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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: 11 S 90/03
Rechtsgebiete: AuslG, DVAuslG, VwGO
Vorschriften:
AuslG § 4 Abs. 2 Nr. 2 | |
AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 3 | |
AuslG § 9 Abs. 1 Nr. 3 | |
AuslG § 39 Abs. 2 | |
DVAuslG § 14 Abs. 1 Nr. 1 | |
DVAuslG § 15 Abs. 1 | |
DVAuslG § 15 Abs. 5 | |
VwGO § 113 | |
VwGO § 114 |
11 S 90/03
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Ausstellung eines Reisedokuments
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schaeffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und den Richter am Verwaltungsgericht Horn
am 03. April 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. November 2002 - 11 K 3327/01 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.000,--EUR festgesetzt.
Gründe:
Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag, die Berufung gegen das Urteil vom 19.11.2002 zuzulassen, mit dem das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage auf Ausstellung eines Reisedokuments nach § 15 DVAuslG abgewiesen hat, hat keinen Erfolg.
§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebietet die Darlegung des Zulassungsgrundes. Hierzu ist in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) erforderlich, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163). Begründet ist der Antrag, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass derartige beachtliche Zweifel tatsächlich vorliegen. Jedenfalls letzteres ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Ausstellung eines Reisedokuments scheide - unabhängig von der Frage des Nichtbesitzes eines Passes und der fehlenden Zumutbarkeit der Erlangung eines solchen - bereits deswegen aus, weil die Klägerin derzeit weder eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung noch eine Aufenthaltsbefugnis noch eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitze und im übrigen eine "gesetzliche Erlaubnisfiktion" nicht genüge. Sie hält dem entgegen, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis darauf verweise, die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Ausstellung eines Ausweisersatzes in einem separaten Verfahren gegen die - bislang noch nicht erfolgte - Versagung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung klären zu lassen. Dies sei reiner Formalismus und nicht verfahrensökonomisch, weil die Beklagte die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis trotz Vorliegens der Voraussetzungen mit der Begründung ablehnen werde, dass weder ein Nationalpass noch ein Ausweisersatz vorliege. Soweit das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG die Klärung der Passfrage dem Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zuweise, verkenne es, dass dies gerade der gegenwärtige Verfahrensstand sei. Es sei der Klägerin nämlich die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis in Aussicht gestellt worden, sobald die Passfrage geklärt sei. Daraufhin habe die Klägerin die - hier streitgegenständliche - Ausstellung eines Ausweisersatzes beantragt. De facto wirke die angefochtene Verfügung wie die Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung, "da die Klägerin nunmehr keine Möglichkeit mehr hat, den nach § 8 Abs. 1 Ziff. 3. AuslG 'erforderlichen Pass' vorzulegen".
Mit diesem Vorbringen verkennt die Klägerin zunächst möglicherweise die Unterschiede zwischen einem Ausweisersatz nach § 39 Abs. 1 AuslG und einem Reisedokument nach § 39 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 15 DVAuslG. Bei dem Ausweisersatz nach § 39 Abs. 1 AuslG handelt es sich um eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgenehmigung oder die Duldung, die mit Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen ist; sie dient in erster Linie der Erfüllung der Ausweispflicht. Demgegenüber ist das in § 39 Abs. 2 AuslG aufgeführte "Reisedokument" eingehend in §§ 15 - 18 DVAuslG geregelt. Es dient als Passersatz und ermöglicht damit über die Erfüllung der Ausweispflicht hinaus gegebenenfalls Reisen ins Ausland. In beiden Fällen ist Rechtsvoraussetzung, dass der Ausländer einerseits - entsprechend der Regelung in den §§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG - einen Pass nicht besitzt und auch nicht in zumutbarer Weise erlangen kann, andererseits aber im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung (bzw. im Falle des Ausweisersatzes nach § 39 Abs. 1 AuslG zumindest einer Duldung) ist. Vorliegend steht die Verlängerung eines Reisedokuments nach § 39 Abs. 2 AuslG im Streit, wie sich aus dem Antrag der Klägerin im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.07.2001 ergibt (Verlängerung des der Klägerin bereits am 27.09.1999 befristet bis zum 11.12.2001 ausgestellten Reisedokuments).
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Voraussetzungen für die Ausstellung bzw. für die Verlängerung eines Reisedokuments nach § 15 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 DVAuslG mangels Besitzes einer erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung als nicht gegeben erachtet.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 DVAuslG ist hier der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit es darum geht, ob schon aus Rechtsgründen der beantragte Verwaltungsakt erteilt oder versagt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.2001 - 1 C 23.00 -, BVerwGE 114, 9, m.w.N.). Zwar kann sich aus dem Regelungsgehalt der anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften ausnahmsweise ergeben, dass abweichend von dem oben erwähnten Grundsatz ein früherer Zeitpunkt maßgeblich ist. Das ist etwa der Fall, wenn der Zweck der Vorschrift verfehlt würde, sofern der Zeitpunkt der Entscheidung der Tatsacheninstanz maßgebend wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, NVwZ 2002, 867; vom 15.02.2001 - 1 C 23.00 -, a.a.O. -, vom 30.04.1998 - 1 C 12.96 -, NVwZ-RR 1998, 677 und vom 18.11.1997 - 1 C 22.96 -, InfAuslR 1998, 161 - zur Altersgrenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Derartige, zu einer abweichenden Beurteilung führende Besonderheiten sind im vorliegend zu entscheidenden Fall jedoch nicht gegeben. Vielmehr ist auch nach dem Regelungsgehalt der hier anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen. Denn nach § 15 Abs. 5 DVAuslG darf ein Reisedokument nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Es müssen daher sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 DVAuslG für die Ausstellung eines Reisedokuments zum aktuellen Zeitpunkt erfüllt sein. Es reicht nicht aus, dass sie irgend wann einmal im Zeitraum zwischen Antragstellung und gerichtlicher Entscheidung gegeben waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.2002, a.a.O., zum rechtsdogmatisch vergleichbaren Fall einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG). Abgesehen vom Wortlaut der Vorschrift ergibt sich dies auch aus dem spezifischen Zweck dieses Passersatzpapieres. Denn das Reisedokument nach § 15 DVAuslG ersetzt den sog. Fremdenpass nach altem Recht (vgl. § 4 Abs. 1 AuslG 1965) und erfüllt wie dieser nicht nur die Funktion eines Identitätspapieres (hierfür reichte beispielsweise auch der Ausweisersatz nach § 39 Abs. 1 AuslG aus), sondern vor allen Dingen auch die Funktion eines Grenzübertrittspapieres (vgl. Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 15 DVAuslG, Anm. 4). Insbesondere diese Funktion als Reisepapier zum Verlassen Deutschlands mit der damit verbundenen Rückkehrberechtigung setzt notwendigerweise voraus, dass der betreffende Ausländer im Besitz einer aktuell gültigen Aufenthaltsgenehmigung ist, so dass auch aufgrund dieser Koppelung des Passersatzpapieres "Reisedokument" an ein bestehendes Aufenthaltsrecht (§ 15 Abs. 5 DVAuslG in Anknüpfung an § 15 Abs. 1 DVAuslG; vgl. ferner § 18 DVAuslG, wonach das Reisedokument bei Wegfall der Ausstellungsvoraussetzungen in der Regel entzogen wird) der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblich sein muss. Hinzu kommt, dass die Erteilung bzw. - in Anknüpfung an die Ausstellungsvoraussetzungen - auch die Verlängerung eines Reisedokuments stets im - völkerrechtlich gebotenen - Lichte des subsidiären Charakters der Eingriffsmöglichkeiten des Aufenthaltsstaates in die Personal- und Passhoheit des Heimatstaates des Ausländers zu sehen ist und deshalb eine Ausstellung dieses Dokuments nur nachrangig erfolgen kann (vgl. Jakober/Welte, a.a.O., Rdnr. 7 f.). Auch dies gebietet es, ein solches Passersatzpapier nur zu erteilen bzw. zu verlängern, wenn in diesem Zeitpunkt der Erteilung bzw. Verlängerung sämtliche, dem - völkerrechtlich bedeutsamen - Subsidiaritätsprinzip Rechnung tragenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 DVAuslG vorliegen. Die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz wird schließlich auch aus den rechtstatsächlichen Konsequenzen deutlich, die aus §§ 15 bis 18 DVAuslG folgen. Denn ein zum jetzigen Zeitpunkt ausgestelltes Reisedokument kann insbesondere die Funktion als Grenzübertritts- und Reisepapier in tatsächlicher Hinsicht nur für einen aktuellen oder bevorstehenden, nicht jedoch für einen zurückliegenden Zeitraum erfüllen.
Ein früherer maßgeblicher Zeitpunkt ist auch nicht deshalb zugrundezulegen, weil es sich bei der Entscheidung nach § 15 Abs. 1 bzw. Abs. 5 DVAuslG um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Ermessensentscheidungen BVerwG, Beschluss vom 11.03.1996 - 1 B 171.95 -, Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 3). Denn auf den Umstand, dass § 15 Abs. 1 bzw. Abs. 5 DVAuslG eine Ermessensentscheidung eröffnet, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil der angegriffene Bescheid nicht auf - etwa als fehlerhaft angesehenen - Ermessenserwägungen beruht, sondern auf das Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 DVAuslG gestützt ist. Infolgedessen war das Ermessen der Behörde im vorliegenden Fall noch nicht eröffnet; der maßgebliche Zeitpunkt für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen ist hier daher ohne Belang (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.2001 - 1 C 23.00 -, BVerwGE 114, 9, m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen fehlt es im hier zu entscheidenden Verfahren im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 DVAuslG, an den § 15 Abs. 5 DVAuslG anknüpft. Denn die Klägerin besitzt derzeit weder eine danach erforderliche unbefristete Aufenthaltsgenehmigung oder Aufenthaltsbefugnis (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG) noch eine ebenfalls ausreichende befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG). Insoweit kann dahinstehen, ob sie - zumal in Anbetracht der aktuellen Lage im Irak - die weitere Voraussetzung der Vorschrift erfüllt, ob sie nämlich nachweislich einen Pass oder Passersatz tatsächlich nicht besitzt und bejahendenfalls ein solches Dokument nicht in zumutbarer Weise erlangen kann. Der Klägerin war am 12.10.1999 in Bezug auf ihre in Deutschland bleibeberechtigte Mutter eine bis zum 11.12.2001 befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt worden, die - was nicht ausreicht - bei Antragstellung im Juli 2001 zwar noch Gültigkeit hatte, zwischenzeitlich aber abgelaufen ist. Zum jetzigen Zeitpunkt besitzt die Klägerin lediglich eine befristet (nach Aktenlage zuletzt bis zum 05.03.2002) gültige Bescheinigung der Beklagten, in der bestätigt wird, dass sie eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat, wobei über diesen Antrag bislang noch nicht entschieden worden ist. Danach ist die Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des § 15 Abs. 1 DVAuslG. Denn unabhängig davon, ob ihr Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund der - rechtzeitig - beantragten Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnis bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 3 AuslG gegebenenfalls als erlaubt gilt, steht eine gesetzliche Erlaubnisfiktion jedenfalls dem Besitz der nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 DVAuslG erforderlichen, von der Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltsgenehmigung nicht gleich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.1993 - 11 S 2345/92 - [JURIS]). In gleicher Weise ist unerheblich, ob die Klägerin einen Anspruch auf Verlängerung einer - grundsätzlich im Ermessen der Behörde stehenden - Aufenthaltsbefugnis oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hätte. Denn die Ausstellung eines Reisedokuments nach § 15 Abs. 1 DVAuslG setzt - wie soeben dargestellt - den Besitz einer erteilten Aufenthaltsgenehmigung voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.1993, a.a.O.).
Der Senat weist im übrigen darauf hin, dass die Anwendung der Vorschrift des § 15 Abs. 1 und Abs. 5 DVAuslG - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch im Falle eines passpflichtigen (§ 4 Abs. 1 AuslG), aber passlosen Ausländers nicht etwa zu objektiv unerfüllbaren und damit unverhältnismäßigen Voraussetzungen führt, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen. Denn eine Aufenthaltsgenehmigung kann auch abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erteilt werden. Ferner kann abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG, evtl. nach § 32 AuslG, in Betracht kommen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.1993 a.a.O.). Soweit insbesondere in der Antragstellung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Schreiben vom 09.07.2001) darauf abgestellt wurde, die Klägerin sei sinngemäß mit dem bereits ausgestellten Reisedokument "im Besitz eines deutschen Passes" gewesen und es bedürfe deshalb keiner Ausstellung des verlangten Nationalpasses, greift auch dieses Vorbringen nicht durch. Insbesondere ist der - einmal eingetretene - Besitz eines Reisedokuments nach § 15 DVAuslG nicht geeignet, in nachfolgenden Zeiträumen den Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzung in § 15 Abs. 1 DVAuslG, dass der Ausländer "einen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann" zu erbringen. Vielmehr ergibt sich aus dem der Vorschrift des § 15 DVAuslG zugrundeliegenden Subsidiaritätsprinzip und insbesondere aus der unmissverständlichen Formulierung in § 15 Abs. 5 DVAuslG ("darf nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen") und der hieran anknüpfenden Entziehungsnorm des § 18 DVAuslG, dass es auch bei einer Verlängerung eines Reisedokuments auf den aktuellen Nachweis des fehlenden Besitzes bzw. der Unzumutbarkeit der Erlangung eines Passes oder Passersatzes des Heimatstaates ankommt (Jakober/Welte, a.a.O., Anm. 8).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 25 Abs. 2, 14 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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