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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 27.11.2001
Aktenzeichen: 11 S 541/01
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 19
Die am 1. Juni 2000 in Kraft getretene Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, mit der die Mindestehebestandszeit von vier auf zwei Jahre herabgesetzt worden ist, ist in laufenden Verfahren auch dann anwendbar, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft vor diesem Zeitpunkt aufgehoben war.
11 S 541/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung;

hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schaeffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und den Richter am Verwaltungsgericht Mezger

am 27. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juni 2000 - 10 K 886/00 - geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerinnen gegen die Verfügung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 22. Februar 2000 wird angeordnet, soweit der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerinnen auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse abgelehnt und ihnen die Abschiebung angedroht hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird - unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - von Amts wegen für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils DM 24.000,-- festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, den Antragstellerinnen den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Das Interesse der Antragstellerinnen an einem Aufschub der Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung überwiegt das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung.

Das Verwaltungsgericht hat es in dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe der Antragstellerinnen hinsichtlich der Verfügung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 22.2.2000 anzuordnen, in der die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse abgelehnt und die Abschiebung der Antragstellerinnen angedroht worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragstellerinnen hätten keinen Anspruch auf Verlängerung der ihnen zuletzt bis zum 11.7.1999 erteilten Aufenthaltserlaubnisse. Ein Anspruch nach § 17 AuslG scheitere daran, dass der Ehemann der Antragstellerin zu 1 und Vater der Antragstellerinnen zu 2 und 3 aufgrund einer Ausweisung (durch den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.5.1999, bestandskräftig seit dem 2.7.1999) nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei. Der Antragstellerin zu 1 stehe auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht gem. § 19 Abs. 1 AuslG zu. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht komme erst nach der (hier nicht gegebenen) Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht einiges dafür, dass den Antragstellerinnen die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse zu Unrecht versagt wurde. Denn in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erscheint es möglich, dass der Antragstellerin zu 1 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19 AuslG erteilt werden kann. Für die Antragstellerinnen zu 2 und 3 (die minderjährigen Kinder der Antragstellerin zu 1) kommt danach die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse nach § 20 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 bzw. § 21 Abs. 1 Satz 2 AuslG in Betracht. Bei dieser Sachlage sind die mit der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Ablehnungsbescheids verbundenen Nachteile für die Antragstellerinnen von größerem Gewicht als das in § 72 Abs. 1 AuslG zum Ausdruck kommende öffentliche Sofortvollzugsinteresse.

Es spricht einiges dafür, dass der Antragstellerin zu 1 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2 AuslG erteilt werden kann. Im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 AuslG als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert. Nach der Sachlage, wie sie sich dem Senat darstellt, besteht kein Zweifel daran, dass die eheliche Lebensgemeinchaft beendet ist, denn die Antragstellerin zu 1 ist von ihrem Ehemann inzwischen geschieden. Ausweislich des rechtskräftigen Scheidungsurteils des Amtsgerichts Schwetzingen vom 23.2.2001 leben die Ehegatten seit dem 16.9.1997, dem Tag der Inhaftierung des Ehemannes, dauernd getrennt. Auch wenn im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren keine Bindung an den im Scheidungsurteil festgestellten Trennungszeitpunkt besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.9.2000 - 3 Bf 38/99 -, DVBl. 2001, 494 sowie Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, § 17 AuslG, RNr. 12), liefern die Feststellungen im Scheidungsurteil doch ein gewichtiges Indiz dafür, dass die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich am 16.9.1997 aufgehoben wurde. Ausreichende Hinweise darauf, dass die eheliche Lebensgemeinschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem im Scheidungsurteil festgestellten Trennungszeitpunkt beendet wurde, sind nicht vorhanden. Zwar heißt es im angefochtenen Bescheid vom 22.2.2000, die Antragstellerin zu 1 beabsichtige "nach ihren eigenen Angaben" die Weiterführung der Ehe, wobei verwundert, dass die Antragstellerinnen dieser Darstellung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich entgegen getreten sind. Eine schriftliche Erklärung der Antragstellerin zu 1, wonach sie an der Ehe festhalten wolle (im vorliegenden Verfahren wird eine solche Erklärung bestritten) liegt jedoch nicht vor; ein entsprechender Aktenvermerk über eine etwaige mündliche Erklärung ist gleichfalls nicht vorhanden. Auch in dem am 8.6.1999 gestellten Verlängerungsantrag wird von der Antragstellerin zu 1 nicht erklärt, die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe fort, denn dort ist unter Zweck des weiteren Aufenthalts lediglich aufgeführt: "Kind ist herzkrank, der Mann ist in Haft in Heilbronn". Mangels anderweitiger verlässlicher Erkenntnisse ist deshalb im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit dem 16.9.1997 aufgehoben ist.

Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten setzt weiter eine Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft voraus. Diese beträgt nach der seit dem 1.6.2000 gültigen Fassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG zwei Jahre. Nach der früheren Gesetzesfassung musste die eheliche Lebensgemeinschaft dagegen seit mindestens vier Jahren bestanden haben. Die Frage, ob die Neufassung des § 19 Abs. 1 AuslG auch auf Fälle anwendbar ist, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1.6.2000 aufgehoben war, wird von der Rechtsprechung allerdings unterschiedlich beantwortet (bejahend: Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.12.2000 - 10 CS 00.2957 -, InfAuslR 2001, 274; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.5.2001 - 18 B 1908/00 -, EZAR 023 Nr. 23 und OVG Brandenburg, Beschluss vom 13.9.2001 - 4 B 281/01 -, AuAS 2001, 230; in diesem Sinne auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 19.2.2001, 4-1310/57; verneinend: Hessischer VGH, Beschluss vom 1.9.2000 - 12 UZ 2783/00 -, NVwZ-Beilage Nr. I 1/2001 S. 1; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6.3.2001 - 11 MA 690/01 -, InfAuslR 2001, 281 und OVG Berlin, Beschluss vom 6.7.2001 - 8 S 9.01 -, AuAS 2001, 204, Leitsatz; offen gelassen von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.6.2001 - 1 S 269/01 -, InfAuslR 2001, 435). Der Senat beantwortet die Frage im erstgenannten Sinn. Im Ausländerrecht ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind, grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit es darum geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Genehmigung erteilt oder versagt werden muss (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt Urteil vom 15.2.2001 - 1 C 23.00 -, NVwZ 2001, 929 = AuAS 2001, 182 = InfAuslR 2001, 350 und - im Blick auf die frühere Fassung des § 19 AuslG -Urteil vom 27.1.1998 - 1 C 28.96 -, NVwZ 1998, 745 = InfAuslR 1998, 279). Da es hier um einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG) geht, ist somit die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgebend, im vorliegenden Eilverfahren mithin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Zwar kann sich aus dem materiellen Recht ein abweichender Beurteilungszeitpunkt ergeben. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs kann aus dem Fehlen einer Übergangsregelung nicht der Schluss gezogen werden, dass die mit der Neufassung des § 19 Abs. 1 AuslG einhergehenden Vergünstigungen solchen Ausländern nicht zugute kommen, deren eheliche Lebensgemeinschaft schon vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes aufgehoben worden ist. Denn der Zweck einer Übergangsregelung besteht darin, die Fortgeltung des vorhergehenden Rechts für bestimmte Fallgestaltungen vorzusehen. Davon hat der Gesetzgeber hier gerade abgesehen, was - im Hinblick auf die den Ausländer im Wege unechter Rückwirkung ausschließlich begünstigende Neuregelung - auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Der Wortlaut des neu gefassten § 19 Abs. 1 AuslG liefert gleichfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bestimmung in den Fällen ausgeschlossen sein sollte, in denen sich die Eheleute zwar vor dem 1.6.2000 getrennt haben, in deren Verfahren jedoch bis zu diesem Zeitpunkt weder behördliche Entscheidungen ergangen, noch diese Verfahren bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen waren. Der Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist nach dem Gesetzeswortlaut nur insofern von Bedeutung, als es um die Frage der Dauer der Ehebestandszeit geht, deren Ende notwendigerweise an die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft anknüpft. Aus der Gesetzesbegründung des Änderungsgesetzes vom 25.5.2000 und dessen Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drucks. 14/2368, 14/2902) ergeben sich ebenfalls keine Hinweise darauf, dass die Neuregelung nur Ehegatten zugute kommen sollte, deren eheliche Lebensgemeinschaft nach dem Inkrafttreten der Novelle aufgehoben war. Im Gegenteil spricht die Absicht des Gesetzgebers, die mit der bisherigen Regelung verbundenen Auslegungsschwierigkeiten und Unzuträglichkeiten zu beseitigen (vgl. BT-Drucks. 14/2368, S. 4; s.a. Koalitionsvereinbarung zwischen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 20.10.1998, VIII, abgedruckt in Barwig u.a., Neue Regierung - Neue Ausländerpolitik?, S. 586f), indem die Voraussetzungen zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts erleichtert werden, dafür, dass die Neuregelung auch in laufenden Verfahren zu berücksichtigen ist. Diesen zeitlich uneingeschränkten Geltungswillen bringt insbesondere auch die Formulierung zum Ausdruck, dass der Zeitraum von zwei Jahren die "generelle Grenze für die Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts" bilden solle (vgl. BT-Drucks. 14/ 2368, S. 4).

Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof und dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gegen diese Auslegung erhobenen systematischen und teleologischen Erwägungen vermögen den Senat nicht zu überzeugen. Insoweit wird eingewandt, die in § 19 Abs. 1 AuslG vorgesehene Verlängerung der zuvor zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilten Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht knüpfe an den Zeitpunkt an, zu dem die Grundlage für das akzessorische Aufenthaltsrecht (also die eheliche Lebensgemeinschaft) entfalle. Abgesehen davon, dass damit keine Aussage über die anwendbare Gesetzesfassung getroffen ist, berücksichtigt dieser Einwand nicht, dass § 19 Abs. 1 AuslG den Übergang von einem abgeleiteten zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht im Rahmen der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorsieht. Damit hat der Gesetzgeber (anders als etwa im Fall des § 21 Abs. 3, 3. Variante AuslG) gerade davon abgesehen, das eigenständige Aufenthaltsrecht (bereits mit der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft) kraft Gesetzes eintreten zu lassen. Auch von daher liegt es nicht nahe, hinsichtlich der Rechtslage auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzustellen. Die Anwendung der Neufassung des § 19 Abs. 1 AuslG führt schließlich nicht zu sachwidrigen und willkürlichen Ergebnissen (so aber Hess. VGH, a.a.O.). Soweit eingewandt wird, es sei sachlich nicht zu vertreten, den Fortfallzeitpunkt des ehebezogenen Aufenthaltsrechts von der mehr oder weniger zufälligen restlichen Geltungsdauer der letzten Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz das Instrument der nachträglichen zeitlichen Beschränkung des Aufenthalts gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG zur Verfügung stellt, falls sich im Einzelfall eine Anpassung der noch laufenden Aufenthaltserlaubnis an den neuen Aufenthaltszweck als sachdienlich erweisen sollte.

Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AuslG neuer Fassung sind bei der Antragstellerin zu 1 voraussichtlich erfüllt. Die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet wurde mit ihrer Einreise am 19.8.1995 begründet; die zweijährige Mindestbestandszeit ist daher erreicht. Die eheliche Lebensgemeinschaft hat während dieser Mindestbestandszeit auch rechtmäßig bestanden. Der Begriff "rechtmäßig" knüpft an die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beider Ehegatten im Bundesgebiet an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.4.1996 - 13 S 716/96 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 6, B 4). Im maßgeblichen Zeitraum war der Aufenthalt sowohl der Antragstellerin zu 1 als auch der ihres Ehemannes (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG) durch eine Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Aufenthaltsberechtigung legitimiert.

Liegen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 AuslG vor, ist die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu 1 für ein Jahr (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG) zu verlängern, wobei gem. § 19 Abs. 1 Satz 3 AuslG die Inanspruchnahme von Sozialhilfe der Verlängerung regelmäßig nicht entgegensteht. Damit soll dem Ausländer die Möglichkeit eingeräumt werden, im ersten Jahr nach dem Scheitern der Ehe eine eigene wirtschaftliche Existenz zu begründen. Galt oder gilt der weitere Aufenthalt namentlich aufgrund der Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG als erlaubt, wird dieser Gesetzeszweck ebenfalls erreicht, wenn die Fiktionswirkung länger als ein Jahr dauert und dem Ausländer ausländerrechtlich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7.94 -, BVerwGE 98, 313 = NVwZ 1995, 1131 = InfAuslR 1995, 287). Nach diesen Maßstäben kann die Antragstellerin zu 1 voraussichtlich die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis beanspruchen. Zwar galt ihr Aufenthalt gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG aufgrund ihres Verlängerungsantrages ab dem 11.7.1999 als erlaubt. Der Zeitraum des fiktiv erlaubten Aufenthalts (11.7.1999 bis 28.2.2000, dem Tag der Bekanntgabe der angefochtenen Verfügung) erreicht jedoch nicht die hier erforderliche Dauer eines Jahres. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. den im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ergangenen Beschluss vom 30.1.2001, Az. 10 K 2256/00) dürfte die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG zwingend vorgesehene Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch nicht deshalb ausscheiden, weil die zuletzt im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis nach der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft im September 1997 noch bis zum 11.7.1999 und damit noch über ein Jahr bestanden hat. Darauf kommt es voraussichtlich nicht an. Denn die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG sieht im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise vor, dass einem Ausländer - unbeschadet einer etwaigen Sozialhilfebedürftigkeit - mit der erstmaligen Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr die Möglichkeit eingeräumt wird, eine eigene wirtschaftliche Existenz zu begründen. Die Notwendigkeit wird dabei vom Gesetz generell vorausgesetzt, ohne eine Einzelfallprüfung zu ermöglichen. Deshalb dürfte es unerheblich sein, ob es dem Ausländer schon während der Laufzeit seiner letzten abgeleiteten Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft möglich war, sich eine eigene wirtschaftliche Existenz zu schaffen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1.2.2000 - 18 B 1120/99 -, NVwZ 2000, 1445 = InfAuslR 2000, 279 = AuAS 2000, 146). Zur Vermeidung einer übermäßig langen "überschießenden" Aufenthaltsdauer hat die Behörde - wie ausgeführt - die Möglichkeit, die akzessorische Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich zu beschränken (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG). An einer solchen Beschränkung kann im Hinblick auf die Rechtsfolgen ein durchaus gewichtiges öffentliches Interesse bestehen. Daher verengt sich das Ermessen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht schon deswegen auf ein Beschränkungsverbot, weil der Ausländer einen Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 2 AuslG hat.

Selbst wenn der Senat aber davon ausgeht, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu 1 bestimme sich nunmehr nach § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG, wonach, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen, über deren Verlängerung nach Ermessen zu entscheiden ist, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung im vorläufigen Rechtschutzverfahren. Denn der angegriffene Ablehnungsbescheid vom 22.2.2000 wäre dann deswegen rechtswidrig, weil es bislang an einer Ermessensausübung des Antragsgegners fehlt. Zwar kommt dann § 7 Abs. 2 AuslG uneingeschränkt zur Anwendung, so dass im Fall des - hier gegebenen - Sozialhilfebezugs eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig ausgeschlossen ist (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 6 AuslG). Ob die Voraussetzungen der Regelversagung im Einzelfall erfüllt sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Die Worte "in der Regel" in § 7 Abs. 2 AuslG beziehen sich auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.7.1993 - C 25.93 -, BVerwGE 94, 35). Ist danach ein Regelfall gegeben, ist der Ausländerbehörde bei Vorliegen eines der in Abs. 2 genannten Regelversagungsgründe kein Ermessen bei der Entscheidung über die Aufenthaltsgenehmigung eingeräumt; diese muß vielmehr versagt werden. Andernfalls ist die Verlängerung oder Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung weder vorgeschrieben noch ausgeschlossen; sie liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen. Bei der Antragstellerin zu 1 spricht nach Aktenlage einiges dafür, einen Ausnahmefall anzunehmen, so dass über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen zu entscheiden wäre. Denn bei ihr liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass sie ihren Lebensunterhalt zukünftig aus eigenen Mitteln sichern kann. Die Antragstellerin zu 1 hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Bescheinigung der Fa. B. vorgelegt, wonach sie eine Beschäftigung mit einem monatlichen Nettoverdienst von DM 1.700,--(dieser Betrag übersteigt deutlich die den Antragstellerinnen gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt) aufnehmen kann, sofern ihr eine Arbeitserlaubnis erteilt wird. Dabei erscheint es möglich (jedenfalls deutet die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegte Anfrage des Arbeitsamtes Mannheim an die Ausländerbehörde vom 3.3.2000 in diese Richtung), dass der Antragstellerin zu 1 im Hinblick auf ihren ungesicherten aufenthaltsrechtlichen Status bislang keine Arbeitserlaubnis erteilt werden konnte (vgl. § 284 Abs. 5 SGB III i.V.m. § 5 Arbeitsgenehmigungsverordnung). Im Widerspruchsverfahren wird dem weiter nachzugehen sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG sowie § 5 ZPO entsprechend.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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