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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 07.05.2001
Aktenzeichen: 11 S 389/01
Rechtsgebiete: GG, AuslG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1
AuslG § 55 Abs. 2
Unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung kann ein Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG in Verb. mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Gestalt eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses anzunehmen sein, wenn die Abschiebung als solche bei dem von der Zwangsmaßnahme betroffenen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden führt bzw. einen vorhandenen Gesundheitsschaden weiter verfestigt (hier Beurteilung im Blick auf das Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

11 S 389/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Duldung, vorläufiger Rechtsschutz

hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Peter und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und Albers

am 7. Mai 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Januar 2001 - A 1 K 12027/00 - wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus der Antragsschrift gehen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO nicht gemäß dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO hervor.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, der Antragstellerin - die als rechtskräftig abgelehnte Asylbewerberin türkischer Staatsangehörigkeit vollziehbar ausreisepflichtig ist - vorläufig eine Duldung zu erteilen. Es hat entscheidend darauf abgestellt, nach dem psychiatrischen Gutachten der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie R. vom 9.5.2000 führe bei der Antragstellerin bereits der Vorgang der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem gesundheitlichen Schaden in Gestalt einer weiteren Verfestigung der Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Sachverhalt bedürfe insofern einer weiteren Aufklärung im Verfahren der Hauptsache. Selbst wenn man die Frage eines Duldungsanspruchs derzeit für offen halte, sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz der Gesundheit der Antragstellerin angezeigt.

Die Antragsschrift gibt dem Senat keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Was der Antragsgegner unter Hinweis auf diesen Zulassungsgrund vorbringt, greift nicht durch.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ein Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG anzunehmen sein kann, wenn die Abschiebung als solche bei dem von der Zwangsmaßnahme betroffenen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden führt bzw. einen vorhandenen Gesundheitsschaden weiter verfestigt. Dieser rechtliche Ansatz trifft zu. Denn aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat, folgt eine umfassende Schutzpflicht des Staates, die in Bezug auf eine beabsichtigte Abschiebung zu beachten ist. Zwar muss einerseits die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt werden, doch ist andererseits gesundheitlicher Schaden von dem Ausländer abzuwenden (vgl. zu der Schutzpflicht in Bezug auf eine Abschiebung: BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.2.1998, InfAuslR 1998, 241; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 26.1.1998, InfAuslR 1998, 343; VG Freiburg, Beschl. v. 12.10.1999, VBlBW 2000, 123; Beschl. des beschließenden Senats vom 2.5.2000, InfAuslR 2000, 435). Die mit dem Vollzug der Abschiebung betraute Behörde hat daher die Pflicht, eine soweit wie möglich abgesicherte Prognose über eine behauptete Gesundheitsgefahr zu gewinnen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Eine Abschiebung, die als solche eine erhebliche konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des Ausländers bedeutet, hat zu unterbleiben. So liegt es, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtert wird, dass also die Abschiebung den Ausländer in diesem Sinn krank oder kränker macht. Da bei einer derartigen Sachlage die befürchteten negativen Auswirkungen bereits durch die Abschiebung als solche und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten, handelt es sich gegebenenfalls um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, nämlich um einen Duldungsgrund nach § 55 AuslG, nicht um ein - zielstaatsbezogenes und bei Asylbewerbern allein vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu prüfendes - Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG (vgl. zu der Unterscheidung insbesondere BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383; BVerwG, Urt. v. 21.9.1999, NVwZ 2000, 206). Dabei ist die Annahme eines Vollstreckungshindernisses nicht etwa im Hinblick auf die Möglichkeit einer therapeutischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ausgeschlossen, d.h. der Ausländer muss sich nicht gleichsam darauf verweisen lassen, eine durch die Abschiebung herbeigeführte wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands könne im Rahmen einer therapeutischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung behoben werden.

Der Antragsgegner wendet ein, mit dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts werde die Abgrenzung zwischen inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen und zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen "verwässert, wenn nicht sogar aufgegeben". Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch betont, bei krankheitsbedingten Gefahren, die sich allein durch die Abschiebung bzw. als Folge der Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, sei - ausschließlich - ein inlandsbezogenes Voll- streckungshindernis in Betracht zu ziehen (BVerwG, Urt. v. 21.9.1999, aaO; siehe ferner zur rechtlichen Einordnung der posttraumatischen Belastungsstörung in das System des Abschiebungsschutzes Marx, InfAuslR 2000, 357/361 f.). Ein derartiges Vollstreckungshindernis setzt wie gesagt nicht voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung keine ausreichende therapeutische Behandlung erlangt werden kann (demgegenüber anders der Fall eines - zielstaatsbezogenen - Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, welches auf die Gefahr gestützt wird, dass sich eine Krankheit des Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind; vgl. BVerwGE 105, 383). Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Rüge des Antragsgegners auch nicht auf unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung abgehoben. Seine Erwägung, ein durch eine Abschiebung der Antragstellerin entstehender Gesundheitsschaden könne sich in der Türkei so entwickeln, dass selbst noch vor Übernahme einer Behandlung durch den türkischen Staat eine erhebliche Vertiefung bzw. (dauerhafte) Manifestation eintrete, ist nach dem Gesamtzusammenhang der entscheidungstragenden Ausführungen nicht so zu verstehen. Zudem widerspricht diese Erwägung nicht, wie der Antragsgegner meint, dem vom Verwaltungsgericht an anderer Stelle erwähnten Gedanken, dass die Pflicht der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Behörde, einen krankheitsbedingten Duldungsgrund in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten, zeitlich nicht weiter reicht als bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat (vgl. zu diesem Gedanken in Anbetracht einer bei dem Ausländer vorhandenen Suizidgefahr den Senatsbeschluss vom 2.5.2000, InfAuslR 2000, 435). Der Antragsgegner äußert ferner, das Verwaltungsgericht habe mit der Anführung der von ihm als klärungsbedürftig erachteten Punkte (genannt sind "etwa": Ausmaß des derzeitigen Leidens, des Krankheitswerts, des Verschlimmerungspotentials, etwaige irreparable Folgen) die Anforderungen an die Organisation einer Abschiebung überspannt. Der Senat vermag nach dem Gesagten dem nicht zu folgen. Darauf wird zurückzukommen sein.

Die Beschwerde ist auch nicht insofern zuzulassen, als die Antragsschrift sich des Weiteren auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache beruft (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Der Antragsgegner erblickt wegen der Würdigung der vorliegenden ärztlichen Gutachten sowie "unterschiedlicher und gesteigerter Sachverhaltsdarstellungen" der Antragstellerin besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht. Mit seinem Vorbringen dazu beanstandet er indessen im Kern der Dinge die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass der bisherige Sachstand in tatsächlicher Hinsicht bei summarischer Prüfung den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz der Gesundheit der Antragstellerin angezeigt erscheinen lässt. Das Zulassungsbegehren dringt damit nicht durch.

Die 1956 geborene Antragstellerin, Mutter von fünf Kindern, war bei einem Abschiebeversuch am 11.8.1999 psychisch zusammengebrochen (lt. dem psychiatrischen Gutachten der Klinik R. vom 9.5.2000 damals: Belastungsreaktion mit psychomotorischer Erregung bei heftigsten körperlichen Schmerzen, Hyperventilation und schließlich Bewusstseinsverlust, auch Auftreten suizidaler Impulse), worauf sie sich bis zum 20.8.1999 in stationärer Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus befand. In einem amtsärztlichen Gutachten vom 11.10.1999 wurde erklärt, bei der Antragstellerin liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor, die sich in Angst und Panikreaktionen, Depression und psychosomatischen Störungen äußere; es bleibe abzuwarten, ob eine Stabilisierung des psychischen Befindens im Laufe der Zeit erreichbar sein werde. In dem auf Ersuchen des Amtsarztes erstatteten psychiatrischen Gutachten der Klinik R. vom 9.5.2000 wird ausgeführt, die Antragstellerin habe eine in der Türkei erlittene Traumatisierung zunächst verhältnismäßig gut bewältigt. Doch habe der Polizeieinsatz bei dem Abschiebeversuch am 11.8.1999 ihre Ängste im Sinn einer Retraumatisierung verstärkt. Seither leide sie unter einer Angstsymptomatik mit anhaltend erhöhtem Erregungsniveau, das sich in einer Hypervigilanz, einer übertriebenen Schreckreaktion, Ein- und Durchschlafstörungen sowie in immer wieder sich aufdrängenden Erinnerungen an die belastenden Erlebnisse in der Türkei und anlässlich des Abschiebeversuchs äußere. Diagnostisch lägen Zeichen einer leicht- bis mittelgradigen posttraumatischen Belastungsstörung vor. Bei weiteren Abschiebeversuchen müsse mit dem erneuten Entstehen einer heftigen Reaktion mit suizidaler Gefährdung und einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit gerechnet werden. In dem Gutachten heißt es ferner, bei weiteren Abschiebeversuchen müsse damit gerechnet werden, dass sich das Krankheitsbild weiter ausprägt und fixiert. Sofern die zwangsweise Rückführung "gelingt", werde die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit weiteren gesundheitlichen Schaden nehmen. Durch die Gewaltanwendung einer zwangsweisen Rückführung werde sich die Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung weiter fixieren.

Das Verwaltungsgericht hat - ungeachtet der vom Antragsgegner wegen einer Suizidgefahr zugesagten Vorkehrungen (insbesondere Begleitung durch Sicherheitspersonal und einen Arzt während der Abschiebung, ärztliche Betreuung bei der Ankunft am Flughafen) - angesichts der Ausführungen in dem psychiatrischen Gutachten der Klinik R. vom 9.5.2000 entgegen der Auffassung des Antragsgegners zu Recht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich erachtet, soweit es eine Traumatisierung der Antragstellerin und vor allem den von den Gutachtern für den Fall der Abschiebung vorausgesagten "weiteren gesundheitlichen Schaden" betrifft. Denn das Gutachten, das in seinen allgemeinen Einschätzungen ersichtlich den Erkenntnissen der psychiatrischen Fachdisziplin über das Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung entspricht (vgl. zu dem Krankheitsbild die umfassenden Darlegungen bei Marx, InfAuslR 2000, 237 ff., mit Nachweisen auch aus der Fachliteratur) und dessen Beurteilung sich der Amtsarzt in einer Stellungnahme vom 25.5.2000 ohne Einschränkung angeschlossen hat, enthält keine näheren Feststellungen und Bewertungen zu den Entstehungsbedingungen sowie zu Art und Ausmaß des weiteren gesundheitlichen Schadens. Es bietet jedoch, zumal vor dem Hintergrund des psychischen Zusammenbruchs der Antragstellerin am 11.8.1999, hinreichenden Anhalt zur Annahme, der Antragstellerin könnte nach den oben genannten Kriterien ein Duldungsgrund in Gestalt eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses zur Seite stehen, d.h. die Abschiebung als solche könnte das ernsthafte Risiko einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands heraufbeschwören. Daher hängt hier auch nach der Auffassung des Senats der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht davon ab, ob bei der summarischen Prüfung in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach dem bisherigen Sachstand eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Duldungsgrundes zu bejahen ist. Der Antragsgegner stellt das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung von Krankheitswert mit dem Hinweis in Frage, die Antragstellerin habe über sie belastende Erlebnisse unterschiedliche Angaben gemacht und ihr Vorbringen gesteigert. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zutreffend sinngemäß hervorgehoben, dass ein solches Verhalten bei einer erforderlichen fachpsychiatrischen Begutachtung zu dem in Rede stehenden Krankheitsbild gewürdigt werden muss, woran es hier bislang fehlt. Auch hat das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Antragsgegners in nachvollziehbarer Weise erwogen, zumindest ein "wahrer Kern" in den Angaben der Antragstellerin lasse sich nicht von vornherein verlässlich ausschließen.

In Anbetracht des Vorbringens des Antragsgegners über besondere Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht weist der Senat auf die oben genannten Kriterien für einen Duldungsgrund in Gestalt eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses hin. Es gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands (nicht anders als bei einem - zielstaatsbezogenen - Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Soweit der Antragsgegner die "Rechtsfrage" stellt, "welche Beeinträchtigungen durch den Abschiebevorgang als Akt der Zwangsvollstreckung hinzunehmen sind", ist zu betonen, dass der Ausländer ein Gesundheitsrisiko von solchem Gewicht nicht hinzunehmen braucht. Der Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin hätte durch ein freiwilliges Verlassen des Bundesgebiets "die - durchaus nachvollziehbare - Belastung bei einer Abschiebung vermeiden können", führt zu keiner anderen Beurteilung. Dieser Einwand wird zudem dem in Rede stehenden Krankheitsbild nicht gerecht, das u.a. durch existenzielle Ängste vor den Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie eine Überforderung und Überbeanspruchung der eigenen Bewältigungsmöglichkeiten gekennzeichnet ist.

Die Beschwerde ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Antragsgegner hält die "grundsätzliche Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen der Selbst-/Eigenverantwortung des Betroffenen und den Schutz- und Fürsorgepflichten des Staates im Rahmen einer Abschiebung" für problematisch. Der Senat kann nach der aufgezeigten Rechtslage jedoch nicht erkennen, das dem Verwaltungsgericht unterbreitete Rechtsschutzbegehren werfe unter diesem allgemeinen Gesichtspunkt eine im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung oder einer Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftige (und gegebenenfalls letztlich auch nur in einem Verfahren der Hauptsache zu klärende) Rechtsfrage auf, zumal - zunächst - der Sachverhalt bezüglich des in Betracht zu ziehenden Duldungsgrundes weiter aufgeklärt werden muss. Im Übrigen dürfte sich der Duldungsgrund über das oben Gesagte hinaus wohl kaum unabhängig vom jeweiligen Einzelfall mit - vom Antragsgegner offenbar vermissten - allgemeinen Formeln in substantiell weiterführender Weise erfassen lassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts des Zulassungsverfahrens beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1 und § 14 Abs. 3 und 1 Satz 1, § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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