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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 31.05.2001
Aktenzeichen: 11 S 700/01
Rechtsgebiete: AuslG
Vorschriften:
AuslG § 8 Abs. 2 Satz 1 | |
AuslG § 8 Abs. 2 Satz 2 | |
AuslG § 13 Abs. 1 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung, vorläufiger Rechtsschutz,
hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde
hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Peter, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und den Richter am Verwaltungsgericht Mezger
am 31. Mai 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Februar 2001 - 4 K 1544/00 - wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21.2.2001 kann keinen Erfolg haben. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde sind nicht erfüllt.
Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts bestünden ernstliche Zweifel (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Für die nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO gebotene Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist erforderlich, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz, auf welchen es für deren Richtigkeit ankommt, oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458). Dies ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Antragstellerin - einer am 22.9.1969 geborenen kroatischen Staatsangehörigen - auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die - kraft Gesetzes sofort vollziehbare - Versagung einer (weiteren) Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung in der Verfügung der Ausländerbehörde des Landratsamts Ravensburg vom 25.5.2000 abgelehnt. Das Gericht hat ausgeführt, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung. Der erstrebten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stehe der Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG wegen der im Jahr 1996 erfolgten Ausweisung und Abschiebung der Antragstellerin entgegen, deren Wirkungen bis 8.5.2002 befristet wurden.
Mit ihrem dagegen gerichteten Vorbringen in dem Zulassungsantrag begründet die Antragstellerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergeben sich aus § 13 Abs. 1 AuslG keine im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen aufenthaltsrechtlichen Folgerungen zu ihren Gunsten. Vielmehr wurde durch ihre Ausweisung und Abschiebung nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AuslG sowohl ein gesetzliches Einreiseverbot und ein gesetzliches Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet als auch - vorbehaltlich der (hier nicht einschlägigen) Regelungen der § 9 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 4 AuslG - eine gesetzliche Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ausgelöst. Diese Rechtsfolgen können erst - und ausschließlich - mit einer Aufhebung der Ausweisung bzw. Abschiebung oder dem Ablauf der (gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 3 und 4 AuslG regelmäßig erfolgenden) Befristung ihrer Wirkungen entfallen (vgl. zur Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung BVerwG, Urteile vom 31.3.1998, BVerwGE 106, 302 = InfAuslR 1998, 285 = DÖV 1998, 736 = DVBl. 1998, 1019, und vom 7.12.1999, BVerwGE 110, 140 = InfAuslR 2000, 176 = NVwZ 2000, 688 = VBlBW 2000, 273). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht sinngemäß ausgeführt, dass die Aufenthaltssperre des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG einen fortdauernden Versagungsgrund darstellt, der - im Unterschied zu den Versagungsgründen des § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AuslG, die (nur) "einreisetypische Versagungsgründe" sind und durch die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gegenstandslos werden (siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1994 - 11 S 268/93 -, InfAuslR 1995, 104; OVG Berlin, Beschluss vom 30.7.1998, InfAuslR 1998, 471) - auch der Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis rechtlich zwingend entgegensteht. Im Übrigen ist auch die Rücknahme der - der Antragstellerin entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG am 27.5.1997 erteilten - Aufenthaltserlaubnis durch die Verfügung der Ausländerbehörde des Landratsamts Ravensburg vom 25.5.2000 als sonstiger Verwaltungsakt, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Antragstellerin beendet hat, unbeschadet der aufschiebenden Wirkung des dagegen eingelegten Widerspruchs weiterhin wirksam (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG; s. dazu auch Hailbronner, AuslR, Kommentar, § 72 AuslG, RdNr. 13).
Ohne Erfolg macht die Antragstellerin auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend. Insoweit fehlt es an der dafür erforderlichen Darlegung einer im konkreten Fall entscheidungserheblichen, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärten Rechtsfrage prinzipieller - in ihrer Bedeutung über den Einzelfall der Antragstellerin hinausgehender -Tragweite. Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, "ob es sich bei § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG um einen Versagungsgrund handelt, der auch bei der späteren Entscheidung über eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Verlängerung ausschließt", wäre aus den genannten Gründen in dem erstrebten Beschwerdeverfahren nicht klärungsbedürftig. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich - wie ausgeführt - aus dem Gesetz.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat einstimmig ab (§ 146 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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