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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 11.02.2002
Aktenzeichen: 11 S 790/01
Rechtsgebiete: AuslG, RumStAG


Vorschriften:

AuslG § 30 Abs. 4
RumStAG Art. 8
RumStAG Art. 10
RumStAG Art. 19
Auch nach der am 14.03.2000 in Kraft getretenen Änderung der Vorschriften über die Einbürgerung im rumänischen Staatsangehörigkeitsgesetz ist es ehemaligen Rumänen, die diese Staatsangehörigkeit während eines Aufenthaltes in Deutschland freiwillig abgelegt haben, nicht grundsätzlich unzumutbar i.S.d. § 30 Abs. 4 AuslG, zur Beseitigung eines bestehenden Abschiebungshindernis ihre Wiedereinbürgerung in den rumänischen Staatsverband zu beantragen.
11 S 790/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Aufenthaltsbefugnis hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schaeffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und den Richter am Verwaltungsgericht Maußhardt

am 11. Februar 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2001 - 8 K 1645/98 - werden abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/2.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben keinen Erfolg. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind hier nicht erfüllt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerinnen, mit der sie die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erstrebten, abgewiesen. Zur Begründung hat es mit Blick auf § 30 Abs. 4 AuslG ausgeführt, ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Ermessen gemäß dieser Vorschrift bestehe dann nicht, wenn der Ausländer sich weigere, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des bestehenden Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Zu diesen Anforderungen könne es gehören, einen Wiedereinbürgerungsantrag an den Staat der früheren, freiwillig aufgegebenen Staatsangehörigkeit zu richten, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos sei. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.1998 (- 1 C 8/98 -, NVwZ 1999, 664 = InfAuslR 1999, 106) verwiesen und dabei darauf hingewiesen, die Entscheidung sei noch unter der Gültigkeit des mittlerweile abgeschafften Art. 8 des Gesetzes über die rumänische Staatsangehörigkeit, Gesetz Nr. 21 vom 01.03.1991 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, "Rumänien", Stand: 31.05.1999) ergangen. Zwar sei mittlerweile die Möglichkeit des Wiedererwerbs der rumänischen Staatsangehörigkeit durch Repatriierung gemäß Art. 8 des Gesetzes über die rumänische Staatsangehörigkeit nach dessen Abschaffung entfallen. Indes sehe die geänderte (wie auch die vormalige) Fassung des Art. 9 und Art. 11 des Gesetzes über die rumänische Staatsangehörigkeit in der Fassung vom 10.12.1999 weiterhin die Möglichkeit vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen früheren rumänischen Staatsangehörigen die rumänische Staatsangehörigkeit auf Antrag wieder gewährt werden könne. Ein solcher Antrag sei den Klägerinnen zumutbar.

1.) Ohne Erfolg machen die Klägerinnen geltend, der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liege vor, da das angegriffene Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruhe. Gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 4 a.F. VwGO, der nach § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987,3990) hier noch Anwendung findet, wäre hierzu die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich. Notwendig wäre die Benennung einer konkreten Entscheidung und die Bezeichnung eines darin enthaltenen abstrakten das Urteil tragenden Rechtssatzes, der zu einem in dem angegriffenen Urteil enthaltenen ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift in Widerspruch steht. Das Vorbringen der Klägerinnen genügt diesen Anforderungen nicht.

Die Klägerinnen berufen sich darauf, in dem "zitierten Urteil" - gemeint ist die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.1998 - habe sich die Sachlage anders dargestellt. Es sei auch im Verhandlungstermin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sich die Rechtslage in Rumänien geändert habe. Art. 8 des Gesetzes über die rumänische Staatsangehörigkeit in Rumänien sei gestrichen worden. Die Anforderungen seien nun sehr viel strenger.

Eine Divergenz zwischen dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts und der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird damit nicht dargelegt. Die Klägerinnen setzen sich nicht hinreichend mit den Gründen des Urteils auseinander und verkennen, dass sich das Verwaltungsgericht die Vorgaben des Urteils vom 24.11.1998 ausdrücklich zu eigen macht. Im übrigen fehlt es an einer Divergenz auch schon deswegen, weil die Klägerinnen rügen, der Sachverhalt in den beiden Entscheidungen sei unterschiedlich.

Eine Divergenz liegt auch nicht insoweit vor, als die Klägerinnen geltend machen, in ihrem Fall seien Unzumutbarkeitsgründe bezüglich einer Wiedereinbürgerung in den rumänischen Staatsverband gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Frage einer möglichen Unzumutbarkeit eines Antrags auf Wiedereinbürgerung nach denselben Rechtsgrundsätzen wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.11.1998 (a.a.O.) beantwortet. Die Argumentation der Klägerinnen, in ihrem Falle liege eine solche Unzumutbarkeit wegen der zwischenzeitlichen Änderung des rumänischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vor, das nun strengere Anforderungen stelle, betrifft lediglich die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf einen anderen Sachverhalt. Eine rechtssatzmäßige Abweichung wird damit nicht aufgezeigt.

2.) Ohne Erfolg machen die Klägerinnen für ihr Begehren auf Zulassung der Berufung auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Darlegung einer im konkreten Fall entscheidungserheblichen, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärten (Tatsachen- oder Rechts-)Frage prinzipieller - in ihrer Bedeutung über den Einzelfall der Klägerinnen hinausgehender - Tragweite, die einer Klärung in dem erstrebten Berufungsverfahren bedürftig wäre.

Die Klägerinnen werfen sinngemäß die Frage auf, ob ein Antrag auf Wiedereinbürgerung auch nach den neuesten Gesetzesänderungen im rumänischen Staatsangehörigkeitsrecht und wegen der zögerlichen Haltung Rumäniens bei der Rücknahme staatenlos gewordener ehemaliger Staatsbürger (vgl. die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 08.04.1999 und des Innenministeriums von Rumänien vom 30.08.1999) zumutbar sei. Damit wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Denn diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, sondern ist - soweit entscheidungserheblich - ohne weiteres bejahend zu beantworten.

Zunächst hängt die Beantwortung dieser Zumutbarkeitsfrage nicht davon ab, wie der rumänische Staat ein mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossenes Rückübernahmeabkommen bezüglich in der Vergangenheit freiwillig staatenlos gewordener Personen ehemals rumänischer Staatsangehörigkeit in der Praxis anwendet. Denn unstreitig ist es jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos, mit einem solchen Wiedereinbürgerungsantrag durchzudringen.

Auch die geänderten Rechtsvorschriften im Gesetz Nr. 21 vom 01.03.1991 über die rumänische Staatsangehörigkeit i.d.F. v. 06.03.2000 ( - rumStAG - abgedruckt bei Bergmann/Ferid a.a.O.) führen nicht dazu, dass sich ein Wiedereinbürgerungsantrag für ehemalige Rumänen als unzumutbar darstellt. Nach Art. 10 S. 1 i.V.m. Art. 8 Satz 1 lit b) und Art. 19 rumStAG ist zu einer danach möglichen Repatriierung notwendig, dass der (Wieder-) Einbürgerungsbewerber durch sein Benehmen und seine Haltung seine Loyalität gegenüber dem rumänischen Staat und dem rumänischen Volk unter Beweis stellt sowie folgenden Treueid ablegt: "Ich schwöre, dem Vaterland und dem rumänischen Volk ergeben zu sein, die Rechte und Interessen des Landes zu verteidigen, die Verfassung und die Gesetze Rumäniens zu beachten."

Es ist evident, und damit nicht klärungsbedürftig, dass mit diesem Erfordernis den Wiedereinbürgerungsbewerbern nichts Unzumutbares abverlangt wird. Die Abgabe einer vielfach symbolisch-feierlichen Erklärung in Zusammenhang mit einer Einbürgerung stellt auch in demokratischen Rechtsstaaten ein weithin übliches Verfahren dar (vgl. die im deutschen Recht geforderte Loyalitätserklärung im Falle einer Einbürgerung nach §§ 85 ff AuslG oder § 8 StAG gemäß Ziffer 85.1.1.1 und Ziffer 8.1.2.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht - StAR-VwV - vom 13.12.2000, GMBl. 2001, 122; die Verpflichtung, dem König Treue und Gehorsam gegenüber der Verfassung und dem Gesetz zu schwören und zu versprechen in Art. 23 der Spanischen Verfassung - zit. nach Bergmann/Ferid a.a.O.; der für den Fall der Einbürgerung in den Vereinigten Staaten von Amerika geforderte Treueid, der sog. "Oath of allegiance").

Daneben ist das Verlangen nach Loyalität gegenüber der Bevölkerung und gegenüber dem Staat (nicht seiner Regierung), dessen Staatsangehörigkeit erworben werden soll, selbst keine Hürde, die dem Wiedereinbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Antragstellung ein besonderes Handeln oder Unterlassen vorschreibt. Damit kommt allein zum Ausdruck, dass von demjenigen, der im Begriff ist, eine auf gegenseitigen Rechten und Pflichten beruhende mitgliedschaftliche Verbindung mit dem Land seiner künftigen Staatsangehörigkeit einzugehen, eine gewisse Hinwendung zu diesem und jedenfalls keine offene Ablehnung abverlangt wird. Jedenfalls unter Berücksichtigung der aktuellen Lage Rumäniens, das sich bemüht, die Last des diktatorischen Erbes abzubauen und die Strukturen des Landes in allen Bereichen auf demokratischer Grundlage zu reformieren (Auswärtiges Amt, Lagebericht Rumänien, Stand April 1999), stellt dies keine nicht hinnehmbare Belastung dar.

Nichts anderes gilt mit Blick auf die Formulierung des konkret geforderten Treueides. Die darin genannte Verpflichtung, die Verfassung und die Gesetze Rumäniens zu beachten und die Rechte und Interessen des Landes zu verteidigen, geht nicht über den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichtenkatalog hinaus, den rechtsstaatlich-demokratisch verfasste Staaten - ausdrücklich oder stillschweigend - von ihren Staatsangehörigen einfordern. So lautet etwa der für den Fall der Einbürgerung in den Vereinigten Staaten von Amerika geforderte Treueid:

"I hereby declare, on oath, ......that I will support and defend the Constitution and laws of the United States of America against all enemies, foreign and domestic; that I will bear true faith and allegiance to the same; that I will bear arms on behalf of the United States when required by law; .....and that I take this obligation freely without any mental reservation or purpose of evasion; so help me God. ...."

Soweit zusätzlich im Fall der Einbürgerung in den rumänischen Staatsverband gefordert ist zu schwören, dem Vaterland und dem rumänischen Volk ergeben zu sein, handelt es sich wiederum nicht um die Übernahme einer konkreten Verpflichtung, vielmehr um die Bekräftigung einer loyalen Haltung in symbolisch-feierlicher Art und Weise im oben dargestellten Sinne. Eine generelle Unzumutbarkeit, die Wiedereinbürgerung in den rumänischen Staatsverband zu beantragen, folgt auch hieraus nicht.

Soweit sich die Klägerinnen daneben auf in ihrer Person liegende Unzumutbarkeitsgründe bezüglich eines Wiedereinbürgerungsantrags berufen, handelt es sich um Besonderheiten des Einzelfalls, mit denen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden kann. Eine solche individuelle Unzumutbarkeit liegt im übrigen auch nicht vor. Die Klägerinnen machen nicht geltend, dass es ihnen aus besonderen inneren Beweggründen nicht zuzumuten sei, ihre Wiedereinbürgerung zu beantragen, etwa weil sie durch den rumänischen Staat schwere Verfolgung erlitten hätten und deswegen ihre Bindung an diesen Staat unheilbar zerstört sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 a.a.O.) oder weil eine Eidesleistung für sie generell nicht in Betracht komme. Sie haben Rumänien vielmehr unverfolgt verlassen und müssen auch bei ihrer Rückkehr nicht mit politischer Verfolgung rechnen (vgl. den ablehnenden Asylbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.12.1990). Dass sie seinerzeit während des - erfolglosen - Asylverfahrens ihre rumänische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

Die von den Klägerinnen herangezogenen äußeren Umstände, nämlich ihre inzwischen fortgeschrittene Integration in die deutsche Gesellschaftsordnung, stellen ebenfalls keinen Unzumutbarkeitsgrund dar. Die Klägerin Ziff. 1 wusste seit Ablehnung ihres Asylantrages durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dass ihr kein Recht zum Inlandsaufenthalt zukam. Obwohl sie durch Aufgabe ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit versuchte, eine Abschiebung aus der Bundesrepublik zu verhindern, unternahmen die Behörden mindestens einen Versuch, sie nach Rumänien auf dem Luftweg abzuschieben, was allerdings misslang. Sie wurde seither lediglich geduldet und ihr Aufenthalt blieb rechtswidrig. Die bloße Aufenthaltsdauer und Integrationsleistungen, die während dieser Zeit erbracht werden, führen grundsätzlich nicht dazu, dass die Ausländerbehörde nun gezwungen ist, den Aufenthalt zu legalisieren unter Verzicht darauf, den betreffenden Ausländer auf zumutbare Anstrengungen zur Ermöglichung seiner Ausreise zu verweisen (vgl. dazu auch § 30 Abs. 2, 2. Halbsatz AuslG).

3.) Auch der von den Klägerinnen herangezogene Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) führt hier nicht zu der begehrten Zulassung der Berufung. Das entsprechende Vorbringen genügt auch insoweit nicht dem Darlegungserfordernis des § 124 Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. Es lässt vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht erkennen, worin besondere Schwierigkeiten liegen sollen.

4.) Schließlich wird auch der von den Klägerinnen herangezogene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht ordnungsgemäß dargelegt. Erforderlich wäre, dass der Zulassungsantrag aufzeigt, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392). Daran fehlt es hier.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. .

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 25 Abs. 2, 14 Abs. 3 und 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 5 ZPO entsprechend.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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