Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 06.05.2002
Aktenzeichen: 11 S 616/02
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 7 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 7 Satz 2
VwGO § 123
Bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist für die Frage des Vorliegens der Abänderungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt des Erlasses des vorangegangenen Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO abzustellen.
11 S 616/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Abschiebungsandrohung

hier: Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schaeffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Albers und den Richter am Verwaltungsgericht Maußhardt

am 6. Mai 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2002 - 6 K 3259/01 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

In dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 19.2.2002 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller vom 18.12.2001 abgelehnt, den im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen negativen Beschluss vom 4.9.2000 - 6 K 2149/00 - und den diesen bestätigenden Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 3.5.2001 - 11 S 2234/00 - nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu ändern und die aufschiebende Wirkung Ihrer Widersprüche gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 28.6.2000 anzuordnen sowie hilfsweise - der Antragstellerin zu untersagen, die Antragsteller abzuschieben. Einen gleichlautenden (ersten) Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vom 21.8.2001 hatte das Verwaltungsgericht zuvor mit - rechtskräftig gewordenem - Beschluss vom 10.10.2001 - 6 K 2196/01 - abgelehnt.

II.

A. Die Beschwerde ist statthaft (vgl. § 146 Abs. 1 VwGO in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001, BGBl. I, S.3987 - VwGO n.F. - ). Sie ist auch sonst zulässig. Die Einlegungs- und die Begründungsfrist - letztere durch am 25.3.2002 beim erkennenden Gerichtshof eingegangenen Schriftsatz - sind eingehalten (vgl. §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dass der nachgereichte Schriftsatz vom 30.4.2002 - eingegangen am 3.5.2002 - die Begründungsfrist nicht wahrt, ist demgegenüber unerheblich. Die Beschwerdeschrift genügt - wenngleich mit Bedenken - auch noch den inhaltlichen Anforderungen nach § 146 Abs. Satz 3 VwGO. Das Ziel der Beschwerde lässt sich trotz eines fehlenden ausdrücklichen Antrags hinreichend bestimmt aus der Bezugnahme auf (u.a.) den Antragsschriftsatz beim Verwaltungsgericht im vorliegenden und im Ausgangsverfahren in einer Gesamtschau mit der Beschwerdebegründung entnehmen. Danach verfolgen die Antragsteller ersichtlich ihr Begehren fort, aufgrund veränderter Sachlage (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO) ihren Widersprüchen gegen die Bescheide vom 28.6.2000 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hilfsweise die Antragsgegnerin zu einem vorläufigen Abschiebestopp zu verpflichten und die dem entgegenstehenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu ändern. Die Antragsteller haben ferner im Schriftsatz vom 25.3.2002 die Gründe dargelegt, aus denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.2.2002 abzuändern ist und sie haben sich insofern auch inhaltlich hinreichend mit dem Gegenstand dieser Entscheidung (veränderte Umstände bei der Betreuungsbedürftigkeit der Mutter des Antragstellers Ziff. 1 ) auseinandergesetzt (zu diesen Anforderungen vgl. auch VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -). Dass sich diese Auseinandersetzung nicht auf sämtliche tragenden Gesichtspunkte des Beschlusses erstreckt, führt nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde wegen eines Begründungsdefizits nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO, sondern wirkt sich im Rahmen des begrenzten Kontrollumfangs und der begrenzten Kontrolltiefe nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO aus, wonach das Beschwerdegericht auf eine Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt ist.

B. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

I. Zwar ist der gestellte Antrag zulässig. Insbesondere dürfte bei großzügiger Beurteilung die spezifische Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO noch gegeben sein. Um ein solches Verfahren handelt es sich hier, weil das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss ersichtlich nur eine - auch so beantragte - Entscheidung wegen "veränderter Umstände" getroffen hat, in das "amtswegige" Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO (zu dieser Terminologie vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdnr. 382) hingegen nicht eingetreten ist. Um antragsbefugt im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu sein, muss ein Antragsteller veränderte oder im ursprünglichen Verfahren unverschuldet nicht geltend gemachte Umstände vortragen, aus denen sich jedenfalls die Möglichkeit einer Änderung der früheren Eilentscheidung ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1999 - 11 VR 13/98 - [Juris]; Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner a.a.O § 80 Rdnr. 386 m.w.N.) Solche "abänderungsgeeigneten" Umstände könnten sich hier immerhin insoweit ergeben, als die Antragsteller auf die verschlechterte Gesundheitslage der Mutter des Antragstellers Ziff.1 hingewiesen und als Beleg dafür ein zweites Attest des behandelnden Arztes Dr. Sygo vorgelegt haben, dessen Berücksichtigungsfähigkeit nach den Kriterien des § 80 Abs. 7 Satz 2 jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Dass es letztlich nicht berücksichtigt werden kann (dazu unten) ist eine Frage der Begründetheit des Antrags. Demgegenüber sind dem nachgereichten Schriftsatz vom 30.4.2002 von vornherein keine abänderungsgeeigneten nachträglichen Umstände zu entnehmen. Die vertriebenenrechtlichen und staatsbürgerschaftsrechtlichen Argumente der Antragsteller sind zum einen nicht neu, zum anderen waren sie im Wesentlichen bereits Gegenstand des Ausgangsverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 3.5.2001 - 11 S 2234/00 -).

II. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des - hier allein streitgegenständlichen - § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sind nicht gegeben.

Im antragsbezogenen Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, das entsprechend auch für Verfahren nach § 123 VwGO gilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.12.2001 - 13 S 1824/01 -, DVBl. 2002, 355 [Leitsatz); wird nicht retrospektiv die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbeschlusses des Verwaltungsgerichts - hier: des Beschlusses vom 4.9.2000 (6 K 2149/00) - überprüft. Es handelt sich, im Gegensatz zur Beschwerde, um keine Rechtsmittelentscheidung über diesen Beschluss, sondern um ein neues, selbstständiges und zukunftsorientiertes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem geprüft wird, ob im jetzigen Zeitpunkt die ursprüngliche Eilentscheidung wegen veränderter oder damals ohne Verschulden nicht geltend zu machender Umstände nach dem Maßstab der §§ 80 Abs.5 bzw. 123 VwGO noch aufrechtzuerhalten oder aber zu ändern ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.12.2001 a.a.O sowie Beschluss vom 8.11.1995 - 13 S 494/95 -, NVwZ-RR 1996, 603; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdnrn.373-375; Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rdnr. 105). Berücksichtigungsfähige "nachträgliche" Änderungen der Sach- oder Rechtslage müssen dabei nach Erlass der Ausgangsentscheidung eingetreten sein, andernfalls sind sie nur bei unverschuldeter Verhinderung rechtzeitiger Geltendmachung beachtlich. Schließen sich - wie hier - an das ursprüngliche Eilrechtsschutzverfahren mehrere Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO an, so ist maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob nachträgliche Änderungen eingetreten sind oder ob sonstige Umstände ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, der Zeitpunkt des jeweils letzten Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO. Denn in jedem Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wird über den jeweiligen Verfahrensgegenstand (Überprüfung des Ausgangsbeschlusses am Maßstab der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Abänderungskriterien) bindend entschieden; Beschlüsse nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erwachsen daher insofern außer in formeller auch in begrenzter materieller (zeitlicher) Rechtskraft. Strukturell ist das Verhältnis zwischen dem Ausgangsbeschluss nach §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO und späteren Abänderungsbeschlüssen nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vergleichbar mit dem Verhältnis eines behördlichen Ausgangsbescheids und nachfolgenden auf Antrag ergangenen Wiederaufgreifensentscheidungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Für das "amtswegige", an keine tatbestandlichen Änderungsvoraussetzungen geknüpfte Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO gilt dies freilich nicht. In diesem Verfahren kann sich das Verwaltungsgericht unbegrenzt über die Rechtskraft vorangegangener Ausgangs- und Abänderungsbeschlüsse hinwegsetzen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.4.1985 - 4 C 13/85 - zu § 80 Abs. 6 VwGO a.F., Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 45).

Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht im hier anhängigen Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO das Vorliegen der Abänderungsvoraussetzungen im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Als veränderter Umstand kommt hier - nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und dem den Prüfungsumfang des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzenden Vortrag der Antragsteller im Beschwerdeverfahren - nur eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Mutter des Antragsteller Ziff.1 in Betracht. Aus dieser könnte sich bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller Ziff. 1 mit der Folge eines Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs.4, 22 AuslG oder eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung wegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses nach § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 Abs.1 GG ergeben. Grundlage und Beleg der geltend gemachten Gesundheitsverschlechterung ist ein zweites Attest des praktischen Arztes Dr. Sygo vom 13.9.2001.

Dieses Gutachten und die daran geknüpften Schlussfolgerungen der Antragsteller durften im Rahmen des vorliegenden - zweiten - Verfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vom Verwaltungsgericht schon nicht berücksichtigt werden. Denn es handelt sich dabei um keine gegenüber dem - ersten - Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 nachträglich "veränderten" Umstände. Das Verwaltungsgericht hat über den ersten Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO durch Beschluss vom 10.10.2001 - 6 K 2196/01 - entschieden, also erst nahezu 4 Wochen nach Erstellen des Attests vom 13.9.2001. Das Attest und die sich hieraus ergebenden Folgerungen für die Hilfsbedürftigkeit der Mutter stellten sich daher allenfalls als eine Sachlagenänderung in jenem Verfahren dar, im vorliegenden Verfahren sind sie hingegen objektiv nicht neu. Den Antragstellern hätte es oblegen, diese Umstände bereits im Verfahren 6 K 2196/01 vorzutragen. Stattdessen haben sie damals lediglich auf das bereits im Ausgangsverfahren unterbreitete erste Attest von Dr. Sygo vom 26.7.2000 hingewiesen und vorgetragen, eine neues ärztliches Attest werde "in Kürze nachgereicht werden" (Antragsschrift vom 21.8.2001), was jedoch bis zur - am 30.10.2001 rechtskräftig gewordenen - Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 10.10.2001 nicht geschehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller ohne eigenes oder ohne zurechenbares Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten nicht in der Lage waren, das Attest vom 13.9.2001 noch rechtzeitig vorzulegen und auch die damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Implikationen rechtzeitig vorzutragen, werden in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht und sind nach Lage der Dinge auch nicht ersichtlich. Damit liegen beide Antragsvoraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht vor. Aus diesem Grund war das Verwaltungsgericht und ist auch der Senat kraft Gesetzes gehindert, die mit dem Komplex "Gesundheitsverschlechterung der Mutter anhand des Attests vom 13.9.2001" zusammenhängenden Umstände zu berücksichtigen.

Ob der Senat befugt wäre, diese Umstände "bei Gelegenheit" der Beschwerde von Amts wegen im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs.7 Satz 1 VwGO zu würdigen oder ob für die Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO nur das Verwaltungsgericht in seiner Eigenschaft als Gericht der (noch nicht anhängigen, aber anhängig zu machenden) Hauptsache zuständig wäre (so VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.12.2001 a.a.O; ebenso unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte OVG Hamburg, Beschluss vom 3.2.1995 - Bs VII 2/95 -, NVwZ 1995, 1004 und Schmidt in Eyermann, VwGO a.a.0., § 80 Rdnr. 108a), kann hier offen bleiben. Denn auch unter Berücksichtigung des zweiten Attests und des Beschwerdevorbringens bestünde kein Anlass, unter Änderung des Ausgangsbeschlusses des Verwaltungsgerichts dem Widerspruch gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Hauptantrag) oder die Antragsgegnerin zur vorläufigen Duldung der Antragsteller zu verpflichten (Hilfsantrag). Die Antragsteller haben nämlich die Voraussetzungen einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller Ziff. 1 und seiner Mutter nach wie vor nicht glaubhaft gemacht. Das Attest vom 13.9.2001 wiederholt zunächst wörtlich bzw. sinngemäß das Attest vom 26.7.2000, indem auf frühere Erkrankungen aus dem Jahre 1991 verwiesen wird. Zusätzlich werden eine "in letzter Zeit" erfolgte stationäre Behandlung wegen einer Divertikelblutung und im psychischen Bereich ein "depressives Erschöpfungssyndrom" erwähnt, ohne jeweils aufzuzeigen, ob und welche konkrete fortwirkenden Auswirkungen davon ausgehen. Von den im Attest vom 26.7.2000 noch aufgeführten "häufigen Schwindelzuständen mit Infusionsbehandlungen" ist nicht mehr die Rede. Erstmals wird im Attest vom 13.9.2001 berichtet, dass sich die Mutter nur noch mittels einer Gehhilfe (Rollator) fortbewegen könne und "zu körperlicher Arbeit nicht mehr in der Lage" sei.

Insgesamt ist das Attest nicht geeignet, die von den Antragstellern dargelegte schwere Gesundheitsbeeinträchtigung der Mutter zu belegen. Die Aussagen in den entscheidenden Passagen fallen sehr vage und unbestimmt aus. Es werden die medizinischen Gründe nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Mutter nunmehr einen Rollator benutzen muss, während sie nach den Bekundungen im Attest vom 26.7.2000 noch in der Lage war, "unter Schmerzen ihren Haushalt zu versorgen". Ferner fehlt jede Substantiierung dazu, was unter "körperlicher Arbeit" verstanden wird, d.h. welche konkreten Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Hauses von der Mutter nicht mehr ausgeführt werden können. Aus der Benutzung des Rollators allein kann ohne nähere Erläuterungen nicht geschlossen werden, dass der Mutter die zur Selbstversorgung wesentlichen Tätigkeiten im Haushalt unmöglich sind. Derartige Erläuterungen bleibt das Attest vom 13.9.2001 indessen schuldig. Demgegenüber war das Attest vom 26.7.2000 noch auf Einzelheiten (Hilfsbedürftigkeit etwa beim Einkaufen) eingegangen. Vor diesem Hintergrund sind auch die von den Antragstellern in der Beschwerdeschrift gezogenen Schlussfolgerungen (die Mutter könne Körperpflege und Nahrungsaufnahme nicht bewältigen und benötige eine "Rund-um-die-Uhr-Betreuung") weder durch das Attest noch durch die Lebenserfahrung gedeckt. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu sonstigen Beweismitteln treffen weitgehend nicht zu. Entgegen ihren dortigen Behauptungen haben die Antragsteller keine "eidesstattlichen Versicherungen...sowohl der Mutter als auch der Antragsteller" vorgelegt. In den Akten befindet sich lediglich eine einfache schriftliche Erklärung der Mutter mit der vagen Aussage, aufgrund ihrer "Krankheit, die durch verschiedene Atteste bestätigt wird" sei es ihr "nicht möglich, (ihren) Haushalt und alles was dazu gehört, alleine zu meistern" (Bl. 21 d. Akten im Beschwerdeverfahren 11 S 2234/00).

Nach all dem folgt der Senat der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller Ziff. 1 nach wie vor eine den Anforderungen entsprechende familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter in Form einer Beistandsgemeinschaft nicht glaubhaft machen kann. Dafür wäre zwar keine Pflegebedürftigkeit der Mutter erforderlich; die Mutter müsste aber jedenfalls ernsthaft auf die Lebenshilfe des Antragstellers Ziff. 1 angewiesen sein und er müsste Lebenshilfe diesen Umfangs tatsächlich erbracht haben oder zumindest zu erbringen in der Lage sein (vgl. Nachweise bei VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 5.7.1999 - 13 S 1101/99 -, InfAuslR 1999, 414 = VBlBW 1999, 468 ff.). Im Lichte des § 22 AuslG müsste die Versagung der Aufenthaltserlaubnis tatbestandlich nach Maßgabe des § 17 AuslG zudem zu einer außergewöhnlichen Härte, d.h. zu nach Art und Schwere unerträglichen Belastungen führen, was voraussetzte, dass die Mutter aufgrund einer Sondersituation auf die Wahrung der Familieneinheit mit dem Antragsteller Ziff. 1 angewiesen wäre, wobei auch dann sich das Ermessen der Ausländerbehörde nicht ohne weiteres schon "auf Null" reduzieren würde (vgl. VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 21.3.1995 - 1 S 3605/94 -, InfAuslR 1995, 315).

Diese Anforderung vermögen die Antragsteller nicht glaubhaft zu machen. Der Antragsteller Ziff. 1 weist in der Beschwerdebegründung zwar umfänglich auf den seines Erachtens erforderlichen intensiven Betreuungsbedarf hin, legt aber schon nicht konkret dar, welche Betreuungsleistungen er persönlich bisher erbracht hat und angesichts seiner Vollzeitbeschäftigung als Koch und Verwalter zu erbringen imstande ist. Auch - naheliegende - neuere Erläuterungen der Mutter zu Art und Umfang dieser Hilfeleistungen - unter den gegenwärtigen Bedingungen - haben die Antragsteller nicht vorgelegt. Daher kann der Senat sich nur auf die früheren Angaben der Mutter beziehen, der Antragsteller Ziff. 1, dessen Arbeit um 11.30 Uhr beginne, kümmere sich vormittags um die Einkäufe, um das Essen und um "alles was ich brauche". Damit ist eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem - mit seiner Familie in einer eigenen Wohnung lebenden - Antragsteller Ziff.1 und seiner Mutter in der Intensität einer Beistandsgemeinschaft - im Sinne eines Angewiesenseins gerade auf den Antragsteller Ziff. 1 - aber nicht dargetan (vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 3.5.2001 - 11 S 2234/00 - ). Die nachgewiesene Bandbreite von Hilfen geht über das Niveau einer qualifizierten Begegnungsgemeinschaft nicht hinaus. Dies gilt vor allem auch deswegen, weil die Antragsteller Nachweise für ihre Behauptung, nur der Antragsteller Ziff. 1 könne kraft seiner Ausbildung als Koch die Speisen der Mutter zubereiten, schuldig geblieben sind und sich auch aus dem ärztlichen Attest vom 13.9.2001 dafür nicht das Geringste herleiten lässt. Zudem fehlt es, wie bereits dargelegt, auch an Belegen dafür, dass die Mutter sich mit Mahlzeiten nicht selbst versorgen kann, wenn schwere Einkäufe von den Kindern erledigt werden. Schließlich erscheint auch zweifelhaft, ob sich die Mutter - jedenfalls im Rahmen des Ermessens nach § 22 AuslG - nicht auf die (tatsächlich auch erbrachten) Beistandsleistungen der Tochter und auf die Hilfe eines jüngeren Sohnes verweisen lassen muss. Auf letztere Frage kommt es hier aber nicht entscheidend an, sie kann daher offen bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs.2, 14 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück