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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 23.06.2009
Aktenzeichen: 12 S 2854/07
Rechtsgebiete: WoGG, SGB XII


Vorschriften:

WoGG § 1 Abs. 2 Satz 1 (F. 2005)
WoGG § 7 Abs. 1 Satz 3 (F. 2005)
SGB XII § 2
SGB XII § 35
SGB XII § 61 ff.
1. Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 SGB XII verliert bei dem gleichzeitigen Bezug von Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII nicht seinen selbstständigen Charakter.

2. Der Bezug von Wohngeld einer pflegebedürftigen Person in Heimunterbringung war daher bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 SGB XII mitumfassten, nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG 2005 ausgeschlossen.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

12 S 2854/07

In der Verwaltungsrechtssache

hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2009

am 23. Juni 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit der Klage wird die Gewährung von Wohngeld für einen Zeitraum vor dem Versterben der Klägerin geltend gemacht.

Die 1916 geborene Klägerin war ab August 1997 bis zu ihrem Tod am 06.08.2007 im xxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx untergebracht. Ihrem Bevollmächtigten G. Z. hatte sie mit notarieller Urkunde vom 01.09.1994 Generalvollmacht erteilt. Dieser wiederum bevollmächtigte am 13.07.2006 das Landratsamt xxxxxxxxxxxx, für die Klägerin Wohngeld zu beantragen.

Die durch eigene Einkünfte der Klägerin (Versichertenrente, Entschädigungsrente und Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz) nicht gedeckten Kosten der Heimpflege und -unterbringung wurden durch Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, durch vom xxxxxxxxxxx als "Leistungen nach den §§ 61 ff. i.V.m. § 35 SGB XII" bezeichnete Hilfebeträge sowie - bis zum 31.12.2004 - auch durch Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz - GSiG - aufgebracht.

Mit unangefochten gebliebenem Bescheid vom 27.09.2006 stellte der xxxxx-xxxxx gegenüber der Klägerin die dieser - allerdings ohnehin nur bis zum 31.12.2004 gewährten und danach auch nicht zu Fortsetzung beantragten - erbrachten Leistungen nach dem GSiG rückwirkend zum 31.12.2004 ein. Zur Begründung führte er aus, der Klägerin komme ab dem 01.01.2005 ein Wohngeldanspruch in einer den Grundsicherungsbedarf übersteigenden Höhe zu.

Bereits mit Schreiben vom 03.05.2005 und 26.05.2006 hatte der xxxxxxxxxxx bei dem Beklagten für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 nach § 95 SGB XII die Gewährung eines Mietzuschusses nach dem Wohngeldgesetz - WoGG - beantragt und zugleich gemäß § 104 SGB X den Ersatz seiner fortlaufenden Aufwendungen angemeldet.

Hierauf teilte der Beklagte mit, er beabsichtige, den Wohngeldantrag wegen des Bezugs von Transferleistungen abzulehnen. Denn der Bedarf der Klägerin nach § 35 SGB XII i.V.m. § 42 S. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB XII betrage ab dem 01.01.2005 619,92 EUR, der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII belaufe sich auf 117,-- EUR. Diese Beträge könnten nicht durch eigenes Einkommen der Klägerin zuzüglich zu erwartenden Wohngelds gedeckt werden.

Der Generalbevollmächtigte der Klägerin beantragte unter dem 14.08.2006 die Gewährung von Wohngeld für die Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2005. Als monatliche Einnahmen der Klägerin wurden in dem Antrag Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 312,19 EUR, Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in Höhe von 224,21 EUR sowie Leistungen aus der Pflegeversicherung in Höhe von 1.279,-- EUR angegeben.

Mit Bescheid vom 31.08.2006 lehnte der Beklagte den Antrag u.a. unter Hinweis auf die Ausschlussvorschrift des § 1 Abs. 2 WoGG ab. Der Gesamtbedarf der Klägerin einschließlich des gewährten Barbetrags (627,15 EUR + 117,-- EUR = 744,15 EUR) könne nicht durch eigenes Einkommen (534,66 EUR zuzüglich erwarteten Wohngelds von 147,-- EUR = 681,66 EUR) gedeckt werden.

Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs teilte der xxxxxxx mit, der Klägerin werde der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII nicht zusätzlich gewährt. Für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 seien dieser überhaupt keine Leistungen nach dem GSiG mehr zugeflossen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2006 wies das Regierungspräsidium xxxxxxxx den Widerspruch zurück. Hierin ist ausgeführt, nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 WoGG i.d.F. vom 01.01.2005 seien Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII mit Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft vom Wohngeld ausgeschlossen. Dies gelte auch für Fälle, in denen lediglich der Barbetrag nicht durch eigene Mittel, sondern durch Mittel der Hilfe zum Lebensunterhalt aufgebracht werden müsse. Auch in diesen Fällen sei der Heimbewohner vom Wohngeld ausgeschlossen, weil der Barbetrag Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sei.

Die Klägerin hat am 30.10.2006 vor dem Verwaltungsgericht xxxxxxxxx Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat, der Barbetrag in Höhe von monatlich 117,-- EUR werde ihr nicht zusätzlich gewährt, vielmehr werde in Höhe dieses Betrags das einzusetzende Einkommen freigelassen. Sie sei dazu in der Lage, ihren Bedarf nach § 35 SGB XII i.V.m. § 42 S. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB XII durch eigenes Einkommen und Wohngeld zu decken.

Die Klägerin hat beantragt,

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31.08.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums xxxxxxxxx vom 29.09.2006 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, ihr Wohngeld als Mietzuschuss für die Aufwendungen ihres Wohnraums ab dem 01.01.2005 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, der Anspruch auf Wohngeld setze gemäß § 3 Abs. 1 WoGG einen Antrag voraus. Für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.04.2006 habe ein solcher nicht vorgelegen, weshalb ein Wohngeldanspruch für diesen Zeitraum nicht gegeben sei. Für den Zeitraum danach gelte, dass der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII Teil des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen sei. Er werde nicht zusätzlich zum notwendigen Lebensunterhalt gewährt sondern sei dessen integraler Bestandteil. Der notwendige Lebensunterhalt einschließlich des Barbetrags in Heimen entspreche nach § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII den Grundsicherungsleistungen nach § 42 S. 1 bis 3 SGB XII. Könne der Heimbewohner diesen Grundsicherungsbedarf durch eigenes Einkommen einschließlich zu erwartenden Wohngeldes nicht abdecken, sei er nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Klägerin könne ihren Gesamtbedarf aus Grundsicherung und Barbetrag nicht durch eigenes Einkommen zuzüglich zu erwartenden Wohngeldes abdecken, weshalb ein Wohngeldanspruch auch für den Zeitraum ab dem 01.05.2005 ausscheide.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die streitgegenständlichen Bescheide insoweit aufgehoben, als mit ihnen die Gewährung von Wohngeld ab dem 01.08.2006 abgelehnt worden ist. Es hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin Wohngeld als Mietzuschuss für die Aufwendungen ihres Wohnraums in Höhe von 147,-- EUR/Monat für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.08.2007 zu bewilligen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zunächst zulässig, insbesondere sei die Klägerin durch den xxxxxxxxxxx wirksam vertreten. Der xxxxxxxxxx habe klargestellt, dass er den Wohngeldanspruch nicht in eigenem Namen nach § 95 SGB XII als erstattungsberechtigter Träger der Sozialhilfe geltend mache, sondern als Bevollmächtigter der Klägerin. Die Klage sei unbegründet, soweit die Klägerin die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.07.2006 begehre, denn ein Antrag i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG sei erst durch den Generalbevollmächtigten der Klägerin im August 2006 gestellt worden. Der zuvor vom xxxxxxxxxxx mit Schreiben vom 03.05.2005 unter Berufung auf § 95 SGB XII, § 104 SGB X "vorsorglich" gestellter Antrag wirke zum einen nicht auf den 01.01.2005 zurück, zum anderen könne ein Antrag nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG allein durch den Heimbewohner gestellt werden.

Ab der Antragstellung im August 2006 komme der Klägerin jedoch ein Wohngeldanspruch in Höhe von 147,-- EUR/Monat zu. Sie sei von der Gewährung von Wohngeld insbesondere nicht wegen des Empfangs von Leistungen nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 bzw. 3 WoGG ausgeschlossen. Der Klägerin seien unstreitig für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 keine Leistungen nach dem GSiG mehr gewährt worden. Auch stelle der der Klägerin nach § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII gewährte Barbetrag keine Leistung nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 bzw. 3 WoGG dar. Es könne offenbleiben, ob der Barbetrag Hilfe zum Lebensunterhalt darstelle und ob er der Klägerin zusätzlich gewährt oder er lediglich auf ihr einzusetzendes Einkommen nicht angerechnet worden sei. Denn er sei jedenfalls keine Leistung i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG, bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt würden. Die Festsetzung des Barbetrags beruhe auf der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Barbeträge nach dem Sozialgesetzbuch XII - Sozialhilfe - und nach dem Sozialgesetzbuch VIII - Kinder und Jugendhilfe - vom 14.12.2004, GABl. 2005, S. 561. Dieser Verwaltungsvorschrift sei zu entnehmen, dass die Berechnung des Barbetrags einschließlich eines Zusatzbarbetrags für volljährige Heimbewohner allein alters- bzw. einkommensabhängig sei, weshalb Kosten der Unterkunft gerade nicht berücksichtigt werden würden.

Gegen das beiden Beteiligten am 08.11.2007 zugestellte Urteil haben diese mit am 30.11.2007 bzw. 10.12.2007 eingegangenen Schriftsätzen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Zur Begründung der Berufung der Klägerin macht diese geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einem alleinigen Antragsrecht des Heimbewohners aus. Die Antragsberechtigung des Sozialhilfeträgers nach § 95 SGB XII sei zu Unrecht verneint worden. Aufgrund des Antrags des xxxxxx xxxxxx vom 03.05.2005 sei ihr auch für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 Wohngeld zu bewilligen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts xxxxxxxxx vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - zu ändern und den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31. August 2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums xxxxxxxxx vom 29. September 2006 auch insoweit aufzuheben, als die Gewährung von Wohngeld als Mietzuschuss für den Zeitraum vom 01. Mai 2005 bis zum 31. Juli 2006 abgelehnt worden ist, sowie den Beklagten zu verpflichten, ihr Wohngeld als Mietzuschuss für die Aufwendungen ihres Wohnraums in Höhe von 147,-- EUR/Monat auch für den Zeitraum vom 01. Mai 2005 bis zum 31. Juli 2006 zu bewilligen sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Zur Begründung der Berufung des Beklagten macht dieser geltend, es sei unstreitig, dass seitens des xxxxxxxxxxxx ab dem 01.01.2005 keine Grundsicherungsleistungen an die Klägerin mehr gezahlt worden seien. Es sei auch gar kein weiterer Grundsicherungsantrag gestellt worden, weshalb ein Wohngeldausschluss aufgrund des Empfangs oder der Beantragung von Grundsicherungsleistungen nicht bestanden habe. Ein allein möglicher Grundsicherungsanspruch schließe die Gewährung von Wohngeld nicht aus. Jedoch habe die Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII erhalten. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Berechnung des Barbetrags allein alters- bzw. einkommensabhängig sei und hierbei gerade keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt würden, könne nicht gefolgt werden. Denn für den Ausschluss des Wohngeldanspruchs komme es nicht auf die Berechnung des Barbetrags nach § 35 Abs. 2 SGB XII an sich an, sondern auf die Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt, die in Heimen nach § 35 SGB XII gewährt werde. Der Barbetrag erhöhe nicht etwa den Bedarf nach § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII, sondern sei ein Teil von diesem. Es komme auch nicht darauf an, ob tatsächlich Unterkunftskosten gewährt würden. Im Rahmen der in § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII enthaltenen fiktiven Berechnungsgrundlage für die Leistung würden die Unterkunftskosten bei der Ermittlung des Bedarfs berücksichtigt.

Was die von der Klägerin eingelegte Berufung angehe, könne nach § 95 SGB XII der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben. Der xxxxxxxxxxx sei indes - wie ausgeführt - nicht erstattungsberechtigter Träger i.S.v. § 102 ff. SGB X, da der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht gegeben sei. Er sei damit auch nicht nach § 95 SGB XII antragsberechtigt gewesen. Der xxxxxxxxxxx habe lediglich als Bevollmächtigter der Klägerin im Mai 2005 Wohngeld beantragt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts xxxxxxxxx vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - insoweit zu ändern, als sein Ablehnungsbescheid vom 31. August 2006 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums xxxxxxxxx vom 29. September 2006 aufgehoben wurden und er verpflichtet worden ist, der Klägerin Wohngeld als Mietzuschuss für die Aufwendungen ihres Wohnraums in Höhe von 147,-- EUR/Monat für den Zeitraum ab dem 01. August 2006 bis 31. August 2007 zu bewilligen und die Klage auch insoweit abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Dem Senat liegen die Akten des Beklagten, des Regierungspräsidiums xxxxx xxxx und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Allein die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

1. Die im Hinblick auf § 124 a Abs. 3 S. 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Der Klägerin kommt für den von ihr im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 - und auch für die Zeit danach - gegen den Beklagten kein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zu. Der von der Klägerin angegriffene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31.08.2006 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums xxxxxxxxx vom 29.09.2006 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).

Der Entscheidung des vorliegenden Falles sind noch die Regelungen des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (WoGG 2005) zugrunde zu legen. Denn der Überleitungsvorschrift des § 42 Abs. 1 des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Wohngeldgesetzes vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1856 ff. - WoGG 2009 -) lässt sich entnehmen, dass Wohngeldanträge, die sich auf Bewilligungszeiträume bis zum 31.12.2008 beziehen, noch nach dem bis dahin geltenden Recht zu entscheiden sind.

Dem für die Klägerin geltend gemachten Wohngeldanspruch steht zwar nicht bereits von vornherein entgegen, dass diese am 06.08.2007 verstorben ist. Denn nach § 30 Abs. 3 S. 1 WoGG 2005 entfällt, wenn ein alleinstehender Antragsberechtigter nach der Antragstellung verstirbt, der Anspruch auf Wohngeld erst von dem auf den Sterbemonat folgenden Zahlungsabschnitt an. Ansprüche auf Wohngeld rechnen nach den §§ 26, 68 Nr. 10 SGB I zu den Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs Allgemeiner Teil (SGB I), welche, sofern es sich um fällige Ansprüche auf Geldleistungen handelt, entweder nach § 56 SGB I der Sonderrechtsnachfolge unterliegen oder nach § 58 SGB I vererblich sind.

Die Klägerin war indes während des geltend gemachten Zeitraums - und auch darüber hinaus - in Anwendung von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005 als Empfängerin von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen.

Empfänger der in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten sog. Transferleistungen, zu welchen gem. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005 auch die Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch rechnen, sind von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Höhe der gewährten konkreten Transferleistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Sinn und Zweck dieser erst am 01.01.2005 in Kraft getretenen Regelung ist die klare Trennung der jeweils zuständigen sozialen Sicherungssysteme. Die Unterkunftskosten von Transferleistungsempfängern sollen allein durch die von diesen jeweils in Anspruch genommene Transferleistung abgegolten werden. Das Wohngeld verbleibt dagegen ein Zuschuss für diejenigen Personen, die keine weiteren Transferleistungen erhalten. Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sollte insbesondere eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands durch die Beteiligung mehrerer Behörden bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG 2005) vermieden werden und zur Herstellung einer klaren Trennung der für die Unterkunftskosten zuständigen sozialen Sicherungssysteme eine Ausdehnung auf die weiteren in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten Transferleistungen erfolgen (vgl. BT-Drs. 15/1516; vgl. auch Buchsbaum/Hartmann, Wohngeldrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 1 RdNr. 28; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Kommentar, § 1 RdNr. 20 ff., s.w.a. VG Göttingen, Urteil vom 11.11.2008 - 2 A 37/07 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.04.2006 - AN 14 K 05.01316 -, juris). Dabei ergibt sich aus § 1 Abs. 5 WoGG 2005 ein Wahlrecht zwischen dem Antrag auf Bewilligung einer Transferleistung und einem Wohngeldantrag. Grundsätzlich soll dem Transferleistungsberechtigten die Entscheidung überlassen bleiben, welche der Leistungen er beantragen möchte. Wenn allerdings sein Bedarf durch eigenes Einkommen und die Leistung von Wohngeld auch ohne eine Transferleistung gedeckt werden kann, ist die Transferleistung in Anwendung von § 2 SGB XII nachrangig, so dass diese zu versagen ist und dann nur noch die Möglichkeit der Wohngeldgewährung besteht (vgl. Buchsbaum/Hartmann, a.a.O. § 1 RdNr. 29 t).

Der Ausschluss vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 tritt unabhängig von der Höhe der empfangenen Transferleistung in vollem Umfang ein. Für den Eintritt der Sperrwirkung ist auch nicht etwa erforderlich, dass Kosten der Unterkunft durch die Transferleistung ganz oder teilweise tatsächlich übernommen worden sind. Voraussetzung ist lediglich die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 1 RdNr. 27).

Transferleistungsempfänger ist derjenige, der auf der Grundlage eines Bescheids faktisch eine der in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten Transferleistungen erhält. Hierbei kommt es auf den materiellen Regelungsgehalt des Bescheids und nicht etwa auf dessen formelle Bezeichnung an (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O. § 1 RdNr. 27; VG München, Urteil vom 18.09.2008 - M 22 K 07.2647 -, juris).

Für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen wie der Klägerin kann demnach die Gewährung von Wohngeld etwa dann in Betracht kommen, wenn diese keine Leistungen der Grundsicherung und/oder der Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern lediglich Hilfe zur Pflege erhalten. Zur Absicherung der ungedeckten Kosten in einer Pflegeeinrichtung nach dem SGB XII werden ab dem 01.01.2005 regelmäßig Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung nach §§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII und Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 19 Abs. 1, 35, 37, 133 a SGB XII) sowie Hilfe zur Pflege nach § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 61 ff. SGB XII gewährt, wenn die einsetzbaren Mittel nicht ausreichen. Hilfe zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII ist danach insbesondere dann zu leisten, wenn der errechnete Bedarf der Hilfe zur Pflege in Pflegeeinrichtungen die nur pauschale Bedarfsdeckung durch die Grundsicherung und durch die Hilfe zum Lebensunterhalt übersteigt (vgl. hierzu ausführlich Kaune, Sozialhilfe in Pflegeeinrichtungen - Arbeitshilfen für die Berechnung der Leistungen in der Praxis -, ZfF 2005, 121 ff.).

Entgegen der Darstellung der Klägerseite vermag der Senat gerade nicht davon auszugehen, dass die Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraums tatsächlich keine Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, empfangen hat. Gerade das Gegenteil ergibt sich aus den vom Landratsamt xxxxxxxxxxx auf Anforderung des Senats beispielhaft vorgelegten Bescheiden vom 27.12.2004 und 18.07.2007 über die Gewährung von "Leistungen nach den §§ 61 ff. i.V.m. § 35 SGB XII", nach denen der Klägerin ausdrücklich "Leistungen nach dem 7. bis 9. Kapitel SGB XII inklusive Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII" - zusammengefasst in einem Gesamtbetrag - bewilligt worden sind. Dass die der Klägerin auf der Grundlage derartiger Sozialleistungsbescheide jeweils gewährten monatlichen Beträge auch einen bestimmten Anteil an Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII umfassten, ergibt sich für den Senat neben dem Wortlaut des Leistungsausspruchs insbesondere aus den den beispielhaft vorgelegten Bescheiden beigefügten Bedarfsberechnungen. So wurde etwa in der Bedarfsberechnung für den Monat April 2007 ein Bedarf der Klägerin an Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach den §§ 32, 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 619,92 EUR errechnet, der sich aus dem Regelbedarf nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 28 SGB XII in Höhe von 276,-- EUR, aus dem Mehrbedarf nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 30 SGB XII in Höhe von 46,92 EUR sowie aus den ausdrücklich erwähnten Kosten der Unterkunft nach § 42 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 297,-- EUR zusammensetzt. Dem stellte das Landratsamt xxxxxxxxxxx in seiner Bedarfsberechnung für den Monat April 2004 das Einkommen der Klägerin für diesen Monat in Höhe von 535,37 EUR gegenüber, woraus sich für die Behörde ein verbleibender Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 84,55 EUR ergab. Hinzu rechnete das Landratsamt noch den sich aus § 35 Abs. 2 SGB XII ergebenden Barbetrag in Höhe von 120,04 EUR hinzu. Für den Senat ergibt sich aus dieser Bedarfsberechnung und aus dem Wortlaut des Leistungsausspruchs, dass der der Klägerin gewährte Gesamtbetrag an Leistungen auch Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII umfasste, sodass die Klägerin tatsächlich Transferleistungen erhalten hat, die den von ihr geltend gemachten Wohngeldanspruch ausschließen.

Durch die erfolgte Zusammenfassung der der Klägerin gewährten Leistungen in einem monatlichen Gesamtleistungsbetrag, der auch die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII umfasste, verlor die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auch nicht etwa ihren selbstständigen Charakter. Denn mangels einer den §§ 61 ff. SGB XII zu entnehmenden Verweisungsnorm kann Hilfe zum Lebensunterhalt gerade nicht als ein (nur unselbstständiger) Bestandteil der Hilfe zur Pflege aufgefasst werden. Vielmehr bestehen die oben genannten Sozialleistungsansprüche für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen, die jeweils auch unterschiedliche und aufeinander aufbauende Bedürfnisse der Bewohner abdecken, selbstständig nebeneinander. So soll etwa die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 SGB XII den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen sicherstellen, während die Hilfe nach den §§ 61 ff. SGB XII in stationären Einrichtungen in erster Linie die Kosten der stationären Pflege (vgl. § 61 Abs. 2 S. 1 SGB XII) umfasst.

Auf die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob zu den Transferleistungen des § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 auch der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen rechnet, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an, weil nach den vom Landratsamt xxxxxxxxxxx beispielhaft vorgelegten Bedarfsberechnungen bereits der (Grund-)Bedarf nach § 35 Abs. 1 SGB XII nicht vollständig von dem Einkommen der Klägerin gedeckt werden konnte und daher bereits insoweit jedenfalls Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 WoGG von der Klägerin empfangen worden sind. Indes dürfte es sich nach der Auffassung des Senats aber auch bei dem der Klägerin auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 SGB XII gewährten Barbetrag um Hilfe zum Lebensunterhalt handeln, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Denn der Barbetrag stellt sich nach der Formulierung des § 35 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 SGB XII als ein wesentlicher Teil des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen dar. Bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen werden aber nach § 35 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII auch die Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Auch ein ausschließlicher Bezug des Barbetrags dürfte danach zum Ausschluss von Wohngeld führen (so auch Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 1 RdNr. 30; vgl. auch den vom Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Durchführung des Wohngeldgesetzes vom 03.11.2006, Az. SW 14 - 4153.1/2).

Da die Klägerin nach allem während des in dem von ihr geführten Berufungsverfahren noch geltend gemachten Zeitraums vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 - aber auch für die Zeit danach - jedenfalls faktisch einen bestimmten Betrag an Hilfe zum Lebensunterhalt, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, empfangen hat, steht ihr der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht zu, weshalb die Berufung der Klägerin zurückzuweisen ist.

Auf die von den Beteiligten weiter angesprochene Frage, ob der Wohngeldantrag eines Transferleistungsempfängers auch dann abgelehnt werden kann, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die Gewährung von Wohngeld vermieden oder beseitigt werden kann, kommt es, sofern - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich Transferleistungen gewährt werden, nach dem vom Senat in dem zu entscheidenden Verfahren noch anzuwendenden WoGG 2005 nicht an. Anderes sieht zwischenzeitlich die zum 01.01.2009 in Kraft getretene Regelung des § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b WoGG 2009 vor, wonach der Ausschluss von Wohngeld nicht besteht, wenn durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 und 2 SGB II vermieden oder beseitigt werden kann und der zuständige Träger eine der nach § 7 S. 1 Nr. 1 bis 7 WoGG 2009 genannten Leistungen, zu welchen auch die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII rechnet, als nachrangig verpflichteter Leistungsträger in Anwendung von § 104 SGB X erbringt. Diese Neuregelung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf Fälle dar, in denen an sich ein vorrangiger Wohngeldanspruch besteht, er aber bislang wegen des aktuellen Bezugs von Transferleistungen nicht durchgesetzt werden konnte. Mit der Neuregelung soll der Wechsel aus dem Transferleistungsbezug in das Wohngeld erleichtert werden, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann. Ein Wohngeldausschluss soll so eingeschränkt werden, dass jedenfalls übergangsweise ein gleichzeitiger Bezug von bestimmten Transferleistungen und Wohngeld möglich ist und sodann im Erstattungswege zwischen den Leistungsträgern ausgeglichen wird (vgl. im Einzelnen BR-Drs. 754/08).

2. Die Ausführungen zu 1. führen zugleich auf die Begründetheit der Berufung des beklagten Landkreises. Denn der bis einschließlich des Monats August 2007 reichende - oben bereits näher erläuterte - faktische Bezug der Klägerin von Hilfe zum Lebensunterhalt schließt es aus, dass dieser, wie es das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Oktober 2007 angenommen hat, ein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zukommt.

Das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil ist daher, soweit es den Beklagten zu einer Gewährung von Wohngeld verpflichtet, zu ändern und die Klage der Klägerin auf Gewährung von Wohngeld - vollumfänglich -abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

Beschluss vom 23. Juni 2009

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 4.116,-- EUR (147,-- EUR x 28 Monate) festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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