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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 28.04.2008
Aktenzeichen: 11 S 683/08
Rechtsgebiete: AufenthG, VwGO
Vorschriften:
AufenthG § 23 | |
AufenthG § 25 Abs. 5 | |
AufenthG § 104a | |
VwGO § 75 |
2. Wird im Wege der Klageerweiterung ein neuer Streitgegenstand (hier: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG) in das Verfahren eingeführt, ist die Zulässigkeit der Klage insoweit an § 75 VwGO zu messen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Aufenthaltserlaubnis;
hier: Prozesskostenhilfe
hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
am 28. April 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Februar 2008 - 2 K 1246/07 - werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13.02.2008 sind statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere wurden sie fristgerecht erhoben (§ 147 Abs. 1 VwGO).
Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Klägern für die unter dem Aktenzeichen 2 K 1246/07 erhobenen Klagen Prozesskostenhilfe zu gewähren. Denn diese Klagen, mit denen die Kläger die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG über ein Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausländische Staatsangehörige vom 20.11.2006 (Az.: 4-1340/29) bzw. nach § 104 a Abs. 1 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG, begehren, bieten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Ausgang des Klageverfahrens erscheint nicht als offen (zum Maßstab der hinreichenden Erfolgsaussicht vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.07.2005 - 11 S 1807/04 - und vom 23.11.2004 - 7 S 2219/04 -, VBlBW 2005, 196).
Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Klagen verneint. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss.
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens besteht kein Anlass für eine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten, soweit hilfsweise die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 VwGO begehrt wird. Insoweit ist die Klage, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mangels vorheriger Antragstellung bei der Behörde unzulässig. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben am 21.12.2006 ausdrücklich die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Anordnung des Innenministeriums vom 20.11.2006 beantragt. Nur dieser Antrag wurde vom Beklagten beschieden. Im Widerspruchsverfahren haben die Kläger an diesem Streitgegenstand festgehalten. Auch der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.07.2007 hat daher ausschließlich die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Anordnung des Innenministeriums vom 20.11.2006 zum Gegenstand. Soweit man in dem Schreiben des früheren Bevollmächtigten vom 13.12.2004 (/148 der Ausländerakte) einen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 AufenthG erblicken wollte, hat der derzeitige Bevollmächtigte durch sein Vorbringen im Verwaltungs- und im Vorverfahren zu erkennen gegeben, dass er dieses Begehren nicht weiter verfolgt.
Der Heranziehung des nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) in das Aufenthaltsgesetz eingefügten § 104 a als neue Anspruchsgrundlage im gerichtlichen Verfahren stehen deshalb keine prozessualen Hindernisse entgegen, weil § 104 a AufenthG in vielen Punkten an die früheren Erlassregelungen angelehnt ist und den gleichen Zweck verfolgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.11.2007 - 13 S 2438/07 - InfAuslR 2008, 85 = VBlBW 2008, 152; vgl. entsprechend zum Verhältnis der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG 1990 zur Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 = NVwZ 2006, 1418).
Der Auffassung der Kläger, bei Beantragung einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes seien grundsätzlich alle in diesem Abschnitt enthaltenen Anspruchsgrundlagen zu prüfen, weil es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand handele, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Kläger seinen Anspruch herleitet (BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 43.06 - InfAuslR 2008, 71 = NVwZ 2008, 333). Die Kläger bestimmen also mit ihren Anträgen und dem der Behörde bzw. dem Gericht unterbreiteten Lebenssachverhalt den Streitgegenstand. Nur dann, wenn - ohne weitere Einschränkung - eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen beantragt wird, ist der Anspruch nach jeder bei Würdigung des vorgetragenen Lebenssachverhalts in Betracht kommenden Vorschrift des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen (vgl. zu einer solchen weiten, offenen Antragstellung BVerwG, Urt. v. 04.09.2007, a.a.O.). Wird demgegenüber der geltend gemachte Anspruch auf eine bestimmte Rechtsgrundlage gestützt und legt auch der unterbreitete Lebenssachverhalt nicht nahe, dass weitere Rechtsgrundlagen in Betracht kommen, so ist der Streitgegenstand entsprechend begrenzt. Ein neuer Streitgegenstand kann im Übrigen sogar dann vorliegen, wenn der im gerichtlichen Verfahren erstmals geltend gemachte Aufenthaltszweck nach der gleichen Rechtsvorschrift zu beurteilen ist wie der Aufenthaltszweck, der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.02.2008 - 13 S 2774/07 - AuAS 2008, 75: Änderung des Aufenthaltszwecks im Rahmen des § 16 AufenthG bei anderer Ausbildung). Danach haben die Kläger hier mit dem Schriftsatz vom 19.12.2007 im Wege der Klageerweiterung einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG unterscheiden sich grundlegend von denen des § 104 a AufenthG bzw. der Anordnung des Innenministeriums vom 20.11.2006. Auch der zur Begründung vorgetragene Lebenssachverhalt ist neu. Der Kläger zu 1 beruft sich in dem Schriftsatz vom 19.12.2007 erstmals darauf, dass ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vorliege, weil ihm bei einer Trennung von seiner volljährigen Tochter, die eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe, eine schwerwiegende Gesundheitsgefährdung drohe. Hinsichtlich dieses Streitgegenstands ist die Zulässigkeit der Klage an § 75 VwGO zu messen. Danach ist die Klage unzulässig, da es an der vorherigen Antragstellung bei der Behörde fehlt und es sich bei diesem Erfordernis um eine im Verwaltungsprozess nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.1995 - 5 C 11.94 - BVerwGE 99, 158; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.1999 - 6 S 420/97 - ESVGH 49, 209 = VBlBW 2000, 106 und Beschl. v. 19.02.2008 - 13 S 2774/07 - a.a.O.; Dolde/Porsch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 75 Rn. 5 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 75 Rn. 7; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 75 Rn. 4; Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 75 Rn. 25 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.
Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 50,00 EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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