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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 12.01.2009
Aktenzeichen: 11 S 2980/08
Rechtsgebiete: GKG, GKG KV


Vorschriften:

GKG § 66
GKG § 3 Abs. 2
GKG KV Nr. 5111
Wenn bei einer objektiven Klagehäufung der Kläger seine Klage nur bezüglich einzelner Streitgegenstände zurücknimmt und das Klageverfahren zumindest hinsichtlich eines Streitgegenstands weiter betreibt, kann er sich nicht auf den Ermäßigungstatbestand der Nr. 5111 des Kostenverzeichnisses als Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG berufen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

11 S 2980/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Duldung, Erwerbstätigkeit und Wohnsitzauflage;

hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 12. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. November 2008 - 2 K 2218/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Klägers wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 03.11.2008, mit dem seine Erinnerung gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Klageverfahren 2 K 1392/07 zurückgewiesen wurde.

Das Klageverfahren war ursprünglich auf Erteilung einer auf sechs Monate befristeten Duldung, auf Erteilung einer Duldung ohne Erlöschensbedingung, auf Aufhebung der Wohnsitzauflage und der Beschränkung des Aufenthalts auf den Landkreis xxxxxxx sowie auf Anfechtung des in der Duldung enthaltenen Zusatzes "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" gerichtet. Mit Urteil vom 15.02.2008 hat das Verwaltungsgericht nur über den letztgenannten Streitgegenstand streitig entschieden und im Übrigen das Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt.

Der angefochtene Kostenansatz geht davon aus, dass aus dem festgesetzten Streitwert von 17.500,-- EUR eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses (KV) - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - (3,0 Gebühren) entstanden ist, die sich nicht nach Nr. 5111 KV ermäßigt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung blieb erfolglos. Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger weiterhin die Ermäßigung der Verfahrensgebühr von dem dreifachen auf den einfachen Satz nach Nr. 5111 KV, soweit er mit Schriftsatz vom 29.01.2008 die Klage zurückgenommen hat.

II.

Nachdem der grundsätzlich nach § 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz GKG zur Entscheidung über die Beschwerde berufene Einzelrichter mit Beschluss vom heutigen Tag das Verfahren gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen hat, hat dieser über die Beschwerde zu entscheiden.

Die von dem Kläger eingelegte Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie erreicht den in § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG vorgeschriebenen Beschwerdewert von 200,-- EUR.

Die zulässige Beschwerde ist aber unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückgewiesen. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 5110 KV ermäßigt sich vorliegend nicht nach Nr. 5111 KV auf den einfachen Satz, da durch die teilweise Zurücknahme der Klage nicht, wie in dieser Vorschrift vorausgesetzt, das gesamte Verfahren beendet wurde. Das gesamte Verfahren ist nur beendet, wenn das Verfahren bezüglich sämtlicher Anträge und aller Beteiligten beendet wird (ebenso HessVGH, Beschl. v. 23.09.2008 - 2 TJ 2194/07 - n.v.; vgl. für den für zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten Nr. 5111 KV entsprechenden Gebührentatbestand Nr. 1211 KV: Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., KV 1211 Rn. 3; Zimmermann in Binz/Dorndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/JVEG, KV 1211 Rn. 3). Der Verfahrensbegriff der Gebührenregelung der Nr. 5111 KV bezieht sich auf die gesamte ursprünglich vom Kläger anhängig gemachte Klage und nicht auf die einzelnen Streitgegenstände. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik des Gerichtskostengesetzes, welches zwischen "Verfahren" und "Streitgegenstand" differenziert. So werden nach der grundlegenden Wertvorschrift des § 39 Abs. 1 GKG in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Damit kommt dem Kläger, der in einem Verfahren mehrere Streitgegenstände anhängig macht, die Degression der Gebührentabelle zugute. Die Beschränkung der Gebührenermäßigung auf die Rücknahme oder sonstige unstreitige Erledigung des gesamten Verfahrens ergibt sich auch aus dem Zweck der Regelung, der darin besteht, den Prozessbeteiligten einen Anreiz zu geben, die "Instanz jeweils durch aktives Handeln ... endgültig" zu beenden (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994, BT-Drs. 12/6962 S. 69 <70>, betreffend die vergleichbaren Ermäßigungstatbestände in zivilrechtlichen Streitigkeiten nach Nr. 1202 KV des Gesetzentwurfs). Zugleich verfolgt die Gebührenermäßigung den sachlich begründeten Zweck, durch eine Beendigung des Verfahrens ohne Urteil den richterlichen Arbeitsaufwand gering zu halten (vgl. BVerfG <Kammer>, Beschl. v. 27.08.1999 - 1 BvL 7/96 - NJW 1999, 3550 <3551>; BT-Drs. 12/6962 a.a.O.).

Die Verknüpfung der Gebührenermäßigung mit einer Gesamtbeendigung des Verfahrens aufgrund eines (oder mehrerer) der in Nr. 5111 KV bezeichneten Beendigungstatbestände verlässt den weiten Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.05.2008 - 4 KSt 1000/08 u.a. - juris zur entsprechenden Nr. 5115 KV; BVerfG <Kammer>, Beschl. v. 27.08.1999 - 1 BvL 7/96 - u. v. 25.08.1999 - 1 BvL 9/98 - NJW 1999, 3550 <3551> und NJW 1999, 3549 <3550> zur vergleichbaren Ermäßigung der Gerichtsgebühren bei Beendigung einer zivilrechtlichen Streitigkeit ohne Urteil).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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