hätte der Kläger das Widerspruchsschreiben tatsächlich zur Gefangenenpost gegeben, wäre der Briefumschlag in Villingen-Schwenningen, dem Sitz der Justizvollzugsanstalt, abgestempelt worden. Es ist daher nicht glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Widerspruchsfrist auf eine verzögerte Postbearbeitung durch die Justizvollzugsanstalt zurückzuführen ist. Überdies hat der Kläger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nicht innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Nach alledem kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist nicht in Betracht.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war abzulehnen. Nach dem Ausgeführten bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und 1 Satz 1 und § 13 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück