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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 12.06.2002
Aktenzeichen: 11 S 800/02
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AuslG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Die Integrationsanforderung einer zweijährigen Ehebestandszeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG ist grundsätzlich dann nicht erfüllt, wenn sich die Ehegatten vor Ablauf der Zweijahresfrist trennen und diese Trennung nach dem ernsthaften, nach außen verlautbarten Willen beider oder auch nur eines der Ehepartner - insbesondere des aufenthaltsrechtlich begünstigten Ehegatten - als dauerhaft betrachtet wird. In diesem Fall wird die Zweijahresfrist bei einer späteren, auf geändertem Willensentschluss beruhenden Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft neu in Lauf gesetzt (Ergänzung zum Urteil des Senats vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -).
11 S 800/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Abschiebungsandrohung

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schaeffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Paehlke-Gärtner

am 12. Juni 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Februar 2002 - 1 K 111/02 -geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft und auch sonst zulässig; sie wurde insbesondere fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und inhaltlich ordnungsgemäß begründet (vgl. dazu §§ 146 Abs. 1 und 4 , 147 Abs. 1 VwGO i.d.F. vom 20.12.2001, BGBl. I, S.3987). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnungsentscheidung und Abschiebungsandrohung im Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 19.11.2001 anzuordnen, ist zwar zulässig (zur Statthaftigkeit vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO i.V.m. § 72 Abs. 1 AuslG und § 12 Satz 1 LVwVG; zum Rechtsschutzinteresse vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 AuslG). Der Antrag ist aber nicht begründet. Anders als das Verwaltungsgericht räumt der Senat dem öffentlichen Interesse an der - vom Gesetz jeweils als Regelfall ausgestalteten - sofortigen Vollziehung der angegriffenen Entscheidungen Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragstellers ein, vorläufig vom Vollzug der Abschiebung verschont zu werden. Denn sowohl die Ablehnung der Verlängerung der dem Antragsteller bis zum 8.6.2001 im Hinblick auf die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilten Aufenthaltserlaubnis (dazu 1.) als auch die hierauf aufbauende Abschiebungsandrohung (dazu 2.) erweisen sich, wie der Antragsgegner zutreffend darlegt, bereits nach Lage der Akten mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig.

1. Die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung hängt von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage ab, ob der Antragsteller einen (gebundenen oder zumindest ermessenseröffnenden) Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 3, 19 AuslG wegen "Nachwirkungen" seiner früheren ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen hat. Eine Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen scheidet derzeit ersichtlich aus. Nach Einschätzung des Senats ist die gestellte Frage schon deswegen zu verneinen, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Dies bedeutet, dass dem Antragsgegner insoweit kein Ermessen eröffnet ist - sei es nach § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG (wegen zwischenzeitlichen Ablaufs der Jahresfrist des § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG), sei es nach § 19 Abs. 3 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG (wegen der strafrechtlichen Verurteilungen). Es kommt daher nicht auf die vom Antragsteller und vom Verwaltungsgericht problematisierte Frage an, ob dieses Ermessen durch die nachträglichen Ausführungen im gerichtlichen Eilverfahren (vgl. § 45 Abs. 2 LVwVfG) ordnungsgemäß und fehlerfrei ausgeübt worden ist.

a) Der Senat folgt dem Antragsgegner darin, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG ausscheidet, weil die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner deutschen Ehefrau xxxx xxxxxxxx nicht seit mindestens zwei Jahren bestanden hat.

Für die Bemessung der Ehebestandszeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AuslG maßgeblich ist nicht die formalrechtliche Dauer der Ehe, sondern nur die Zeit der tatsächlichen Verbundenheit der Ehegatten, die regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommt und bei getrennten Wohnungen einer besondere Darlegung der Bestrebungen der Ehegatten bedarf, sie gleichwohl durch intensive Kontakte und äußerlich erkennbar und nachprüfbar aufrecht zu erhalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.3.1998 - 13 S 2792/96 -, Justiz 1998, 540, [IURIS]). Mit der Forderung einer bestimmten Mindestbestandsdauer der "gelebten" Ehe von - nur noch - zwei Jahren in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG soll der sich hieraus ergebenden Verfestigung der Lebensverhältnisse des nachgezogenen Ausländers in Deutschland Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.9.1998 - 1 B 92.98 -, [IURIS]. Unproblematisch sind die Fälle, in denen - wie regelmäßig - die eheliche Lebensgemeinschaft während des geforderten Zeitraums fortlaufend besteht. Bei längeren Unterbrechungen wird umgekehrt - zunehmend mit deren Dauer - die Annahme nahe liegen, dass die mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG bezweckte und erforderliche Integrationsstufe nicht erreicht worden ist. In einem solchen Fall dürfen nach Sinn und Zweck des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG verschiedene Zeitabschnitte ehelichen Zusammenlebens nicht zusammengerechnet werden. Allerdings führt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -, [Juris]) nicht jede Unterbrechung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ohne weiteres dazu, dass das zeitliche Erfordernis des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG in vollem Umfang neu erfüllt werden muss (strenger OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2000 - 18 B 1627/00 -, AuAS 2001, 67; wie hier Bay.VGH, Beschluss vom 9.2.2001 - 10 CS 00.1916 -, InfAuslR 2001, 279; Beschluss vom 29.2.2000 - 10 CS 99.3494 -, InfAuslR 2000, 402). Andererseits können Unterbrechungen aber nicht schon deshalb außer Betracht bleiben, weil die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft später wieder aufnehmen. Zweifelsfälle sind unter Berücksichtigung des oben genannten Zwecks des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG (Erreichen einer Mindestintegrationsstufe unter dem Gesichtspunkt familiärer Verbundenheit) zu lösen. Dieser Zweck kann nicht erreicht werden wenn die Eheleute tatsächlich auf Dauer getrennt leben (BVerwG a.a.O.). Ob die Trennung "auf Dauer" erfolgt oder nur vorübergehender Natur ist, ist nach den Unständen des Einzelfalls zu ermitteln (Senatsurteil vom 21.11.2001 a.a.O.; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 9.2.2001 a.a.O.). Dabei kommt neben den nach Lage der Dinge gewichtigen objektiven Umständen (Dauer der Trennung, Verhalten der Beteiligten) auch dem verlautbarten Willen der Ehegatten maßgebliche Bedeutung zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat es offen gelassen, ob von einem Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft dann auszugehen ist, wenn eine räumliche Trennung der Ehegatten vom beiderseitigen Willen getragen wird, die Trennung alsbald wieder aufzunehmen (vgl. Beschluss vom 30.9.1998 - 1 B 92.98 -, InfAuslR 1999, 72 - Hervorhebung durch den Senat -). Fehlt es aber bereits an einem derartigen übereinstimmenden Wiederaufnahmewillen, geben beide oder auch nur einer der Ehegatten - insbesondere der durch § 19 Abs. 1 AuslG begünstigte ausländische Ehepartner - vielmehr ernsthaft und eindeutig zu erkennen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft als dauerhaft beendet betrachtet wird, ist die Trennung integrationsschädlich. Sie beendet die begonnene Integrationsphase endgültig mit der Folge, dass bei späterer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund geänderten Willensentschlusses die Frist des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG neu in Lauf gesetzt wird (vgl. auch Bay VGH, Beschluss vom 9.2.2001 a.a.O).

Gemessen an diesen Grundsätzen erfüllt der Antragsteller die Integrations-anforderungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht. Der Senat geht dabei mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon aus, dass die Ehegatten nach der Eheschließung im April zunächst in der Wohnung xxxxx-xxxx-xxx. 10 in xxxxxxxxxx in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen lebten (vgl. auch die vorgelegte Anmeldebescheinigung). Diese Phase wurde jedoch durch die Trennung der Eheleute Anfang 1999 abgeschlossen, die nach Angaben des Antragstellers (Erklärung vom 9.3.1999, Beschwerdeerwiderung) am 15.2.1999 erfolgte; anschließend meldete sich der Antragsteller in die Wohnung xxxxxxxxxx xxx. 1, in xxxxxxxxxx um (zu letzterem vgl. Bescheinigung vom 9.3.1999). Am 15.2.1999 bestand die eheliche Lebensgemeinschaft indessen noch keine zwei Jahre. Die räumliche Trennung der Ehegatten hielt mindestens 6 Monate an; eine eheliche Lebensgemeinschaft mit den erforderlichen intensiven und äußerlich feststellbaren Kontakten zwischen den Ehegatten selbst (und nicht lediglich über Verwandte) fand nicht statt; das vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren geschilderte Geschehen reichte insofern nicht aus. Erst im Spätsommer 1999 änderten sich die Verhältnisse. Der Antragsteller meldete sich in die Wohnung xxxxxxxxxxxx 12 in xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx um, wo seine Ehefrau seit April 1999 lebte, und zog dort am 1.9.1999 ein (vgl. Vermieterbescheinigung v. 28.9.1999). Der Senat unterstellt zugunsten des Antragstellers, dass er in der Folgezeit in xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx tatsächlich mit seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebte, obwohl dies nicht zweifelsfrei erscheint. Die Ehegatten haben zwar am 1.10.1999 eine dahingehende schriftliche Erklärung abgegeben. Die Ehefrau des Antragstellers hatte aber die Ausländerbehörde noch am 21.7.1999 wissen lassen, dass "ihr Mann noch mit einer anderen Frau zusammen wäre" (vgl. AV v. 21.7.1999), wobei es sich bei dieser Frau vermutlich um Frau xxxxxxx xxxxxx, die jetzige Lebenspartnerin und Verlobte des Antragstellers handelte, die er schon seit 5 Jahren kenne (vgl. eidesstattliche Versicherung von Frau xxxxxx im Widerspruchsverfahren). Zudem liegen zur Dauer des Zusammenlebens unterschiedliche Angaben vor. Während der Antragsteller diesen Zeitraum in einer unterschriftlichen Erklärung bis April 2001 angesetzt hat, hat er im Widerspruchsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht vortragen lassen, die Eheleute seien seit Februar 2001 (Schreiben vom 30.8.2001) bzw. seit "Anfang 2001" auseinander (Widerspruch vom 18.12.2001; Antragsschrift vom 16.1.2002). Einer abschließenden Klärung dieser Zweifel bedarf es insofern aber nicht. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft hat auch in der zweiten Phase im für den Antragsteller günstigsten Fall jedenfalls deutlich weniger als zwei Jahre gedauert. Seither ist sie unstreitig beendet, da der Antragsteller seit Mai 2001 mit Frau xxxxxx in der Wohnung xxxxxxxxx-xxxxx xxx. 6 in xxxxxxxxxx zusammenlebt und beide nach übereinstimmenden Angaben heiraten wollen, sobald das beim Amtsgericht Heidelberg anhängige Scheidungsverfahren abgeschlossen ist.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers können die erste und die zweite Phase des Zusammenlebens der Ehegatten nicht zu einer Gesamtehebestandszeit addiert werden. Denn nach dem Auszug des Antragstellers im Februar 1999 wurde die damalige eheliche Lebensgemeinschaft nicht lediglich vorübergehend unterbrochen, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit beendet. Ein Indiz hierfür ist bereits in den damaligen objektiven Umständen zu sehen, die gekennzeichnet waren durch einen erheblichen Zeitraum der räumlichen Trennung sowie durch die Tatsache, dass der Antragsteller damals ersichtlich bereits mit einer anderen Frau "zusammen" war (vgl. Erklärung der Ehefrau vom 21.7.1999). Allerdings haben nach dem Vortrag des Antragstellers während der Trennungszeit Kontakte seiner Ehefrau insbesondere mit seinen Verwandten stattgefunden. Ob dieser Sachverhalt zutrifft und wie er zu bewerten ist, kann aber auf sich beruhen. Entscheidend ist, dass der Antragsteller - also der nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG begünstigte Ehegatte - den Willen verlautbarte, dass er die Trennung nicht nur als vorläufig, sondern als dauerhaft ansah. Dies ergibt sich zum einen aus der unterschriftlich bestätigten Erklärung vom 9.3.1999 über ein dauerndes Getrenntleben im steuerlichen Sinn. Darin versicherte der Antragsteller unterschriftlich, dass er seit dem 15.2.1999 dauernd getrennt von seiner Ehefrau lebt und dass ihm die - in der Erklärung unmissverständlich dargelegten - Unterschiede zwischen einem nur vorübergehenden und einem dauernden Getrenntleben bekannt sind. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass der - seit 1992 in Deutschland lebende und deutsch verheiratete - Antragsteller den Inhalt dieser Erklärung etwa nicht verstanden hat, werden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Antragsteller seinen dauerhaften Trennungswillen wenig später am 12.4.1999 gegenüber der Ausländerbehörde nochmals untermauert hat. Ausweislich eines nicht bestrittenen Aktenvermerks erklärte er, dass er von seiner Frau getrennt sei. Gleichzeitig fragte er an, ob er wieder heiraten könne, da er mit einer deutschen Staatsangehörigen befreundet sei. Angesichts dieser eindeutigen Willensbekundungen des Antragstellers ist von einem dauernden Getrenntleben der Ehegatten ab Februar 1999 auszugehen. Die spätere Wiederaufnahme des Zusammenlebens im August/September 1999 beruhte ersichtlich auf einem neuen Willensentschluss. Dies hat zur Folge, dass die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG erforderliche Integrationsstufe während der ersten Phase des ehelichen Zusammenlebens nicht erreicht wurde und die Ehebestandszeit daher mit der zweiten Phase neu zu laufen begann, deren Dauer ihrerseits deutlich hinter der erforderlichen Zweijahresfrist zurückblieb.

b) Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Tatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG berufen. Zwar hat die eheliche Lebensgemeinschaft geraume Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Jedoch ist es nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich, dem Antragsteller den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Der Beispielsfall des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG liegt offensichtlich nicht vor, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass dem Antragsteller gerade wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung erhebliche Beeinträchtigungen seiner schutzwürdigen Belange drohen oder dass ihm wegen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange ein Festhalten an der Ehe (in der ersten oder zweiten Phase) nicht zuzumuten war (zu den maßgeblichen ehe- oder kindesspezifischen Schutzzwecken und Fallgruppen des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG vgl. BT-Drs. 14/2368). Auch ein gemeinsames Kind ist nicht vorhanden. Auch sonst löst die Rückkehr des Antragstellers in sein Heimatland keine "besondere" Härte, d.h. Nachteile aus, die ihn wegen der Rückkehrverpflichtung ungleich schwerer als andere ausreispflichtige Landsleute aus dem Kosovo treffen (zu diesen Anforderungen vgl. BT-Drs 124/2368). Besondere Nachteile dieser Art ergeben sich nicht allein daraus, dass der Antragsteller sich seit 10 Jahren im Bundesgebiet aufhält und seine Eltern und sein Bruder hier leben. Hierdurch ist er seinem Herkunftsland nicht ungewöhnlich entfremdet und wird auch keine ungewöhnlichen Wiedereingliederungsschwierigkeiten haben. Der Antragsteller hat schließlich auch keine besonderen wirtschaftlichen oder beruflichen Integrationsleistungen in Deutschland erbracht. Sonstige Nachteile im Herkunftsland, die nicht wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern wegen der dortigen allgemeinen und wirtschaftlichen Verhältnisse drohen, können nicht zur Berücksichtigung als besonderer Härtefalls nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG führen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.4.1996 - 13 S 716/96 - [JURIS]). Soweit der Antragsteller die Zeit bis zur beabsichtigten Eheschließung mit Frau Maurer in Deutschland überbrücken will, hat dies schon vom Ansatz her nichts mit einem - an die beendete bisherige eheliche Lebensgemeinschaft anknüpfenden - Härtefall nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG zu tun.

2. Unter diesen Umständen kann auch die - unter angemessener Frist verfügte - Abschiebungsandrohung nicht beanstandet werden. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 50 Abs. 1 - 3 AuslG). Ein eventuelles Abschiebungshindernis nach § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG wegen der beabsichtigten Eheschließung mit Frau Maurer stünde der Abschiebungsandrohung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht entgegen, selbst wenn es vorläge, die Eheschließung also unmittelbar bevorstünde, wofür freilich nichts hinreichendes vorgetragen wird (zu den Anforderungen vgl. zusammenfassend Beschluss des Senats vom 13.11.2001 - 11 S 1840/01 -, AuAS 2002, 28).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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