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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 25.08.2004
Aktenzeichen: 12 S 648/04
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 101a
Zur Bedeutung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes bei der Gewährung pauschalierter Sozialhilfe aufgrund der Erprobungsregelung des § 101a BSHG.

Der Bedarfsdeckungsgrundsatz ist auch bei der Auslegung der Härtefallregelung in § 4 der PauschVO des Landes zu beachten.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

12 S 648/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Sozialhilfe

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Kuntze, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Utz und den Richter am Verwaltungsgericht Frank

am 25. August 2004

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2003 - 2 K 3094/02 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint; maßgeblich ist, dass ernstliche Zweifel gerade an der Richtigkeit des Ergebnisses des angegriffenen Urteils bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2004 - 12 S 1576/03 -; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 124 RdNrn. 23 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 124 RdNr. 7a). Die Gründe hierfür sind darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Hierzu bedarf es einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, mit welcher der Streitstoff durchdrungen bzw. aufbereitet und aufgezeigt wird, welcher tragende Rechtssatz oder welche erhebliche Tatsachenfeststellung aus welchen Gründen fehlerhaft sein soll (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 124a RdNrn. 49, 52; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll a.a.O. § 124a RdNrn. 79, 82). Gemessen an diesen Anforderungen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht aufgezeigt.

Im Hinblick auf den streitigen Antrag auf Gewährung einer anteiligen Weihnachtsbeihilfe vom 23.11.2001 haben die Kläger zur Begründung ihrer Klage (u.a.) ausgeführt, sie hätten die Weihnachtsbeihilfe nicht in vollem Umfang ansparen können, da mit der Pauschalierung (erst) innerhalb des laufenden Jahres begonnen worden sei. Die - zeitgebundene - Weihnachtsbeihilfe dient dazu, es dem Hilfsempfänger zu ermöglichen, die Weihnachtsfeiertage mit einem bescheidenen Mehraufwand zu verbringen; sie ist als Pflichtleistung im Sinne des § 12 BSHG anzusehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.1983, ESVGH 33, 207; LPK-BSHG, 6. Aufl., § 21 Randnr. 58 m.w.N.). Nach dem Vorbringen der Kläger lag somit Ende November 2001 ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf vor, der aus eigenen (angesparten) Mitteln nur zum Teil gedeckt werden konnte. In der angegriffenen Entscheidung verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten, den Klägern, denen monatliche Pauschalen für regelmäßig wiederkehrende einmalige Bedarfe erst ab Mai 2001 gewährt worden sind, jeweils eine anteilige Weihnachtsbeihilfe für die Monate Januar bis April 2001 zu gewähren.

Seitens des Beklagten wird hiergegen im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Kläger seit Mai 2001 monatlich Pauschalbeträge zur Deckung der im Laufe eines Jahres regelmäßig wiederkehrenden einmaligen Bedarfe erhalten hätten, aus welchen die jeweiligen Bedarfe aus Anlass des Weihnachtsfest 2001 ohne weiteres hätten gedeckt werden können. Bei den gewährten Pauschalen handele es sich nicht um Vorschusszahlungen, sondern mit ihnen würden grundsätzlich alle Ansprüche auf Leistungen für die von ihnen erfassten Bedarfe abgegolten werden. Es könne nicht auf den in einer einzelnen Monatspauschale enthaltenen Anteil für einen bestimmten Bedarfsgegenstand abgestellt werden, sondern es komme darauf an, ob die gewährten Pauschalen in ihrer Gesamtheit der angemessenen Bedarfsdeckung dienten. Im Rahmen der durch § 101a BSHG ermöglichten Modellprojekte sei das Prinzip der faktischen und gegenwärtigen Bedarfsdeckung modifiziert. Mit Ausnahme der Härtefälle komme es allein auf die durchschnittlich bedarfsdeckende Bemessung der Monatspauschalen für einmalige Leistungen an. Die Kläger hätten nicht dargelegt, aus besonderen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, den Mehrbedarf für die Weihnachtszeit aus den in einem Zeitraum von 8 Monaten bezogenen Pauschalbeträgen anzusparen. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beklagte jedoch keine (überwiegenden) Gründe auf, aus denen sich ergibt, dass die getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts voraussichtlich im Ergebnis fehlerhaft ist.

Nach § 101a Satz 3 BSHG sind die Pauschalbeträge für einen bestimmten Bedarf festzusetzen und müssen dem G r u n d s a t z d e r B e d a r f s d e c k u n g gerecht werden. Dieser Grundsatz wird durch die in § 101a BSHG vorgesehene Möglichkeit, für bestimmte Bedarfe Pauschalbeträge festzusetzen, partiell modifiziert, zugleich werden aber auch durch ihn Grenzen und inhaltliche Maßstäbe für eine versuchsweise Pauschalierung aufgrund der Experimentierklausel des § 101a BSHG gesetzt (vgl. Rothkegel, ZFSH/SGB 2002, 585, 587 ff. m.w.N.). Im Lichte des Bedarfsdeckungsgrundsatzes ist insbesondere § 4 der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe vom 02.05.2000 - PauschVO - (GBl. S. 433), wonach neben den Pauschalen zusätzliche Leistungen für die von den Pauschalen gedeckten Bedarfe nur in besonderen Härtefällen zulässig sind, auszulegen (vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 22.04.2004 - 2 K 2379/02 -). Aus der seitens des Beklagten in der Antragsschrift zitierten Rechtsprechung folgt im Wesentlichen nichts anderes: In der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.05.2003 - 12 N 02.1480 - (ZFSH/SGB 2003, 742) wird etwa ausgeführt, dass aufgrund der Ausnahme- bzw. Härteregelungen gesichert sei, dass der notwendige Bedarf der von den Ausführungsbestimmungen erfassten Hilfeempfänger tatsächlich in vollem Umfang befriedigt werden könne, "auch wenn der Hilfeempfänger noch keine bedarfsdeckenden Beträge ansparen konnte oder wollte". Im Urteil vom 08.08.2002 - 13 A 131/01 - führt das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht u.a. aus:

"Die Billigung einer einmaligen Beihilfepauschale führt nicht grundsätzlich dazu, dass für einen im Einzelfall bestehenden zusätzlichen Bedarf keine weiteren Leistungen bewilligt werden dürfen. § 4 PauschVO schließt weitergehende Leistungen nur in der Regel aus. Die Anwendung des § 3 Abs. 1 BSHG ist jedoch nicht berührt. Danach richten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfsempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Ist der Hilfeempfänger nicht in der Lage, einen bestehenden unaufschiebbaren Bedarf mit Hilfe der monatlichen Beihilfepauschale und möglicher Ansparungen aus dieser Pauschale zu decken, müssen im Einzelfall zusätzliche Leistungen bewilligt werden, um dem Grundsatz der Bedarfsdeckung gerecht zu werden, wobei im Einzelfall allerdings Kostenersatzansprüche nach § 92a BSHG für die Beklagte entstehen können."

Auch das Verwaltungsgericht Freiburg weist in seinem Urteil vom 01.07.2003 - 8 K 708/01 - darauf hin, dass im Falle eines trotz gewährter Pauschalen ungedeckten Bedarfs ein Antrag auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe gestellt werden könne, da § 4 PauschVO die Möglichkeit der Gewährung zusätzlicher Leistungen in besonderen Härtefällen eröffne.

Die Auffassung, der besondere Weihnachtsbedarf der Kläger hätte ohne weiteres aus den ihnen gewährten Pauschalen gedeckt werden können, trifft (abstrakt) nur dann zu, wenn auch alle anderen Bedarfe, die in der fraglichen Bezugszeit von Mai bis Dezember 2001 aufgetreten sind, von den monatlichen Pauschalbeträgen für die regelmäßig wiederkehrenden einmaligen Bedarfe hätten gedeckt werden können. Gerade in der Startphase bzw. bei einer nicht hinreichenden Ansparzeit können hierbei typischerweise Probleme entstehen (vgl. die amtliche Begründung zu § 4 PauschVO, Satz 7; s.a. die "zugespitzten" Fallbeispiele bei Putz, info also 2000, 5, 6 f.; ferner VG Augsburg, Beschluss vom 03.06.2002, info also 2003, 82). Soweit der Beklagte weiter geltend macht, dass die Kläger nicht dargelegt hätten, "aus besonderen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, den Festbedarf für die Weihnachtszeit aus den in einem Zeitraum von 8 Monaten bezogenen Pauschalbeträgen anzusparen" und ohne einen solchen "Nachweis" würde eine Bedarfsüberdeckung eintreten, reicht dies nicht, um aufzuzeigen, dass im vorliegenden Fall keine zusätzlichen Leistungen aufgrund der Härtefallregelung in § 4 PauschVO zu gewähren sind. Der vom Beklagten geforderte "Nachweis" dürfte bei einer größeren Familiengemeinschaft - hier bestehend aus 6 Personen - nur erbracht werden können, wenn die Hilfebezieher während des gesamten Zeitraums des Hilfebezugs Buch darüber führen, welchen Bedarf sie aus den ihnen seit dem Beginn der Pauschalierung gezahlten Monatsbeträgen jeweils gedeckt haben (vgl. Putz, a.a.O., S. 8). Die Begründung des Zulassungsantrags erbringt nichts dafür, ob eine entsprechende Pflicht oder Obliegenheit zur Buchführung von Rechts wegen anzunehmen ist und ob die Kläger hierauf seitens des Beklagten beizeiten hingewiesen worden sind. Unklar ist, inwiefern seitens des Beklagten der relevante Sachverhalt ermittelt worden ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

Das Antragsvorbringen verhält sich nicht dazu, dass es sich bei der Weihnachtsbeihilfe um eine bereits bestehende Pauschale für eine einmalige Leistung handelt (vgl. hierzu Rothkegel, ZFSH/SGB 2002, 585, 587 f.). § 101a Satz 1 BSHG ermächtigt jedoch - jedenfalls nach seinem Wortlaut - nur dazu, die Pauschalierung w e i t e r e r Leistungen nach diesem Gesetz zu erproben. Dementsprechend wurde im Gesetzgebungsverfahren zu § 101a BSHG der Standpunkt eingenommen, dass von der Experimentierklausel schon praktizierte Pauschalierungen einzelner einmaliger Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt wie etwa die Weihnachtshilfe nicht berührt würden, wobei diese jedoch in die Modellvorhaben einbezogen werden könnten (vgl. BT-Drucks. 14/820). Die Vorstellung einer Einbeziehung schon praktizierter Pauschalierungen in den Modellversuch hat jedoch keinen Eingang in die bundesgesetzliche Regelung gefunden (vgl. Rothkegel, ZFSH/SGB 2002, 657, 662). Bei einer solchen Betrachtungsweise beträfe die Einbeziehung der Weihnachtshilfe in den vom Beklagten monatlich gezahlten Pauschalbetrag für die regelmäßig wiederkehrenden einmaligen Bedarfe möglicherweise nur die Zahlweise der Weihnachtspauschale, mit der Folge, dass allein deshalb die angegriffene Entscheidung im Ergebnis richtig sein würde, ohne dass es auf die - hier denkbare - Anwendbarkeit der Härtefallregelung in § 4 PauschVO noch ankommen würde.

Aus dem Bedarfsdeckungsprinzip wird des Weiteren geschlossen, dass nur bereite, also tatsächlich zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehende Mittel die Gewährung von Sozialhilfe ausschließen. Ein Hilfeempfänger, dessen angesparter Betrag nicht ausreicht, um einen eingetretenen Bedarf (voll) zu decken, kann daher (möglicherweise) trotz gezahlter Pauschale(n) die Gewährung von Leistungen zur Deckung dieses gegenwärtigen Bedarfs verlangen - und zwar ohne Rücksicht darauf, warum ihm ein ausreichender Ansparbetrag nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht und ob eine Besonderheit des Einzelfalls vorliegt oder nicht. Der Sozialhilfeträger könnte allenfalls nach Maßgabe des § 92a Abs. 1 BSHG Kostenersatz verlangen oder die Hilfe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BSHG einschränken (vgl. Putz, a.a.O., S. 7 f.; Rothkegel, ZFSH/SGB 2002, 657, 658; derselbe, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 1. Aufl. 2000, S. 18 f.; W.Schellhorn/H.Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 101a RdNr. 9; LPK-BSHG, a.a.O., § 101a RdNrn. 7, 12). Im Hinblick auf den von den Klägern geltend gemachten, teilweise ungedeckten Weihnachtsbedarf spricht einiges dafür, dass die angegriffene Entscheidung auch deshalb vom Ergebnis her nicht zu beanstanden sein dürfte. Die Begründung des Zulassungsantrags setzt sich mit diesem Aspekt des Bedarfsdeckungsgrundsatzes nicht hinreichend auseinander.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Im Hinblick auf das Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 124 RdNr. 48 m.w.N.) ist angesichts der oben unter Ziff. 1 aufgezeigten Komplexität der Problematik nicht hinreichend deutlich gemacht worden, dass und warum sich die so gestellte Frage in einem späteren Berufungsverfahren stellen und in einer (abstrakten) verallgemeinerungsfähigen Weise beantworten lassen würde. Das Antragsvorbringen geht insbesondere auch nicht auf den Umstand ein, dass die Kläger einen damals noch teilweise offenen, konkreten Bedarf hinsichtlich des weihnachtsbedingten Mehraufwandes geltend gemacht haben. Ob in einem solchen Fall zusätzliche Leistungen etwa aufgrund der Härtefallregelung in § 4 PauschVO zu gewähren sind, ist zudem eine Frage, die anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beantworten ist. Bei auslaufendem Recht gilt überdies, dass die grundsätzliche Bedeutung in der Regel zu verneinen bzw. an besondere Voraussetzungen geknüpft ist; anderes gilt etwa, wenn die Beantwortung der Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis auf nicht absehbare Zeit auch künftig noch Bedeutung hat (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 124 RdNr. 44 m.w.N.). Dass dies noch im Zeitpunkt des Erlasses eines Urteils in einem späteren Berufungsverfahren der Fall sein würde, wird seitens des Beklagten nicht hinreichend verdeutlicht. Bei § 101a BSHG handelt es sich um eine reine Erprobungsregelung ("Experimentierklausel"), deren Wirkungen trotz des in Satz 5 genannten Zeitpunkts befristet sind bis zum 31.12.2004 (vgl. § 11 PauschVO; ferner das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl. I S. 3022 -, welches am 01.01.2005 in Kraft tritt; zur Geltungsdauer des § 101a BSHG siehe auch Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, § 101a RdNrn. 1 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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