Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 10.04.2002
Aktenzeichen: 11 S 331/02
Rechtsgebiete: VwGO, AuslG, AsylVfG


Vorschriften:

VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1
AuslG § 27 Abs. 2 Nr. 4
AuslG § 27 Abs. 2 Nr. 5
AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 6
AuslG § 43 Abs. Abs. 1 Nr. 4
AuslG § 46 Nr. 2
AsylVfG § 68 Abs. 1 Satz 1
1. Zu den Anforderungen einer § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügenden ladungsfähigen Anschrift im Ausland (hier bejaht bei einem Ausländer, der zunächst in der Wohnung seines Bruders im Herkunftsland gewohnt hat, dort bei der Rückkehr aus Drittstaaten weiterhin wohnt und unter dieser Wohnanschrift auch Kontakt zu seinen Prozessbevollmächtigten hält)

2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung scheitert nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr.6, 46 Nr. 2 AuslG aus Rechtsgründen auch dann, wenn Ausweisungsgründe in Form von berücksichtigungsfähigen früheren strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, welche die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausschließen würden. § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG verdrängt diese Regelung nicht, sondern ergänzt sie dahingehend, dass eine Verurteilung in den dortigen Grenzen innerhalb der letzten 3 Jahre angesichts der von dem Ausländer bereits erbrachten Integrationsleistungen unschädlich ist.


11 S 331/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Widerruf der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schaeffer und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und Albers ohne mündliche Verhandlung am 10. April 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. August 2001 - 11 K 1266/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, ein 1958 geborener albanischer Staatsangehöriger, reiste 1990 als sog. Botschaftsflüchtling mit Sichtvermerk in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 29.10.1990 wurde er vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) als Asylberechtiger anerkannt und erhielt am 16.11.1990 von der Beklagten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 18.7.1994, bestandskräftig seit Juli 1997, widerrief das Bundesamt die Asylberechtigung und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG beim Kläger nicht vorliegen.

Der Kläger trat während seines Aufenthalts im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Er wurde verurteilt:

1. Am 24.7.1991 vom Amtsgericht Mannheim - 28 Cs 334/91 - wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit 12.5.1991) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen,

2. am 18.5.1992 vom Amtsgericht Mannheim - 28 Cs 189/92 - wegen Beihilfe zum Betrug (Tatzeit 15.8.1991) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen,

3. am 13.7.1992 vom Amtsgericht Furth im Wald - 123 Js 4170/92 - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit 16.2.1992) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen,

4. am 14.8.1992 vom Amtsgericht Mannheim - 28 Cs 324/92 - wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit 27.1.1992) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen,

5. am 29.1.1993 vom Amtsgericht Mannheim - 28 Cs 50/93 - wegen Erschleichens von Leistungen (Tatzeit 4.6.1992) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen, aus den Entscheidungen 3. bis 5. wurde nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet,

6. am 11.6.1993 vom Amtsgericht Mannheim - 28 DS 61/93 - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit 9.2.1993) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten mit Bewährung,

7. am 21.1.1994 vom Amtsgericht Lörrach - 38 Cs 24/94 - wegen Urkundenfälschung (Tatzeit 15.1.1993) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen,

8. am 9.3.1994 vom Amtsgericht Frankfurt - 26 Js 20504.0/92 95 Ds - wegen versuchten schweren Diebstahls (Tatzeit 21.11.1991) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen,

9. am 31.8.1994 vom Amtsgericht Mannheim - 28 Cs 466/94 - wegen Beförderungserschleichung (Tatzeit 10.5.1994) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen, aus den Entscheidungen 8, 3, 2 wurde eine Gesamtstrafe gebildet,

10. am 19.5.1998 - vom Amtsgericht Weinheim -1 Cs 201 JS 16548/97 - wegen gemeinschaftlichen Diebstahls (Tatzeit 19.7.1997) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

Der Kläger arbeitete mehrere Jahre als Vorarbeiter bei der Firma xxxx xxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxx.

Nach Anhörung widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 10.11.1999 unter Anordnung des Sofortvollzugs die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers; gleichzeitig wurde "der weitere Aufenthalt in Deutschland ... versagt" (Abs. 1). Ferner drohte die Beklagte dem Kläger nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung die Abschiebung nach Albanien an. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das nach § 43 Abs. 1 Nr.4 AuslG eröffnete Ermessen werde unter Abwägung der Aufenthaltsdauer, der Verhältnisse des Klägers und seiner Integration mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Ergebnis ausgeübt. Durch die zahlreichen Straftaten erfülle der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 46 Nr.2 AuslG und habe gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich im Rahmen seines Gastrechts an die bestehende Rechtsordnung zu halten. Besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG genieße der Kläger nicht. Er habe auch kein Anrecht auf Erhalt bzw. Verbleib einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16 bis 20 und § 22 AuslG. Die getroffene Entscheidung treffe den Kläger, der bis 1990 in Albanien gelebt habe, nicht unverhältnismäßig hart.

In seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er seit 6 Jahren in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe und daher die Voraussetzungen des § 24 AuslG erfülle; seine Verurteilungen stünden nicht entgegen, da sie unter der nach Einbürgerungsrecht geltenden Obergrenze lägen. Er erfülle auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung, da seine Verurteilungen die Schwelle des - insoweit abschließenden - § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG nicht überschritten.

Am 21.9.2000 wurde der Kläger nach Albanien abgeschoben. Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe zuvor mit Beschluss vom selben Tag - 11 K 2685/00 - abgelehnt.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.11.2000 beantragte der Kläger, die Wirkungen seiner Abschiebung nachträglich zu befristen; über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Er sei zwischenzeitlich nichtehelicher Vater des 1997 geborenen Kindes xxxxx xxxx, mit dem und dessen Mutter, der albanischen Staatsangehörigen xxxxxxxx xxxx, er vor der Abschiebung zusammengelebt habe. Er habe seine Vaterschaft vor der deutschen Botschaft Tirana am 2.11.2000 anerkannt. Die Mutter, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitze, sei mit der gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts einverstanden und habe am 8.2.2001 eine entsprechende Erklärung nach § 1626a Abs.1 Ziff.1 BGB gegenüber dem Jugendamt abgegeben.

Mit Bescheid vom 14.5.2001 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch gegen die Verfügung vom 10.11.1999 zurück: Die Entscheidung der Beklagten sei aus den dortigen Gründen nicht zu beanstanden. Eine Aufenthaltsberechtigung könne der Kläger nicht verlangen, denn wegen der begangenen mehreren Straftaten liege ein Ausweisungsgrund nach § 27 Abs.2 Nr.5 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 2 AuslG vor. Der Begriff des Ausweisungsgrunds in diesen Vorschriften sei umfassender als die Regelung in § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG. Wie auch der VGH Baden-Württemberg entschieden habe, bleibe lediglich eine unterhalb der dortigen Strafgrenzen liegende Verurteilung aus den letzten 3 Jahren unberücksichtigt. Die Vaterschaftsankerkennung des Klägers und die Sorgerechtserklärung der Mutter seien im Verfahren auf nachträgliche Befristung der Abschiebung zu berücksichtigen. Im übrigen seien aber auch keine Familiennachzugsvoraussetzungen nach den §§ 17, 18 und 22 AuslG erkennbar. Der Kläger habe vor der Abschiebung auch nicht mit Mutter und Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt, sondern sich seit 5.6.2000 in eine eigene Wohnung umgemeldet.

Am 23.5.2001 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.11.1999 und den ihn bestätigenden Widerspruchsbescheid aufzuheben. Als ladungsfähige Anschrift haben seine Prozessbevollmächtigten die Adresse "xxxx xxxx xxxxxx, xxxx.-xx. x, xxx xx, Tirana/Albanien" angegeben. Zur Begründung hat der Kläger sein Vorbringen wiederholt und vertieft, dass seine Straftaten einen Anspruch auf Aufenthaltsberechtigung nicht hindern könnten, da § 27 Abs. 2 Nr.4 AuslG insofern eine abschließende Regelung enthalte und selbst eine Einbürgerung nach §§ 85 ff. AuslG wegen § 88 AuslG hieran nicht scheitere. Im Rahmen des Widerrufsermessens müssten auch die schutzwürdigen familiären Belange des Klägers im Bundesgebiet geprüft werden. Schutzwürdig sei die für das Kindeswohl wichtige Beziehung zwischen dem Kläger und seiner Tochter, die ihren Ausdruck in dem in §§ 1626, 1684 BGB n.F. geregelten und von der Mutter eingeräumten Umgangsrecht finde. Der Kläger habe bis zu seiner Ummeldung am 5.6.2000 mit Mutter und Kind in häuslich-familiärer Gemeinschaft gelebt. Er habe bis zur Abschiebung ständigen Kontakt zu seiner Tochter gehabt. Ausweislich vorgelegter Schreiben habe Frau xxxx am 29.11.2000 der Vaterschaftsanerkennung des Klägers zugestimmt und führe das Kind den Familiennamen xxxxxxx. Der Kläger habe bis zur Abschiebung 63 monatliche Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet (Bescheinigung AOK) und könne bei seinem früheren Arbeitgeber bei Rückkehr sofort weiter arbeiten.

In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Frau xxxx zum Beweis der Tatsache angehört, dass der Kläger bis zur Abschiebung eine Vater-Kind-Beziehung pflegte. Die Zeugin machte auch Angaben über den gegenwärtigen Verbleib des Klägers. Wegen Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Mit Urteil vom 14.8.2001 - 11 K 1266/01 - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig, da die Klagschrift mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers in Albanien dem Formerfordernis des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht genüge. Unter der auf Fristsetzung benannten Anschrift in Tirana sei der Kläger tatsächlich nicht zu erreichen, sondern er halte sich nach Angaben der Zeugin seit Dezember 2000/Januar 2001 in Griechenland oder Italien auf. Die Klage wäre aber auch nicht begründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung gehabt. Zu diesem Zeitpunkt seien seine Erwerbstätigkeit und damit sein Lebensunterhalt nicht gesichert gewesen ( § 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Von einer Wiedereinstellung des Klägers zu dieser Zeit könne nicht ohne weiteres ausgegangen werden, diese Wiedereinstellung sei zudem aber auch rechtlich wegen Erlöschens der Arbeitsgenehmigung nach § 8 Abs. 1 Nr.1 ArGV nicht möglich gewesen. Der Kläger habe seinerzeit auch nicht über ausreichenden Wohnraum verfügt. Schließlich habe beim Kläger wegen der Straftaten auch ein Ausweisungsgrund nach §§ 27 Abs. 2 Nr.5, 24 Abs. 1 Nr.6, 46 Nr. 2 AuslG vorgelegen. Dieser generellen Regelung gehe die spezielle Regelung in § 27 Abs.2 Nr.4 AuslG nur insoweit vor, als eine (einzelne) Verurteilung, die in den letzten 3 Jahren erfolgt und unter der Schwelle des dort genannten Strafmaßes geblieben sei, nicht zur Versagung der Aufenthaltsberechtigung führen dürfe. Der Kläger erfülle wegen der begangenen Vielzahl von Straftaten aber unzweifelhaft den Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG. Auch die Vaterschaftsanerkennung und die vorgetragenen Bindungen an das Kind könnten nicht zum Erfolg der Klage führen. Aufgrund dieses Umstandes stünde dem Kläger weder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis noch eine Aufenthaltsberechtigung zu. Ob er deswegen Anspruch auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbefugnis gehabt habe, sei im Widerrufsverfahren nicht zu prüfen, da dessen Gegenstand - Widerruf einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis - nicht teilbar sei. Der Kläger habe zudem die Vater-Sohn-Beziehung bis zur Abschiebung gar nicht geltend gemacht und bis heute die gemeinsame Sorgerechtserklärung nicht beurkunden lassen. Nach Angaben der Zeugin habe sich die Beziehung zu dem Kind aber auch in einer bloßen Begegnungsgemeinschaft erschöpft.

Gegen dieses Urteil richtet sich die durch Senatsbeschluss vom 30.1.2002 zugelassene Berufung des Klägers. Er hält die Klage für zulässig. Die in der Klagschrift angegebene Adresse sei die Wohnung der Familie xxxxxxx in Tirana. Dabei handle es sich um seine einzige Anschrift, wenn er sich in Albanien aufhalte. Mehr könne nicht verlangt werden. Wenn er als LKW-Fahrer längere Fahrten ins Ausland unternehme, sei er nur berufsbedingt vorübergehend abwesend und nicht unbekannten Aufenthalts. Es sei unzumutbar, zu verlangen, dass er berufsbedingt wechselnde Adressen im Ausland angeben müsse. Die Klage sei auch begründet. § 27 Abs.2 Nr.4 AuslG enthalte bezüglich der einer Aufenthaltsberechtigung entgegenstehenden strafrechtlichen Verurteilungen eine abschließende Regelung. Die anderslautende Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 29.2.1996 - 11 S 1394/95 -) müsse angesichts neuerer abweichender Gerichtsentscheidungen und wegen des systematischen Zusammenhangs mit den §§ 85 ff, 88 AuslG überdacht werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.8.2001 - 11 K 1266/01 - zu ändern und die Verfügung der Beklagten vom 10.11.1999 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.5.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt im wesentlichen Bezug auf ihren bisherigen Vortrag und die Gründe des angefochtenen Urteils.

Dem Senat liegen die Ausländerakten des Klägers sowie von Frau xxxx und dem Kind xxxxx xxxx ( je 1 Band) vor. Auf deren Inhalt und auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 11 K 2685/00 wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten (§ 101 Abs.2 VwGO) kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist nach Aktenlage geklärt.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Mit seiner Anfechtungsklage begehrt der Kläger die Aufhebung der angegriffenen Bescheide, soweit darin belastende Regelungen getroffen werden. Geregelt in den Bescheiden wird zum einen der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Abs. 1), zum anderen die Abschiebungsandrohung (Abs. 2 und 3). Der Zusatz in Abs.1 Satz 2 ("Der weitere Aufenthalt in Deutschland wird Ihnen versagt") hat gegenüber dem Widerruf ersichtlich keinen eigenständigen zusätzlichen Regelungsgehalt. Wie sich aus den Gründen des Ausgangsbescheids und vor allem des Widerspruchsbescheids ergibt, handelt es sich dabei lediglich um ein Begründungselement im Rahmen der Ausübung des umfassenden Widerrufsermessens. Das Prüfprogramm dieser Ermessensentscheidung behandelt zunächst die Frage, ob der Kläger aus anderen Gründen einen Anspruch auf ein dem entzogenen Aufenthaltstitel rechtlich zumindest gleichwertiges Aufenthaltsrecht (unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) hat. Daran schließt sich sodann die Würdigung sonstiger einschlägiger Interessen des Klägers, vornehmlich unter dem Gesichtspunkt der Beziehung zu Frau xxxxxxxx xxxx und dem Kind xxxxx xxxx an. Eine - grundsätzlich mögliche (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EZAR 214 Nr. 5 = VGHBW-Ls 1997, Beilage 1, B 4; Hailbronner, Ausländerrecht, § 43 Rdnr. 16 b; GK-AuslR § 43 Rdnr. 56) - förmliche Abspaltung der Entscheidung über einen - zudem damals noch nicht beantragten - befristeten Aufenthaltstitel des Klägers findet mithin nicht statt.

Die gegen die Bescheide mit diesem Inhalt gerichtete Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt kein zur Unzulässigkeit der Klage führender Verstoß gegen § 82 VwGO vor.

Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AuslG muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagbegehrens bezeichnen (notwendiger Inhalt der Klageschrift). Zur - hier allein streitigen - Bezeichnung des Klägers gehört außer der Angabe des Namens grundsätzlich auch die Benennung einer ladungsfähigen Wohnungsanschrift und ihrer eventueller Änderung (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO). Als Wohnung ist ohne Rücksicht auf den Wohnsitz im Rechtssinn jeder Raum anzusehen, den die betreffende Person tatsächlich für bestimmte Zeit bewohnt. Sie muss nach Ort, Straße, Hausnummer und ggf. weiteren Identifikationsmerkmalen eindeutig konkretisiert sein. Zusammengenommen ergibt sich dann die Anschrift, unter der ein Kläger tatsächlich zu erreichen ist. Die Pflicht zur Angabe dieser Wohnungsanschrift entfällt nicht allein deswegen, weil ein Kläger anwaltlich vertreten ist, sondern - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebots, den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren - erst dann, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. zu all dem ausführlich BVerwG, Urteil vom 13.4.1999 - 1 C 24.97 -, DVBl 1999, 989 = VBlBW 1999, 420 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.2.1996 - 1 BvR 2211/94 -, NJW 1996, 1272). Die Zwecke des Wohnanschriftsgebots bestehen darin, den Kläger zu individualisieren, Zustellungen, Ladungen und den Zugang anderer gerichtlicher Mitteilungen zu erleichtern, dem Gericht darüber hinaus die sinnvolle Unterrichtung über die Erreichbarkeit des Klägers zu ermöglichen und die prozessualen Kostenforderungen des Gerichts und des Prozessgegners zu sichern (so im einzelnen BVerwG, Urteil vom 13.4.1999 a.a.O.). An diesen Zwecken haben sich die Anforderungen im Einzelfall auszurichten, wobei von Bedeutung ist, ob es sich - wie bei BVerwG a.a.O - um eine Wohnanschrift im Inland oder - wie hier - im Ausland handelt.

Gemessen daran hat der Kläger innerhalb der ihm nach § 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO gesetzten Ausschlussfrist eine den Erfordernissen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügende ladungsfähige Anschrift in Albanien angegeben. Die von ihm benannte Anschrift xxxx xxxx xxxxxx, xxxx.-xx. x, xx. xx in Tirana weist die für eine unmittelbare Kontaktaufnahme notwendigen Identifikations- und Individualisierungsmerkmale auf, wobei zu berücksichtigen ist, dass Zustellungen ohnehin an die Prozessbevollmächtigten erfolgen müssten (vgl. §§ 56 Abs. 1 und 2 , 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Wohnung xxxx xxxx xxxxxx, xxxx.-xx. x, xx. xx ist auch tatsächlich existent und keine Scheinadresse. Es handelt sich unstreitig um die Wohnung, in der ein Teil der Familie xxxxxxx lebt. Dies hat auch die Zeugin xxxx vor dem Verwaltungsgericht bestätigt; nach ihren Angaben handelt es sich um die Wohnung des Bruders des Klägers. In diese Wohnung in Tirana hat sich der Kläger nach seinem unwidersprochenen Vortrag auch im Anschluss an die Abschiebung im September 2000 begeben und hat dort tatsächlich auch für bestimmte Zeit gewohnt. Beleg dafür ist der Umstand, dass der Kläger am 2.11.2000 bei der deutschen Botschaft in Tirana seine Vaterschaftserklärung ebenfalls unter der Wohnanschrift "xxxx xxxx xxxxxx, xxxx.-xx. x, xx. xx" abgegeben hat (vgl. Bd. 2 der Ausländerakte). Allerdings dürfte der Kläger nicht dauernd in Tirana wohnhaft geblieben sein, sondern dürfte sich seit geraumer Zeit - nach Angaben der Zeugin seit Dezember 2000 oder Januar 2001 - ohne feste Adresse im Ausland (Griechenland oder Italien) aufhalten. Hieraus folgt jedoch nicht, dass damit eine den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügende Wohnanschrift entfallen ist bzw. der Kläger zur Angabe einer geänderten Wohnanschrift verpflichtet gewesen wäre. Denn unstreitig - auch die Zeugin hat dies auf Nachfrage bestätigt - kehrt der Kläger von seinen Auslandsaufenthalten zumindest gelegentlich nach Albanien zurück (die Zeugin hat ihre Angabe, der Kläger wolle aus Furcht vor Blutrache nicht nach Albanien zurück, nicht aufrecht erhalten). Nach der Rückkehr hält sich der Kläger dann innerhalb Albaniens stets in der Wohnung seines Bruders in Tirana auf, wie die Zeugin ebenfalls bekundet hat. Unter dieser Adresse ist er offensichtlich sowohl für seine Prozessbevollmächtigten als auch für die Zeugin erreichbar. Diese hat angegeben, sie schicke nach wie vor ihre gesamte Post (beispielsweise Bilder und Briefe) an die Anschrift in Tirana, wo sie ersichtlich auch ankommt und in Empfang genommen wird. Vor diesem Hintergrund ist auch den übrigen Zwecken des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO - bezogen auf den Sonderfall der Anschrift im Ausland - noch hinreichend Rechnung getragen. Einer "lückenlosen" Erreichbarkeit des Klägers, wie sie das Bundesverwaltungsgericht für inländische Kläger fordert (Kenntnis der räumlichen Distanz zum Gerichtsort als Voraussetzung für eine zeitangemessene Terminsladung und die Zumutbarkeit des persönlichen Erscheinens, vgl. Urteil vom 13.4.1999 a.a.O.) bedarf es angesichts des Auslandsaufenthalts grundsätzlich nicht. Ferner ist auch das Interesse an der Durchsetzbarkeit prozessbedingter Kostenforderungen hier noch ausreichend gewahrt, da der Kläger offensichtlich auch von Griechenland und Italien aus Kontakt zu seinem Bruder hält und bei Zwischenaufenthalten in Albanien auch immer bei diesem wohnt. Das Verlangen nach der Angabe von Wohnanschriften außerhalb Albaniens wäre unter diesen Umständen nicht zweckförderlich und daher unverhältnismäßig, da der Kläger - sei er als LKW-Fahrer tätig oder nicht - außerhalb Albaniens offenbar an verschiedenen Orten unterwegs ist, mithin dort über keinen Wohnsitz verfügt, an dem er zuverlässiger erreichbar wäre und wo Kostenforderungen wirksamer eingetrieben werden könnten als unter der Anschrift in Tirana.

Die Anfechtungsklage ist jedoch nicht begründet. Denn der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (dazu I.) und die Abschiebungsandrohung (dazu II.) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO).

I. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift lagen vor, da die am 29.10.1990 erfolgte Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter mit Bestandskraft des Widerrufsbescheids des Bundesamts vom 18.7.1994 im Juli 1997 (Rechtskraft des klagabweisenden Urteils) erloschen war (vgl. §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 75 AsylVfG). Fehler im Rahmen des der Beklagten damit eröffneten Ermessens zum Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Beklagte hat dieses Ermessen (in der Fassung des Widerspruchsbescheids) vielmehr entsprechend dem Zweck der Ermächtigung unter Abwägung und ohne Fehlgewichtung der einzustellenden Belange ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).

1 . Ohne Ermessensfehler sind die angefochtenen Bescheide und das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass dem Kläger ein Anspruch auf ein dem entzogenen Recht gleichwertiges - asylunabhängiges - Aufenthaltsrecht nicht zustand. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt lagen weder die Rechtsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG noch für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG vor.

Nach § 27 Abs. 2 AuslG ist eine Aufenthaltsberechtigung (nur) zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen aus dem Katalog der Ziffern 1 bis 5 vorliegen. Dies war beim Kläger nicht der Fall, so dass - mangels Einschlägigkeit einer der Ermessensermächtigungen in § 27 Absätze 3 bis 4a AuslG - eine Aufenthaltsberechtigung nicht in Betracht kam.

1.1 Allerdings überschreitet der Kläger deutlich die zeitliche Mindestschranke des § 27 Abs. 2 Nr. 1 a) AuslG, da er länger als 8 Jahre, nämlich vom 16.11.1990 bis zur Wirksamkeit der hier streitgegenständlichen - ex nunc wirkenden - Widerrufsentscheidung vom 10.11.1999 ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Auch die auf die materielle Existenz- und Versorgungssicherung abzielenden Voraussetzungen des § 27 Abs.2 Nrn. 3 und 2 AuslG dürfte der Kläger erfüllt haben. Denn er hatte bis zur Abschiebung mehr als 60 monatliche Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet (vgl. Aufstellung der AOK xxxxxxxxx, Bl.93/95 VG-Akte) und war aufgrund der ungekündigten Stellung bei der Firma xxxx xxxxxxxxxxxx wohl auch in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu sichern. Für letzteres Erfordernis war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausgangsverfügung oder der Abschiebung im September 2000 abzustellen, da es materiellrechtlich notwendig an die Anwesenheit im Bundesgebiet anknüpft (Binnenbezogenheit) und nach der Verbringung ins Ausland regelmäßig nicht mehr erfüllt werden kann. Bei Abstellen auf den Zeitpunkt des - lange nach der Abschiebung ergangenen - Widerspruchsbescheids vom 14.5.2001 würde daher der Zweck der Regelung verfehlt und auch der Rechtsschutz des Klägers regelmäßig ins Leere laufen. Die Wiedereinreise nach Deutschland wäre wegen der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG ohne Rücksicht darauf ausgeschlossen, ob der aufenthaltsbeendende und zur Ausreise verpflichtende Widerruf der Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig war.

1.2 Unabhängig davon genügte der Kläger aber jedenfalls den Anforderungen des § 27 Abs. 2 Nr. 5 AuslG nicht. Danach müssen die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 AuslG bezeichneten Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis vorliegen, wozu auch gehört, dass im Entscheidungszeitpunkt keine Ausweisungsgründe vorliegen. Der Kläger hat derartige Ausweisungsgründe jedoch in Form zahlreicher Verstöße gegen Rechtsvorschriften erfüllt. Er wurde zwischen 1991 und 1998 in nicht weniger als 10 Fällen wegen Straftaten verurteilt. Es handelte sich um Bestrafungen wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), wegen Beihilfe zum Betrug (Bewirkung der Behandlung eines Landsmanns mit einem fremden Krankenschein), wegen zweimaligen Erschleichens von Beförderungsleistungen im ÖPNV (§§ 265a, 248a StGB), wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB (Vermittlung der Arztbehandlung eines Landsmanns auf eine fremde Versicherungskarte), wegen versuchten schweren Diebstahls und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls (Diebstahl von teils hochwertigen Speditionsgütern). Diese strafbaren Handlungen waren auch nicht nach § 46 Nr. 2 AuslG unbeachtlich, unabhängig davon, ob sie bei isolierter Betrachtung sämtlich von mehr als nur geringfügigem Gewicht waren. Denn § 46 Nr. 2 AuslG ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, also andererseits immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1996 - 1 C 9.94 - , NVwZ 1997, 1123 = InfAuslR 1997, 63; weitere Nachweise auch bei GK-AuslR § 46 Rdnr. 48). Die genannten Straftaten waren auch ausnahmslos noch im Rechtsverkehr verwertbar, Tilgungsreife war bei Erlass des Widerspruchsbescheids noch in keinem Fall eingetreten (vgl. §§ 51 Abs.1 , 46 Abs. 1 Nr. 1 a) und Nr. 2 a), 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG).

Die dargestellten Verurteilungen stehen einer Aufenthaltsberechtigung ungeachtet der Tatsache entgegen, dass der Kläger auch den Tatbestand des § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG erfüllt, weil er in den letzten 3 Jahren vor dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - dem Erlass des Widerspruchsbescheids - nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder höher verurteilt worden war. Dies erhellt eine Analyse des Verhältnisses dieses Tatbestands zu dem des § 27 Abs. 2 Nr.5 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr.6 AuslG nach Zweck und Systematik beider Vorschriften und der ihnen zugrundliegenden Aufenthaltstitel. Sie führt dazu, dass zwischen beiden Vorschriften weder ein unauflöslicher Wertungswiderspruch besteht, noch dass sie sich vollumfänglich verdrängen, sondern dass sie in einem austarierten Ergänzungsverhältnis stehen.

a) Nach dem Regelungsgehalt ist § 27 Abs.2 Nr.5 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr.6 AuslG wesentlich umfassender als § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG. § 24 Abs. 1 Nr.6 AuslG entfaltet eine Sperrwirkung immer schon dann, wenn im Entscheidungszeitpunkt ein berücksichtigungsfähiger Ausweisungsgrund nach § 45 Abs.1 (Generalklausel) bzw. § 46 AuslG (Beispielskatalog) erfüllt ist, d.h. "vorliegt". Demgegenüber regelt § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG nur die Beachtlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung, mithin nur einen Ausschnitt aus dem weiten Spektrum der Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 2 AuslG. Nur innerhalb dieses Überschneidungsbereichs können sich Auslegungskonflikte ergeben. Diese sind unter Berücksichtigung der Rangfolge der Aufenthaltstitel des Ausländergesetzes zu lösen, die von der befristeten Aufenthaltserlaubnis (§§ 5, 15 bis 23, 12 Abs. 2 Satz 1 AuslG) über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§§ 24 bis 26 AuslG) bis zu einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG) reicht. Das Bundesverwaltungsgericht spricht insofern zutreffend von einem "Regelungssystem der abgestuften Verfestigung des Aufenthalts", innerhalb dessen die unbefristete Aufenthaltserlaubnis die "letzte Vorstufe zur Erlangung der Aufenthaltsberechtigung" darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.2002 - 1 C 6.01 -). Die Aufenthaltsberechtigung ist in diesem System die höchste Form der rechtlichen Verfestigung. Sie ist nicht nur - wie die unbefristete Aufenthaltserlaubnis - zeitlich unbeschränkt. Anders als jene darf sie auch keinen räumlichen Beschränkungen unterworfen werden und kann grundsätzlich auch nicht mit Bedingungen und Auflagen - insbesondere keinen Beschränkungen der Erwerbstätigkeit - versehen werden (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuslG einerseits, § 14 AuslG andererseits). Darüber hinaus verschafft die Aufenthaltsberechtigung auch besonderen Ausweisungsschutz (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Die Aufenthaltsberechtigung ist daher auf den dauerhaften, grundsätzlich unentziehbaren und zweckungebundenen Verbleib eines Ausländers unter materiell weitestgehenden "Inländerbedingungen" angelegt. Diese gesicherte Rechtsposition macht der Gesetzgeber von qualifizierten Integrationsanforderungen abhängig. Zwar verzichtet § 27 AuslG, anders als das frühere Recht (vgl. § 8 Abs. 1 AuslG 1965), auf die Generalklausel, dass sich Aufenthaltsberechtigungsbewerber in das wirtschaftliche und soziale Leben in Deutschland integriert haben müssen. Dieses Integrationsgebot wird jedoch nicht aufgegeben, sondern ausdrücklich beibehalten und lediglich durch in § 27 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 AuslG bezeichneten Voraussetzungen aus Gründen der Rechtssicherheit und Bestimmtheit im Gesetz selbst konkretisiert (vgl. Begr. der BReg., BT-Drs. 11/6321, 65; zur früheren Rechtslage vgl. Nrn. 4 und 4a. AuslGVwV a.F. sowie Nrn. 2.4 bis 2.10. der Grundsätze für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. Erlass vom 31.7.1969, GABl. 1969, 641; beide abgedruckt bei Kanein, AuslG, 3. Aufl. 1980, zu § 8 AuslG a.F.). Dabei werden die zeitlichen Integrationserfordernisse in § 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG und die wirtschaftlichen Integrationsbedingungen in § 27 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 AuslG sowie in § 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AuslG normiert. Die sozialen Integrationsvoraussetzungen, zu denen grundsätzlich auch ein Leben im Einklang mit der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland gehört (vgl. die auch heute noch zutreffende Umschreibung in Nr. 2 der AuslGVwV a.F.), werden in § 27 Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 i.V.m. § 46 AuslG erfasst und durch die Vorgaben in § 27 Abs. 2 AuslG überwiegend verschärft (vgl. etwa § 27 Abs. 2 Nr. 2 im Verhältnis zu § 24 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 46 Nr. 6 AuslG und zu § 27 Abs. 2 Nr. 3 AuslG).

Die Integrationsanforderungen in § 24 Abs. 1 und 2 AuslG und in § 27 Abs. 2 AuslG stehen damit typischerweise im Verhältnis von Grundtatbeständen und statusentsprechender Qualifikation. Dies gilt strukturell - bei jeweils ermäßigten Anforderungen - auch für den Übergang von der privilegierten Form der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten nach § 25 Abs. 1 bis 3 AuslG in die Aufenthaltsberechtigung. In diesem Fall stellt sich lediglich die - hier nicht interessierende - Frage, ob die jeweiligen Vergünstigungen auf der Erlaubnisebene auch dann zum Tragen kommen, wenn statt der unbefristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis direkt die nach 5 Jahren mögliche (§ 27 Abs. 3 AuslG) Aufenthaltsberechtigung begehrt wird, wovon auszugehen sein dürfte. Auch § 35 i.V.m. § 27 Abs. 2 Nr. 1 b) AuslG (Aufenthaltsberechtigung nach Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen) baut auf diesem System auf; auch hier müssen für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der "Grundtatbestand" des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 AuslG (§ 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG) und für die Aufenthaltsberechtigung zusätzlich die Qualifikationsmerkmale des § 27 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 AuslG erfüllt sein. Aus der Regelung über die unbefristete Aufenthaltserlaubnis für unanfechtbar Asylberechtigte nach § 68 Abs. 1 AsylVfG können Rückschlüsse auf die Anforderungen an eine Aufenthaltsberechtigung hingegen nicht gezogen werden. Denn § 68 Abs. 1 AsylVfG betrifft einen systemfremden Sonderfall. Hier werden - anders als bei § 24 AuslG - keine erbrachten Integrationsleistungen gefordert und belohnt, sondern dem politisch Verfolgten wird wegen des Verfolgungsschicksals aus humanitären Gründen ein gesicherter Aufenthalt mit der Möglichkeit künftiger Integration gewährt. Schließlich eignet sich auch § 26 AuslG nicht als Gradmesser für die Anforderungen der Aufenthaltsberechtigung. Diese Vorschrift hat einen Personenkreis - ausländische (minderjährige oder volljährige) Kinder mit langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet - im Auge, bei dem die geforderte Integrationsverfestigung während der kindlichen und jugendlichen Prägungsphase in abgestufter Form vermutet wird (vgl. Begr. des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 11/6321, S. 64: "Bei ausländischen Kindern, die ... bereits seit ... Jahren im Bundesgebiet leben, kann generell davon ausgegangen werden, dass sie sich dauerhaft in die rechtliche, wirtschaftliche und soziale Ordnung der Bundesrepublik Deutschland einfügen").

b) Vor diesem Hintergrund des Regelstufenverhältnisses von § 24 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 AuslG ist auch § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG auszulegen. Diese Vorschrift tritt - als Kriterium ausreichender sozialer Integration in Gestalt rechtstreuen Verhaltens - bei der Beurteilung strafrechtlicher Verurteilungen des Aufenthaltsberechtigungsbewerbers ergänzend zu dem Grundtatbestand des § 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 2 AuslG hinzu. Sie hat einerseits qualifizierende, andererseits auch begünstigende Wirkung:

§ 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG legt fest, dass auch eine einmalige Verurteilung immer anspruchshindernd ist, wenn sie in den letzten 3 Jahren erfolgt ist und ihr eine vorsätzliche Straftat mit einem Strafmaß von oder mehr als 6 Monaten Jugend- oder Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe zugrunde liegt. Zwar ist eine derartige vorsätzliche Straftat grundsätzlich auch bereits als Ausweisungsgrund in Form eines nicht nur geringfügigen Rechtsverstoßes nach § 46 Nr. 2 AuslG einzustufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1996 a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.7.1993 - Bf IV 18/92 -, EZAR 033 Nr. 3 S.6). Von diesem Grundsatz sind - im Anwendungsbereich des § 46 Nr. 2 AuslG - aber im Einzelfall auch Ausnahmen möglich, ohne dass die Kriterien des § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG hier einen verallgemeinernden Abgrenzungsmaßstab zu bilden vermögen (BVerwG a.a.O; vgl. auch Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 46 AuslG Rdnr. 8). Für seinen bereichsspezifischen Anwendungsbereich - aber nur für diesen - legt § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG hingegen eine zwingende, nicht überwindbare objektive Obergrenze der noch als unerheblich zu bewertenden Straftaten fest. Davon ging auch der Gesetzgeber aus (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 11/6321, S. 65 - zu § 27 -). Hierin ist eine Qualifizierung gegenüber dem Grundtatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG im Sinne einer weiteren negativen Erteilungsvoraussetzung zu sehen (vgl. auch Urteil des Senats vom 29.2.1996 - 11 S 1394/95 -; im Ergebnis hier ebenso Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 203). Für den Ausländer günstig wirkt sich § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG insoweit aus, als es um die isolierte Bewertung einer während der letzten 3 Jahre erfolgten strafrechtlichen Verurteilung unterhalb der festgelegten Schwellenwerte geht (keine vorsätzliche Straftat oder vorsätzliche Straftat mit Strafmaß unterhalb von 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe). Eine derartige innerhalb des Dreijahreszeitraums begangene Straftat ist außer Betracht zu lassen. Sie darf, wie der Senat entschieden hat, nicht zur Versagung der Aufenthaltsberechtigung führen, wenn sie vereinzelt geblieben ist, selbst wenn sie nach § 46 Nr. 2 AuslG beachtlich wäre. Insoweit geht § 27 Abs. 2 Nr. 4 als speziellere Regelung der generellen Regelung des § 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 2 AuslG vor. Hingegen ist der Rückgriff auf Ausweisungsgründe nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 AuslG nicht gesperrt, sofern der Aufenthaltsberechtigungsbewerber außerhalb der Dreijahresfrist zu weiteren Straftaten, unabhängig von der Höhe des Strafmaßes, verurteilt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 29.2.1996 a.a.O).

c) An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie allein trägt der dargelegten Gesetzessystematik (nach Anforderungen abgestuftes System der Aufenthaltsverfestigung), dem Stellenwert der Aufenthaltsberechtigung und dem Zweck des § 27 Abs. 2 AuslG Rechnung. Daraus ist zu schließen, dass bei der Aufenthaltsberechtigung als der höchsten Stufe der Aufenthaltsverfestigung für einen Ausländer das Maß an Integrationsleistungen (grundsätzlich) nicht hinter den Anforderungen bei der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zurückbleiben soll. Die Aufenthaltsberechtigung wird daher nur erteilt, wenn der Ausländer mindestens während der vorangegangenen Jahre straffrei geblieben ist - bzw. Straftaten nur vereinzelt und geringfügig geblieben sind oder ihm wegen Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr vorgehalten werden können - und er dadurch seine soziale Integrationsbereitschaft und -fähigkeit unter Beweis gestellt hat. An die damit erreichte soziale Integrationsstufe knüpft § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG an. Nach dem Leitbild des Gesetzgebers erwirbt ein Ausländer, der aufgrund mehrjähriger Integrationsleistungen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis entweder tatsächlich erhalten oder sich zumindest "verdient" hat (Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen), einen rechtlichen Besitzstand ("Anwartschaft") auf dem Weg zur Aufenthaltsberechtigung. Diese "Anwartschaft" soll er nicht allein wegen einer einzigen nachfolgenden strafrechtlichen Verurteilung verlieren, welche die definierte Schwelle der Geringfügigkeit nicht überschreitet. Ihm wird vielmehr der Bonus eines einmaligen strafrechtlichen Fehlverhaltens während der letzten 3 Jahre eingeräumt, weil dadurch bei einer Gesamtwürdigung vor dem Hintergrund des vorangegangenen langjährigen Verhaltens eine positive Integrationsprognose noch nicht in Frage gestellt ist.

d) Die gegen diese Auslegung des § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG vorgebrachten Einwände überzeugen den Senat nicht. Es trifft nicht zu, dass die Vorschrift dann im Verhältnis zu § 27 Abs. 2 Nr.5 i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 2 AuslG obsolet würde (so aber VG Sigmaringen, Urteil vom 24.10.2000 - 3 K 658/00 - sowie VG Hannover, Urteil vom 24.1.2001 - 12 A 2330/00 -; ähnlich wohl Hailbronner, Ausländerrecht, § 27 AuslG Rdnr. 16). Für § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG verbleibt vielmehr, wie dargelegt, ein eigenständiger Regelungsbereich als lex spezialis zu § 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr.6 , 46 Nr. 2 AuslG, soweit sich - für den Bewertungszeitraum der letzten 3 Jahre - beide Vorschriften überschneiden. Im Übrigen gilt der Ausschlussgrund des § 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr.6, 46 Nr. 2 AuslG fort. Der Gesetzgeber hat in § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG auch keine "grundsätzliche und abschließende Entscheidung" getroffen, dass nur die darin aufgeführten und in den letzten 3 Jahren begangenen Straftaten einer Aufenthaltsberechtigung entgegenstehen, frühere nicht mehr "aktuelle" Straftaten hingegen durchweg unschädlich sein sollen (so VG Sigmaringen a.a.O.; differenzierend wohl Hailbronner a.a.O., der einen Rückgriff auf § 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG in Fällen mehrfacher Straftaten oder von Serienstraftaten zulässt; wieder anders Fraenkel, a.a.O., der § 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 2 AuslG [nur] bei allen "aktuell vorliegenden" Ausweisungsgründen für anwendbar und § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG für ein diese Beschränkung durchbrechendes selbstständiges Erfordernis dreijähriger Straffreiheit hält). Diese Auffassung trägt dem vorstehend entwickelten Konzept integrativ abgestufter Aufenthaltstitel und der erforderlichen Würdigung auch früheren Verhaltens nicht Rechnung. Die Beschränkung auf nur "aktuelle" Ausweisungsgründe und eine damit verbundene "aktuelle" Wiederholungsgefahr verkennt, dass bei der Aufenthaltsberechtigung eine umfassende Bewertung der gesamten Entwicklung unter Integrationsgesichtspunkten anzustellen ist, die über eine bloße Gefahrenprognose weit hinausgeht. Im Übrigen ist der - im Ausländergesetz nirgends verwendete - Begriff des "aktuellen" Ausweisungsgrundes unpräzise und trägt nicht zur Klarheit bei. Abzustellen ist vorliegend allein darauf, ob ein Ausweisungsgrund in Form eines Strafurteils und einer Straftat im Rechtsverkehr noch verwertbar, d.h. nicht tilgungsreif ist (vgl. §§ 51 Abs. 1, 45 ff. BZRG) oder ob er durch anderweitiges vertrauensbildendes behördliches Verhalten "verbraucht" ist. (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 1 C 11.90 -, DVBl. 2000, 425; VGH Bad. - Württ., Beschlüsse vom 24.6.1997 - 13 S 2818/96 - , InfAuslR 1997, 450, und vom 25.2.2002 - 11 S 160/01 -). Ist beides, wie hier beim Kläger, nicht der Fall (der Kläger hat lediglich eine - von Bestrafungen grundsätzlich unabhängige - Aufenthaltserlaubnis nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erhalten), ist die Straftat zu berücksichtigen. Gegen die nachteilige Berücksichtigung früherer Strafurteile und Straftaten im hier dargelegten Umfang lässt sich auch aus § 27 Abs. 5 AuslG nichts Zwingendes herleiten, wonach die Dreijahresfrist des § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG mit der Entlassung aus der Strafhaft beginnt. Diese Vorschrift will sicherstellen, dass sich der Ausländer unter realen Lebensbedingungen in Freiheit für drei Jahre - mit Ausnahme einer integrationsunschädlichen Straftat - straffrei geführt hat, bewirkt mithin gegenüber dem Regelfall der Fristberechung ( 3 Jahre vor dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt) eine Verschärfung. Aus der Anknüpfung an eine frühere Strafhaft kann nicht geschlossen werden, dass der Rückgriff auf ein dieser Haft zugrundeliegendes Strafurteil über § 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr.6, 46 Nr. 2 AuslG gesperrt ist, weil § 27 Abs. 5 AuslG sonst überflüssig wäre. Denn § 27 Abs. 5 AuslG macht auch nach der hier vertretenen Auffassung Sinn, nämlich in Fällen, in denen eine früher erfolgte Verurteilung zu Freiheitsstrafe im Einzelfall nicht unter § 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG fällt oder nicht mehr im Rechtsverkehr verwertet werden darf oder "verbraucht" ist und es entscheidungserheblich auf die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG ankommt. Ersteres kann etwa bei bloßer Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe ( vgl. § 43 StGB) der Fall sein; die Konstellation eines Verwertungsverbots kann etwa eintreten, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufenthaltsberechtigung ein Strafurteil zwischenzeitlich getilgt ist (die Tilgungsfrist beginnt nach §§ 47 Abs. 1, 36 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG mit Erlass des ersten Urteils), die Verbüßung der Strafe aber noch keine 3 Jahre zurück liegt.

Schließlich führt auch der Verweis auf die Auswirkungen von Strafurteilen bei der erleichterten Einbürgerung als deutsche Staatsangehörige nach §§ 85 Abs. 1 Nr. 5, 88 Abs. 1 AuslG zu keinem anderen Ergebnis. Ein Erst-Recht-Schluss aus diesen Bestimmungen verbietet sich schon generell, weil es sich um einen andersartigen Status mit nicht identischer rechtspolitischer Zielsetzung handelt. Im übrigen knüpft § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG die Einbürgerung an den Besitz einer Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG oder an eine Aufenthaltserlaubnis an, die bei volljährigen Bewerbern häufig eine unbefristete (nach 5 Jahren) sein wird, setzt seinerseits also bereits erhebliche vom Einbürgerungsbewerber zuvor als Ausländer erbrachte Integrationsleistungen in sozialer Hinsicht (Einfügen in die Rechtsordnung, vgl. auch § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) voraus. In der Praxis dürfte sich demnach das Erfordernis, nicht wegen einer Straftat mit dem Gewicht des § 88 Abs. 1 Satz 1 AuslG bestraft worden zu sein, häufig ebenfalls verschärfend (in der Dreijahresfrist zwischen Erteilung des Aufenthaltstitels und der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag) auswirken. Schließlich sind aber auch die Abgrenzungsmaßstäbe zwischen schädlichen und unschädlichen Verurteilungen in § 88 Abs. 1 Satz 1 AuslG und in § 27 Abs. 2 Nr.4 AuslG in einem wesentlichen Punkt (Freiheitsstrafen mit bzw. ohne Bewährung) unterschiedlich. Auch dies verbietet einen Rückgriff auf die §§ 85 ff. AuslG als Auslegungshilfe.

1.3 Nach all dem durfte dem Kläger wegen der Vielzahl von Ausweisungsgründen in Form verwertbarer Strafurteile und Straftaten eine Aufenthaltsberechtigung schon aus Rechtsgründen (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 2 AuslG) nicht erteilt werden. Aus dem gleichen Grund schied auch die Erteilung einer unbefristeten allgemeinen "asylunabhängigen" Aufenthaltserlaubnis nach §§ 15, 24 AuslG aus. In diesem Fall kam § 24 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG unmittelbar zur Anwendung.

2. Die Ermessenserwägungen der Beklagten bei ihrer Widerrufsentscheidung sind auch sonst nicht zu beanstanden.

Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass bei Wegfall des für die Gewährung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis allein ausschlaggebenden Aufenthaltszwecks (Asylberechtigung) grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EZAR 214 Nr.5). Die - geltend gemachten (vgl. 70 Abs. 1 AuslG) und bekannten - entgegenstehenden Belange des Klägers sind in die Ermessenserwägungen eingestellt und ihrer Bedeutung entsprechend gewichtet worden. Zu Recht haben die Beklagte und das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts des Klägers wegen Familiennachzugs zu dem hier mit der Mutter lebenden Kind xxxxx xxxx nach § 17 AuslG verneint. Zwar umfasst der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familienbegriff grundsätzlich auch die Beziehung eines nichtehelichen Kindes zu seinem - was hier zu unterstellen ist - leiblichen Vater (vgl. Nachweise bei GK-AuslR, § 17 Rdnr. 33). Um zu einem Aufenthaltsrecht nach § 17 Abs. 1 AuslG zu erstarken, muss sich diese Beziehung zu einer - vorhandenen oder angestrebten - familiären Lebensgemeinschaft in Form einer Beistands- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Vater und Kind verdichten, die nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild von der elterlichen Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung für das Kind geprägt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, NJW 1989, 2195). Dies gilt auch dann, wenn der Vater mit der Mutter das gemeinsame Sorgerecht hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 -). Von einer diesen Anforderungen entsprechenden familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der 1997 geborenen xxxxx xxxx konnte bis zur Abschiebung nicht ausgegangen werden. Die Kontakte beschränkten sich vielmehr auf unregelmäßige Besuche an Wochenenden, mit der Mutter bestand seit der Geburt Streit und "keine Beziehung" mehr und der Kläger war nur noch "als Postanschrift" bei ihr gemeldet (vgl. Aussagen der Zeugin xxxx vor dem Verwaltungsgericht sowie deren schriftliche Erklärung beim Sozialamt Mannheim vom 25.6.2001). Der Kläger war mit seiner Tochter nach all dem allenfalls in Form einer sog. Begegnungsgemeinschaft verbunden, die auch durch Besuche im Ausland aufrechterhalten werden kann. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Auch nach seiner Abschiebung hat sich der Kläger im Übrigen nicht ernsthaft und nachhaltig um die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem Kind xxxxx xxxx in Deutschland bemüht. Die bloße Anerkennung der Vaterschaft reicht dafür nicht aus, zumal nicht erkennbar ist, dass der Kläger die damit verbundenen Konsequenzen (z.B. Leistung von Unterhalt ) gezogen hat. Gegen die Ernsthaftigkeit des Vorbringens des Klägers, die erforderlichen Sorge-, Beistands- und Erziehungspflichten gegenüber dem Kind zu übernehmen, spricht bereits, dass er bis heute ohne ersichtlichen Hinderungsgrund noch nicht einmal die nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderliche Zustimmung zur Übernahme des gemeinsamen Sorgerechts (Sorgeerklärung) abgegeben hat. Auch sonstige Bemühungen, die Beziehungen mit dem Kind von Albanien aus durch geeignete Maßnahmen (z.B. Besuche in Albanien) zu intensivieren, sind bis heute nicht fest zustellen. Mehr als unregelmäßige telefonische Kontakte zur Mutter bestehen nicht (vgl. Angaben der Zeugin xxxx).

II. Auch die Abschiebungsandrohung unter angemessener Fristsetzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. §§ 50 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision war nach § 133 Abs. 2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Frage der Auslegung des § 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 2 AuslG bei strafrechtlichen Verurteilungen und das Verhältnis dieser Vorschrift zu § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG wirft angesichts der unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum das Bedürfnis nach höchstrichterlicher Klärung auf.

Ende der Entscheidung

Zurück