Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 07.06.2004
Aktenzeichen: 12 S 2654/03
Rechtsgebiete: SGB I, SGB X, WoGG, VwGO


Vorschriften:

SGB I § 60 Abs. 1
SGB I § 66 Abs. 1
SGB X § 20 Abs. 1
WoGG § 11
WoGG § 26 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 1
1. Sozialleistungen können nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast versagt werden, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nicht feststellen lassen.

2. Zum Verhältnis der Versagung nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung zu einer Ablehnung wegen Unaufklärbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen.

3. Zur Zulässigkeit einer Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen im Wohngeldrecht.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG

Beschluss

12 S 2654/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Wohngeld

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Kuntze, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Pfaundler und den Richter am Verwaltungsgericht Frank am 07. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2003 - 3 K 147/03 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren sowie für das Verfahren erster Instanz - insoweit unter teilweiser Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2003 - auf jeweils 876,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren ist abzulehnen, da der Antrag aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind dann begründet, wenn ein einzelner, tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2003 - 7 S 343/02 -; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 124 RdNrn. 23 f.). Gemessen daran liegt der Zulassungsgrund nicht vor. Gründe, aus denen sich ergibt, dass die getroffene Entscheidung voraussichtlich im Ergebnis fehlerhaft ist, sind nicht ersichtlich.

Die Ablehnung des Wohngeldantrags vom 07.02.2002 im Bescheid des Landratsamts Biberach vom 20.06.2002 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.12.2002 sind rechtmäßig; der Klägerin steht der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Aus §§ 3, 23, 27 des Wohngeldgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2002 (BGBl. I S. 474) - WoGG - folgt, dass die Bewilligung von Wohngeld grundsätzlich einen entsprechenden Antrag voraussetzt. Zweck des Wohngeldes ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG). Dementsprechend kommt es für die Bewilligung und Bemessung des Wohngeldes auf das gesamte Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 13 WoGG an (§§ 2, 9 ff. WoGG). Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind grundsätzlich die Einkünfte zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung - als dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.1994, NJW 1995, 1569) - im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind (§§ 11 Abs. 1, 27 WoGG).

Wer Wohngeld beantragt, hat auf Verlangen der Wohngeldstelle alle Tatsachen anzugeben und alle Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über seinen Wohngeldantrag erheblich sind (§ 60 Abs. 1 SGB I). Der Antragsteller hat insbesondere alle Angaben zu machen, die zur Ermittlung des Jahreseinkommens (§§ 10, 11 WoGG) erforderlich sind. Er hat den vorgeschriebenen Antragsvordruck auszufüllen (§ 60 Abs. 2 SGB I). Kommt er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist (§ 66 Abs. 3 SGB I) nicht nach, so kann die Wohngeldstelle nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 SGB I das Wohngeld ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.

Entspricht der finanzielle Aufwand des Antragstellers nicht dem Betrag der von ihm angegebenen Einnahmen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreitet, gilt das Folgende:

Den für die Wohngeldentscheidung relevanten Sachverhalt ermittelt die Wohngeldstelle von Amts wegen (§ 20 SGB X); auch das Gericht erforscht den Sachverhalt von sich aus (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Ermittlungspflicht endet, wenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen erkennbar ist, dass sich bestehende Zweifel nicht beheben lassen; die Pflicht zur (weiteren) Sachaufklärung setzt indessen einen schlüssigen Vortrag voraus, insbesondere Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich sind (zunächst) vom Antragsteller hinreichend substantiiert darzulegen (§ 21 Abs. 2 SGB X, §§ 60 ff. SGB I; zu den Grenzen der Amtsermittlungspflicht vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.01.1974, BVerwGE 44, 265; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998, FEVS 49, 37; von Wulffen, SGB X, 4. Aufl., § 20 RdNrn. 6 ff.; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, Wohngeldrecht, Band 2, WoGG a.F. [Stand: 2000], § 26 RdNrn. 5 ff.; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O. § 86 RdNrn. 17 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 86 RdNrn. 11 f.). Kann dessen Angaben trotz der jeweils gebotenen Ermittlungsbemühungen nicht nachvollziehbar entnommen werden, mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt finanziert wird, so fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die im Antragszeitpunkt zu treffende verlässliche Aussage über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen.

Die Höhe des wohngeldrechtlich anzusetzenden Einkommens gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Wohngeldanspruch. Lässt sich das Jahreseinkommen wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht nach § 11 Abs. 1 WoGG verlässlich ermitteln, dann kann nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1974 a.a.O.; Beschluss vom 13.04.2000 - 5 B 14/00 -, juris; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, a.a.O. RdNr. 10). Von daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Wohngeldbehörden in diesen Fällen von einem wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen in der Höhe ausgehen, die dem finanziellen Aufwand für den Lebensunterhalt des Antragstellers entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1972, BVerwGE 41, 220; Urteil vom 10.03.1966, BVerwGE 23, 331). Liegen keine anderweitigen Anhaltspunkte vor, wird die Wohngeldstelle eine Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen vornehmen dürfen (vgl. Nr. 11.0 Abs. 2 Teil A der WoGVwV 2002; OVG Saarland, Urteil vom 14.01.2000 - 3 R 4/99 -, juris). Diese Befugnis - wie die der Ablehnung des Wohngeldantrags wegen Unaufklärbarkeit des Sachverhalts - besteht unabhängig von der sich aus § 66 Abs. 1 SGB I ergebenden Möglichkeit, die Leistung wegen fehlender Mitwirkung zu versagen; die jeweiligen Versagungsgründe sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, entfalten andere Rechtswirkungen und bedingen verschiedene Rechtsschutzformen (zu § 66 Abs. 1 SGB I vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1985 - BVerwGE 71, 8; BayVGH, Beschluss vom 01.07.1998, FEVS 49, 107; OVG Berlin, Beschluss vom 28.03.1990, FEVS 41, 57; Beschluss vom 19.10.1988, FEVS 39, 369; Urteil vom 01.12.1983, FEVS 34, 373; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/ Heise, a.a.O. § 23 RdNr. 45).

Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine Einkommensermittlung nach § 11 Abs. 1 WoGG wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit möglich ist, dann kein Fall nach § 11 Abs. 2 WoGG vorliegt, bei welchem grundsätzlich das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung zu Grunde zu legen ist. Von dieser Vorschrift werden nur die Fälle erfasst, in denen trotz vollständiger und wahrheitsgemäßer Angaben eine verlässliche Einkommensprognose im Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund objektiver Umstände nicht möglich erscheint (vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf, WoGG, § 11 RdNrn. 45 ff.). Anderenfalls hätte der Antragsteller es in der Hand, die nach § 11 WoGG zwingend vorgeschriebene Reihenfolge und Methodik bei der Einkommensermittlung außer Kraft zu setzen und manipulativ die Einkommensermittlungsart nach Abs. 2 zu bestimmen.

Nach diesen Vorgaben begegnet die im Widerspruchsbescheid vom 23.12.2002 vorgenommene Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen keinen rechtlichen Bedenken. Zwischen den nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Aufwendungen für den Lebensunterhalt der Klägerin und der von ihr - allerdings nicht frei von Ungereimtheiten - angegebenen finanziellen Mitteln besteht ein offensichtliches Missverhältnis, das von ihr trotz mehrfacher Nachfragen seitens der Wohngeldbehörden sowie des Verwaltungsgerichts (vgl. die Niederschrift über die Erörterung der Sach- und Rechtslage am 19.05.2003) nicht aufgelöst worden ist. Für weitere behördliche oder gerichtliche Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht bestand und besteht unter diesen Umständen kein Anlass.

Bei Stellung ihres Wohngeldantrags vom 07.02.2002 hat die Klägerin ausschließlich Einnahmen aus Arbeitslosenhilfe in Höhe von umgerechnet 553,58 EUR monatlich angegeben. Zugleich wurde die Miete einschließlich der Nebenkosten für die von ihr allein bewohnte und 95 qm große Wohnung mit 498,51 EUR monatlich beziffert. Im Hinblick auf die Differenz in Höhe von 55,07 EUR hält es auch der Senat für lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass eine Einzelperson - selbst bei einfachster Lebensweise - mit diesem Betrag, von dem zumindest noch die Stromkosten abzuziehen sind, den gesamten Lebensunterhalt bestreiten kann (Lebensmittel, Bekleidung, Hygieneartikel, Putzmittel, Glühbirnen, Reparaturkosten, Telefon u.s.w.).

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu Recht die im Laufe des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens zum Teil wechselnden, zum Teil unsubstantiierten Erklärungen der Klägerin darüber, wie sie mit diesem monatlichen Betrag auskommt, als unglaubhaft bewertet.

Unter dem 28.05.2002 hat die Klägerin die Erklärung unterzeichnet, wonach sie von ihren Kindern m o n a t l i c h mit 250,00 EUR unterstützt werde. Ausweislich eines behördeninternen Schreibens hat sie gegenüber der Wohngeldbehörde fernmündlich am 10.06.2002 sinngemäß erklärt, dass wegen der Möglichkeit, kein Wohngeld zu erhalten, über diese Erklärung, insbesondere über die Höhe der Unterstützungsleistung, noch einmal geredet werden müsse (S. 90 der Behördenakten). Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.06.2002 ließ sie erklären, dass sie t e i l w e i s e , soweit erforderlich und möglich, von ihren Kindern unterstützt werde. In einem weiteren Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28.10.2002 machte sie geltend, lediglich mitgeteilt zu haben, e i n m a l eine Unterstützung von den Kindern erhalten zu haben. Sie werde von ihren Kindern finanziell nicht unterstützt, da diese finanziell hierzu gar nicht in der Lage seien. Gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen gab die Klägerin mit einem dort am 07.02.2003 eingegangenen Schreiben an, dass die Unterstützung ihrer Kinder (lediglich) auf Sachleistungen beruhen würde. Ihr Lebensunterhalt würde durch ihre Bekannten bestritten werden, von denen sie manchmal ein Stück Brot oder eine Mahlzeit erhalte. Zur Begründung des Zulassungsantrags führt sie aus, dass sie günstig einkaufe, bestimmte Nahrungsmittel wie Kaffee und Tee mehrfach verwende und ab und an Zuwendungen von Bekannten erhalte. Im Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe (12 S 2655/03) erklärt sie, dass sie sich mit einer Mahlzeit pro Tag zufrieden gebe.

Vor diesem Hintergrund ist die - zutreffende - Aussage des Verwaltungsgerichts zu sehen, wonach sich kaum jemand den "Luxus" einer zu großen und zu teuren Wohnung in einer Umgebung, in der angemessene Wohnungen zu bekommen sind, leistet, wenn er nicht zumindest die sozialhilferechtlichen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Die Behauptung der Klägerin, dass es in dieser eher ländlichen Gegend des Landkreises Biberach keine günstigere bzw. angemessenere Wohngelegenheit gäbe, erscheint abwegig; im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 09.09.2003 hat die Klägerin insoweit auch angegeben, dass sie die große Wohnung brauche, da sie an Platzangst leide.

Angesichts der erheblichen Unstimmigkeiten im Vorbringen der Klägerin sowie des Umstands, dass nach wie vor nicht klar ist, wovon die tägliche Haushaltsführung bestritten wird, ist bezogen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung am 07.02.2002 rechtlich nichts gegen die streitige Versagung von Wohngeld zu erinnern. Im Übrigen sieht auch der Senat die Behauptung der Klägerin, ihr sei vor Unterzeichnung der Erklärung vom 28.05.2002 seitens des zuständigen Sachbearbeiters mitgeteilt worden, monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 250,00 EUR seien für die Wohngeldgewährung unschädlich, als nicht glaubhaft an. Zum einen hat sich der betroffene Sachbearbeiter in mehreren schriftlichen Äußerungen vehement gegen diesen Vorwurf verwahrt. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich und widerspricht daher der Lebenserfahrung, dass der Sachbearbeiter eine solche, offensichtlich fehlerhafte Erklärung abgegeben haben soll. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, wieso die in Sozialhilfe- und Wohngeldsachen erfahrene Klägerin einer solchen Aussage hätte Glauben schenken sollen. Selbst wenn die von der Klägerin abgegebene Erklärung auf einer solchen fehlerhaften Auskunft beruhen würde, wäre ihr vorzuwerfen, dass sie vorsätzlich eine wahrheitswidrige Angabe über ihre Einkommenssituation abgegeben hätte. Auf den weiteren Umstand, dass die Klägerin Halterin eines auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuges ist, kommt es nach alledem nicht mehr an; insoweit hat die Klägerin immerhin behauptet, dass die Betriebskosten (Aufwendungen für Kraft- und Schmierstoffe, Ersatzteile, Reparaturen, Steuern und Versicherung) von einem Herrn , den sie zur Arbeit fahre, übernommen würden.

Im Hinblick auf den Wiederholungsantrag vom 12.02.2003, der Gegenstand einer weiteren Klage vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen ist, wird der Klägerin (nochmals) Gelegenheit einzuräumen sein, substantiiert und plausibel darzulegen, mit welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Geschieht das, wird sich das Gericht nach §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der für die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung relevanten Umstände eine richterliche Überzeugung zu bilden haben. Ein rein schematisches Anlegen des Regelsatzes der Sozialhilfe scheidet hierbei aus, da die Kosten des Lebensunterhaltes z.B. auch durch eine Darlehensaufnahme oder Vermögensverwertung gedeckt oder durch eine auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche beschränkte Lebensführung niedrig gehalten werden können (vgl. etwa §§ 25 Abs. 1 und 2, 25a Abs. 1 BSHG; LPK-BSHG, 6. Aufl., § 25 RdNrn.9 f.; Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG a.F. [Stand: 2000], § 10 RdNrn. 27 ff.; bedenklich daher Nr. 11.0 Abs. 1 S. 2 Teil A der WoGVwV 2002).

Schließlich ist noch richtig zu stellen: Bei einem nach § 8 WoGG zu berücksichtigenden Höchstbetrag für die Miete in Höhe von 230,00 EUR wird nach § 2 Abs. 3 WoGG i.V.m. der Anlage 3, Mietstufe 220,00 bis 230,00 EUR (Spalte 24 des Wohngeldes für Alleinstehende) Wohngeld nur bis zu einem einzusetzenden monatlichen Gesamteinkommen bis einschließlich 700,00 EUR gewährt; bei einem diesen Betrag übersteigenden Einkommen besteht kein Wohngeldanspruch.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG, hinsichtlich der Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen auf § 25 Abs. 2 S. 2 GKG. Der Senat legt als Streitwert den Jahresbetrag des streitigen Mietzuschusses zu Grunde, der jedoch im vorliegenden Fall monatlich (nur) 73,00 EUR beträgt (vgl. § 2 Abs. 3 WoGG i.V.m. der Anlage 3, Mietstufe 220,00 bis 230,00 EUR bzw. Spalte 24 des Wohngeldes für Alleinstehende).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).



Ende der Entscheidung

Zurück