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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: 11 S 59/03
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 8 Abs. 2 Satz 1
AuslG § 8 Abs. 2 Satz 2
AuslG § 8 Abs. 2 Satz 3
AuslG § 49
1. Zu den Kriterien und dem Prüfprogramm bei der Bemessung der Sperrfrist einer Abschiebung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG (Parallelen und Unterschiede zur Sperrfrist einer Ausweisung).

2. Von einem nach der Abschiebung unerlaubt wieder eingereisten Ausländer kann bei der Fristbemessung grundsätzlich verlangt werden, dass er wieder ausreist und noch einen angemessenen Zeitraum im Ausland verbleibt. Dies gilt auch bei nachträglicher Eheschließung im Bundesgebiet. Bei der Dauer dieses Zeitraums sind die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (hier: besondere Umstände der Wiedereinreise, Ehe mit einer anerkannten Asylberechtigten, gemeinsamer Sohn).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

11 S 59/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

nachträglicher Befristung der Wirkungen der Abschiebung

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schaeffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und den Richter am Verwaltungsgericht Horn aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2002 - 1 K 1692/02 - wird geändert. Der Beklagte wird - unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 2.5.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.5.2002 - verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 9.6.2000 auf Befristung der Wirkungen der Abschiebung vom 22.9.1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist ein am 1.3.1972 in Gramoqel/Kosovo geborener Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro (früher: Jugoslawien). Er gehört der Volksgruppe der Ashkali an. Der Kläger reiste erstmals am 15.11.1992 auf dem Landweg nach Deutschland ein. Sein Antrag auf Gewährung von Asyl wurde mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4.11.1993 abgelehnt; eine Klage blieb erfolglos (VG Karlsruhe, Urteil vom 20.5.1994 - A 8 K 16705/93 -). Nach Abschluss des Asylverfahrens wohnte der Kläger in der Unterkunft in Pxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx. x. Anschließend wurde er wegen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses geduldet und verzog nach Pxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxx Str. xx. Im Dezember 1996 kündigte das Regierungspräsidium Karlsruhe im Hinblick auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene deutsch-jugoslawische Rückübernahmeabkommen dem Kläger die Abschiebung an. Am 20.1.1997 stellte der Kläger einen Folgeantrag, den er mit der Gruppenverfolgung ethnischer Albaner im Kosovo begründete. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 5.3.1997 ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien an. Ein gegen die Abschiebungsandrohung eingeleitetes vorläufiges Rechtsschutzverfahren blieb erfolglos (VG Karlsruhe, Beschluss vom 1.8.1997 - A 4 K10877/97 -), die Klage wurde später zurückgenommen.

Am 22.9.1997 wurde der Kläger nach Prishtina abgeschoben. Am 6.7.1998 reiste er mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg über Österreich erneut nach Deutschland ein. Am 7.7.1998 sprach der Kläger bei der Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge in Karlsruhe vor und stellte einen weiteren Asylfolgeantrag. Der Kläger wurde der staatlichen Gemeinschaftsunterkunft in Wxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx Str. x und später der Unterkunft in Sxxxxxxxxxxx, xxxxxxx. xx zugewiesen. Das Bundesamt lehnte den Folgeantrag mit Bescheid vom 2.9.1998 ab, da eine zur Gruppenverfolgung der albanischen Bevölkerung führende Sachlagenänderung nicht eingetreten sei; die hiergegen (allein) erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil des VG Karlsruhe vom 10.4.2000 - A 2 K 1277/98 -, rechtskräftig seit 18.5.2000).

Spätestens im Juli 1999 verzog der Kläger nach Pxxxxxxxxx, xxxxxxxx. xx. Am 29.11.1999 schloss er die Ehe mit der 1960 geborenen, im August 1999 als Asylberechtigte anerkannten und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis befindlichen jugoslawischen Staatsangehörigen Nxxxxx Lxxxxi. Frau Lxxxxxx war bereits im April 1991 nach Deutschland eingereist. Der Kläger und seine jetzige Ehefrau haben ein gemeinsames Kind, den am 16.12.1991 in Jugoslawien (Gxxxxxx) geborenen und mit der Mutter als asylberechtigt anerkannten Axxxxx Lxxxxxx. Am 20.5.2000 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Dem schloss sich - nach negativer Antwort der Behörde - am 9.6.2000 ein Antrag auf Befristung der Wirkungen der Abschiebung, hilfsweise einer Duldung, an mit der Bitte, den Aufenthaltsbefugnisantrag bis zur Entscheidung über den Befristungsantrag zurückzustellen. Der Kläger bat darum, die Frist so zu bemessen, dass sie mit dem Aufenthalt in Jugoslawien abgegolten sei und er nicht ausreisen müsse. Diese kurze Frist sei zum einen angebracht, weil er mit seiner jetzigen Ehefrau und dem Kind vor seiner Abschiebung und nach der Wiedereinreise mit wenigen Unterbrechungen in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt habe, die Trennung vor allem von dem Kind unzumutbar sei und seine asylberechtigte Ehefrau, eine Roma-Angehörige, nicht in den Kosovo zurückkehren könne, wo die Verfolgung fortwirke. Er könne sich daher auch auf ein Abschiebungshindernis nach § 55 Abs. 2 AuslG berufen. Zum anderen habe die serbische Regierung im Zeitpunkt seiner Abschiebung einen massiven Vertreibungsdruck ausgeübt, so dass er erneut habe nach Deutschland flüchten müssen. Als albanisch sprechender Ashkali sei er wie die Albaner selbst diskriminiert worden. Seit dem Einmarsch der KFOR-Truppen gehe der Vertreibungsdruck von verdeckt arbeitenden UCK-Angehörigen aus.

Der Kläger wird seither - als Ashkali bzw. wegen der familiären Situation - geduldet, eine Abschiebung ist derzeit nicht beabsichtigt. Seine mit Leistungsbescheid vom 7.7.2000 angeforderten Abschiebekosten zahlte der Kläger bis Juli 2001 ab.

Während des Aufenthalts in Deutschland wurde der Kläger wie folgt strafgerichtlich verurteilt,

- AG Tauberbischofsheim vom 24.8.1995 wegen Urkundenfälschung und Fahren eines nicht versicherten PKW zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,-- DM (Tatzeit: Juli 1994)

- AG Schwetzingen vom 27.3.1996 wegen fahrlässigen Gebrauchs eines nicht versicherten Fahrzeugs (Mofa) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 15,-- DM (Tatzeit 5.8.1995)

- AG Schwetzingen vom 11.8.2000 wegen vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs (Fahrrad mit Hilfsmotor) ohne Pflichtversicherung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 15,-- DM (Tatzeit: 22.3.2000)

Ferner erging gegen den Kläger am 13.9.1999 ein Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung, weil er am 20.7.1998 am Badischen Bahnhof in Basel angetroffen worden war.

Mit Bescheid vom 2.5.2002 lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Befristungsantrag ab. Im Hinblick auf die - auch wegen der behaupteten Verfolgungsfurcht nicht zwingend erforderliche - unerlaubte Einreise und den dadurch erfüllten Straftatbestand liege eine von der Regel des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG abweichende Ausnahmesituation vor. Den familiären Bindungen im Bundesgebiet komme demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung zu. Denn aufgrund dieser Tatsachen wäre ohne weiteres eine Antragstellung von Jugoslawien aus und eine Einreise auf legalem Wege möglich gewesen. Auf den Widerspruch des Klägers änderte das Regierungspräsidium Karlsruhe diesen Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 27.5.2002 teilweise ab. Es befristete die Wirkung der Abschiebung auf drei Jahre nach dem Tag der Abschiebung, wobei nur Auslandsaufenthalte berücksichtigt werden. Zur Begründung wurde ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Landratsamts liege kein von der Regel des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG abweichender Ausnahmefall vor. Die trotz Sperrwirkung erfolgte illegale Einreise reiche dafür für sich genommen nicht aus. Außerdem habe das Regierungspräsidium in einem Schreiben an das Landratsamt vom 19.9.2000 bereits eine Befristung auf 3 Jahre angeregt. Die Befristung könne nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange erst nach Ablauf von 3 Jahren ausgesprochen werden. Bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses würden sowohl die illegale Einreise als auch die Vorstrafen des Klägers - sämtlich Verstöße gegen die Fahrzeugversicherungspflicht im Straßenverkehr - berücksichtigt, mit denen der Kläger gezeigt habe, dass er jedenfalls in diesem Bereich offensichtlich nicht gewillt sei, die bestehenden rechtsstaatlichen Anordnungen und Regelungen zu beachten. Diese hartnäckige Missachtung der Gesetze müsse sich bei der Fristbemessung niederschlagen. Zu Gunsten des Klägers sei berücksichtigt worden, dass er im Bundesgebiet ein gemeinsames Kind mit einer Lebensgefährtin habe.

Am 3.6.2002 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, die Wirkungen der Abschiebung mit sofortiger Wirkung zu befristen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Entscheidung des Beklagten sei mangels ausreichender Berücksichtigung der Besonderheiten (bestehende Ehe, Kindeswohl, Motivation bei der Wiedereinreise) ermessensfehlerhaft. Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts schilderte der Kläger, wie er nach seiner Rückkehr in den Kosovo Ende 1997 und im ersten Halbjahr 1998 von der serbischen Polizei wegen Verdachts der Zusammenarbeit mit der UCK behandelt worden sei. Aus Angst vor Leib und Leben habe er schließlich den Kosovo wieder verlassen. Der Kläger legte ein Attest seines Hausarztes Dr. Hxxxxxx vor, wonach er "von mir und meinen Kollegen mehrfach in dieser Zeit wegen rez. WS - Syndrome und Schmerzsyndrome im Bereich Flanke und untere Wirbelsäule medikamentös behandelt" worden sei.

Mit Urteil vom 13.9.2002 - 1 K 1692/02 - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, die Wirkung der Abschiebung des Klägers vom 22.9.1997 ohne weitere Zeitfestsetzung zu befristen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids - das Befristungsermessen nicht dem Zweck der Ermächtigung in § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG entsprechend ausgeübt. Richtigerweise sei der zulässige Befristungszeitraum auf den Jetztzeitpunkt reduziert, weil dem Kläger ein Verlassen des Bundesgebiets nicht mehr zugemutet werden könne. Zweck der Sperrwirkung der Abschiebung sei nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG das zumindest zeitweise Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet, weil er Anlass für diese Vollstreckungsmaßnahme gegeben habe und die Besorgnis einer Wiederholung bei einem künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet bestehe. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen und fehlenden Besonderheiten sehe die einschlägige Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 25.1.2002 - 1362/129 - für den Regelfall eine Befristungsdauer von 3 Jahren vor. Von diesem Regelfall sei der Beklagte zu Unrecht ausgegangen, indem er die Besonderheiten verkannt habe. Der Kläger habe objektive Gründe glaubhaft gemacht, die seinen Verstoß gegen das Einreiseverbot 1998 zumindest entschuldigten. Der Kläger habe vor dem Hintergrund der Geschehnisse im Kosovo durchaus glaubhaft gemacht, dass er von der serbischen Polizei - als den Albanern zugeordneter Ashkali - verdächtigt und misshandelt worden sei. Das Bundesamt habe dem Kläger deshalb seinerzeit in Verkennung der wahren Sachlage zu Unrecht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens versagt. Dass das Folgeverfahren auf Gerichtsebene letztlich erfolglos geblieben sei, beruhe auf den damals (April 2000) geänderten Umständen (Ende des Kosovokriegs). Daher bestehe die Besorgnis einer erneuten Abschiebung des Klägers in den Kosovo nicht. Gleiches gelte deswegen, weil er grundsätzlich ein Recht auf Familienachzug zu seiner asylberechtigten Ehefrau und seinem Sohn habe und zudem als Ashkali gegenwärtig und auf unbestimmte Zeit wegen der ungesicherten Situation nicht abgeschoben werden könnte. Die Besorgnis eines erneuten Abschiebungsbedürfnisses könne auch nicht mit den im Bundesgebiet begangenen - recht geringen - Straftaten wegen Verstoßes gegen die Fahrzeugversicherungspflicht begründet werden. Es sei davon auszugehen, dass die insofern verhängten Strafen ausreichten, den Kläger von diesem in seiner Heimat üblichen Verhalten abzuhalten.

Gegen dieses Urteil hat der Senat durch Beschluss vom 16.1.2003, zugestellt am 22.1.2003, die vom Beklagten beantragte Berufung zugelassen. Der Beklagte begründet die Berufung mit Schriftsatz vom 21.2.2003 (eingegangen am gleichen Tag) im wesentlichen wie folgt: Die vom Verwaltungsgericht gerügten Ermessensfehler lägen nicht vor, insbesondere könne keine Ermessensreduzierung auf den Jetztzeitpunkt angenommen werden. Bei der Befristungsentscheidung sei in erster Linie zu berücksichtigen, ob der Zweck der durch die Abschiebung am 22.9.1997 ausgelösten Einreisesperre bereits erreicht sei bzw. wann er erreicht sein werde. Der Kläger sei aufgrund einer asylrechtlich begründeten Ausreisepflicht abgeschoben worden. Seine damalige Ausreisepflicht habe er durch einen vor der Abschiebung gestellten erfolglosen Folgeantrag weiter verzögert. Nach der Abschiebung habe der Kläger nach 10 Monaten wieder illegalen Aufenthalt in Deutschland genommen. Andererseits habe er, was für ihn spreche, Arbeit angenommen und lebe mit Frau und Sohn zusammen. Nach Aktenlage seien der Kläger und seine Ehefrau allerdings erst seit Frühjahr 1995 unter gemeinsamen Anschriften in Pxxxxxxxxx gemeldet. Beide seien auch zu unterschiedlichen Zeiten nach Deutschland eingereist. Der Kläger habe den Behörden seinerzeit seine familiären Beziehungen nicht angegeben, um eine gemeinsame Unterbringung oder Umverteilung im Rahmen der Asylverfahren zu erreichen. Die Eheschließung habe erst nach der Asylanerkennung der Ehefrau stattgefunden. Das Gewicht der familiären Beziehungen im Hinblick auf den Sohn sei angesichts der stattgefundenen Trennungen und des geringen Kontakts im Kleinkindalter nicht näher konkretisiert. Die erneute einschlägige Straftat (Führen eines unversicherten Fahrzeugs) dürfe im Rahmen des Befristungsermessens berücksichtigt werden, auch wenn die Abschiebung nicht auf einer strafbedingten Ausweisung beruhe. Der Kläger habe damit seine gleichgültige Einstellung gegenüber der deutschen Rechtsordnung und einen wenig ausgeprägten Integrationswillen erkennen lassen. Auch dies zeige, wenngleich die letzte Straftat nicht überbewertet werden dürfe, dass auch in Zukunft eher wieder mit einer Abschiebung zu rechnen sei. Eine sofortige Befristung der Sperrwirkung erweise sich angesichts all dessen nicht als ermessensgerecht, da sonst die Bedeutung der illegalen Einreise nicht ausreichend berücksichtigt werde. Eine sofortige Befristung würde geradezu zur illegalen Einreise ermutigen, um bei ausreichend gewichtigen persönlichen Belangen die Beachtung der als lästig und umständlich empfundenen Einreisevorschriften zu umgehen. Die persönlichen Belange des Klägers ließen eine Frist auch nicht als schlechthin unzumutbar erscheinen. Es stehe dem Kläger frei, durch freiwillige Ausreise neue Umstände zu setzen und damit die Voraussetzungen für eine ermessensgerechte Verkürzung der Dreijahresfrist zu erreichen. Im übrigen zeige die Möglichkeit einer Befugniserteilung nach § 30 Abs. 4 AuslG, dass es in Härtefällen andere Möglichkeiten als die sofortige Befristung gebe, wobei die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG beim Kläger aber fraglich seien.

Im Zulassungsantrag hat der Beklagte ferner unter anderem gerügt, das Verwaltungsgericht missachte mit seiner Bewertung der illegalen Wiedereinreise des Klägers die Rechtskraft der negativen Asylfolgeentscheidung. Im übrigen sehe die Verwaltungsvorschrift vom 31.1.2002 selbst für Ausnahmefälle noch eine Mindestfrist von einem Jahr vor.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.9.2002 - 1 K 1692/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er weist darauf hin, dass die seit Jahren bestehende Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit der asylberechtigten Ehefrau und dem Kind nur im Bundesgebiet verwirklicht werden könne. Dahinter müsse der Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen zurücktreten. In derartigen Fällen biete § 30 Abs. 3 und 4 AuslG als Auffangvorschrift die Möglichkeit, den Wertungen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen.

In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Kläger ergänzend ausgeführt, eine andere Entscheidung als die sofortige Befristung sei aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse unverhältnismäßig, überdies seien die generalpräventiven Zwecke der Abschiebung erreicht. Die Vertreterin des Beklagten hat vorgetragen, sie habe in ihren Ausführungen im gerichtlichen Verfahren die Ausführungen im Widerspruchsbescheid dahin zurechtgerückt, dass der Kläger mit Frau Lxxxxxx verheiratet sei und dass aus den Straftaten Schlüsse auf die Rechtstreue des Klägers gezogen werden könnten. Der Kläger könnte durch eine freiwillige Ausreise seine Rechtstreue unter Beweis stellen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Ausländerakten der Ehefrau und des Sohnes des Klägers Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die - vom Senat zugelassene - Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (§ 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung, vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).

Die Berufung ist jedoch nur zum Teil begründet. Der Kläger muss die Wirkungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG als Folgen der Abschiebung vom 22.9.1997 gegen sich gelten lassen (dazu 1.), und mangels eines Ausnahmefalls ist der Weg der Regelbefristung eröffnet (dazu 2.). Nach den Grundsätzen des Befristungsermessens nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG (dazu 3.) kann der Kläger nicht verlangen, dass die Wirkungen seiner am 22.9.1997 erfolgten Abschiebung ab sofort befristet werden (dazu 4.). Der Kläger hat, da die Ablehnungsbescheide ungeachtet dessen an Ermessensfehlern leiden, auf seinen insofern als "Minus" im Verpflichtungsantrag enthaltenen Antrag aber einen Anspruch auf Aufhebung dieser Bescheide und auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, dazu 5.).

1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG darf ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Ihm darf ferner auch bei Vorliegen eines ausländergesetzlichen Anspruchs keine Aufenthaltsgenehmigung - mit Ausnahme einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG - erteilt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG, Aufenthaltsgenehmigungsverbot). Diese Wirkungen traten beim Kläger aufgrund der Abschiebung vom 22.9.1997 ein, da diese Abschiebung nach § 49 AuslG offensichtlich rechtmäßig war, was, anders als bei einer bestandskräftig gewordenen Ausweisung, inzident zu prüfen ist (zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.2002 - 1 C 8.02 -, InfAuslR 2003, 50 = NVwZ 2003, 21 - Fall "Mehmet"; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.2.2002 -11 S 2734/01 -, InfAuslR 2002, 289 = FamRZ 2002,1111 [LS] und Urteil vom 8.3.1995 - 11 S 2908/94 -, ESVGH 45, 198). Denn der Kläger war als abgelehnter Asylbewerber seit dem 1.8.1997 (negative Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Eilverfahren gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 5.3.1997) vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG i.V.m. §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 71 Abs. 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, Abs. 3 AsylVfG) und seine Ausreise bedurfte auch der Überwachung (§ 49 Abs.1, Abs. 2 Nrn. 1 und 4 AuslG).

2. Zur Beendigung der genannten gesetzlichen Abschiebungssperrwirkungen bedurfte es daher einer auf Antrag ergehenden Entscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG. Danach werden in einem besonderen Verfahren die Wirkungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG in der Regel befristet, wobei die Frist mit der - erstmaligen (vgl. GK-AuslR, § 8 Rdnr. 106) - Ausreise beginnt (§ 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG). Diese Regelung ist eine wichtige Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und stellt als solche einen bedeutsamen Baustein im abgestuften Regelungsgefüge des deutschen Ausländerrechts zur Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung, Abschiebung) dar (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -, EZAR 031 Nr. 9 = AuAS 2003, 69; Beschluss vom 9.7.2002 - 11 S 2240/01 -, EZAR 045 Nr. 21). Sie hat unmittelbar drittschützende Wirkung dahingehend, dass der Ausländer bei Vorliegen eines Regelfalles einen Anspruch auf Befristung überhaupt sowie einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Ausländerbehörde hinsichtlich der Fristdauer eingeräumten Ermessens hat, der sich bei der Ermessensreduzierung "auf Null" auf eine bestimmte Fristdauer/-modalität verengen kann. Liegt andererseits eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel vor - d.h. ein Fall, der durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet ist, der so bedeutsam ist, das er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (st. Rspr) - so scheidet eine Befristung schon aus Rechtsgründen aus. Das Tatbestandsmerkmal der Regelbefristung unterliegt daher der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5.00 -, InfAuslR 2000, 483 = NVwZ 2000, 142; Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 1 § 8 AuslG Rdnr. 43 m.w.N.).

Beim Kläger liegt, wovon zu Recht auch der Beklagte - in der Fassung des Widerspruchsbescheids - ausgeht, ein das Befristungsermessen eröffnender Regelfall vor. Die Voraussetzungen für den Ausnahmefall einer abschiebungsbedingten Dauersperre, der sich durch atypische Besonderheiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht im Bereich des öffentlichen Interesses oder bei den privaten Belangen auszeichnet, sind nicht gegeben.

a) Ein Ausnahmefall nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG kann zwar in Fällen in Betracht kommen, in denen sich ein Ausländer in besonders hartnäckiger Weise seiner Ausreisepflicht entzieht und mehr als einmal abgeschoben werden musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 a.a.O unter Hinweis. auf die Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drs. 11/6321, S. 57; Hailbronner a.a.O., § 8 Rdnr. 43; GK-AuslR, § 8 Rdnr. 40; VG Karlsruhe, Urteile vom 19.2.2002 - 11 K 2455/01 - und vom 19.6.2001 - 11 K 211/01 - [jeweils in Juris]). Voraussetzung dafür ist aber, dass bei prognostischer Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung des nachträglichen Verhaltens des Ausländers die ordnungsrechtlichen spezial- und generalpräventiven Abschiebungszwecke (zu diesen im einzelnen unten 3.) nur durch eine Dauersperre und nicht durch eine - gegebenenfalls auch längere - Befristung erreichbar sind. Eine Ausnahme von der Regel ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Versagung der Befristung höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere eine Dauersperre sich mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen als unvereinbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 a.a.O. sowie Beschluss vom 2.5.1996 - 1 B 194.95 -, InfAuslR 1996,303; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.2.2002 - 11 S 2734/01 -, InfAuslR 2002, 289).

b) Eine in diesem Sinne atypische Situation liegt hier nicht vor. Die Entwicklung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach der Abschiebung des Klägers lässt diesen Schluss nicht zu. Der Kläger ist zwar - jeweils unter Verstoß gegen die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG - im Juni 1998 erneut unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seither unerlaubt hier auf. Dieses fortgesetzt rechtswidrige Verhalten ist im öffentlichen Interesse keinesfalls gering zu gewichten. Andererseits sind die aufenthaltsrechtlichen Verstöße des Klägers aber auch nicht als außergewöhnlich hartnäckig oder als außergewöhnlich schwerwiegend einzustufen, da die besonderen Umstände der Wiedereinreise zu würdigen sind (dazu im einzelnen wiederum unten 3.) und der Kläger darüber hinaus zwischenzeitlich auch die ihm durch Leistungsbescheid aufgegebenen Kosten der Abschiebung erstattet hat (zu diesem Gesichtspunkt als wichtigem öffentlichen Belang vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433; Hess. VGH, Beschluss vom 25.6.1998 - 13 ZU 1215/98 -, InfAuslR 1998, 445; Urteil vom 28.10.1996 - 12 UE 628/96 -, ESVGH 47,55 = DVBl. 1997, 913). Demgemäß weist auch das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass eine illegale Wiedereinreise nicht automatisch einen Ausnahmefall begründet, sondern stets die Prüfung erfordert, ob der Zweck der Sperrwirkung nicht auch durch ein Fernhalten des Ausländers auf angemessene Zeit erreicht werden kann (Urteil vom 11.8.2000 a.a.O.). Schließlich und vor allem genießt der Kläger aufgrund der Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin im Jahr 1999 und der Führung einer familiären Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn aber den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Dieser hat zudem noch deswegen besonderes Gewicht, weil beide Familienangehörigen asylberechtigt sind mit der Folge, dass sie vom Kläger - mangels zumutbarer Rückkehrmöglichkeit in die Heimat - ohne Befristung auf Dauer getrennt würden. Das (rechtliche und tatsächliche) Gewicht dieses Umstands gebietet zwar nach Würdigung aller Umstände noch keine sofortige Befristung (s. unten 4.), schließt jedoch einen atypischen Ausnahmefall aus. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, wonach Art. 6 Abs. 1 GG auch bei Ausländern mit deutschem Ehegatten nicht generell eine Befristung der Ausweisung gebietet, sondern eine Entscheidung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes offen lässt (Beschluss vom 27.6.1997 - 1 B 126/97 -, Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 13). Denn an anderer Stelle stellt auch das Bundesverwaltungsgericht heraus, dass bei einer nachträglichen Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Befristung der Sperrwirkungen nicht versagt werden darf, wenn die von dem ausgewiesenen Ausländer ausgehende Gefahr "nicht so gewichtig ist, dass sie die Gefahr für den Bestand der Ehe und Familie eindeutig überwiegt" (Beschluss vom 2.5.1996 - 1 B 194.95 -, InfAuslR 1996, 303; ebenso GK-AuslR § 8 Ardnr. 103; Jakober/ Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 1, § 8 Rdnr. 105 m.w.N.). So liegen die Dinge aber hier.

3. Dem Beklagten war mithin nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG eine Ermessensentscheidung über die Dauer der Sperrfrist der Abschiebung eröffnet. Zu den für diese Fristbemessung maßgeblichen Grundsätzen ist - unter Herausarbeitung der Parallelen und Unterschiede zur Sperrwirkung der Ausweisung - folgendes auszuführen:

a) § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG bezieht sich auf die Sperrwirkung der Ausweisung und der Abschiebung. Die Befristung ist jeweils Instrument zur Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Maßgebliches Kriterium sind die ordnungsrechtlichen Zwecke der jeweiligen Ausgangsmaßnahme, die durch die den Ausländer erheblich belastenden Sperrregelungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG gesichert und effektiviert werden. Diese Zwecke sind bei der Ausweisung und der Abschiebung nicht notwendig identisch, sondern gesondert zu ermitteln.

Die Ausweisung verfolgt den Zweck, die Allgemeinheit vor dem Ausländer wegen der Gefahr einer Wiederholung bzw. Fortdauer der Ausweisungsgründe zu schützen (Spezialprävention) und - wo zulässig - andere Ausländer von der Verwirklichung der Ausweisungsgründe abzuschrecken (Generalprävention). Die Dauer der Sperrwirkung ist daher danach zu bestimmen, wann der oder die Ausweisungszwecke voraussichtlich erreicht sein werden, wobei nicht auf die abstrakt möglichen, sondern - entsprechend dem akzessorischen Charakter der Sperrwirkung - auf die in der zugrundeliegenden Ausweisungsverfügung konkret festgelegten Zwecke abgestellt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433; BVerwG, Urteile vom 14.11.1989 - 1 C 17.89 -, InfAuslR 1990, 278, und vom 5.4.1984 - 1 C 57.81 -, NVwZ 1984, 653 = InfAuslR 1984, 201). Bei dieser Prognose sind alle - vor allem auch nachträglich eintretende - Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, soweit sie geltend gemacht (§ 70 Abs. 1 AuslG) oder sonst für die Behörde erkennbar sind. In diesem Kontext ist auch das Gewicht des Ausweisungsgrundes im Rahmen des Systems der §§ 45 ff. AuslG maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 a.a.O.). Die Sperrwirkung darf so lange fortbestehen, wie es die ordnungsrechtlichen Zwecke im Einzelfall erfordern. Sind diese Zwecke andererseits (sämtlich) erreicht, ist es nicht länger gerechtfertigt, die Sperrwirkung aufrecht zu erhalten (Zweckerreichung als Fristobergrenze; dazu BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.1998 a.a.O.). Ferner sind - sei es als Element der eigentlichen Prognoseentscheidung selbst oder aber als selbstständiges fristverkürzendes Element - die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen höherrangigen Rechts, vornehmlich die Wertentscheidungen des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK sowie der im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.1998 a.a.O.). Das Gewicht des Interesses des Ausländers, sich später wieder im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, ist für die Bestimmung der Sperrfristdauer allerdings nur insoweit erheblich, als es mit dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Ausweisungszwecks abzuwägen ist. Im Übrigen ist die Prüfung, ob dem Ausländer der Aufenthalt ermöglicht werden soll, dem anschließenden Aufenthaltsgenehmigungsverfahren vorbehalten (so zutreffend BVerwG, Urteil vom 5.4.1984 - 1 C 57.81 -, DVBl. 1984, 783 = InfAuslR 1984, 201, sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.1998 a.a.O.). Nach Streitgegenstand und Prüfprogramm ist demnach das (selbstständige) Verfahren auf Befristung der Ausweisungssperre von den davor liegenden und nachfolgenden Verfahren - der Ausweisung einerseits und dem nach Fristende eröffneten Verfahren über (Wieder)Einreise und Aufenthalt andererseits - zu unterscheiden.

b) Diese Maßstäbe für die Befristung der Wirkungen der Ausweisung können auch für die Befristung der Wirkungen der Abschiebung nutzbar gemacht werden. Dabei sind aber die Unterschiede in den Zwecken beider Maßnahmen zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 a.a.O., VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.1998 a.a.O.), was zu gewissen Modifikationen führt.

aa) Die Abschiebung ist nach § 49 Abs. 1 AuslG eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung einer (vollziehbaren) gesetzlich oder durch Verwaltungsakt begründeten Ausreisepflicht wenn die freiwillige Erfüllung dieser Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 3 und 4 AuslG (sofortige bzw. fristgerechte Ausreise) nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Dabei wird die Überwachungsbedürftigkeit bei Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam und in bestimmten weiteren Fallgruppen vom Gesetzgeber vorgeschrieben (§ 49 Abs. 2 AuslG). An diese Abschiebungsgründe knüpft die - akzessorische - Sperrwirkung der Abschiebung an. Das mit ihr verbundene Einreise-, Aufenthalts- und Aufenthaltsgenehmigungsverbot soll den Ausländer deswegen treffen, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass dies bei einem künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut der Fall sein könnte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.2.2002 - 11 S 2734/01 -, InfAuslR 2002, 289; Urteil vom 24.6.1998 a.a.O.). Insofern hat die Abschiebesperrfrist eine spezialpräventive Zielrichtung. Sie soll den abgeschobenen Ausländer zur Beachtung des deutschen Aufenthaltsrechts im allgemeinen und der Ausreisepflichten im besonderen anhalten, um erneuten Zwangsvollstreckungsbedarf zu verhindern. Denn die Notwendigkeit einer Abschiebung bedeutet für Ausländerbehörden und Polizei einen erheblichen personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwand, der nur begrenzt geleistet werden kann, soll nicht das gesamte System effektiver Ein- und Ausreisekontrolle in Gefahr geraten. Dieses System ist angesichts der großen Zahl ein- und ausreisender Ausländer in hohem Maße auf freiwillige Beachtung angelegt. Daher kommt der Abschiebesperrwirkung auch eine wichtige generalpräventive Zielrichtung zu. Diese bezweckt, andere ausreisepflichtige Ausländer von der Missachtung, Umgehung, aber auch der Verzögerung der Ausreisepflicht abzuhalten und dadurch Zwangsmittel zu vermeiden. Dieser Zweck ist deswegen bedeutsam, weil die Ausreisepflicht typischerweise als lästig empfunden wird und demgemäß der Anreiz zu Ausreisepflichtverstößen hoch ist. Insbesondere wird häufig versucht, nachträglich im Inland die Voraussetzungen eines neuen Aufenthaltsrechts zu schaffen und dadurch die zeitlichen, menschlichen und finanziellen Nachteile einer (auch nur zeitweisen) Rückkehr in den Heimatstaat und eines von dort aus zu betreibenden Visumverfahrens zu vermeiden. Die Visumpflicht ist im Interesse wirksamer präventiver Kontrolle und Steuerung der Einwanderung aber von grundlegender Bedeutung. Von ihrer Beachtung wird daher nur in wenigen Einzelfällen dispensiert ( vgl. § 9 Abs.1 Nr.1 AuslG und § 9 Abs. 1, Abs. 2 - 5 DV-AuslG). Selbst diese wenigen Dispense gelten aber für abgeschobene Ausländer nicht (vgl. § 9 Abs. 7 DV-AuslG). Dies zeigt, welche Bedeutung der Gesetzgeber der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG in diesem Bereich beimisst.

bb) An die dargelegten spezial- und generalpräventiven Zwecke hat die Entscheidung über die Fristdauer anzuknüpfen, wobei auch hier die Sperre nur bis zur Obergrenze der Zweckerreichung festgesetzt werden darf. Innerhalb dieses Rahmens können - analog den Ausweisungsgründen bei der Ausweisungssperrfrist - auch die bereits erwähnten Gründe der Abschiebung nach § 49 Abs. 1 und 2 AuslG für die Fristdauer beachtlich sein. Die Abschiebungsgründe des § 49 Abs. 1 und 2 AuslG sind zum einen subjektiv-willensbezogen (voluntativ) angelegt. Hierzu gehören die Fälle bewusster Missachtung der Ausreisepflicht durch Untertauchen, Namensänderung, Falschangaben gegenüber der Ausländerbehörde oder sonstige gewollte Verschleppungsmaßnahmen. In all diesen Fällen ist entweder die freiwillige Ausreise nicht gesichert (§ 49 Abs. 1 AuslG) oder aber die Ausreise ist überwachungsbedürftig (§ 49 Abs. 2 Nrn. 1, 5 und 6 AuslG). Andererseits kennt das Gesetz auch stärker objektiv ausgerichtete, an unverschuldete Eigenschaften oder an vorangegangenes Tun anknüpfende Abschiebungsgründe (etwa: Mittellosigkeit bezüglich der Abschiebekosten, tatsächliche Passlosigkeit, Abschiebungsgrund der Ausweisung nach § 47 AuslG wegen besonderer Gefährlichkeit, vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 2 - 4 AuslG); zu dieser Kategorie gehören auch die Fälle des Überwachungsbedarfs wegen übertragbarer Krankheiten oder wegen Hilfsbedürftigkeit (vgl. dazu die Nachweise bei GK-AuslR, § 49 AuslG Rdnrn. 25 - 29). Wenngleich letztlich immer die Besonderheiten des Einzelfalls entscheiden, wird ein willentlich herbeigeführter Abschiebungsgrund in spezial- wie generalpräventiver Hinsicht bei der Befristungsdauer tendenziell schwerer zu gewichten sein als ein primär objektiver Abschiebungsgrund.

cc) Wie bei der Ausweisung kommt es ferner auch bei der Abschiebung für die Fristbemessung maßgeblich auf das Verhalten des Ausländers nach seiner Abschiebung an. Dieses Verhalten ist im Hinblick darauf zu würdigen, ob und gegebenenfalls wie lange von dem Ausländer (noch) die Gefahr ausgeht, dass er einen Abschiebungsgrund nach § 49 AuslG verwirklicht. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere einer unerlaubten Wiedereinreise Bedeutung zu. Diese belegt regelmäßig, dass der spezialpräventive wie der generalpräventive Zweck der Sperrwirkung noch nicht erreicht ist, die Sperrfrist daher aus öffentlichem Interesse noch eine gewisse Zeit fortzudauern hat. Bei der Entscheidung kann aber auch hier nicht schematisch - etwa durch Festlegung einer allgemeingültigen Mindestsperrfrist - vorgegangen werden. Vielmehr ist jeweils individuell zu beurteilen, welche Schlüsse aus dem Einreiseverstoß für den Wiederholungsfall oder für ein Abschreckungsbedürfnis zu ziehen sind. Dabei sind auch die jeweiligen Hintergründe und Anlässe der Wiedereinreise in den Blick zu nehmen. Diese können in besonders gelagerten Fällen sowohl zugunsten (fristverkürzend) als auch zulasten des Ausländers (fristverlängernd) zu Buche schlagen. Schließlich sind - wie bei der Ausweisung - auch bei Bemessung der Abschiebungssperrfrist die einschlägigen höherrangigen Schutzzwecke und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 8 EMRK) zu beachten und den öffentlichen Interessen gegenüber zu stellen.

dd) Endlich ist - analog zur Ausweisung - das Verfahren auf Befristung der Abschiebungswirkungen seinerseits nach Streitgegenstand und Prüfprogramm von den vorangehenden und den nachfolgenden Verfahren abzugrenzen. Maßstab für die Fristbemessung können nur die Zwecke und Gründe der Abschiebung selbst sein. Demgegenüber sind die Gründe, die zur Beendigung eines früheren Aufenthaltsrechts und damit zur Ausreisepflicht geführt haben, grundsätzlich unerheblich. Zum anderen ist es auch nicht Zweck der Abschiebungssperrfrist, die Entscheidung über ein künftiges Aufenthaltsrecht vorwegzunehmen. Daher ist das Gewicht des Interesses, sich wieder im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen auch für die Abschiebungssperrfrist nur insoweit erheblich, als es mit den Fristzwecken abzuwägen ist; ansonsten ist die Prüfung der Aufenthaltsvoraussetzungen dem späteren - nach Fristende eröffneten - Aufenthaltsgenehmigungsverfahren vorzubehalten. In diesem Kontext erschließt sich auch die Beurteilung von nach der Abschiebung verwirklichten Ausweisungsgründen, insbesondere der nachträglichen Begehung von Straftaten. Diese sind für die Bemessung der Abschiebungssperrfrist nur insofern beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die spezifischen Abschiebungszwecke zulassen. Dies ist der Fall, wenn sich aus solchen Ausweisungsgründen/Straftaten ergibt, dass der betreffende Ausländer zur Einhaltung auch und gerade der Ein- und Ausreisebestimmungen nicht bereit ist, und daher die Gefahr einer erneuten Abschiebung besteht. Im übrigen sind diese Gründe grundsätzlich erst im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens zur Aufenthaltsgewährung zu berücksichtigen.

4. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Beklagte im Fall des Klägers nicht verpflichtet, die Befristung ab sofort - d.h. ohne Einhaltung einer mit der Ausreise beginnenden angemessenen "Nachfrist" - auszusprechen. Der Senat vermag - aufgrund der insofern maßgeblichen gegenwärtigen Sachlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.2002 a.a.O. sowie Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG a.F. Nr. 70) - entgegen dem Verwaltungsgericht nicht festzustellen, dass eine sofortige Befristung nach dem Zweck der Ermächtigung die allein rechtmäßige Ermessensbetätigung wäre (vgl. § 114 VwGO).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die oben dargelegten spezial- und generalpräventive Zwecke der Abschiebungssperre schon jetzt erreicht sind. Bei dieser Beurteilung ist zunächst das Verhalten des Klägers zu berücksichtigen, das zu seiner Abschiebung am 22.9.1997 geführt hat. Der Kläger war nach rechtskräftiger Ablehnung seines ursprünglichen Asylantrags im Juni 1994 vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 49 Abs. 1, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG). Dieser Verpflichtung ist er - auch nach Wegfall der Duldungsgründe (faktisches Abschiebungshindernis wegen fehlender Rückübernahme) - nicht nachgekommen. Vielmehr hat er, nachdem ihm im Hinblick auf das zwischenzeitlich geschlossene Rückübernahmeabkommen mit Jugoslawien am 27.12.1996 die Abschiebung nach § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG angekündigt worden war, unter dem 20.1.1997 einen weiteren Asylantrag (Folgeantrag) gestellt, der sowohl beim Bundesamt als auch im anschließenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen fehlender Wiederaufgreifensgründe erfolglos blieb (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 1.8.1997 - A 4 K 10877/97 -). Nach Lage der Dinge muss davon ausgegangen werden, dass der Folgeantrag jedenfalls damals in erster Linie dem Zweck diente, die Ausreise weiter zu verzögern. Die Abschiebung war daher aus den - voluntativ ausgerichteten - Abschiebungsgründen des § 49 Abs. 1 Satz 1 AuslG (nicht gesicherte freiwillige Ausreise) und § 49 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (nicht fristgerechte Ausreise) geboten. Darin manifestierte sich zum damaligen Zeitpunkt eine Wiederholungsgefahr bezüglich weiterer Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen.

Diese Gefahr bestand auch nach der Abschiebung des Klägers fort, wie sein Verhalten belegt. Der Kläger ist am 6.7.1998 erneut nach Deutschland eingereist. Diese Einreise war nach § 58 Abs. 1 Nr.3 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG unerlaubt. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Kläger unverzüglich nach der Einreise einen zweiten Asylfolgeantrag gestellt hat, der erfolglos blieb. Denn der Kläger reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg über sichere Drittstaaten (u.a. Österreich) ein, sodass ihm Art. 16a GG in seinen verfahrensrechtlichen Vorwirkungen nicht zugute kam. Die unerlaubte Einreise konnte daher im Rahmen der streitigen Befristungsentscheidung nachteilig berücksichtigt werden (vgl. dazu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.2.2002 a.a.O.). Mit ihr hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass er - wenn auch unter dem Druck besonderer Umstände (dazu unten) - nach wie vor nicht bereit war, sich an die deutschen Ein- und Ausreisebestimmungen zu halten. Damit war der spezialpräventive Zweck der Abschiebesperre - ungeachtet des erzwungenen ca. 10-monatigen Auslandsaufenthalts des Klägers - ersichtlich noch nicht erreicht. Von einer solchen Zweckerreichung kann auch bis heute noch nicht verlässlich ausgegangen werden. Zwar hat der Kläger insofern Wohlverhalten gezeigt, als er die erstmals mit Leistungsbescheid vom 7.7.2000 angeforderten Abschiebekosten innerhalb eines Jahres bezahlt hat. Andererseits hat der Kläger aber im Juli 1999 erneut gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen (räumliche Beschränkung seiner Duldung) verstoßen, indem er in Basel/Badischer Bahnhof aufgegriffen wurde, was zu einem Bußgeldbescheid führte. Hinzu kommt, dass der Kläger aufgrund seiner unerlaubten Einreise und seit der Ablehnung des zweiten Folgeantrags (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AuslG) ungeachtet der gewährten Duldungen wiederum vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. § 56 Abs. 1 AuslG sowie Nachweise bei GK-AuslR, § 55 AuslG Rdnr. 2) und dieser Ausreisepflicht seit einiger Zeit auch zumutbar freiwillig nachkommen könnte. Denn die allgemeine Situation der Ashkali im Kosovo hat sich zwischenzeitlich deutlich gebessert. Ihre freiwillige Ausreise wird durch finanzielle Starthilfen des Landes Baden-Württemberg gefördert (vgl. Erlass des IM Bad.-Württ. vom 23.10.2002 Az: 4-13-Jug/90, betr. Rückführung von Flüchtlingen nichtalbanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo). Der Kläger verfügte und verfügt zudem - auch nach dem Tod seines Vaters - über Familienangehörige im Kosovo, die ihn unterstützen können und wohl auch bei der Wiedereinreise unterstützt haben, für die er nach eigenen Angaben einen Betrag von 5.000,-- DM als Entgelt der Einschleusung aufbringen konnte. Wenn der Kläger gleichwohl nicht ausreist, lässt dies vor dem Hintergrund des vorangegangenen Geschehens den Schluss zu, dass die Gefahr erneuter Aufenthaltsrechtsverstöße noch nicht gebannt ist.

Abgesehen davon ist aber auch der generalpräventive Zweck der Abschiebung noch nicht erreicht. Dieser gebietet es, Ausländern vor Augen zu führen, dass sich eine unerlaubte Wiedereinreise nicht auszahlt und eine Befristung der Wirkungen der Abschiebung in einem solchen Fall - auch bei nachträglicher Erfüllung eines Aufenthaltsanspruchs - daher grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn sie ihr rechtstreues Verhalten unter Beweis stellen, indem sie freiwillig ausreisen und danach noch einen gewissen - je nach Sach- und Rechtslage gestaffelten, gleichwohl aber spürbaren - Zeitraum im Ausland verbleiben. Diesem Zweck wird die Befristungsentscheidung des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom rechtlichen Ansatz her gerecht. Der Beklagte macht darin den Ablauf der Sperrfrist in der Sache von der erneuten Ausreise des Klägers abhängig, indem er die Dauer dieser Sperrfrist länger bemisst als den vom Kläger bisher im Ausland verbrachten Zeitraum und gleichzeitig fordert, dass "nur Auslandsaufenthalte" auf die Frist angerechnet werden. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Koppelung zwischen Fristende und erneuter Ausreise geeignet ist, spezialpräventive Bedenken zu zerstreuen und den generalpräventiven Zweck der Sperrwirkung wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. Beschluss vom 20.2.2002 a.a.O. unter Auseinandersetzung mit der Gegenmeinung).

Eine sofortige Befristung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht wegen der besonderen persönlichen Verhältnisse des Klägers zwingend geboten. Der Kläger ist zwar, wie oben dargelegt, seit November 1999 mit der ebenfalls aus dem Kosovo stammenden, als asylberechtigt anerkannten und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis befindlichen serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen Nxxxxx Lxxxxxx verheiratet und lebt mit dieser und dem gemeinsamen 12-jährigen Sohn in einer geschützten familiären Lebensgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK). Dieser Umstand führt jedoch weder dazu, dass die Abschiebungszwecke erreicht sind, noch begründet er die Unzumutbarkeit einer Trennung schlechthin. Die aus dem bisherigen Verhalten des Klägers begründete Gefahr, dass er sich seiner Ausreisepflicht erneut entziehen könnte und abgeschoben werden müsste, hat sich nicht schon dadurch erledigt, dass der Kläger derzeit geduldet wird. Denn eine Duldung gewährt nur vorübergehenden Abschiebungsschutz, auf ein Dauerbleiberecht ist sie nicht angelegt; die Möglichkeit einer Abschiebung ist mangels eines gesicherten Aufenthaltsrechts nach wie vor gegeben. Das von ihm angestrebte Aufenthaltsrecht in Gestalt einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seiner asylberechtigten Ehefrau (§§ 18 Abs. 1 Nr. 2, 17 Abs. 1 und 3 AuslG) kann der unerlaubt eingereiste Kläger nur vom Ausland aus erreichen, eine Beantragung vom Inland aus scheidet kraft Gesetzes aus (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 und § 9 Abs. 1 und 3 AuslG sowie § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG i.V.m. § 9 Abs. 2 bis 5 und Abs.7 DVAuslG). Auch ein - trotz bestehender Sperrwirkung möglicher - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 und Abs. 4 AuslG dürfte beim Kläger ausscheiden. § 30 Abs. 4 AuslG verfolgt nämlich nicht den Zweck, die allgemeine Möglichkeit zur Legalisierung des Aufenthalts zu schaffen, obwohl ein Befristungsverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG in zumutbarer Weise durchgeführt werden könnte. Vielmehr ist die Bestimmung als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Nach dem System des Ausländergesetzes ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG so weit wie möglich zur Geltung bringen und sie grundsätzlich im Weg der Befristung beseitigt wissen will, bevor eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird. Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG kommt daher nur in Betracht, wenn dem Ausländer auch eine nur kurzfristige Ausreise zum Zweck der Befristung der Sperrwirkung nicht zumutbar ist (so zutreffend GK-AuslR § 30 Rdnr. 135.1). Dies ist beim Kläger aber nicht der Fall (vgl. nachfolgend). Unter diesen Umständen kann von einem "Verbrauch" des generalpräventiven Zwecks der Abschiebung nicht ausgegangen werden.

Die Belange der ehelichen/familiären Lebensgemeinschaft überwiegen beim Kläger die öffentlichen Interessen nicht ausnahmsweise derart, dass von einer Ausreise völlig abgesehen werden müsste. Der Kläger und seine Ehefrau müssen sich schutzmindernd entgegenhalten lassen, dass die Ehe während der Dauer der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG und nach Ablehnung des Folgeantrags durch das Bundesamt, mithin auf aufenthaltsrechtlich äußerst ungesichertem Boden geschlossen worden ist (so zutreffend auch OVG Bremen, Beschluss vom 8.6.1998 - 1 BB 207/98 -, InfAuslR 1998, 442; Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 1, § 8 Rdnr. 52). Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Familienangehörigen des Klägers etwa aus gesundheitlichen Gründen dringend auf dessen ununterbrochene Betreuung angewiesen sind. Die Tatsache, dass die jetzigen Eheleute schon vor der Abschiebung des Klägers - in der Wohnung Lxxxxxxxxxx Str. xx in Pxxxxxxxxx - und auch danach - in der Wohnung xxxxxxxx. xx in Pxxxxxxxxx (jedenfalls ab Frühjahr 1999) - zeitweise zusammen gelebt haben, steht der Zumutbarkeit einer befristeten Trennung ebenfalls nicht entgegen. Abgesehen davon, dass dieses Zusammenleben dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG nicht unterfiel, fällt auf, dass auch damals immer wieder längere Trennungsphasen bestanden. Letzterer Umstand ist auch für das Verhältnis des Klägers zu dem gemeinsamen, im Februar 1991 geborenen Sohn Axxxxx Lxxxxxx von Bedeutung. So reisten Mutter und Sohn bereits im April 1991 nach Deutschland ein, während die Einreise des Klägers erst im November 1992 erfolgte. Während der gesamten Zeit bestand nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats weder Brief- noch Telefonkontakt, sondern die Familie will sich rein zufällig auf einem Markt wieder getroffen haben. Auch für die nachfolgende Zeit hat der Kläger ein dauerhaftes und intensives Zusammenleben mit Frau Lxxxxxx und seinem Sohn nicht belegt. Die Familie wohnte nach Aktenlage erst ab 1995 in er damaligen Wohnung Lxxxxxxxxxx Str. xx zusammen. Nach seiner Wiedereinreise war der Kläger zunächst Unterkünften in Wxxxxxxx und Sxxxxxxxxxxx zugewiesen und meldete sich erst im Juli 1999 in der gemeinsamen Wohnung xxxxxxxx. xx an. Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass ausweislich der Behördenakten der Kläger in der Vergangenheit vor der Eheschließung seinen Sohn (und dessen Mutter) zu keiner Zeit offenbart und sich während seiner Asylverfahren förmlich nie um eine Zuweisung zu diesen bemüht hat.

Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen Vater und Sohn ein langjähriges und derart intensives Verhältnis aufgebaut worden ist, dass dieses durch eine befristete, relativ kurze Trennung unzumutbar belastet würde und es deswegen zwingend geboten wäre, die für eine Ausreise sprechenden öffentlichen aufenthaltsrechtlichen Belange schon jetzt zurückzustellen. Aus dem vom Kläger angeführten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.8.1999 ( - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67) ergibt sich nichts anderes. Dort handelte es sich um ein Kleinkind (2 1/2 Jahre), "bei dem die Entwicklung sehr schnell voranschreitet", während der Sohn des Klägers inzwischen 12 Jahre alt ist und gerade im entscheidenden Stadium längere Trennungsphasen hinter sich hatte. Im Übrigen hat auch das Bundesverfassungsgericht bei Bewertung des tatsächlichen Gewichts der Vater - Kind - Beziehung auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt.

5. Der Ablehnungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist aber gleichwohl rechtswidrig, weil er - nach der bei begünstigenden ausländerrechtlichen Ermessensentscheidungen insofern maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.1995 - 1 C 2.94 -, NVwZ 1995, 1110 = InfAuslR 1995, 223) - an Ermessensfehlern leidet.

a) Der Beklagte ist im Widerspruchsbescheid bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zunächst von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, der eine rechtliche Fehlgewichtung zu Folge hatte. Denn im Widerspruchsbescheid wird in den Ermessenserwägungen zugunsten des Klägers nur berücksichtigt, dass dieser "im Bundesgebiet ein gemeinsames Kind mit einer Lebensgefährtin" hat (S. 3 des Widerspruchsbescheids). Die Tatsache der Eheschließung und das damit verbundene wesentlich gesteigerte rechtliche Gewicht der Bindung bleibt daher unberücksichtigt. Dass es sich dabei um ein bloßes Versehen im Sachverhalt handelte, und die Ehe rechtlich gleichwohl gewürdigt wurde, kann nicht angenommen werden. Denn in dem als ergänzende Begründung in Bezug genommenen Schreiben an das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis vom 19.9.2000 wurde die bestehende Ehe ebenfalls nicht erwähnt.

b) Ob der Beklagte seine Erwägungen im gerichtlichen Verfahren (insbesondere in der Berufungsbegründung) hinsichtlich des Bestands einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzen durfte und bejahendenfalls den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechend ergänzt hat, kann auf sich beruhen. Denn der Beklagte hat bei der Gewichtung von Ehe und Familie jedenfalls des weiteren nicht hinreichend berücksichtigt, dass sowohl die Ehefrau als auch der Sohn des Klägers als Asylberechtigte anerkannt sind und es ihnen als politisch Verfolgten daher nicht zumutbar ist, dem Kläger nach Serbien und Montenegro zu folgen oder ihn dort auch nur zu besuchen. In solchen Fällen, in denen eine Lebensgemeinschaft mit Frau und Kind zumutbarerweise nur in Deutschland stattfinden kann, kommt der Pflicht des Staates zum Schutz der Familie eine Bedeutung zu, die mit der Interessenlage bei einer Ehe/Familie mit deutschen Staatsangehörigen vergleichbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.2.2000 - 2 BVR 231/00 -, NVwZ 2002, 849 = InfAuslR 2002, 171). Dieser Umstand gebietet, wie dargelegt, nach Lage der Dinge zwar keine sofortige Befristung der Sperrwirkung, wirkt sich jedoch zugunsten des Klägers und seiner Angehörigen (verkürzend) auf die Dauer der Fristbemessung aus. Davon ausgehend erscheint die dem Kläger vom Beklagten auferlegte Sperrfrist von 3 Jahren, von denen er noch ca. 2 Jahre und 2 Monate im Ausland verbringen muss, als zu hoch. Daran ändert auch die Erklärung des Beklagten im gerichtlichen Verfahren nichts, dem Kläger stehe es frei, sich nach einer freiwilligen Ausreise um eine "ermessensgerechte Verkürzung" der Frist zu bemühen (vgl. Berufungsbegründung). Denn diese Erklärung ist rechtlich weder verbindlich noch wird der dann ins Auge gefasste Zeitraum auch nur angedeutet (vgl. demgegenüber der Sachverhalt im Senatsbeschluss vom 20.2.2002 a.a.O., wo die Ausländerbehörde in einem vergleichbaren Fall im Bescheid selbst eine - verkürzte - Frist von 11 Monaten "ab erneuter Ausreise" festsetzte). Die dem Kläger und seinen Familienangehörigen abverlangte Trennung von etwa 2 Jahren und 2 Monaten stellt einen erheblichen Eingriff in das Familiengefüge dar. Ein Eingriff dieser Dauer ist auch durch die oben dargelegten öffentlichen Interessen nicht mehr gerechtfertigt. Die spezial- und generalpräventive Wirkung der Abschiebung gebietet eine derart lange Trennung nicht.

c) Die Fristdauer von 3 Jahren lässt sich auch nicht allein mit der - selbstständig tragenden - Erwägung des Beklagten im Widerspruchsbescheid halten, der Kläger sei drei Mal straffällig geworden (Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz beim Führen eines PKW, eines Mofas und eines Fahrrads mit Hilfsmotor). Im Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, es handle sich dabei um Straftaten, die sich "im Wesentlichen auf den selben bzw. auf einen ähnlichen Tatbestand beziehen"; dies zeige, dass der Kläger offensichtlich nicht gewillt sei, "sich in diesem Bereich" an die bestehenden rechtsstaatlichen Regeln und Anordnungen zu halten. Diese Begründung zeigt, dass der Beklagte der Gefahr erneuter Verfehlungen allein gegen die Versicherungspflicht von Kraftfahrzeugen als fristverlängernden Faktor bei der Abschiebungssperrfrist ansieht. Dies begegnet jedoch Bedenken. Wie oben dargelegt sind derartige Verfehlungen und die durch sie erfüllten Ausweisungsgründe grundsätzlich - soweit vor der Abschiebung liegend - auf der Ebene der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere einer möglichen Ausweisung zu berücksichtigen und - wenn nach der Abschiebung eintretend - bei Befristung der Wirkungen einer Ausweisung bzw. (bei - wie hier - nicht erfolgter Ausweisung) bei der Frage der Gewährung eines Aufenthaltsrechts nach Sperrfristende zu würdigen. In die Entscheidung über die Befristung der Sperrfrist der Abschiebung sind solche Umstände nur einzustellen, wenn sie Bezug zu den spezifischen Abschiebungszwecken haben, d.h. wenn aus ihnen gerade auch auf die Gefahr weiterer Abschiebemaßnahmen geschlossen werden kann. Ein solcher Bezug zwischen den Versicherungspflichtverstößen und der Gefahr auch künftiger aufenthaltsbeendender Vollstreckungsmaßnahmen wird im Widerspruchsbescheid aber nicht hergestellt. Er liegt angesichts der unterschiedlichen Bewertung solcher Versicherungstaten und der gerade in diesem Bereich zutage tretenden Mentalitätsunterschiede auch nicht auf der Hand. Die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründung - ihre Eignung zur Ermessensergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO einmal unterstellt -, der Kläger zeige, dass die Vorverurteilungen vor der Abschiebung ihn nicht von der am 11.8.2000 abgeurteilten dritten Straftat hätten abhalten können, er einen "wenig ausgeprägten Integrationswillen" besitze und "bei einer bestehenden Ausreisepflicht eher wieder mit der Notwendigkeit einer Abschiebung zu rechnen" sei, überzeugen daher nicht.

d) Der Beklagte muss sich auch vorhalten lassen, dass er bei der Dauer der Fristbemessung die der Wiedereinreise des Klägers zugrunde liegenden besonderen Hintergründe nicht in Erwägung gezogen hat. Diese Umstände zeichneten sich durch einen aus humanitären Gründen besonders naheliegenden Ausreisegrund aus. Mitte 1998 hatten sich die Verhältnisse im Kosovo dramatisch zugespitzt. Sie waren gekennzeichnet vom Einmarsch der serbisch-jugoslawischen Armee, dem brutalen Vorgehen der serbischen Polizei und der großangelegten Vertreibung der albanischstämmigen Bevölkerung. Von dieser allgemeinen Gefahrenlage war auch der Kläger - nach seinem nachvollziehbaren und vom Beklagten nicht bestrittenen Vortrag vor dem Verwaltungsgericht - betroffen, der sich als Ashkali den Albanern zugehörig fühlte und einem Übergriff der serbischen Polizei ausgesetzt gewesen sein will. Schutz vor der Gefährdung im Kosovo hätte der Kläger zwar auch in einem Drittstaat suchen können. Jedoch lagen auch hinsichtlich der Wahl Deutschlands als Zielstaat der Einreise besonders nachvollziehbare Umstände insofern vor, als sich die Lebensgefährtin sowie der Sohn des Klägers hier befanden, mit denen er schon vor der Abschiebung zeitweise zusammengelebt hatte. Diese Besonderheiten ließen zwar, wie oben ausgeführt, weder die Rechtswidrigkeit der Wiedereinreise des Klägers entfallen noch gebieten sie eine sofortige Befristung der Abschiebungswirkungen ohne vorherige Wiederausreise. Sie sind jedoch - als Faktor für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr von Abschiebemaßnahmen - in die Erwägungen bei der Bemessung der Fristdauer einzustellen. Die Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung des Bundesamts vom 2.9.1998 steht dieser ordnungsrechtlichen Berücksichtigung nicht entgegen.

e) Nach all dem erweist sich auch als unzutreffend, dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid - unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 19.9.2000 - bei Bemessung der Fristdauer von 3 Jahren sinngemäß von einem Regelfall (Mittelwert zwischen dem Mindest- und Höchstwert von einem bzw. 5 Jahren) nach der Verwaltungsvorschrift über die Bemessung der Sperrwirkung bei Befristungsentscheidungen nach § 8 Abs. 2 AuslG vom 25.1.2002 - 1362/129 - ausgegangen ist. Zwar ist die Orientierung an den typisierenden Fallgruppen dieser Vorschrift, die genügend Raum für Einzelfälle lässt, grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433). Jedoch wäre im vorliegenden Fall aufgrund der aufgezeigten besonderen rechtlichen und tatsächlichen Umstände auch nach der Verwaltungsvorschrift von einem Sonderfall auszugehen. Dies wird der Beklagte bei der erneuten Ermessensentscheidung zu berücksichtigen haben. Der Senat geht davon aus, dass dabei eine Sperrfrist (unter Anrechnung des bisherigen Auslandsaufenthalts von 10 Monaten) zwischen einem Jahr und zweiundzwanzig Monaten dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.

Beschluss vom 26. März 2003

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt (§§ 25 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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