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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 16.06.2003
Aktenzeichen: 11 S 2537/02
Rechtsgebiete: VwGO, AuslG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
AuslG § 28 Abs. 2
AuslG § 42 Abs. 1
AuslG § 42 Abs. 2
AuslG § 42 Abs. 3
AuslG § 49
AuslG § 50 Abs. 1
AuslG § 50 Abs. 4
AuslG § 72
Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen einen sofort vollziehbaren aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakt nach § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG und die mit ihm verbundene Abschiebungsandrohung ist ungeachtet dessen gegeben, dass die Abschiebungsandrohung keine vollziehbare Ausreisepflicht voraussetzt (Ergänzung zum Senatsurteil vom 29.04.2003 - 11 S 1188/02 -).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

11 S 2537/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Aufenthaltsbewilligung

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schaeffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und die Richterin am Verwaltungsgericht Fabian

am 16. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Oktober 2002 - 9 K 1908/02 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird, auch insoweit unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, auf jeweils 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die fristgerecht eingelegte und begründete sowie inhaltlich den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Mit ihrem Antrag, den sie im Beschwerdeverfahren ersichtlich weiter verfolgt, begehrt die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (9 K 1907/02) gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 14.6.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 5.8.2002 anzuordnen. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht jedoch zu Unrecht stattgegeben.

I. Der Antrag der Antragstellerin ist statthaft (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 und Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 72 Abs. 1 AuslG, 12 Satz 1 LVwVG) und auch sonst zulässig.

1. Der Antragstellerin steht für ihren Aussetzungsantrag gegen die - ihre Ausreisepflicht nach §§ 42 Abs. 1, 3 Abs. 1, 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG begründende - Ablehnungsentscheidung das erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite. Denn ein Erfolg dieses Antrags würde ihr dadurch einen rechtlichen Vorteil bringen, dass die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung gesperrt würde.

Allerdings macht eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber der Ablehnungsentscheidung nicht bereits die mit dieser Entscheidung nach § 50 Abs. 1 AuslG verbundene - und die erste Stufe der Verwaltungsvollstreckung bildende - Androhung der Abschiebung rechtswidrig. Denn Voraussetzung für eine derartige Abschiebungsandrohung ist, wie der Senat entschieden hat, nur, dass der Ausländer - kraft Gesetzes oder (wie hier) durch eine aufenthaltsbeendende Verfügung - wirksam zur Ausreise verpflichtet ist (§ 42 Abs. 1 AuslG, hier i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG); hingegen muss die Ausreisepflicht nicht nach § 42 Abs. 2 (hier: Satz 2) AuslG vollziehbar sein (vgl. Urteil vom 29.4.2003 - 11 S 1188/02 -).

Jedoch ist die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§§ 42 Abs. 2 Satz 2, 72 Abs. 1 AuslG) nach der gesetzlichen Regelung in § 49 Abs. 1 AuslG rechtlich zwingende Grundvoraussetzung für die - die zweite und entscheidende Stufe der Verwaltungsvollstreckung bildende - Abschiebung. Über diese Vollziehbarkeit kann, wenn die Ausreisepflicht auf einem aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakt nach § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG beruht, nur im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. § 80 Abs. 7 VwGO und nicht inzident in einem nachfolgenden Verfahren nach § 123 VwGO gegen eine drohende Abschiebung entschieden werden. Darüber hinaus würde sich ein Erfolg der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnungsentscheidung auch auf die nach § 50 Abs. 1 AuslG mit der Abschiebungsandrohung zu bestimmende Ausreisefrist - günstig - auswirken. Diese Ausreisefrist legt den zeitlichen Rahmen fest, innerhalb dessen ein Ausländer das Bundesgebiet (spätestens) freiwillig zu verlassen hat (§ 42 Abs. 3 AuslG). Erst nach ihrem fruchtlosen Ablauf ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht im Wege der Abschiebung zulässig (vgl. § 49 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 3 AuslG sowie § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG sowie § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG; zu all dem vgl. auch GK-AuslR, § 50 Rdnr. 46). Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG wird diese Ausreisefrist aber unterbrochen, wenn und solange die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht - durch ein erfolgreiches Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenüber dem aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakt - entfällt. Diese Unterbrechungswirkung entbindet den Ausländer zwar nicht von seiner Ausreiseverpflichtung nach § 42 Abs. 1 AuslG und befreit wohl auch nicht von der Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Sie hindert jedoch, dass die zur Abschiebung berechtigenden und verpflichtenden Wirkungen des § 42 Abs. 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG eintreten. Zudem eröffnet sie für den Betroffenen den weiteren Vorteil, dass die Ausreisefrist nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht erneut zu laufen beginnt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2.9.1996 - 1 B 143.96 -, Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 11; Urteil des Senats vom 29.4.2003 a.a.O.). Dem Eintritt der Unterbrechung stünde mit Blick auf das Rechtsschutzinteresse auch nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht erst lange nach Ablauf der Ausreisefrist (am 20.7.2002) entschieden hat. Denn mangels einer anderweitigen Regelung käme seinem Aussetzungsbeschluss Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Ablehnungsbescheids vom 14.6.2002 zu; auf diesen Fall ist § 50 Abs. 4 Satz 1 entsprechend anwendbar (vgl. Urteil vom 29.4.2003 m.w.N.).

2. Auch gegenüber der - mit der Ablehnung nach § 50 Abs. 1 AuslG verbundenen - "unselbstständigen" Abschiebungsandrohung kann der Antragstellerin das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Dies folgt schon aus § 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG, wonach die Ausreisefrist auch unterbrochen wird, wenn die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung entfällt. Das rechtlich relevante Prüfprogramm reduziert sich, da es einer vollziehbaren Ausreisepflicht nicht bedarf, dabei allerdings im Wesentlichen auf die Problematik des Zielstaats (§ 50 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sowie § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Auslegung) und auf die Frage der angemessenen Ausreisefrist nach § 50 Abs. 1, § 42 Abs. 3 AuslG.

II. Der Antrag der Antragstellerin ist jedoch insgesamt nicht begründet. Anders als das Verwaltungsgericht räumt der Senat - entsprechend dem gesetzlichen Regelfall - dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ablehnungsentscheidung und der Abschiebungsandrohung (samt Setzung der Ausreisefrist) Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerin ein, vorerst im Bundesgebiet verbleiben zu können. Denn schon bei der hier gebotenen summarischen Beurteilung nach Aktenlage lässt sich feststellen, dass die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird, da weder die versagte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung - nur um diesen Aufenthaltstypus nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AuslG geht es hier - (dazu 1.) noch die Abschiebungsandrohung (dazu 2.) rechtlich zu beanstanden sein dürften.

1. Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG kann eine Aufenthaltsbewilligung nur verlängert werden, wenn - als Rechtsvoraussetzung - der mit ihr verbundene Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Bei Prüfung dieses Merkmals ist eine Prognose der Ausländerbehörde bzw. des Gerichts anzustellen, die sich an dem erkennbaren Bemühen des Ausländers, das Ziel seines Aufenthalts in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen, auszurichten hat, so dass die Erwartung gerechtfertigt ist, dass er in absehbarer Zeit wieder in sein Heimatland zurückkehren kann. Dabei ist auf Art, Umfang, Anforderungen und Dauer des jeweiligen Aufenthaltszwecks abzustellen. Besteht dieser Zweck - wie hier - in der Aufnahme eines Studiums mit vorgelagerter Sprachausbildung, sind sämtliche Ausbildungsphasen in den Blick zu nehmen. Schafft es ein Ausländer über einen längeren Zeitraum nicht, das angestrebte Studium zu beginnen bzw. die dafür erforderlichen Anforderungen zu erfüllen, kann regelmäßig nicht erwartet werden, dass der Aufenthaltszweck noch in einem angemessenen Zeitraum realisiert wird (vgl. Nachweise bei GK-AuslR, § 28 Rdnr. 24). Als brauchbarer Anhaltspunkt kann die Vorgabe in Nr. 28.5.03 der AuslG-VwV vom 28.6.2000 (GMBl. 2000, 618 ff.) dienen, wonach die für die Zulassung zum Studium erforderliche Teilnahme an deutschen Sprachkursen, Studienkollegs und anderen Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen in der Regel nicht länger als zwei Jahre dauern darf. Für die Beurteilung des erforderlichen ernsthaften Ausbildungsbemühens ist ferner das tatsächliche Verhalten des Ausländers während des gesamten Ausbildungszeitraums zu würdigen und sind auch spezifische Erschwernisse in Rechnung zu stellen.

Gemessen daran erfüllte, wie der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung zutreffend darlegt, die Antragstellerin schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen für eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht. Schon zu dieser Zeit konnte - aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Vorgeschichte und dem Verhalten der Antragstellerin - nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass sie die für ihre Ausbildung zur Pädagogin erforderliche Sprachschulung, ja das pädagogische Studium überhaupt in angemessener Zeit zu Ende führen werde. Diese Prognose wird durch die nachfolgenden Ereignisse nachhaltig bestätigt.

Die Antragstellerin, ursprünglich Germanistikstudentin der Pädagogischen Hochschule Anshan/China, hielt sich nach ihrer Einreise zunächst in Berlin auf. Dort nahm sie von Juni bis September 2000 und dann wieder ab Oktober 2000 an einem Deutschkurs des Instituts für Sprachvermittlung der Grundstufe zur Vorbereitung auf die DSH (Deutsche Sprachprüfung an deutschen Hochschulen) mit 20 - 25 Wochenstunden teil. Den zweiten bis März 2001 dauernden Abschnitt führte sie jedoch nicht zu Ende, sondern zog im Januar 2001 nach Trier um. Nachweise über ausbildungsbezogene Bemühungen für die folgenden Monate fehlen, wohl weil die Antragstellerin in dieser Zeit schwanger war und Ende April ihr Kind zur Welt brachte, das sie anschließend zur anonymen Adoption frei gab. Für das Sommersemester 2001 immatrikulierte sie sich dann an der Universität Trier für sprachpraktische Übungen und besuchte von April bis Juli einen Kurs "Deutsch als Fremdsprache", dessen Abschlussprüfung sie knapp bestand. Danach nahm sie noch an einem Deutsch-Feriensprachkurs des AstA Trier im September/Oktober 2001 mit 6 Wochenstunden teil. Für das nachfolgende Wintersemester konnte die Antragstellerin - außer einer Bescheinigung des AStA über einen Ferienkurs in Deutsch von 6 Wochenstunden im September und Oktober 2001 - weder eine Immatrikulationsbescheinigung noch einen Nachweis über die Fortführung des Sprachkurses vorlegen. Die Ausbildungsaktivitäten bis zum April 2002 liegen im Dunkeln. Die Antragstellerin behauptet auch selbst nicht, dass sie ihre Ausbildung zu dieser Weise in Trier zielstrebig und geregelt fortgesetzt hat. Im April 2002 zog die Antragstellerin dann nach Weilheim um, wo sie - wohl auf Betreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten - an der Gustav-Siewerth-Akademie für den Magisterstudiengang Pädagogik zugelassen worden war und sich immatrikuliert hatte. Ob sie ihr Pädagogikstudium dort überhaupt ernsthaft aufnahm - dies wird vom Antragsgegner bestritten und Nachweise liegen nicht vor -, ist ungewiss. Jedenfalls hat sie es spätestens Ende Juni 2002 abgebrochen. Sie ist stattdessen im Juli 2002 nach Rottenburg- Ergenzingen umgezogen, wo ihr ihre Verfahrensbevollmächtigte erneut einen - mit einem Stipendium versehenen - Studienplatz zum Neuanfang an der dortigen Liebfrauenschule der Schönstätter Marienschwestern besorgt hatte. Zur damaligen Zeit, waren die deutschen Sprachkenntnisse ausweislich eines Vermerks über eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde noch "sehr schlecht ..., dafür, dass sie schon seit 2 Jahren in Deutschland lebt und an Sprachkursen teilnimmt." Auch mit ihrer Verfahrensbevollmächtigten hat die Antragstellerin damals ein Gespräch noch "mit Hilfe eines hervorragenden Dolmetschers" geführt. Die Ausbildung an der Liebfrauenschule hat die Antragstellerin schon wenige Tage nach Schuljahresbeginn (20.9.2002) - wohl endgültig - abgebrochen. Bereits am 18.9.2002 hat die Antragstellerin mit Gepäck das der Schule angeschlossene Wohnheim ohne Angabe von Gründen und Ziel verlassen. In einem zurückgelassenen Abschiedsbrief hat sie - in gebrochenem Deutsch - dargelegt, sie könne jetzt nicht nach China zurück; ihre Mutter habe viel Geld für sie bezahlt, sie selbst müsse "etwas Erfolg" haben, "aber jetzt habe ich gar nichts". Sie bitte die Heimleitung um "Entschuldigung" und komme "noch einmal für meinen Sach".

Zu einer Rückkehr ist es aber nicht gekommen und die Antragstellerin ist auch später jegliche Angaben zu Grund, Zeit und Ziel ihrer Flucht schuldig geblieben. Sie hat sich in den der Flucht folgenden Wochen insbesondere auch nicht mit ihrer Verfahrensbevollmächtigten in Verbindung gesetzt, obwohl diese ihr noch im August 2002 die Gelegenheit zum Besuch eines (weiteren) Grundkurses "Deutsch als Fremdsprache" beim Bildungswerk der Erzdiözese Freiburg verschafft hatte, der am 7.10.2002 beginnen sollte.

Eine Gesamtschau dieser Umstände, insbesondere die Würdigung der Vorgänge im Jahre 2002 bis zur Flucht aus der Liebfrauenschule lässt die für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erforderliche positive Prognose nicht zu. Vielmehr war schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die Antragstellerin ihre Ausbildung - Pädagogin nach vorhergehendem erfolgreichen Deutschkurs - jedenfalls nicht in angemessener Zeit zu Ende bringen werde. Zum einen waren die Deutschkenntnisse nach deutlich mehr als zwei Jahren ersichtlich noch nicht ausreichend und über das Niveau eines Grundkurses noch nicht hinausgekommen. Zum anderen ließ das Verhalten der Antragstellerin (Flucht aus einem mit Stipendium geförderten Ausbildungsverhältnis, Nichtantritt bereits zugesagter weiterführender Deutschkurse) darauf schließen, dass sie nach Lage der Dinge an einer gezielten effektiven Weiterführung ihres Studiums wohl überhaupt nicht mehr interessiert war bzw. sie nicht die Kraft zum Weiterstudium hatte. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die von der Bevollmächtigten der Antragstellerin geschilderte nachfolgende Entwicklung. Danach hält sich die Antragstellerin außerhalb Baden-Württembergs auf und hat telefonisch mitgeteilt, es gehe ihr wieder besser und sie werde bald einen deutschen Staatsangehörigen heiraten, der ihr Schutz gebe, um dann weiter Deutsch lernen zu können. Die Mutter der Antragstellerin habe in einem mittels Dolmetscher geführten Telefonat aus China erklärt, die Antragstellerin werde "nicht mehr zur Akademie kommen, sie nehme einen anderen Weg".

Insgesamt spricht alles dafür, dass die Antragstellerin - möglicherweise mitverursacht durch tragische persönliche Erlebnisse und ohne persönliches Verschulden - ihr ehemaliges Studienziel aufgegeben hat, gleichwohl aus - möglicherweise nachvollziehbaren Gründen - jedoch nicht nach China zurückkehren will. Ob ihr aufgrund eines neuen Aufenthaltszwecks (etwa der vorgetragenen bevorstehende Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen) ausnahmsweise eine Aufenthaltsgenehmigung ohne vorherige Ausreise erteilt werden (vgl. § 28 Abs. 3 AuslG) und ob sie dieses Recht gegebenenfalls durch eine Duldung einstweilen sichern könnte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

II. Auch die Abschiebungsandrohung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden. Sie entspricht den oben genannten gesetzlichen Vorgaben. Durchgreifende Bedenken gegen die Festsetzung von China als Zielstaat der Abschiebung bestehen nicht, und die der Antragstellerin eingeräumte Ausreisefrist von etwa einem Monat erscheint noch angemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. Der Streitwert war entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit dem vollen Auffangwert von 4.000 EUR anzusetzen, weil es in der Sache um den Verlust eines bisher legalen Aufenthalts geht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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