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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: 11 S 525/03
Rechtsgebiete: AuslG, StGB
Vorschriften:
AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 2 | |
StGB § 52 | |
StGB § 53 | |
StGB § 55 |
11 S 525/03
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Ausweisung und Abschiebungsandrohung
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schaeffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und den Richter am Verwaltungsgericht Horn
am 26. März 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Januar 2003 - 10 K 3032/02 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
Der fristgerecht eingelegte und begründete (§ 124a Abs. 4 VwGO), auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, dazu 1.) und Nr. 4 VwGO (Divergenz, dazu 2.) gestützte Antrag, die Berufung gegen das Urteil vom 22.01.2003 zuzulassen, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.07.2002 (Ausweisung und Abschiebungsandrohung) abgewiesen hat, hat keinen Erfolg.
Der Kläger, ein 1970 geborener, 1993 eingereister und seit 1997 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheirateter abgelehnter Asylbewerber algerischer Staatsangehörigkeit, war seit 1998 im Besitz einer zuletzt bis zum 30.07.2000 befristeten Aufenthaltserlaubnis; ein Verlängerungsantrag wurde erst am 10.02.2003 während des anhängigen Beschwerdeverfahrens (11 S 274/03) gegen den seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gestellt. Der Kläger - selbst nicht drogenabhängig - wurde unter anderem mehrfach wegen Delikten im Rahmen der Betäubungsmittelkriminalität bestraft, nämlich im einzelnen
- durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 26.05.1999 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,- DM [Tatzeit: 15.01.1999],
- durch Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 07.02.2000 wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren und Handels mit Betäubungsmitteln in 10 Fällen [Tatzeit: wohl im Frühjahr 1998]; das Landgericht Mannheim verhängte hierfür im Berufungsverfahren mit Urteil vom 14.11.2000 - wie zuvor das Amtsgericht Weinheim - eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung, (mit Schreiben der Ausländerbehörde vom 28.02.2001 wurde der Kläger wegen dieser beiden Verurteilungen ausländerrechtlich streng verwarnt),
- durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23.11.2001 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung der Verurteilung vom 14.11.2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und 11 Monaten [Tatzeit: 03.03., 04.03., 08.03. und 22.07.2000].
Mit Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 11.06.2002 wurde die restliche Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Antragsteller wurde in der Folge am 25.07.2002 aus der Strafhaft entlassen.
Nach Anhörung wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger mit Verfügung vom 15.07.2002 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung nach Algerien oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Rücknahme verpflichteten Staat an. Beim Kläger, der den Ist-Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erfülle, nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG aber besonderen Ausweisungsschutz genieße, liege weder auf der Tatbestandsseite (§ 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG) noch auf der Rechtsfolgenseite (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG) eine Ausnahme vom Regelfall vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Ein Ausnahmefall nach § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG sei in Anbetracht des besonderen Gewichts der (Betäubungsmittel-)Straftaten nicht anzunehmen. Besondere Umstände, aufgrund derer die spezial- und generalpräventiven Zwecke des § 47 Abs. 1 AuslG nicht (mehr) in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen könnten, seien nicht zu erkennen. Auch im Hinblick auf die nach Herabstufung vorliegende Regel-Ausweisung (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG) sei "eine atypische Fallsituation nicht anzunehmen".
1. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedürfen.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der vom Kläger aufgeworfenen Frage, "ob der Tatbestand des Ist-Ausweisungsgrundes nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auch bei einer Gesamtstrafenbildung von ausschließlich verwirklichten BtM-Straftaten gerechtfertigt" sei, "wenn sich aus den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei entnehmen (lasse), dass die einzelnen BtM-Taten auch bei isolierter Aburteilung durch das Strafgericht eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung gezeitigt hätten", kommt schon deswegen keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich ihre Beantwortung bereits aus dem Gesetz ergibt.
Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er u.a. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Maßgeblich ist danach - anders als in der Vorschrift des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, die allein an die Höhe des Strafmaßes anknüpft - der Deliktscharakter, von dem auf eine besondere Gefährlichkeit des Ausländers geschlossen werden kann und der die zwingende Rechtsfolge einer Ist-Ausweisung nach sich zieht. Auf die Anzahl der vorsätzlich begangenen Straftaten (nach dem Betäubungsmittelgesetz) kommt es nicht an (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23.09.2002 - 24 B 02.153 -, InfAuslR 2003, 58). Dies lässt sich auch nicht aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG "wegen einer vorsätzlichen Straftat" im Vergleich zum Wortlaut in § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ("wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten") folgern. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung wegen - mindestens (vgl. Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 47 AuslG Rdnr. 23) - einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz erfolgt ist, worin sich die besondere Gefährlichkeit des Ausländers äußert.
Zu diesem Ergebnis führen auch weitere Überlegungen: Zum einen ist maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um eine oder mehrere vorsätzliche Straftaten handelt, die strafrechtliche Wertung (vgl. Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 47 AuslG Rdnr. 23). Nachdem aber insbesondere die Annahme einer "fortgesetzten Tat" mit der Folge einer Tateinheit bei der wiederholten Verwirklichung eines Straftatbestandes nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Großer Senat für Strafsachen, Entscheidung vom 03.05.1994, BGHSt 40, 138) in dieser Form nicht mehr in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Urteil vom 03.03.1999 - 2 StR 437/98 -, DVBl. 1999, 918-919), dafür jedoch in Teilbereichen die Rechtsfigur der "Bewertungseinheit" getreten ist (Dreher/Tröndle, StGB, 51. Aufl. 2003, Vor § 52 Rdnr. 2f) und diese im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts eine besondere Bedeutung erlangt hat (Dreher/Tröndle, a.a.O., Rdnr. 2g), kann es keinen Unterschied für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Ausländers machen, ob er - infolge der Annahme einer Bewertungseinheit tateinheitlich - wegen einer Tat des unerlaubten Handels, Erwerbs, Besitzes und Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe ohne Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt wird, weil sich alle diese Handlungen auf eine Gesamtmenge eines bestimmten Betäubungsmittels bezogen haben, oder ob er wie hier - tatmehrheitlich - im Wege der Bildung einer Gesamtstrafe wegen gleichartiger Handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe ohne Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt wird, weil er sogar aufgrund mehrerer Willensentschlüsse verschiedene Rauschgiftarten in unterschiedlichen Mengen zum Handeltreiben erworben hat und mit diesen "Vorräten" in einer weit gefährlicheren Weise als Dealer tätig wurde.
Zum anderen ist ferner zu berücksichtigen, dass es ebenfalls keinen Unterschied bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Ausländers machen kann, ob er - erstens - in einer Hauptverhandlung wegen mehrerer tatmehrheitlich begangener Delikte nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ohne Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt wird, ob - zweitens - eine solche Verurteilung erst im Wege einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung erfolgen kann, weil zum Zeitpunkt der ersten Verurteilung die Begehung der weiteren (früheren) Tat (noch) nicht bekannt war oder ob gar - drittens - zwei Verurteilungen erfolgen müssen, weil nach der ersten Verurteilung zeitlich nachgehend eine weitere Tat nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen wird, danach also die Bildung einer (nachträglichen) Gesamtstrafe nach dem Strafgesetzbuch nicht möglich ist.
All dies bestätigt nachdrücklich die gesetzgeberische Motivation in § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, eine zwingende Ausweisung an die besondere Gefährlichkeit eines Ausländers zu knüpfen, ohne dass es entscheidend auf die Anzahl der Delikte nach dem Betäubungsmittelgesetz ankommt, die schließlich zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung geführt haben.
Anders ist lediglich die Fallgestaltung zu beurteilen, dass einer Verurteilung zu einer Gesamtstrafe ohne Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung neben einem Delikt nach dem Betäubungsmittelgesetz auch andere Delikte, etwa Eigentumsdelikte im Rahmen einer Beschaffungskriminalität, zugrunde liegen. In diesen Fällen ist für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG bedeutsam, ob die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung (nur) auf einem Delikt nach dem Betäubungsmittelgesetz beruht oder wesentlich auf den übrigen Delikten, die nicht im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz stehen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.05.1999 - 12 TG 1272/99 -, AuAS 1999, 256; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 01.09.1998 - 1 K 562/98 - [JURIS]; Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 07.06.1999 - 5 A 88/99 u.a. -, NVwZ 1999, 109). Im letzteren Fall scheidet die Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG aus und es kommt nur die Anwendung des - gleichsam einen Auffangtatbestand bei Betäubungsmittelstraftaten "normaler" Gefährlichkeit bildenden - Regelausweisungsgrundes des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG in Betracht. Gleiches muss gelten, wenn sich dem Strafurteil keine oder keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass auch die allein auf das Betäubungsmitteldelikt entfallende Freiheitsstrafe einer Bewährungsaussetzung nicht zugänglich gewesen wäre (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 47 AuslG Rdnr. 12a). Ein solcher Fall einer Gesamtstrafenbildung aus Betäubungsmitteldelikt und sonstigen Straftaten liegt hier indessen nicht vor.
Aus der vom Kläger benannten "Rechtsprechung des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 31.01.1996, Az.: 18 B 102/96, Seite 3)" ergibt sich nichts, was die eben dargestellte Auslegung des § 47 Abs.1 Nr. 2 AuslG in Frage stellen könnte. Der Kläger hat schon keine entscheidungserheblichen Passagen aus der Entscheidung zitiert, keine Fundstelle angegeben und auch die Entscheidung nicht in Mehrfertigung vorgelegt. Dies wäre jedoch geboten gewesen, da die zitierte Entscheidung aus allgemein zugänglichen Datenbanken (etwa Juris) nicht im Volltext zur Verfügung steht. Zugänglich ist lediglich (über Juris) der Leitsatz der Entscheidung ("Zur Frage, ob bei einer wegen verschiedener Straftaten gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe der Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 3 (Anm. des Senats: jetzt Nr. 2) AuslG (AuslG 1990) auch dann erfüllt ist, wenn die auf das Betäubungsmitteldelikt entfallende Freiheitsstrafe für sich genommen einer Bewährungsaussetzung zugänglich gewesen wäre, hierzu dem Strafurteil jedoch keine Aufschlüsse zu entnehmen sind"). Dieser Leitsatz spricht dafür, dass sich der dortige Sachverhalt von dem hier vorliegenden maßgeblich unterscheidet. Aus den verwendeten Formulierungen "wegen verschiedener Straftaten gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe" und "die auf das Betäubungsmitteldelikt entfallende Freiheitsstrafe für sich genommen" drängt sich der Schluss auf, dass in dem dortigen Falle eine Gesamtstrafenbildung im oben dargestellten Sinn wegen tatmehrheitlich begangener verschiedenartiger Delikte erfolgt ist (Delikt nach dem Betäubungsmittelgesetz sowie anderes Delikt, etwa Straftat gegen das Eigentum).
Selbst wenn im übrigen zugunsten des Klägers unterstellt würde, dass mit seinen Ausführungen - sinngemäß - auch der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht sein soll, hätte der Zulassungsantrag keinen Erfolg. Denn es bestünden danach keine derartigen beachtlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der Kläger hätte keinen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt (zu diesen Anforderungen vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163).
2. Auch hinsichtlich des Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) dringt das Vorbringen des Klägers nicht durch. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts aufgestellten, die Entscheidung dieses Gerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.
Der Kläger beruft sich auf eine "Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 28.01.1997, Az.: BVerwG 1 C 17.94". Er führt insofern aus, das Bundesverwaltungsgericht verlange im Hinblick auf das Vorliegen schwerwiegender Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG "in spezialpräventiver Hinsicht ... neben einem Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht ... konkrete Anhaltspunkte dafür, ... dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht". Solche konkreten Anhaltspunkte könnten beim Kläger nicht angenommen werden. Auch habe das Verwaltungsgericht solche nicht genannt, sondern "sich lediglich darauf beschränkt, auf die Verfehlungen des Berufungsklägers vor seiner Verurteilung vom 23.11.2001 hinzuweisen". Dabei sei verkannt worden, dass sich der Kläger "durch die Haft ersichtlich beeindruckt" zeige und nach 2/3 der Strafverbüßung der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt worden sei.
Mit diesem Vorbringen hält der Kläger dem Verwaltungsgericht lediglich eine im konkreten Einzelfall aufgrund der gegebenen Tatsachen - aus seiner Sicht - falsche Subsumtion unter den genannten Obersatz des Bundesverwaltungsgerichts vor. Das kann jedoch nicht den Zulassungsgrund der Divergenz begründen. Ganz abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall aber auch zutreffend rechtlich subsumiert. Es hat zu Recht auf eine gesteigerte Wiederholungsgefahr beim Kläger hingewiesen, weil dieser unter anderem bereits kurz nach seiner Verurteilung erneut straffällig geworden sei und ihn weder die ausgesprochene Bewährung als über ihm hängendes "Damoklesschwert" von weiterer Straffälligkeit habe abhalten können, noch die Kenntnis davon, dass er erneut ins Blickfeld der Rauschgiftfahnder geraten sei. Ferner hat es ausgeführt, der Wiederholungsgefahr stehe - wegen der unterschiedlichen Anforderungen - auch die Strafrestaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB nicht entgegen; zudem seien der Aussetzungsbeschluss und die Stellungnahmen der JVA sowie des Bewährungshelfers "vorsichtig formuliert". Schließlich hätten auch die weiteren Umstände (intakte Ehe, Arbeitsverhältnis) den Kläger ebenfalls nicht von der Begehung der Straftaten abhalten können. Auch diese Wertungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Fehl geht auch die Rüge, das angefochtene Urteil stehe in Divergenz zur "Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.10.1996, Az.: 13 S 1279/95" [Anmerkung des Senats: 13 S 1279/96]. Danach habe "ein Ausweisungsgrund dann keine aktuelle Bedeutung mehr", "wenn die Ausländerbehörde in vollständiger Kenntnis des Grundes keine negative Schlussfolgerung hinsichtlich des weiteren Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet gezogen" habe. Dem stehe hier entgegen, dass das Verwaltungsgericht "unzulässigerweise die Verurteilung des Berufungsklägers vom 14.11.2000 in ihre Erwägungen miteinbezogen" habe, wenn es bei der Beurteilung des § 47 Abs. 3 AuslG einen atypischen Ausnahmefall unter Berufung auf die Tatumstände dieser Verurteilung (Vielzahl der Fälle, Abgabe an Personen unter 18 Jahren) nicht annehme.
Auch damit macht der Kläger allenfalls eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. Im übrigen verkennt die Antragsschrift die Reichweite der zitierten Entscheidung. Der beschließende Gerichtshof hat dort entschieden, dass ein Ausweisungsgrund als Ablehnungsgrund für einen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis "verbraucht" ist, wenn die Ausländerbehörde zuvor in vollständiger Kenntnis des Ausweisungsgrundes bereits eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt oder verlängert hat. Von diesem Sachverhalt weicht der vorliegende Fall in wesentlicher Hinsicht ab. Der Kläger wurde - worauf er sich in der Antragsschrift beruft - wegen der Verurteilung vom 14.11.2000 am 28.02.2001 ausländerrechtlich lediglich verwarnt, hingegen wurde eine aufenthaltsrechtlich günstige Regelung in Kenntnis dieser Verurteilung nicht getroffen. Vor allem aber erfolgte nach dieser Verwarnung die weitere - und ausschlaggebende - Verurteilung durch das Landgericht Karlsruhe vom 23.11.2001 wegen Taten, die zeitlich zwar vor dieser Verwarnung begangen wurden [Tatzeit: 03.03., 04.03., 08.03. und 22.07.2000], deren strafrechtliche Aburteilung aber erst später erfolgte. Im Zeitpunkt der Verwarnung lief lediglich ein Ermittlungsverfahren. Nach den von der Rechtsprechung zum "Verbrauch" von Ausweisungsgründen entwickelten Grundsätzen steht ein - durch eine Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Kenntnis von Straftaten oder anderweitiges vertrauensbildendes behördliches Verhalten vermittelter - Vertrauensschutz aber unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass sich die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Umstände nicht ändern (BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 - 1 C 11.99 -, NVwZ-RR 2000, 320; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 24.06.1997 - 13 S 2818/96 - , InfAuslR 1997, 450, vom 25.02.2002 - 11 S 160/01 - und vom 26.02.2003 - 11 S 682/02 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 04.03.2002 - 12 UE 203/02 -, EZAR 030 Nr. 7; Armbruster in HTK-AuslR, Anmerkung Nr. 7 zu § 45 AuslG - Überblick zur Ausweisung). Eine solche für den Kläger negative Veränderung ist mit der erneuten Verurteilung vom 23.11.2001 eingetreten. Danach kann die darüber hinaus ansonsten noch zu prüfende Frage vom Senat offen gelassen werden, ob auch eine zwingende gesetzliche Regelung, wie hier die (ausnahmslose) Ist-Ausweisung, überhaupt durch behördliches Verhalten mit Vertrauensschutz bildender Wirkung überspielt werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.02.2003 - 11 S 236/02 -).
Keinen Erfolg hat schließlich auch die weitere Rüge einer "Abweichung von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2001, Az.: 13 S 2326/99" [Anmerkung des Senats: verkündet am 02.07.2001]. Der Kläger rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe die vom Verwaltungsgerichtshof in ähnlicher Weise bejahte "atypisch positive Sozialprognose" nicht zum Anlass genommen, von einem Ausnahmefall zur Regel-Ausweisung auszugehen. Auch insofern hält der Kläger dem Verwaltungsgericht bei genauem Hinsehen lediglich eine im konkreten Einzelfall aufgrund der gegebenen Tatsachen - aus seiner Sicht - falsche Subsumtion, mithin eine fehlerhafte Rechtsanwendung vor. Im übrigen ist aber auch hier in der Sache die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Es mögen zwar Ähnlichkeiten im hier maßgeblichen Sachverhalt und dem Sachverhalt der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestehen. Gleichwohl sind außergewöhnlich günstige Umstände im Umfeld des Klägers, die die Annahme eines derartigen Ausnahmefalles rechtfertigen würden, nicht ersichtlich. Denn der Kläger ist, im Gegensatz zum Sachverhalt bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, wiederholt im Bereich der Betäubungsmitteldelikte straffällig geworden und es handelt sich hierbei um einen Bereich der am schwersten zu bekämpfenden Kriminalität. Zum anderen war der dortige Fall auch geprägt von zusätzlichen persönlichen Erschwernissen, denn die Ehefrau des dortigen Klägers sowie die gemeinsamen Kinder hatten schwere psychische Probleme. Solche Erschwernisse sind im vorliegenden Fall aber nicht gegeben.
Abgesehen davon hätte der auf "Divergenz" gestützte Zulassungsantrag aber auch dann keinen Erfolg, wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, dass mit seinen Ausführungen - sinngemäß - auch der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht sein soll. Denn nach den obigen Ausführungen bestünden aufgrund der zur Divergenz vorgetragenen Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 25 Abs. 2, 14 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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