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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 19.03.2003
Aktenzeichen: 12 S 2547/02
Rechtsgebiete: WoGG (2001), HeimG (1997)


Vorschriften:

WoGG (2001) § 3 Abs. 2 Nr. 5
HeimG (1997) § 1 Abs. 1 Satz 1
HeimG (1997) § 1 Abs. 1 Satz 2
HeimG (1997) § 1 Abs. 1a Satz 1
HeimG (1997) § 1 Abs. 1a Satz 2
HeimG (1997) § 1 Abs. 2 Satz 2
HeimG (1997) § 4 Abs. 1
1. Für die Einstufung einer Einrichtung als Heim im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG in der Fassung vom 03.02.1997 kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf ihre objektive Zweckbestimmung an. Heim in diesem Sinne kann auch das therapeutische Übergangswohnheim einer Rehabilitationseinrichtung für psychisch Kranke sein.

2. Eine nicht nur vorübergehende, die Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG in der Fassung vom 02.01.2001 begründende Heimunterbringung liegt nicht nur dann vor, wenn diese (voraussichtlich) zeitlich unbegrenzt oder jedenfalls nicht absehbar ist, sondern auch dann, wenn die (voraussichtliche) Verweildauer zwar die zeitliche Grenze des § 1 Abs. 1a Satz 2 HeimG überschreitet, aber gleichwohl zeitlich begrenzt ist. Einer dauerhaften im Sinne einer zeitlich (voraussichtlich) unbegrenzten oder jedenfalls nicht absehbaren Unterbringung in einem Heim bedarf es hierfür nicht.

3. Anspruch auf Wohngeld haben nur Heimbewohner, die auf der Grundlage eines Heimvertrages in einer solchen Einrichtung untergebracht sind.


12 S 2547/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Wohngeld

hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Brockmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Utz und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Schneider ohne mündliche Verhandlung

am 19. März 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. Juni 2002 - 8 K 933/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Wohngeld für den Beigeladenen.

Der Kläger erbringt als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für den Beigeladenen Sozialhilfeleistungen durch Übernahme der Heimkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach den §§ 39 ff. BSHG als erweiterte Hilfe nach § 43 Abs. 1 BSHG. Der Beigeladene ist seit dem 05.06.2001 im therapeutischen Übergangswohnheim des Rudolf-Sophien-Stifts, einem Zentrum für medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation psychisch Kranker, in Stuttgart untergebracht. Er wurde zudem in den Berufsbildungsbereich der angegliederten Werkstatt für Behinderte aufgenommen; in der Zeit zwischen dem 21.08.2001 und dem 23.10.2001 befand sich der Beigeladene krankheitsbedingt in der Psychiatrischen Klinik des Rehabilitationszentrums.

Mit (formlosem) Schreiben vom 06.07.2001 und anschließend nochmals mit (Formular-) Antrag vom 05.11.2001 beantragte der Kläger für den Beigeladenen die Gewährung von Wohngeld als Mietzuschuss und machte gleichzeitig Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X in Höhe des zu gewährenden Wohngeldes geltend. Mit Bescheid vom 13.12.2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, nach den Vorschriften des Wohngeldgesetzes könne kein Wohngeld gewährt werden. Denn der Beigeladene wohne in Räumen, die nicht zum Daueraufenthalt bestimmt seien oder in denen der Aufenthalt nur vorübergehend sei (§§ 1 und 3 WoGG). Den gegen diesen Bescheid am 11.01.2002 eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2002 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 3 Abs. 2 WoGG i.V.m. Ziff. 3.25 Abs. 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGVwV) seien unter anderem behinderte Volljährige, die in dem zur Unterbringung dienenden Teil einer Einrichtung der Rehabilitation auf Dauer untergebracht seien, nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG antragsberechtigt, wenn sie nicht zu einem anderen Haushalt rechneten. Dies sei hier nicht der Fall. Bei dem Rehabilitationszentrum Rudolf-Sophien-Stift in Stuttgart handele es sich um ein therapeutisches Übergangswohnheim, dessen Bewohner dort nicht auf Dauer untergebracht seien. Die Unterbringungsdauer sei abhängig von der Mitarbeit der Betreuten an ihrer Resozialisierung bzw. der Beendigung der Betreuung, so dass auch kein mietähnliches Nutzungsverhältnis vorliegen könne. Unabhängig von einer in Einzelfällen überdurchschnittlich langen Aufenthaltsdauer oder einer polizeilichen Anmeldung am Sitz der Einrichtung sei die Aufnahme in diese Einrichtung nicht auf unabsehbare Zeit oder auf Dauer angelegt.

Dagegen hat der Kläger am 13.03.2002 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, nach Ziff. 3.25 der Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz (WoGVwV) seien Einrichtungen zur beruflichen oder medizinischen Rehabilitation mit den Teilen Heime, die der Unterbringung von behinderten Volljährigen dienten. Somit seien Rehabilitationseinrichtungen nicht von vornherein vom Wohngeldgesetz ausgeschlossene Wohnheime. Im vorliegenden Fall sei der Hilfeempfänger seit dem 05.06.2001 im Übergangswohnheim des Rudolf-Sophien-Stifts untergebracht und eine Beendigung der Maßnahme sei nicht geplant und auch nicht absehbar, weshalb schon allein wegen dieser langen Zeit von einer dauernden Heimunterbringung auszugehen sei. Nach den Kommentierungen zum Wohngeldgesetz sei als vorübergehend im Sinne des Heimgesetzes jedoch nur ein Zeitraum von bis zu vier Wochen anzusehen. Nur in einem solchen Falle bestehe keine Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG. Eine zeitliche Aufenthaltsbeschränkung bestehe im Wohnheim des Rudolf-Sophien-Stifts nicht. Allein aus der Bezeichnung als Übergangswohnheim könne eine kurze Verweildauer in jedem Einzelfall pauschal nicht angenommen werden. Im Übrigen habe der Hilfeempfänger auch keinen eigenen Haushalt mehr.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13.12.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.02.2002 aufzuheben und festzustellen, dass dem Kläger für den Beigeladenen Wohngeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit ab dem 01.07.2001 zu gewähren ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen und hierzu ausgeführt, es handle sich bei dem Rudolf-Sophien-Stift nicht um ein Heim im Sinne des § 1 Heimgesetz, insbesondere bestehe kein nach § 4 Heimgesetz erforderlicher Heimvertrag zwischen dem Träger des Heimes und dem Hilfeempfänger. Vertragsgrundlage sei vielmehr der jeweilige Eingliederungsvorschlag mit einer Kostenzusage des Trägers der Rehabilitationsmaßnahme. Es handle sich um ein therapeutisches Übergangswohnheim, dessen Bewohner dort nicht auf Dauer untergebracht seien. Es bestehe kein Miet- oder ähnliches Nutzungsverhältnis. Auf die Dauer des Aufenthalts komme es nicht an. Die Ziffer 3.25 der Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz sei nicht einschlägig, da es sich nicht um einen Krankenhausträger handele, der wirtschaftlich und organisatorisch getrennt ein Heim im Sinne des Heimgesetzes betreibe.

Mit Urteil vom 03.06.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen hierzu ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Der Hilfeempfänger könne im Hinblick auf seine Unterbringung im Rudolf-Sophien-Stift in Stuttgart keinen Zuschuss zur Wohnungsmiete beanspruchen. Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass es hierfür schon an der Antragsberechtigung des Hilfeempfängers fehle. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG in der anzuwendenden Fassung vom 02.01.2001 sei für einen Mietzuschuss antragsberechtigt unter anderem der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit er nicht nur vorübergehend aufgenommen werde. Nach § 1 Nr. 1 S. 2 des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültigen Heimgesetzes in der Fassung vom 03.02.1997 seien Heime Einrichtungen, die zum Zwecke der (nicht nur vorübergehenden) Unterbringung von alten Menschen sowie pflegebedürftigen oder behinderten Volljährigen entgeltlich betrieben werden (vgl. Ziff. 3.25 Abs. 5 der WoGVwV) und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Bewohner abhängig seien, wobei die Unterbringung neben der Überlassung der Unterkunft auch die Gewährung und Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung umfasse. Da sich auch wohngeldrechtlich relevante Heimunterbringungen an mietähnlichen Nutzungsverhältnissen orientieren müssten, könnten grundsätzlich nur solche Heimunterbringungen eine wohngeldrechtliche Antragsberechtigung begründen, für die zwischen dem Heiminsassen und dem Heimträger ein Heimvertrag im Sinne von § 4 HeimG (dies entspreche der Neuregelung in § 5) abgeschlossen werde, der quasi an die Stelle des Mietvertrages im Rahmen eines sonstigen Mietverhältnisses über Wohnraum trete. Die für Heime schon aufgrund der o.a. Legaldefinition neben der Gewährung von Unterkunft typische Gewährung oder Vorhaltung von Betreuung sei für wohngeldrechtliche Ansprüche unbeachtlich. Deshalb müsse es - wohngeldrechtlich - darauf ankommen, ob trotz oder neben der Betreuung eine zuschussfähige entgeltliche Überlassung von Wohnraum stattfinde. Das Vorhandensein eines Heimvertrages ermögliche daher unter den Aspekten des Wohngeldrechts eine Abgrenzung zu sonstigen Unterbringungen, etwa im Rahmen einer Krankenhausbehandlung (vgl. dazu Ziff. 3.25 Abs. 4 der WoGVwV), bei denen es nicht um die Überlassung von Wohnraum gehe, sondern um die Behandlung, Betreuung usw. von Pflegebedürftigen oder Behinderten. Umgekehrt werde dort, wo kein Entgelt für den Aufenthalt erhoben werde, sondern die verschiedenen Leistungen in einer Einrichtung mit einem Pflegesatz abgegolten würden, auch kein mietähnliches Nutzungsverhältnis begründet. Denn der Pflegesatz sei unabhängig von der Anzahl, Größe, Ausstattung und Qualität der Räume und bemesse sich nach der Anzahl der Tage, und er enthalte eine ganze Reihe weiterer Leistungen und Kosten der Einrichtung, die nicht mit der Bereitstellung der Unterkunft zusammenhingen. Demgegenüber müsse wohngeldrechtlich maßgeblich bleiben, dass sich die Bemessung des vom Benutzer verlangten Entgelts zumindest in ihren Grundzügen mit einer Miete vergleichen lasse und der Benutzer zu einer abgesonderten und selbständigen Nutzung der überlassenen Räume berechtigt sei und zu diesem Zweck Besitz an ihnen habe. Wie die Verwaltungsleiterin des Rehabilitationszentrums Rudolf-Sophien-Stift bei ihrer Vernehmung als sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung bekundet habe, fehle es vorliegend schon an einem Heimvertrag zwischen dem Hilfeempfänger und dem Heimträger. Vielmehr rechne der Heimträger mit dem Kläger nach mit diesem gemäß § 93 Abs. 2 BSHG vereinbarten Pflegesätzen ab. Die Unterbringung erfolge im Rahmen einer Eingliederungsmaßnahme, ihre Dauer hänge unmittelbar von der Dauer der eigentlichen Eingliederungsmaßnahme ab und werde mit der Beendigung bzw. deren Abbruch ebenfalls beendet. Dementsprechend sei auch für die Dauer des mehrwöchigen Krankenhausaufenthaltes des Hilfeempfängers vom Kläger ein sogenanntes Bettengeld entrichtet worden. Der Hilfeempfänger sei in einem Zwei-Bett-Zimmer untergebracht. Eigene Möbel und sonstige Gegenstände habe er nicht mitbringen können, sein eigener Hausstand habe deshalb, nach Aufgabe der bisherigen Wohnung, eingelagert werden müssen. Der Hilfeempfänger sei damit nicht Besitzer von Wohnräumen, die ihm zur abgesonderten eigenen Nutzung überlassen worden seien.

Gegen das ihm am 03.07.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.07.2002 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 14.11.2002 - 12 S 1624/02 - hat der Senat die Berufung zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, an welche Voraussetzungen die Gewährung von Wohngeld in Fällen zu knüpfen sei, in denen die Unterbringung von Hilfeempfängern in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes zwar nicht auf Dauer, aber regelmäßig auf Jahre angelegt sei, insbesondere ob es in diesem Zusammenhang für den Wohngeldanspruch des Heimbewohners auf den Abschluss eines Heimvertrages etwa zur Begründung eines mietähnlichen Nutzungsverhältnisses ankomme.

Mit Schriftsatz vom 02.12.2002, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 03.12.2002, hat der Kläger die Berufung damit begründet, der Beigeladene sei Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes. Er sei im sogenannten Übergangswohnheim des Rehabilitationszentrums Rudolf-Sophien-Stift GmbH in Stuttgart nicht nur vorübergehend aufgenommen. Es hätte ein Heimvertrag nach § 4 HeimG abgeschlossen werden müssen. Das Fehlen eines solchen (formalen) Heimvertrages könne kein Kriterium sein, welches zur Ablehnung der Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG führe. Ansonsten stünde beispielsweise auch ein Bewohner eines Altenheimes, der aus welchen Gründen auch immer (noch) keinen Formalvertrag abgeschlossen habe, aber bereits das Heim bewohne, nicht unter dem Schutz des Heimgesetzes, was der Gesetzgeber nicht beabsichtigt habe. Auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal "nur vorübergehend" im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 HeimG sei im vorliegenden Fall erfüllt. Der seelisch behinderte Beigeladene lebe durchgehend seit dem 05.06.2001 in dem Heim, wo er auch eine berufliche und psychosoziale Rehabilitationsmaßnahme absolviere. Eine Beendigung dieser Maßnahme bzw. des Wohnaufenthalts im Übergangswohnheim sei derzeit nicht in Sicht. In dem sogenannten Übergangswohnheim hielten sich die Bewohner in der Regel während mehrjähriger Rehabilitationsmaßnahmen auf, dadurch sei jedenfalls ein Zeitraum von mehr als vier Wochen nach altem Recht bzw. drei Monaten nach der derzeit geltenden Regelung des § 1 Abs. 4 HeimG erreicht. Wenn auch die Rehabilitationsmaßnahme des Beigeladenen grundsätzlich zeitlich begrenzt sein möge und spätestens mit erfolgreicher Ausbildung abgeschlossen werden könne, sei zumindest derzeit eine Beendigung der Wohnheimnutzung und Betreuung nicht absehbar. Einen eigenen Haushalt habe der Beigeladene unstreitig nicht mehr. Er lebe daher nicht nur vorübergehend in der Einrichtung. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lasse sich auch ein mietähnliches Nutzungsverhältnis zwischen dem Beigeladenen und der Einrichtung begründen. Es gebe dort einen gesplitteten, also aufgeteilten Pflegesatz. Die Vergütungsvereinbarung gemäß § 93a Abs. 2 BSHG vom 24.09.1999 sehe für seelisch behinderte Erwachsene einen Investitionsbetrag von 30,20 DM, eine Grundpauschale von 32,30 DM und in Hilfebedarfsgruppen aufgeteilte Maßnahmepauschalen vor. Hierbei gelte die Grundpauschale Unterkunft und Verpflegung ab, d.h. sie entspreche der üblichen Warmmiete. Da der Investitionsbetrag ausschließlich von Unterkunftskosten der Einrichtung bestimmt sei, lasse sich daraus das Entgelt ablesen, welches der Beigeladene (wenn er Selbstzahler wäre) bzw. der Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe als mietähnliche Entschädigung bezahle.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.06.2002 - 8 K 933/02 - den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.02.2002 aufzuheben und festzustellen, dass dem Kläger für den Beigeladenen Wohngeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit ab dem 01.07.2001 zu gewähren ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.1992 (BVerwGE 90, 315) sei das Merkmal der Bestimmung zur (dauernden) Wohnnutzung ausgerichtet auf das Objekt des Wohnens. Danach sei maßgebend, ob die Räume, für deren entgeltliche Nutzung Wohngeld beantragt werde, von dem Verfügungsberechtigten zur dauernden Wohnnutzung bestimmt worden seien. Unerheblich sei dagegen, ob der jeweilige Benutzer der Räume sich tatsächlich kürzere oder - möglicherweise gegen die ursprünglichen Vorstellungen der Beteiligten - längere Zeit in den Räumen aufhalte. Abzustellen sei auf die Widmung des Verfügungsberechtigten, d.h. mit Blick auf die Nutzungsdauer auf den Zweck, den der Verfügungsberechtigte mit der (entgeltlichen) Überlassung der Räume verfolge. Im vorliegenden Fall befinde sich der Beigeladene in einem Übergangswohnheim der Einrichtung Rehabilitationszentrum Rudolf-Sophien-Stift. Ein solches Übergangswohnheim sei aber, wie bereits der Name sage, ein Wohnheim für eine bestimmte Zeit, für einen Übergang. Eine zeitliche Beschränkung ergebe sich auch aus der Bezeichnung der Einrichtung als Rehabilitationszentrum. Nach dem Duden bezeichne Rehabilitation die "Gesamtheit der Maßnahmen, die mit der Wiedereingliederung von durch Krankheit und Unfall Geschädigten in die Gesellschaft zusammenhänge". Unter Wiedereingliederung sei danach ein Vorgang zu verstehen, der im Normalfall früher oder später, eben mit der Wiedereingliederung beendet sein werde. Damit folge bereits aus der namentlichen Bezeichnung der Unterkunft des Beigeladenen, dass diese für ihre Benutzer nicht auf Dauer zur Verfügung gestellt werden solle. Auch die dort erfolgenden Rehabilitationsmaßnahmen verfolgten das Ziel, dass der Geschädigte früher oder später das Heim wieder verlassen könne. Im Gegensatz dazu stehe die Unterbringung in einem Altersheim oder auch in einem Pflegeheim, wo die Zielsetzung eine dauernde Unterbringung und Versorgung von alten und pflegebedürftigen Menschen sei.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.02.2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn die Beklagte ist nicht dem Grunde nach verpflichtet, für den Beigeladenen in der Zeit vom 01.07.2001 bis zum 30.06.2002 Wohngeld zu gewähren; auf diesen Bewilligungszeitraum bezieht sich der Antrag der Sache nach (vgl. § 27 Abs. 1 und 2 WoGG).

Der Kläger ist als erstattungsberechtigter überörtlicher Träger der Sozialhilfe zwar berechtigt, im eigenen Namen einen Wohngeldanspruch des Beigeladenen geltend zu machen, da er für den streitigen Zeitraum die Kosten der Heimunterbringung des Beigeladenen im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte (vgl. §§ 39 ff. BSHG) getragen hat und Sozialhilfeleistungen gegenüber den Leistungen nach dem Wohngeldgesetz im Grundsatz nachrangig sind (vgl. § 2 Abs. 1, §§ 91a, 96 Abs. 2, § 97 Abs. 2 BSHG, § 104 Abs. 1 SGB X und § 26 SGB I; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.08.1997, Buchholz 454.71 § 10 WoGG Nr. 9). Auch steht dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch gemäß § 104 Abs. 1 SGB X zu, da er als nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorlagen und ohne dass von der Beklagten selbst Wohngeld an den Beigeladenen geleistet worden war.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig. Der Kläger muss sich nicht darauf verweisen lassen, den Wohngeldanspruch des Beigeladenen bzw. seinen Erstattungsanspruch gemäß § 104 Abs. 1 SGB X im Wege der Verpflichtungs- oder allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.10.1989 - 11 S 3849/88 - und vom 08.11.1989 - 11 S 320/89 -; Beschluss vom 31.10.2000 - 11 S 1665/98 -; vgl. auch Urteil des Senats vom 27.09.2002 - 12 S 1594/02 -)

Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Beigeladenen fehlt die für die Bewilligung von Wohngeld erforderliche Antragsberechtigung.

Anzuwenden ist das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2001 (BGBl. I S. 2). Denn maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist bei Wohngeldbegehren grundsätzlich und so auch hier der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.01.1990, Buchholz 454.71 § 11 WoGG Nr. 3, und vom 29.08.1997, Buchholz 454.71 § 10 WoGG Nr. 9). Ist vor Inkrafttreten von Vorschriften, die das Wohngeldgesetz ändern, über einen Antrag auf Wohngeld entschieden, so verbleibt es für die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts (vgl. § 40 Abs. 1 und 3 WoGG); maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt des Zugangs des Ausgangsbescheids (vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf, Wohngeldgesetz, § 40 RdNr. 2 Anm. 2 c), also im vorliegenden Fall der 27.12.2001.

Antragsberechtigt ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit er nicht nur vorübergehend aufgenommen wird. Diese Voraussetzungen erfüllt der Beigeladene nicht.

Allerdings steht seiner Antragsberechtigung die Unterbringung in einem als "Übergangswohnheim" bezeichneten Heim nicht entgegen. Mit dem Begriff des Heimes knüpft die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG an die des § 1 Abs. 1 HeimG in der maßgeblichen Fassung vom 03.02.1997 an. Danach findet das Heimgesetz Anwendung für Heime, die alte Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend aufnehmen (Satz 1). Heime im Sinne des Satzes 1 sind Einrichtungen, die zum Zwecke der Unterbringung der in Satz 1 genannten Personen entgeltlich betrieben werden und in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Bewohner unabhängig sind (Satz 2). Die Unterbringung im Sinne des Satzes 2 umfasst neben der Überlassung der Unterkunft die Gewährung oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung (Satz 3). Nach der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG gilt das Heimgesetz in Einrichtungen zur Rehabilitation für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

Danach kommt es für die Einstufung einer Einrichtung als Heim nicht auf die Bezeichnung, sondern auf ihre objektive Zweckausrichtung an, also darauf, ob es sich hierbei um Institutionen mit einer personellen und sächlichen Ausstattung handelt, die auf den jeweiligen Zweck und die konkreten Bedürfnisse des in dem betreffenden Heim lebenden, im Heimgesetz umschriebenen Personenkreises ausgerichtet sind (Buchsbaum/Großmann/Hartmann, WoGG, Erl. § 3 RdNrn. 65, 67; Dahlem/Giese/Igl/Klie, Heimgesetz, § 1 RdNrn. 5 ff.; Kunz/Ruf/Wiedemann, Heimgesetz, 8. Aufl., § 1 RdNr. 8).

Im vorliegenden Fall erscheint es nach Aktenlage nicht ausgeschlossen, dass das Übergangswohnheim der Einrichtung Rehabilitationszentrum Rudolf-Sophien-Stift GmbH in Stuttgart - entsprechend der differenzierenden Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG - die Kriterien für ein Heim im genannten Sinne erfüllt. Dies setzt voraus, dass das therapeutische Wohnheim an das Rehabilitationszentrum angeschlossen und/oder darin integriert ist, in welchem der Beigeladene - soweit ersichtlich bis zum heutigen Tag - eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme in Form einer Arbeitstrainingsmaßnahme absolviert, dass die Bewohner dort entgeltlich aufgenommen werden und das Wohnheim in seinem Bestand nicht vom Wechsel und der Zahl der Bewohner abhängig ist (vgl. Kunz/Ruf/Wiedemann, Heimgesetz, 8. Aufl., § 1 RdNr. 17). Dem braucht indessen nicht nachgegangen zu werden, da die Antragsberechtigung des Beigeladenen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG aus anderen Gründen nicht besteht.

Zwar ist die Antragsberechtigung nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Unterbringung in der genannten Einrichtung nicht auf unbestimmte Zeit angelegt ist, sondern - wie die Verwaltungsleiterin der Einrichtung vor dem Verwaltungsgericht angab - entsprechend der Dauer der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme in der Regel auf maximal zwei Jahre, sofern nicht - was offenbar vorkommt - im Einzelfall die Unterbringung bis zum Abschluss einer Eingliederungsmaßnahme verlängert wird. Denn auch bei einer solchen Dauer des Aufenthalts liegt eine nicht nur vorübergehende Unterbringung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG i.V.m. Ziff. 3.25 Abs. 1 und 5 WoGVwV vor.

Das Tatbestandsmerkmal "nicht nur vorübergehende Unterbringung", welches auch nach der Neubekanntmachung des Wohngeldgesetzes in der Gesetzesfassung vom 23.01.2002 die Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG einschränkt, wurde durch Gesetz vom 03.02.1997 (BGBl. I S. 158) in das Wohngeldgesetz eingefügt. Die Gesetzesänderung erfolgte im Zuge des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes, durch die auch die sogenannten Kurzzeitpflegeheime in die Schutzregelung des Heimgesetzes aufgenommen wurden und seitdem zu den Heimen im Sinne des Heimgesetzes gehören. Kurzzeitpflegeheime sind danach Heime oder Teile von Heimen, die der vorübergehenden Pflege von Volljährigen dienen (§ 1 Abs. 1a Satz 1 HeimG). Als vorübergehend ist nach der (bisherigen) normativen Vorgabe in § 1 Abs. 1a Satz 2 HeimG ein Zeitraum von bis zu vier Wochen anzusehen (zu der seit 01.01.2002 geltenden Neufassung vgl. § 1 Abs. 4 HeimG n. F.). Hiermit ist aber gleichzeitig vorgegeben, ab welcher Zeitdauer eine Unterbringung nicht mehr als vorübergehend und damit notwendig als dauerhaft anzusehen ist. Insbesondere lässt sich dem nicht mit Erfolg entgegen halten, eine Unterbringung sei, wenn sie - wie hier - zeitlich befristet ist, nur vorübergehend und damit nicht dauerhaft. Denn mit dieser Gesetzesfassung des § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG verfolgte der Gesetzgeber ersichtlich die Absicht, die in Kurzzeitpflegeheimen untergebrachten Personen von der Antragsberechtigung auf Mietzuschuss auszuschließen (vgl. Buchsbaum/Großmann/Hartmann, WoGG, Erl. § 3 RdNr. 64), während für andere Heimtypen entsprechende Einschränkungen gesetzgeberisch nicht intendiert waren, wie sich den Gesetzesmaterialien hinreichend deutlich entnehmen lässt. Dort wird unter anderem hierzu ausgeführt wird, die strikte Zeitbestimmung in § 1 Abs. 1a Satz 2 HeimG diene "der klaren Abgrenzung zwischen Dauereinrichtungen und Kurzzeitpflegeheimen ..." und der Schaffung eines "praktikablen Abgrenzungskriteriums" (BT-Drs. 13/2347 S. 5 zu Artikel 1). Soweit ein Aufenthalt über einen längeren Aufenthalt als vier Wochen beabsichtigt sei, handele es sich nicht mehr im Kurzzeitpflege, sondern um eine Pflege, für die die allgemeinen Regelungen des Heimgesetzes gelten sollten (a.a.O.). In diesem Kontext ist auch die Neuregelung der Wohngeldberechtigung zu sehen, die in demselben (Artikel-) Gesetz erfolgte und ausweislich der Gesetzesmaterialien darauf abzielte, nach Sinn und Zweck des Wohngeldrechts nur denjenigen Heimbewohnern Wohngeld zu gewähren, deren Heimunterbringung auf Dauer angelegt ist, während die vorübergehende Unterbringung in einem Kurzzeitpflegeheim hierfür nicht ausreichen sollte (BT-Drs. 13/2347 S. 6 zu Artikel 4). Dass der Gesetzgeber die Begriffe einer vorübergehenden bzw. einer dauerhaften Heimunterbringung innerhalb desselben (Artikel-) Gesetzes unterschiedlich definieren und verwenden wollte, lässt sich weder der Gesetzesbegründung entnehmen noch bestehen sonstige Anhaltspunkte dafür; insbesondere der Gesichtspunkt der Praktikabilität der Abgrenzung, die nach dem vorhergehenden Rechtszustand zu Schwierigkeiten und Unsicherheiten geführt hat (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.1989 - 11 S 3849/88 -), spricht für eine gleichlautende Auslegung. Eine nicht nur vorübergehende, die Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG i.V.m. Ziff. 3.25 Abs. 1 und 5 WoGVwV begründende Heimunterbringung liegt danach nicht nur dann vor, wenn diese (voraussichtlich) zeitlich unbegrenzt oder jedenfalls nicht absehbar ist, sondern auch dann, wenn die (voraussichtliche) Verweildauer zwar die zeitliche Grenze des § 1 Abs. 1a Satz 2 HeimG überschreitet, aber gleichwohl zeitlich begrenzt ist. Einer dauerhaften im Sinne einer zeitlich (voraussichtlich) unbegrenzten oder jedenfalls nicht absehbaren Unterbringung in einem Heim bedarf es für die Begründung der Antragsberechtigung nicht.

Ein solches Erfordernis lässt sich auch nicht aus der Regelung des § 4b Abs. 1 HeimG entnehmen. Diese Norm geht zwar davon aus, dass ein Heimvertrag in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen wird, die Norm selbst sieht jedoch abweichende Gestaltungsmöglichkeiten in Form von befristeten Verträgen vor. Abgesehen davon trägt die Regelung des § 4b HeimG (lediglich) aus Gründen der Übersichtlichkeit dem Anliegen des Gesetzgebers Rechnung, die verschiedenen Typenausprägungen des Heimvertrages einer möglichst einheitlichen Regelung zuzuführen und verzichtet in dieser Absicht auf Sonderregelungen hinsichtlich einzelner Vertragstypen (vgl. Dahlem/ Giese/Igl/Klie, Heimgesetz, § 4b RdNr. 1). Mit dieser Schutzrichtung kommt der normativen Regelung des § 4b Abs. 1 HeimG über die Dauer eines Heimvertrages (vgl. auch § 8 Abs. 1 HeimG in der Neufassung der Bekanntmachung vom 05.11.2001, BGBl. I S. 2970) aber kein verbindlicher Aussagegehalt für die Auslegung zu, was als nicht nur vorübergehender Aufenthalt im Sinne von § 1a Satz 2 HeimG und § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG anzusehen ist (vgl. aber Dahlem/Giese/Igl/Klie, Heimgesetz, § 1 RdNr 8.1).

Die Antragsberechtigung des Beigeladenen nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG scheitert jedoch daran, dass dieser - was unstreitig ist - nicht auf der Grundlage eines Heimvertrages im Sinne von § 4 Abs. 1 HeimG (vgl. auch § 5 Abs. 1 HeimG n. F.) im Wohnheim des Rudolf-Sophien-Stifts untergebracht ist. Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Wohngeldgesetzes, wie er in § 1 Abs. 1 WoGG seinen Ausdruck gefunden hat. Danach wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Dieser Regelung lag von Anfang an die Absicht zugrunde, weniger zahlungskräftigen Wohnungssuchenden den Zugang zum freifinanzierten Wohnungsmarkt zu sichern, nicht jedoch die Absicht, den Kreis der Wohngeldempfänger uneingeschränkt auf Heimbewohner zu erweitern (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 04.10.1989 - 11 S 3849/88 -). Aus diesem Gesetzeszweck rechtfertigt es sich, den Mietern von Wohnraum lediglich bestimmte Nutzungsverhältnisse gleichzustellen. Zwar kann die Antragsberechtigung von Bewohnern eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes seit der Schaffung der eigenständigen Nr. 5 in § 3 Abs. 2 WoGG durch Art. 14 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 (BGBl. I S. 1857, 1884) nicht mehr dem Oberbegriff eines dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnisses zugeordnet - und strikt nach den von der älteren Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien bestimmt - werden (vgl. dazu Buchsbaum/Großmann/ Hartmann, Wohngeldrecht, Erl. § 3 RdNr. 63; zu den sog. mietähnlichen Nutzungsverhältnissen vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2001, NVwZ-RR 2002, 665 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14.08.1992, BVerwGE 90, 315). Gleichwohl besteht, wie sich auch der Begründung zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 03.02.1997 (BT-Drs. 13/2347 S. 6 zu Artikel 4) entnehmen lässt, das gesetzgeberische Anliegen fort, nur bestimmte Nutzungsverhältnisse denen von Mietern oder Nutzern von Wohnraum gleichzustellen. Diese Zweckrichtung findet ihren Ausdruck auch in der Regelung des § 5 Abs. 1 WoGG, wonach die Miete das Entgelt ist für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen "oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen" sowie der hieran anknüpfenden Bestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 2 WoGG, wonach für Heimbewohner als Miete der jeweilige Miethöchstbetrag nach § 8 Abs. 1 gelten soll (vgl. auch Ziff. 3.23 a) WoGVwV, der auf die Anspruchsberechtigung "aus dem Heimvertrag" abstellt). Für die Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes rechtfertigt sich danach eine Gleichstellung nicht bereits aus ihrer tatsächlichen Unterbringung in einer solchen Einrichtung, etwa im Rahmen einer Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG, und der gleichzeitigen Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung, sondern erst aus dem Abschluss eines Heimvertrages, durch den die Rechtsbeziehungen zwischen dem Heimbewohner und dem Heimträger, einschließlich der gegenseitigen Rechte und Pflichten, der Möglichkeiten der Vertragsbeendigung usw. verbindlich geregelt werden (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 28.04.1986, FEVS 36, 265 unter Betonung der Beweiskraft eines solchen Vertrages; vgl. auch Buchsbaum/Großmann/Hartmann, Wohngeldrecht, Erl. § 3 RdNr. 67). Der bloße Abschluss einer Entgeltvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG vermag den Abschluss eines Heimvertrages nicht zu ersetzen, denn sie regelt allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Leistungsträger (Sozialhilfeträger) und dem Heimträger. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Pflegesatz der jeweiligen Einrichtung nach Leistungsmerkmalen aufsplitten lässt und dadurch transparent wird, welcher Betrag auf Unterkunft und Verpflegung entfällt. Soweit der Kläger schließlich einwendet, der Abschluss eines formalen Heimvertrages könne nicht maßgeblich sein für den Eintritt der Schutzwirkungen des Heimgesetzes, ist darauf hinzuweisen, dass die Heimbewohner geschützt werden durch § 4 Abs. 1 HeimG (vgl. auch § 5 Abs. 1 HeimG n. F.), wonach eine Verpflichtung des Trägers der Einrichtung besteht, mit dem Bewohner einen - nicht zwingend schriftlichen - Heimvertrag abzuschließen. Auch wenn - entgegen dem Wortlaut der Norm - darin nicht die Anordnung eines gesetzlichen Kontrahierungszwanges liegt, so trägt die Bestimmung dem gesetzgeberischen Willen Rechnung, das Unterbringungsverhältnis - auch aus Beweisgründen - im Interesse der Heiminsassen auf eine (zivil-) rechtliche Basis zu stellen und zwar auch dann, wenn ein Träger sozialer Sicherheit, insbesondere ein Sozialhilfeträger, für die Finanzierung der Leistungen des Heims ganz oder teilweise zuständig ist (vgl. dazu Dahlem/Giese/Igl/Klie, Heimgesetz, § 4 RdNr. 9).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Grundsätzlich bedeutsam ist die Frage, an welche Voraussetzungen die Gewährung von Wohngeld in Fällen zu knüpfen ist, in denen die Unterbringung von Hilfeempfängern in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes zwar nicht auf Dauer, aber regelmäßig auf Jahre angelegt ist, insbesondere ob es in diesem Zusammenhang für den Wohngeldanspruch des Heimbewohners auf den Abschluss eines Heimvertrages etwa zur Begründung eines mietähnlichen Nutzungsverhältnisses ankommt. Die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage besteht nach der Neubekanntmachung des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 23.01.2002 fort, da § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG auch in der Neufassung für die Antragsberechtigung eines Heimbewohners auf die nicht nur vorübergehende Aufnahme in einem Heim im Sinne das Heimgesetz abstellt. Dem steht nicht entgegen, dass das Heimgesetz nach Inkrafttreten der Neufassung vom 05.11.2001 (BGBl. I S. 2970) nunmehr einen Zeitraum von bis zu drei Monaten als vorübergehend im Sinnes des Gesetzes ansieht (§ 1 Abs. 4 HeimG n. F.).

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

EUR 1.080,--

festgesetzt (vgl. §§ 25 Abs. 2, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechend und 13 Abs. 2 GKG). Der Senat legt als Streitwert den Jahresbetrag des streitigen Mietzuschusses - entsprechend der von den Beteiligten der Höhe nach nicht beanstandeten Festsetzung durch das Verwaltungsgericht - zugrunde.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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