Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: 12 S 1558/05
Rechtsgebiete: GSiG, BSHG


Vorschriften:

GSiG § 2 Abs. 1 Satz 3
GSiG § 3 Abs. 2
BSHG § 76
Zum Einkommen des Grundsicherungsberechtigten gehören tatsächlich an ihn erbrachte Unterhaltszahlungen auch dann, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten die Einkommensgrenze des § 2 Abs.1 Satz 3 GSiG unterschreitet.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

12 S 1558/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Grundsicherung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Jacob, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Utz und den Richter am Verwaltungsgericht Döll

am 19. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2005 - 5 K 556/04 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie auf Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl 2004, 838 f., vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744 f., vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl 2003, 401 f. und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, DVBl 2002, 1556 f.); sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl 2000, 1458 ff.), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 a.a.O.). Für die Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bedarf es einer entsprechend der Begründung der angegriffenen Entscheidung substantiierten Auseinandersetzung.

Gemessen hieran liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vor, mit dem die auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) für den Zeitraum vom 01.02.2003 (Klägerin Ziffer 1) bzw. 01.01.2003 (Kläger Ziffer 2) bis 30.06.2003 gerichtete Klage abgewiesen worden war.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Anrechnung der von den Kindern der Kläger geleisteten Unterhaltszahlungen stehe § 2 Abs. 1 S. 3 GSiG, wonach Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt bleiben, sofern deren jährliches Gesamteinkommen i.S.d. § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100.000,-- EUR liegt, nicht entgegen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, Urteil vom 05.02.2004 - 12 BV 03.3282 -, FEVS 55, 557; VG Arnsberg, Urteil vom 24.06.2004 - 5 K 4677/03 -, NDV-RD 2004 133 = ZFSH/SGB 2004, 492; Schoch in LPK-GSiG, § 2 RdNr. 52; Klinkhammer, Die bedarfsorientierte Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz und ihre Auswirkungen auf den Unterhalt, FamRZ 2002, 997, 999; Veldtrup/Schwabe, Die bedarfsorientierte Grundsicherung - ein zusammenfassender Überblick, ZfF 2003, 265, 267; Lutter, Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt, ZFSH/SGB 2003, 131, 142; Münder, Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, NJW 2002, 3661, 3663; anderer Ansicht Kunkel, Das Grundsicherungsgesetz, ZFSH/SGB 2003, 323, 328). Das Vorbringen im Zulassungsantrag ist nicht geeignet, die Richtigkeit der auf den Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 3 GSiG, die Gesetzgebungsgeschichte sowie auf Sinn und Zweck des Grundsicherungsgesetzes gestützten Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.

Soweit die Kläger ausführen, das Grundsicherungsgesetz lasse "nun einmal Kinder mit einem Jahreseinkommen von über 100.000,-- EUR außer Betracht", fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts. Dieses weist zu Recht darauf hin, dass bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 3 GSiG, wonach Unterhaltsansprüche - und nicht Unterhaltsleistungen bzw. - zahlungen - unberücksichtigt zu bleiben haben, zu schließen ist, dass tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen unabhängig von der Frage, ob die Einkommensgrenze des § 2 Abs. 1 S. 3 GSiG überschritten ist, gem. § 3 Abs. 2 GSiG i.V.m. § 76 BSHG als Einkommen anzurechnen sind. Dass der Gesetzgeber - wie die Kläger meinen - nicht bewusst den Begriff "Unterhaltsansprüche" gewählt hat, ist eine durch nichts belegte Vermutung, für deren Richtigkeit angesichts der Entstehungsgeschichte des Grundsicherungsgesetzes nichts spricht. Sinn und Zweck der Privilegierung in § 2 Abs. 1 S. 3 GSiG ist nicht die Entlastung der Unterhaltspflichtigen, sondern es soll die Situation der Antragsberechtigten selbst verbessert werden, indem es ihnen erleichtert wird, die existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung ohne Furcht vor dem nach dem Bundessozialhilfegesetz vorgesehenen Regress gegenüber den Verwandten in Anspruch zu nehmen (vgl. BT-Drs. 14/5150, S. 48; Veldtrup/Schwabe aaO). Dieser Schutzzweck des Gesetzes greift aber dann nicht ein, wenn - wie hier - die Unterhaltsverpflichteten (freiwillig) Unterhaltszahlungen leisten. Auch musste dem Gesetzgeber bekannt sein, dass im Sozialhilferecht - § 3 Abs. 2 GSiG verweist auf die §§ 76 bis 88 BSHG - anerkannt ist, dass tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen unabhängig von der Frage, ob Unterhaltsansprüche nach § 91 BSHG übergehen würden, als Einkommen anzurechnen sind (vgl. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 76 RdNr. 8; LPK-BSHG 6. Aufl., § 91 RdNr. 87). Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber sich der Bedeutung des von ihm gewählten Begriffs "Unterhaltsansprüche" nicht bewusst war.

Weiter führen die Kläger aus, eine Anrechnung (freiwilliger) Unterhaltszahlungen habe aus Gründen der Gleichbehandlung deshalb zu unterbleiben, weil auch die Leistungen Dritter - damit meinen die Kläger wohl solche Personen, die nicht rechtlich oder sittlich zur Zahlung verpflichtet sind - gemäß § 78 Abs. 2 BSHG unberücksichtigt blieben. Auch insoweit ist ihr Vorbringen nicht geeignet, die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Für eine Nichtberücksichtigung von Einkommen nach der genannten Vorschrift ist nicht nur Voraussetzung, dass keine - wie hier aus §§ 1601 ff. BGB folgende - rechtliche oder sittliche Pflicht zur Zahlung besteht, sondern außerdem muss eine besondere Härte vorliegen. Die Vorschrift ist also nur auf atypische Fallkonstellationen beschränkt. Keineswegs hat jede Leistung eines Dritten, der weder rechtlich noch sittlich zur Leistung verpflichtet ist, nach § 78 Abs. 2 BSHG unberücksichtigt zu bleiben. Für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist, weil die von § 78 Abs. 2 BSHG betroffenen Leistungen mit Unterhaltszahlungen nicht vergleichbar sind, nichts ersichtlich.

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht - wohl in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sozialhilferecht - erwogen, Unterhaltsbeiträge dann nicht als bedarfsminderndes Einkommen anzusehen, wenn die Zahlungen der Kinder - gleichsam als Darlehen - vorbehaltlich der Bewilligung von Grundsicherung erfolgt sein sollten, um den Lebensunterhalt der Kläger während der Antragsbearbeitungszeit sicherzustellen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2004 - 12 B 1577/03 -, FEVS 56, 82=NDV-RD 2005, 14; BayVGH, Urteil vom 05.02.2004 aaO; VG Arnsberg, Urteil vom 24.06.2004, aaO; Lutter, aaO). Allerdings hat es die darlehensweise Unterhaltsgewährung nicht als erwiesen angesehen, da keine entsprechenden schriftlichen Erklärungen der Kinder vorgelegt worden seien und die Kläger auf den Hinweis der Beklagten, dass ab einem Nachweis der Einstellung der freiwilligen Leistungen der Kinder die Grundlage für eine Hilfegewährung bestehe, nicht reagiert hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 23.06.1994 - 5 C 26.92 -, BVerwGE 96, 152; Urteil vom 05.05.1994 - 5 C 43.91 -, BVerwGE 96, 18; Urteil vom 02.09.1993 - 5 C 50.91 -, BVerwGE 94, 127) davon aus, dass eine den sozialhilferechtlichen Bedarf deckende Hilfe Dritter anspruchsvernichtend wirkt, wenn der Dritte die Hilfe endgültig, d.h. als "verlorenen Zuschuss" (z.B. durch Schenkung) leistet. Die Hilfe eines Dritten schließt den Sozialhilfeanspruch dagegen dann nicht aus, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtszeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. Entscheidend kommt es mithin darauf an, aus welchen - subjektiven - Gründen der Dritte dem Anspruchsteller beigesprungen ist. Die Hilfe des Dritten schließt den Sozialhilfeanspruch nur dann nicht aus, wenn sich feststellen lässt, der Dritte gerade wegen des Ausbleibens rechtzeitiger Sozialhilfe anstelle des Sozialhilfeträgers geleistet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.04.1996 - 5 B 10.96 -, juris).

Gemessen daran haben die Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht schlüssig dargelegt, dass die Zahlungen ihrer Kinder vorläufig bzw. "anstelle" der Beklagten erfolgt sind. Im wesentlichen tragen sie vor, dass sie im Falle des Erfolgs der Klage die nachgezahlten Grundsicherungsleistungen an ihre Kinder zurückerstatten wollten. Dass diese aber Zahlungen nur geleistet haben, weil die Beklagte nicht rechtzeitig Grundsicherungsleistungen erbracht hat, lässt sich dem Vorbringen im Zulassungsantrag nicht entnehmen. Unter IV. des Schriftsatzes der Kläger-Vertreter vom 19.07.2005 wird nur die Frage angesprochen, "ob die Kinder darlehenshalber in Vorlage getreten sind." Darüber hinaus fehlt eine substantiierte Schilderung der mit den Kindern (mündlich) getroffenen Vereinbarungen sowie der Umstände, die zu den (Unterhalts-)Zahlungen der Kinder geführt haben. Insbesondere bleibt unklar, ab welchem Zeitpunkt die Kinder Leistungen erbracht haben. Möglicherweise war dies schon im Jahre 2002, also vor Stellung des Grundsicherungsantrags im Dezember 2002 der Fall. Die Klägerin Ziffer 1 bezog bereits ab August 2002 Arbeitslosenhilfe. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt verfügten die Kläger - soweit bekannt - nur über Einkommen, das ihren Mindestbedarf (Kosten der Unterkunft sowie Regelsätze) deutlich unterschritt, der Berechnung des Wohngeldamtes in dessen Schreiben vom 31.03.2003 zufolge in Höhe von 461,38 EUR. Die Kläger dürften also schon damals auf ergänzende Leistungen neben der Arbeitslosenhilfe sowie den vom Kläger Ziffer 2 bezogenen Renten angewiesen gewesen sein. Dies spricht dafür, dass sie schon damals, mithin vor Inkrafttreten des Grundsicherungsgesetzes zum 01.01.2003, von den Kindern Unterhaltszahlungen erhalten haben. Hätten die Kläger aber schon zum damaligen Zeitpunkt, als die Gewährung von Grundsicherungsleistungen noch gar nicht im Raum stand, Leistungen von ihren Kindern erhalten, so läge auch die Annahme nahe, dass die Fortführung der Zahlungen über den 01.01.2003 hinaus (ebenfalls) nicht vorschussweise erfolgt ist.

Soweit die Kläger einwenden, das Verwaltungsgericht habe aufgrund der familiären Situation nicht die Vorlage schriftlicher Erklärungen der Kinder verlangen dürfen, bleibt außer acht, dass das Verwaltungsgericht auch auf die fehlende Reaktion der Kläger auf das Schreiben der Beklagten vom 15.07.2003 hingewiesen und damit die Annahme begründet hat, dass die Unterhaltszahlungen nicht vorschussweise erfolgt sind. Im Schreiben vom 15.07.2003 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass Grundsicherungsleistungen gewährt werden könnten, sofern der Nachweis erbracht werde, dass die Zahlungen der Kinder eingestellt worden seien. Trotz dieses Hinweises haben die Kläger weder durch Kontoauszüge noch durch Vorlage entsprechender schriftlicher Erklärungen ihrer Kinder belegt, dass deren Unterhaltszahlungen eingestellt worden sind. Wenn aber allem Anschein nach die Zahlungen durch die Kinder fortgeführt worden sind, obwohl es nach dem Schreiben der Beklagten ein Leichtes gewesen wäre, durch die Einstellung der Zahlungen die Voraussetzung für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen zu schaffen, so spricht auch dies gegen die Annahme, dass die Kinder der Kläger nur anstelle des Grundsicherungsträgers vorschussweise leisten wollten.

Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein wird. Darüber hinaus muss die Antragsschrift wenigstens einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d.h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.1984, BVerwGE 70, 24). Diesen Anforderungen entspricht das Antragsvorbringen nicht.

Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage. Es wird lediglich als grundsätzlich bedeutsam angesehen, "die Auseinandersetzung höchstrichterlich zu klären". Auch soweit ausgeführt wird, die Klärung betreffe alle Bedürftigen, die Grundsicherungsrente haben wollten und sich tatsächliche Unterhaltszahlungen anrechnen lassen müssten, obwohl das Grundsicherungsgesetz nur besonders reiche Kinder öffentlich-rechtlich in der Pflicht halten wolle, wird keine Rechtsfrage gestellt, sondern nur die vermeintliche Bedeutung über das Verfahren der Kläger hinaus aufgezeigt.

Darüber hinaus ist für das Verfahren ausgelaufenes Recht maßgeblich; das Grundsicherungsgesetz ist am 01.01.2005 außer Kraft getreten (Art. 68 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl. I S. 3022). Die Grundsatzrüge ist in solchen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen. Die Kläger haben auch nicht dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO), dass die Auslegung der §§ 2 Abs. 1 S. 3, 3 Abs. 2 GSiG trotz des Außer-Kraft-Tretens noch Bedeutung für eine erhebliche Zahl offener Fälle hat oder dass sich die als klärungsbedürftig behauptete Frage auch zu einer nachfolgenden Norm in gleicher Weise stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2004 - 5 B 57.04 - juris).

Auch die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) hat keinen Erfolg. Es fehlt bereits an der Darlegung des behaupteten Verfahrensverstoßes.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück