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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 16.07.2002
Aktenzeichen: 11 S 843/02
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 166 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 | |
ZPO § 119 Abs. 1 Satz 1 |
11 S 843/02
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Aufenthaltsbefugnis,
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung - Prozesskostenhilfe
hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schaeffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Paehlke-Gärtner
am 16. Juli 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Februar 2002 - 9 K 2465/00 - wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, den der Kläger für das Zulassungsverfahren in dem Antragsschriftsatz vom 28.3.2002 gestellt hat, ist abzulehnen, da zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über diesen Antrag die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff ZPO in entsprechender Anwendung).
Der Kläger hat mit - am 12.7.2002 eingegangenem - Anwaltsschriftsatz vom 11.7.2002 die bisher fehlende, gesetzlich vorgeschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 ZPO) vorgelegt. Erst zu diesem Zeitpunkt war der Antrag entscheidungsreif. Die beim Verwaltungsgericht vorgelegte entsprechende Erklärung hat insoweit nicht ausgereicht, da grundsätzlich zu jedem neuen Prozesskostenhilfeantrag eine neue, aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - durch Übersendung des dafür vorgeschriebenen ausgefüllten Vordrucks (vgl. § 117 Abs. 4 ZPO) - vorgelegt werden muss (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4.5.1994 - XII ZB 21/94 - NJW 1994, 2097; Eyermann/P. Schmidt, VwGO, Komm., 11. Aufl., § 166 VwGO, RdNr. 32). Der Kläger hat im Übrigen im Verfahren auf Zulassung der Berufung auch nicht auf das beim Verwaltungsgericht - zu dem dort gestellten Prozesskostenhilfeantrag - vorgelegte Formular Bezug genommen; allein die Vorlage der Akten durch das Verwaltungsgericht mit dem entsprechenden Beiheft, in dem sich die dort vorgelegten Unterlagen befinden, reicht nicht aus. Da Prozesskostenhilfe nur für den jeweiligen Rechtszug bewilligt werden kann, ist von Amts wegen zu berücksichtigen, ob die dafür gesetzlich erforderlichen (auch formalen) Voraussetzungen zu dem jeweiligen Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Es ist ausschließlich Sache des Beteiligten, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, die dafür erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen insoweit - über die in § 118 ZPO vorgesehenen Maßnahmen hinaus - auf eine Vervollständigung des Antrags hinzuwirken (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 24.11.1992 - 11 S 2397/92 - und vom 24.11.1995 - 9 S 3100/95 -VBlBW 1996, 148; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.6.1997 - 10 WF 20/97 -, FamRZ 1998, 249; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 12. Aufl., § 166 VwGO, RdNr. 6).
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe - und damit auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts - für das Verfahren auf Zulassung der Berufung kann deshalb nicht (mehr) erfolgen, weil dieses Verfahren inzwischen beendet ist. Denn mit den am 11.7.2002 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingegangenen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, mit denen sie dem Vergleichsvorschlag in dem Beschluss des Berichterstatters vom 3.7.2002 zugestimmt haben (§ 106 Satz 2 VwGO), hat dieses Verfahren geendet. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die für jeden Rechtszug besonders beantragt werden muss und nur insoweit bewilligt werden kann (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), kann in jedem Fall nur für das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife - für die Zukunft - in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.3.1998 - 1 PKH 3.98 - JURIS; Hamb.OVG, Beschluss vom 8.11.1996 - Bf V 34/92 -, AuAS 1997, 58; Eyermann/P. Schmidt, a.a.O., RdNr. 45; Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 14a), d.h. ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Gericht die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen vollständig vorliegen, die dem formgerecht gestellten Prozesskostenhilfeantrag beizufügen sind (vgl. § 166 VwGO in Verbindung mit § 117 ZPO). Liegt dieser Zeitpunkt - wie hier - nach dem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz, so kann Prozesskostenhilfe -auch mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des (inzwischen erledigten) Rechts-mittels (vgl. § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO) - nicht mehr bewilligt werden. Nach Beendigung der Instanz kann Prozesskostenhilfe rückwirkend nur bewilligt werden, wenn das Gericht zuvor über den Antrag positiv hätte entscheiden können (vgl. BVerwG, a.a.O.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.6.1997 - 10 WF 20/97 -, FamRZ 1998, 249). Tritt die Bewilligungsreife für die begehrte Prozesskostenhilfe jedoch erst nach Abschluss der Instanz - wie hier: durch gerichtlichen Vergleich - ein, weil die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 VwGO vorzulegende Erklärung erst danach übermittelt wird, so scheidet auch eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 15.1.2001 - 1 S 3/01 -, NordÖR 2001, 247; OLG Bamberg, Beschluss vom 9.1.1997 - 7 WF 190/96 -, FamRZ 1998, 250). Dementsprechend kommt auch eine Bewilligung von "Prozesskostenhilfe für die Erledigung des Verfahrens" nicht in Betracht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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