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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: 11 S 2765/07
Rechtsgebiete: AufenthG, ARB 1/80


Vorschriften:

AufenthG § 4 Abs. 2 Satz 1
AufenthG § 28 Abs. 3
AufenthG § 28 Abs. 5
AufenthG § 31 Abs. 2 Satz 1
AufenthG § 81 Abs. 4
AufenthG § 84 Abs. 2 Satz 2
ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1
ARB 1/80 Art. 10 Abs. 1
1. Die Gestattung einer Erwerbstätigkeit unmittelbar durch eine Aufenthaltserlaubnis schließt eine über die Geltungsdauer dieses Aufenthaltsrechts hinausgehende eigenständige Rechtsposition auf dem Arbeitsmarkt aus. Deshalb liegt - unbeschadet eines Eingriffs in eine Rechtsstellung nach den Art. 6 und 7 ARB 1/80 - weder in der Ablehnung der Verlängerung noch in der sonstigen Beendigung des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers eine nach Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 unzulässige Diskriminierung.

2. Dies gilt auch, soweit dem Ausländer nach § 81 Abs. 4 AufenthG und § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG - zeitlich begrenzt - die Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit weiterhin gestattet ist.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

11 S 2765/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 24. Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. November 2007 - 1 K 1298/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05.11.2007 hat keinen Erfolg. Ebenso wie das Verwaltungsgericht misst der Senat bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden eigenständigen Interessenabwägung dem - nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 12 LVwVG gesetzlich begründeten - öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.06.2007 verfügten Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers und der Androhnung seiner Abschiebung in die Türkei größeres Gewicht zu als dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten keine abweichende Entscheidung. Denn dieser Vortrag ist nicht geeignet, die mit hoher Wahrscheinlichkeit gegebene Rechtmäßigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin in Frage zu stellen.

1. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist diesem aus seiner Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen S. Y. kein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht entstanden. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau hat allenfalls vom 01.08.2005 bis zum 20.09.2006 bestanden, und es ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich, dass es nach §§ 28 Abs. 3, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre, dem Antragsteller trotz des fehlenden zweijährigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. So folgt eine besondere Härte insbesondere nicht daraus, dass der Kläger - wie er geltend macht - sein in der Türkei begonnenes Studium des Bauingenieurwesens im Hinblick auf die in Deutschland zu führende Ehe aufgegeben hat und er nunmehr in der Türkei als ungelernter Hilfsarbeiter tätig sein müsste, während er in Deutschland über seine Tätigkeit bei der C. GmbH die Chance habe, bei der Fa. Sch. eine feste Anstellung als CNC-Maschinenführer zu erlangen. Denn abgesehen davon, dass die Unterbrechung des Studiums in der Türkei zunächst dem Umstand geschuldet war, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland ein Praktikum und dann einen einjährigen Sprachkurs absolvierte und sich die Unmöglichkeit der Beendigung des Studiums als eine bloße und im Ergebnis kaum nachvollziehbare Behauptung darstellt, trifft den Antragsteller die Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht anders als andere Ausländer auch, die ihre wirtschaftliche Existenz mit Blick auf die im Bundesgebiet zu führende eheliche Lebensgemeinschaft in ihrem Herkunftsstaat aufgegeben und sich hier eine neue Existenz aufgebaut haben. Insofern ist die Härte, die mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz und der Notwendigkeit eines Neubeginns im Heimatland verbunden ist, der gesetzlichen Regelung zur Abhängigkeit eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten von dem mindestens zweijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet immanent (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.10.2007 - 24 ZB 07.2095 -, juris).

2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller ein eigenständiges Aufenthaltsrecht auch nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt erworben.

Insbesondere kann der Antragsteller ein solches Aufenthaltsrecht nicht aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB Nr. 1/80 herleiten. Nach dieser Vorschrift hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft angehört, nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Diesem Beschäftigungsrecht korrespondiert ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.1992 - Rs. C-237/91 -, Slg. 1992, I-6781 - Kus = InfAuslR 1993, 41; BVerwG, Urteil vom 24.01.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301, 304 = InfAuslR 1995, 223). Allerdings war der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bei ein und demselben Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt. Denn eine ordnungsgemäße Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Besitz eines in seinem Bestand nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.1992, a.a.O., Rn. 12, 22 und 49). Ein solches unbestrittenes Aufenthaltsrecht hatte der Antragsteller aber nur bis zum Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 30.08.2006 und nicht - wie in der Beschwerde vorgetragen - bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Verlängerungsantrags am 20.06.2007 inne. Denn die nach § 81 Abs. 4 AufenthG bei Stellung eines Verlängerungsantrags eintretende vorläufige Fortgeltung ist nicht mit der notwendigen gesicherten Erwartung verbunden, dass das zunächst fingierte Aufenthaltsrecht auch tatsächlich besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 26.01.2006 - 11 S 1704/05 -; BayVGH vom 04.08.2005 - 10 CS 05.1658 - juris; Hess.VGH vom 26.07.2007 - 11 TG 1414/07 - juris; ebenso - zur Regelung des § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990 - EuGH, Urteil vom 16.12.1992, a.a.O.; BVerwG vom 10.05.1995 - 1 B 72.95 - InfAuslR 1995, 312 = Buchholz 402.240 § 69 AuslG 1990 Nr. 1; Urteil des Senats vom 15.10.2003 - 11 S 910/03 -, FamRZ 2004, 1103). Zu dem demnach maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Aufenthaltserlaubnis aber hatte der Antragsteller nur etwas mehr als einen Monat bei der Fa. C. GmbH gearbeitet. Im Übrigen hätte der Antragsteller die notwendige einjährige Beschäftigungsdauer bei der Fa. C. GmbH auch dann nicht erreicht, wenn mit dem Beschwerdevorbringen auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 20.06.2007 abgestellt würde. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller - wie er selbst einräumt - nur knapp 11 Monate bei dieser Firma beschäftigt.

3. Schließlich ist dem Antragsteller auch nicht deshalb ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet eingeräumt, weil er in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet im Besitz einer gegenüber der Aufenthaltserlaubnis weitergehenden Rechtsposition gewesen wäre und sich die Beschränkung des Aufenthaltsrechts deshalb als nach Art. 10 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 unzulässige Diskriminierung gegenüber den anderen Arbeitnehmern aus der Europäischen Union darstellen würde. Dabei kann offen gelassen werden, ob einer unbefristeten oder jedenfalls zeitlich in ihrer Geltung über das Aufenthaltsrecht hinausgehenden Arbeitserlaubnis eine auch aufenthaltsrechtlich relevante Rechtsposition zugesprochen werden kann (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 26.10.2006 - Rs. C-4/05 -, Slg. 2006, I-10279 - Güzeli = InfAuslR 2007, 1 und Urteil vom 14.12.2006 - C-97/05 -, Slg. 2006, I-11917 - Gattoussi = InfAuslR 2007, 89 sowie bejahend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.2007 - 13 S 1059/07 -, juris und verneinend BVerwG, Urteil vom 01.07.2003 - 1 C 18/02 -, NVwZ 2004, 241 = InfAuslR 2004, 54 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2007 - 18 B 108/07 -, juris; kritisch auch Hailbronner, NVwZ 2007, 415). Denn dem Antragsteller ist eine solche, zeitlich über das Aufenthaltsrecht hinausgehende eigenständige Rechtsposition auf dem Arbeitsmarkt allenfalls in einem letztlich unerheblichen Maße eingeräumt. Dies ergibt sich daraus, dass das Recht des Antragstellers zur Ausübung einer Beschäftigung nicht mehr - wie nach der bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes (vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950, 2001, ber. BGBl. 2005 I S. 725) geltenden Regelung des § 284 SGB III (i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes vom 24.03.1997, BGBl. I 594, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.04.2003, BGBl. I S. 602) - auf einer eigenständigen Arbeitserlaubnis beruht. Vielmehr wurde dem Antragsteller die Erwerbstätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 5 AufenthG unmittelbar und ausschließlich durch die ihm am 30.08.2005 nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis gestattet. Dem Hinweis in der Aufenthaltserlaubnis auf diese Gestattung kommt gegenüber der hier allein maßgeblichen gesetzlichen Regelung nur die Bedeutung eines deklaratorischen Vermerks zu (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG; BT-Drs. 15/420 S. 69). Dieser unmittelbaren Bindung der Gestattung einer Erwerbstätigkeit an die Erteilung eines Aufenthaltstitels entspricht es, wenn diese Gestattung auch in ihrer Gültigkeitsdauer an den Fortbestand des entsprechenden Aufenthaltsrechts gekoppelt ist und somit auch grundsätzlich mit dem Ablauf der Geltungsdauer einer Aufenthalterlaubnis erlischt (so auch Armbruster, HTK-AuslR / ARB 1/80 / Art. 10 05/2007).

Durch die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wird der Antragsteller auch nicht deshalb im Sinne des Art. 10 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 in unzulässiger Weise gegenüber den anderen Arbeitnehmern aus der Europäischen Union diskriminiert, weil die mit dem Aufenthaltserlaubnisantrag verbundene Gestattung der Erwerbstätigkeit nach § 81 Abs. 4 AufenthG und § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG über die Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis hinaus noch während des gerichtlichen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz fortdauerte. Denn mit der hiermit gegebenen Gestattung der Erwerbstätigkeit wird dem Ausländer keine eigenständige Rechtsposition auf dem Arbeitsmarkt eingeräumt, die - wie bei den Arbeitnehmern aus der Europäischen Union - vom Bestehen eines Aufenthaltsrechts unabhängig wäre und deren Entzug durch die Beendigung des Aufenthaltsrechts sich deshalb gegenüber diesen Arbeitnehmern als nach Art. 10 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 unzulässige Diskriminierung darstellen könnte. Vielmehr hat das vorläufige Beschäftigungsrecht des Antragstellers seinen Grund allein in der gesetzlichen Vermutung, dass das Fehlen eines Anspruchs auf Verlängerung des bisherigen Aufenthaltsrechts bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde und dem Abschluss eines Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz noch unsicher ist, so dass es unverhältnismäßig wäre, dem Ausländer die Möglichkeit der Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit bereits vor einer entsprechenden ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde und der Verwaltungsgerichte zu nehmen. Ebenso wie in den sonstigen Fällen des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bleibt das Beschäftigungsrecht des Ausländers insoweit allein auf das - in seinem Bestand allerdings streitige - Aufenthaltsrecht bezogen, als es unmittelbar mit dem Eintritt der Bestandskraft der ausländerrechtlichen Entscheidung oder des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen diese wieder entfällt.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine ausländerrechtliche Maßnahme, die wie im vorliegenden Fall dem Ausländer eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position nimmt und damit seine Ausreisepflicht begründet, der Streitwert regelmäßig in Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes festzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 17.11.2005 - 11 S 611/05 -, EZAR-NF 98 Nr. 7). Daneben ist die Abschiebungsandrohung als Annex zu der Entscheidung zur Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei der Festsetzung des Streitwerts nicht gesondert zu berücksichtigen, zumal ihre Rechtmäßigkeit im Beschwerdeverfahren keine eigenständige Rolle gespielt hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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