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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 12 S 228/03
Rechtsgebiete: VwGO, GG, EMRK


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 146 Abs. 2
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 20 Abs. 3
EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
EMRK Art. 13
Eine Untätigkeitsbeschwerde, die sich gegen die - aus der Sicht des Beschwerdeführers - überlange Nichtterminierung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens oder die Nichtbescheidung eines Prozesskostenhilfegesuchs richtet, ist nach geltendem Prozessrecht grundsätzlich nicht statthaft.
12 S 228/03

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Sozialhilfe

hier: Prozesskostenhilfe für noch einzulegende Beschwerde

hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Brockmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Utz und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Schneider

am 20. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch einzulegende Beschwerde wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff., 121 ZPO hat keinen Erfolg.

Zwar scheitert dieser nicht - wie die in der vorliegenden Sache zuvor erhobene Beschwerde (12 S 2561/02) - bereits daran, dass er vom Kläger selbst und damit nicht von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigtem im Sinne von § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO verfasst worden ist (zur - fehlenden - Postulationsfähigkeit einer Naturalpartei zur Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde vgl. Beschluss des Senats vom 08.01.2003 - 12 S 2562/02 -)

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung in Gestalt einer - durch eine postulationsfähige Person zu erhebenden - (Untätigkeits-) Beschwerde bietet nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht. Denn die gegen die Nichtterminierung des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (2 K 490/02) - und die nach Auffassung des Klägers damit verbundene faktische Aussetzung des Verfahrens - intendierte Beschwerde ist unzulässig.

1. Wie der Senats bereits in dem zur vorliegenden Sache ergangenen Beschluss vom 08.01.2003 - 12 S 2561/02 - ausgeführt hat, liegt keine beschwerdefähige förmliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 146 Abs. 1 S. 1 VwGO vor. Nach dieser Vorschrift ist gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde statthaft, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine solche förmliche und damit beschwerdefähige Entscheidung über die (Nicht-) Terminierung des Verfahrens bzw. dessen Aussetzung hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht getroffen. Das Schreiben der Berichterstatterin vom 22.08.2002, in welchem dem Kläger auf seine Anfrage mitgeteilt wurde, dass derzeit noch nicht absehbar sei, wann ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werde, stellt keine beschwerdefähige Entscheidung im Sinne von § 146 Abs. 1 S. 1 VwGO dar. Es enthält vielmehr eine formlose, verfahrensbezogene Mitteilung an den Kläger, die - ebenso wie sonstige prozessleitende Verfügungen des Gerichts - für sich genommen nicht beschwerdefähig ist. Dem steht nicht entgegen, dass im Zivilprozess die Ablehnung einer Terminsbestimmung unter bestimmten Voraussetzungen beschwerdefähig ist (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 216 RdNr. 32 m.w.N.). Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 ZPO, nach der der Vorsitzende den Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen hat, gilt wegen der abweichenden Gestaltung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht, weshalb die Versagung oder Unterlassung der Terminsbestimmung einen Beteiligten in keinem gesetzlichen Recht verletzen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.1984 - 5 S 183/84 -, NJW 1984, 993; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, a.a.O.). Aus denselben Gründen nicht beschwerdefähig im Sinne von § 146 Abs. 1 S. 1 VwGO sind die von der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Aktenvermerke der Berichterstatterin und der Kammervorsitzenden vom 13.11.2002, in denen lediglich auf die Belastung der Kammer und darauf hingewiesen wird, in welcher zeitlichen Reihenfolge die anhängigen sozialhilferechtlichen Verfahren terminiert und entschieden werden.

2. Eine Beschwerde ist auch nicht statthaft im Hinblick auf die nach Auffassung des Klägers unangemessen lange Verfahrensdauer, die einer faktischen Aussetzung des Verfahrens gleichkomme. Gleiches gilt, wenn man den genannten Aktenvermerken des Verwaltungsgerichts zugleich die (konkludente) Ablehnung der alsbaldigen Terminierung des vorliegenden Verfahrens entnehmen wollte.

Denn die Möglichkeit, trotz Nichtvorliegens einer förmlichen Entscheidung Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO zu erheben, ist nach geltendem Prozessrecht nicht eröffnet. Die Statthaftigkeit einer Beschwerde setzt grundsätzlich das Vorliegen einer förmlichen Entscheidung voraus, wie auch die Abgrenzung zu anderen Verfahrensmaßnahmen in § 146 Abs. 2 VwGO zeigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2003 - 4 S 270/03 -). Daraus folgt, dass die bloße Untätigkeit des Verwaltungsgerichts in Form der Nichtterminierung eines Verfahrens nach dem Willen des Gesetzgebers ebenso wie die bloße Nichtbescheidung eines Prozesskostenhilfegesuchs grundsätzlich nicht Gegenstand einer Beschwerde sein kann (ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 10.10.1983, NJW 1984; Hess. VGH, Beschluss vom 08.06.1998, DVBl. 1999, 114; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.12.1997, NVwZ-RR 1998, 340 und vom 01.07.1999, NVwZ 1999, Beil. Nr. I 11/1999; OVG Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2000, DVBl. 2001, 314; a. A. bzgl. der Nichtbescheidung eines Prozesskostenhilfegesuchs: Bay. VGH, Beschlüsse vom 06.08.1996, NVwZ-RR 1997, 501 und vom 27.01.2000, NVwZ 2000, 693).

Dass dem Gesetzgeber das Bedürfnis nach effektivem Rechtsschutz des Bürgers gegenüber staatlicher Untätigkeit nicht verborgen geblieben ist, verdeutlicht der Blick auf die Regelung der Untätigkeitsklage in § 75 VwGO, die - ersichtlich als Ausnahmeregelung konzipiert - unter engen Voraussetzungen die Anrufung des Verwaltungsgerichts gegenüber behördlichen Nichtentscheidungen gestattet. Eine entsprechende Möglichkeit der Anrufung des Beschwerdegerichts gegenüber der Untätigkeit des Verwaltungsgerichts hat der Gesetzgeber im Beschwerderecht (§§ 146 ff. VwGO) auch im Zuge der verschiedenen Novellierungen der Verwaltungsgerichtsordnung trotz seines prinzipiellen Anliegens, hierdurch einen zügigen und konzentrierten Verfahrensablauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erreichen (vgl. etwa BT-Drs. 14/6854 S. 2 zum Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereinVpG - vom 20.12.2001), nicht geschaffen. Es ist davon auszugehen, dass auf eine solche Regelung in Kenntnis dessen verzichtet wurde, dass die bestehenden Rechtsbehelfe gegen förmliche Akte des Verwaltungsgerichts im Regelfall ausreichend sind. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist einer Korrektur durch die Fachgerichte grundsätzlich nicht zugänglich.

Der von einer Erweiterung des geschriebenen Rechts(mittel)schutzes um eine ungeschriebene sog. Untätigkeitsbeschwerde erhoffte Gewinn ginge zudem notwendig zu Lasten der Rechtssicherheit und zwar auch dann, wenn man die unvertretbar lange Nichtterminierung eines Verfahrens bzw. Nichtbescheidung eines Prozesskostenhilfegesuchs zugleich als faktische Verfahrensaussetzung bzw. als eine konkludente Ablehnung der Bewilligung ansieht (so etwa Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 124 RdNr. 14; Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 9; vgl. auch Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Vorb. § 124 RdNrn. 36 ff. m.w.N.). Denn die Beschwerdefähigkeit stillschweigender bzw. konkludenter Akte würde nicht nur dem Wesen gerichtlicher Entscheidungen widersprechen, die Rechtssicherheit und -klarheit bewirken sollen (vgl. hierzu OVG Bremen, a.a.O.). Sie wäre - ohne klare normative Ausgestaltung - auch systemfremd innerhalb des Rechtsmittelrechts der Verwaltungsgerichtsordnung, welches die Erhebung der Beschwerde an die Wahrung einer Frist von zwei Wochen bindet, die mit der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung in Lauf gesetzt wird (vgl. § 147 Abs. 1 VwGO). In gleicher Weise enthält das geltende Prozessrecht weder eine Regelung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines solchen übergesetzlichen Rechtsmittels noch der möglichen Entscheidungs- und Eingriffsbefugnisse des Obergerichts in Bezug auf das beim Verwaltungsgericht noch anhängige, unerledigte Verfahren (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 03.12.1997, a.a.O.).

Einer sog. Untätigkeitsbeschwerde bedarf es regelmäßig auch nicht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, da ein Rechtsschutzsuchender auch nach geltendem Recht im Falle einer verzögerlichen Verfahrensbearbeitung oder der Nichtbescheidung eines Prozesskostenhilfegesuchs nicht rechtsschutzlos gestellt wird. Soweit über ein Klagebegehren - wie nach Auffassung des Klägers - nicht zeitgerecht entschieden wird, steht die Möglichkeit offen, hinsichtlich etwaiger Rechtsbeeinträchtigungen gerichtlichen Eilrechtsschutz zu beantragen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.12.1980, BVerfGE 55, 349 [369]; zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die verspätete Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch einen Verfahrensmangel im Sinne von §§ 146, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darstellen kann, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.03.1998 - 7 S 376/98 -, NVwZ 1998, 647). Zudem kommt nach Erschöpfung des Rechtsweges die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG in Betracht, wenngleich einzuräumen ist, dass letztere Rügemöglichkeit jedenfalls im Hinblick auf die intendierte Beschleunigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht immer als wirksam betrachtet werden kann.

Auch der Schutz vor einer überlangen Verfahrensdauer, den sowohl das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) als auch das Gebot wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sicherstellen sollen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.02.2003 - 2 BvR 327/02, 2 BvR 328/02 und 2 BvR 1473/02 - und vom 06.06.2001, NJW 2001, 2707, jeweils zur überlangen Dauer von Strafverfahren), gebietet jedenfalls nicht die Zulassung eines übergesetzlichen Rechtsbehelfs zum Oberverwaltungsgericht. Denn die Prüfung, ob ein solcher Rechtsbehelf tatsächlich zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, würde regelmäßig die fachgerichtliche Prüfung überfrachten. Die Frage, ob eine mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht in Einklang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, bestimmt sich nämlich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 16.12.1980, BVerfGE 55, 349 [369] zur Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahrens). Faktoren, die insoweit von Bedeutung sind, sind unter anderem der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen und Nachteile (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1983, NJW 1984, 967 und vom 19.04.1993, NJW 1993, 3254). Vor diesem Hintergrund hinge die Statthaftigkeit eines - normativ nicht geregelten - Rechtsmittels nicht von abstrakten, von vornherein feststehenden Voraussetzungen ab, sondern von jeweils unterschiedlichen Einzelfallumständen, was aus Gründen der Berechenbarkeit gerichtlichen Rechtsschutzes als bedenklich erscheinen müsste (zur Unzulässigkeit einer - ebenfalls gesetzlich nicht vorgesehenen - "außerordentlichen Beschwerde" wegen greifbarer Rechtswidrigkeit vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 16.05.2002, DÖV 2002, 954).

Ob und in welchen Fällen - entgegen diesen Bedenken - eine außerordentliche (Untätigkeits-) Beschwerde ausnahmsweise mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein kann, ist indessen nicht abschließend geklärt. In der zivil- und strafgerichtlichen Judikatur wird die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde in Fällen überlanger Verfahrensdauer zum Teil bejaht (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.06.1998, FamRZ 1998, 1605; OLG Saarbrücken, Beschlüsse vom 18.04.1997, MDR 1997, 1062 und vom 16.02.1999, NJW-RR 1999, 1290; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.1997, NJW-RR 1998, 1138; OLG Hamburg, Beschlüsse vom 03.05.1999, NJW-RR 1989, 1022 und vom 04.11.2002 - 3 Vollz (Ws) 100/02 -, juris; a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.05.1994, FamRZ 1994, 1399: keine Beschwerde gegen Nichtterminierung eines Verfahrens), während in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung derartige, einer Rechtsschutzverweigerung oder einer negativen Sach- oder Prozesskostenhilfeentscheidung gleichkommende Konstellationen bislang erst vereinzelt erwogen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.02.2002 - 1 S 366/02 -, vom 14.02.2002 - 1 S 401/02 -, vom 08.04.2002 - 7 S 418/02 - und vom 02.07.2002 - 7 S 431/02 -) oder gar angenommen wurden; so etwa, wenn die eingetretene Verfahrensverzögerung außerhalb jedes vertretbaren Rahmens liegt (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 01.07.1999, a.a.O.; vgl. auch OVG Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2000, a.a.O.) oder wenn ein Gericht ausdrücklich die Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch in der Annahme ablehnt, ein solches sei nicht gestellt worden (so Bay. VGH, Beschluss vom 06.08.1996, a.a.O.; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 27.01.2000, a.a.O.).

In Fällen überlanger Verfahrensdauer könnte zudem fraglich sein, ob die Vorschriften des Beschwerderechts der Verwaltungsgerichtsordnung den Anforderungen von Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) genügen, wie sie sich im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26.10.2000 (NJW 2001, 2694, Kudla/Polen) darstellen. In der genannten Entscheidung hat die Große Kammer des EGMR in Abkehr von der früheren Linie festgestellt, dass bei einer überlangen Verfahrensdauer - im konkreten Fall dauerte ein Strafverfahren mehr als neun Jahre - neben der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK auch eine Rüge des Art. 13 EMRK in Betracht kommt. Die Frage, ob die im deutschen Recht realisierten prozessualen Rechtsmittel und sonstigen internen Kontrollinstrumentarien (Dienstaufsichtsbeschwerde, Berichtspflicht etc.) die von Art. 13 EMRK verlangte "wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz" beinhalten (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, NJW 2001, 2679 m.w.N.; Redeker, NJW 2003, 488; zu Art. 13 EMRK vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11.10.1985, EuGRZ 1985, 654) und - falls nicht - ob die Fachgerichte in vergleichbaren Fällen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes zu einer "europarechtsfreundlichen" Auslegung der geltenden Bestimmungen des Rechtsmittelrechts mit der Folge der Zulassung einer Untätigkeitsbeschwerde angehalten sein könnten, bedarf indessen keiner Entscheidung. Denn eine der beschriebenen Konstellationen, in denen eine Untätigkeitsbeschwerde geboten sein könnte, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht ausdrücklich oder konkludent geweigert, das Klageverfahren des Klägers zu bearbeiten bzw. zu terminieren, sondern - wie dargestellt - lediglich auf die starke Geschäftsbelastung durch verschiedene, insbesondere auch ältere und vorrangig zu bearbeitende Verfahren hingewiesen. Ebenso begründet die bisherige Verfahrensdauer des anhängigen sozialhilferechtlichen Hauptsacheverfahrens von etwas mehr als einem Jahr keine einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommende, absolut unvertretbare Verfahrensverzögerung. Abgesehen davon stand dem Kläger auch die - von ihm wahrgenommene - Möglichkeit der Beantragung gerichtlichen Eilrechtsschutzes offen.

Unter diesen Umständen braucht anlässlich des vorliegenden Verfahrens auch nicht vertieft zu werden, ob sich aus der genannten Entscheidung des EGMR ungeachtet ihrer nur zwischen den Beteiligten bestehenden materiellen Rechtskraftwirkung über Art. 52 in Verbindung mit Art. 53 EMRK für die Konventionsstaaten nicht nur die Verpflichtung ergibt, die materielle Rechtskraft der Entscheidungen des EGMR in den jeweiligen personellen, sachlichen und zeitlichen Grenzen des Streitgegenstandes zu beachten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 11.10.1985, EuGRZ 1985, 654, 656), sondern überdies das Gebot, in ihrem innerstaatlichen Recht einen wirksamen Rechtsbehelf gegen angebliche Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Verfahrensdauer vorzusehen (so Meyer-Ladewig, a.a.O.; differenzierend Redeker, a.a.O.; vgl. auch Frowein/Peukert, EMRK, 2. Aufl. 1996, RdNr. 3 zu Art. 53; Häde/Jachmann, ZBR 1997, 8, 10 f.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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