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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 21.08.2007
Aktenzeichen: 11 S 995/07
Rechtsgebiete: VwGO, GG, EGBGB, AuslG, EheG
Vorschriften:
VwGO § 80 Abs. 5 | |
GG Art. 6 | |
EGBGB Art. 13 | |
AuslG § 17 Abs. 1 | |
AuslG § 23 Abs. 1 Nr. 1 | |
EheG § 23 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis, Ausweisung und Abschiebungsandrohung;
hier: vorläufiger Rechtsschutz
hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
am 21. August 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. April 2007 - 5 K 2170/06 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.04.2007, mit dem sein Antrag abgelehnt wurde, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 21.11.2006 anzuordnen, ist zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Denn die am 07.12.2006 von dem Antragsteller mit Widerspruch rechtzeitig angefochtene Verfügung vom 21.11.2006 ist voraussichtlich rechtmäßig, so dass dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung zutreffend Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Beibehaltung des bestehenden Zustandes eingeräumt wurde. Auch der Senat vermag bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis die behaupteten Rechts- bzw. Ermessensfehler nicht zu erkennen.
Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass der Antragsteller sowohl zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 09.07.1998 als auch zum Zeitpunkt der unbefristeten Verlängerung derselben am 04.07.2001 in Doppelehe mit der libanesischen Staatsangehörigen Frau D. (seit 05.05.1992) und mit der deutschen Staatsangehörigen Frau B. (seit 05.12.1997) verheiratet war. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Antragsteller laut Heiratsurkunde des Ja'afaritischen Religionsgerichts Beirut erstmals am 05.05.1992 mit Frau D. religiös geschlossene und dort auf persönlichen Antrag der beiden Eheleute am 04.01.1993 bestätigte sowie später registrierte Ehe, für die gemäß Art. 13 Abs.1 EGBGB libanesisches Familienrecht Anwendung findet, in Deutschland unwirksam oder unbeachtlich gewesen sein könnte, bestehen nicht. Auch der Antragsteller selbst ist offenbar von der Wirksamkeit dieser Ehe ausgegangen; anderenfalls hätte er sich - wohl zur Verschleierung der Ehe zum Zwecke des Nachzuges von Frau D. und den beiden gemeinsamen Kinder nach Deutschland - nicht am 14.02.2005 vor dem Ja'afaritischen Religionsgerichts Nabatieh von Frau D. scheiden lassen, um diese sodann am 24.05.2005 erneut und in offenbar gleicher Weise wie am 05.05.1992 zu heiraten. Insbesondere der Vortrag des Antragstellers, er sei davon ausgegangen, bei der religiösen Eheschließung am 05.05.1992 habe es sich nur um ein Verlöbnis gehandelt, ist offenkundig eine Schutzbehauptung, wie das Verwaltungsgericht umfangreich und detailliert dargelegt hat. Dem muss nichts hinzugefügt werden.
Aufgrund des Vorliegens einer Doppelehe ist die Aufenthaltserlaubnis dem Antragsteller voraussichtlich im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG am 09.07.1998 gemäß §§ 17 Abs. 1, 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG rechtswidrig erteilt und am 04.07.2001 rechtswidrig unbefristet verlängert worden. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 17 Abs. 1 AuslG soll der Ehegattennachzug nur in dem durch Art. 6 GG gebotenen Umfang erfolgen. Art. 6 GG jedoch schützt die Doppelehe grundsätzlich nicht. Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfes zu § 17 AuslG hat der Hinweis auf Art. 6 GG begrenzende Funktion, um eine Nachzugsberechtigung von Familienangehörigen aus einer Mehrehe auszuschließen (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 60). Dies gilt unabhängig von dem Umstand, dass es nach internationalem Privatrecht möglich sein kann, die Mehrehe eines Ausländers zivilrechtlich als gültig anzusehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2004 - 10 A 11717/03 - juris). Denn das Prinzip der Einehe gehört zu den grundlegenden kulturellen Wertvorstellungen in der Bundesrepublik Deutschland und damit auch zu den auch ausländergesetzlichen Regelungen vorgegebenen verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 - BVerfGE 62, 323; BVerwG, Urteil vom 30.04.1985 - 1 C 33.81 - BVerwGE 71, 228; Niedersächs. OVG, Urteil vom 06.07.1992 - 7 L 3634/91 - juris).
Daran ändert der Grundsatz des - bis zum Inkrafttreten des Eheschließungsrechtsgesetzes (BGBl 1998 I 833) am 01.07.1998 gültigen - § 23 EheG nichts, wonach sich niemand auf die Nichtigkeit etwa einer Doppelehe berufen kann, solange diese nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist. Denn dieser Grundsatz modifizierte nicht etwa das in den §§ 5, 20 EheG geregelt gewesene bzw. seit 01.07.1998 in § 1306 BGB geregelte Verbot der Doppelehe. Das Verbot der Doppelehe wird vielmehr durch das Rechtsinstitut der Nichtigkeit bzw. Aufhebbarkeit der Ehe umgesetzt, gilt zweiseitig auch gegenüber dem Ledigen und ist nicht befreiungstauglich. Die gesetzlich gewollte Durchsetzungskraft dieses Verbotes zeigt sich weiter an seiner Strafbewehrtheit gemäß § 171 StGB sowie der eng begrenzten Möglichkeit des Ausschlusses der Aufhebung einer Doppelehe nach §§ 1314 Abs. 1, 1315 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Ausländerrecht ist im Einklang mit diesem Verbot auszulegen. Wenn die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Verstoßes gegen das Verbot der Doppelehe abgelehnt wird, wird sich damit nicht im Sinne des früheren § 23 EheG auf die Nichtigkeit der Ehe berufen, vielmehr werden die ausländerrechtlichen Normen verfassungskonform angewendet. Im Übrigen war § 23 EheG bereits im Zeitpunkt der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers am 09.07.1998 außer Kraft getreten.
Dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG im vorliegenden Fall die Rücknahme der rechtswidrigen Verwaltungsakte voraussichtlich nicht hindert, ergibt sich schon aus Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 dieser Norm. Wer, wie der Antragsteller, durch Vorlage einer gefälschten oder jedenfalls inhaltlich falschen Ledigkeitsbescheinigung die Eheschließung im Bundesgebiet sowie daran anknüpfend die Aufenthaltserlaubnis und deren Verlängerung gewissermaßen erschleicht, täuscht arglistig und kann sich nicht auf Vertrauen oder Verwirkung berufen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 48 Rn. 132, m.w.N.).
Der Senat vermag schließlich die geltend gemachten Ermessensfehler im Rahmen der Ausweisung gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 bzw. § 55 Abs. 1 AufenthG nicht zu erkennen. Wie dargelegt kann voraussichtlich nicht angenommen werden, dass die Ausländerbehörde von falschen Tatsachen ausgegangen ist oder nur unzureichende libanesische Rechtskenntnisse besaß. Sie hat ihrer Ausweisungsentscheidung vielmehr zutreffend zugrunde gelegt, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung und Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis neben Frau B. auch mit Frau D. verheiratet war, und dass die mit Frau D. nach libanesischem Familienrecht geschlossene Ehe in Deutschland als rechtswirksam anzusehen war. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 16.01.2007 hat die Vorgänge allein strafrechtlich bewertet und wirkt sich damit hier nicht entscheidungserheblich aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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