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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: 13 S 1113/02
Rechtsgebiete: AuslG, AsylVfG


Vorschriften:

AuslG § 45 Abs. 2 Nr. 3
AuslG § 48 Abs. 3 Satz 1
AuslG § 53 Abs. 6
AsylVfG § 24 Abs. 2
AsylVfG § 31 Abs. 3
Bei der Ermessensentscheidung über die Ausweisung eines Asylbewerbers, die unter der Bedingung des § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG ausgesprochen wird, hat die Ausländerbehörde solche Abschiebungshindernisse nicht zu prüfen und in den Abwägungsvorgang einzubeziehen, über deren Vorliegen gemäß §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu befinden hat.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

13 S 1113/02

Verkündet am 15.5.2003

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Ausweisung

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ridder und den Richter am Verwaltungsgericht Epe aufgrund der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. September 2001 - 6 K 1280/01 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.

Nach ihren eigenen Angaben ist die Klägerin Staatsangehörige von Sierra Leone und am 6.11.1980 in Freetown geboren. Am 2.11.2000 wurde sie vom Bundesgrenzschutz auf dem Flughafen Stuttgart festgenommen. Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Nürtingen befand sie sich vom 3.11. bis 22.12.2000 in Untersuchungshaft.

Am 21.11.2000 beantragte die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung trug sie vor, ihr Vater, der in Sierra Leone Berufssoldat gewesen sei, sei Anfang April 1999 in ihrer Wohnung getötet worden. Daraufhin habe sie sich versteckt, bis ein Freund des Vaters sie in den Senegal gebracht habe. Dieser Freund habe ihr im Oktober 2000 bei der Reise nach Deutschland geholfen und ihr einen britischen Pass sowie ein Flugticket von Stuttgart nach Dublin über Amsterdam besorgt. Am 1.11.2000 sei sie nach Amsterdam geflogen und dort an der Einreise gehindert worden, weil ihr Reisepass verfälscht gewesen sei. Sie sei am 2.11.2000 nach Stuttgart zurückgeführt und gleich nach ihrer Ankunft festgenommen worden.

Zur beabsichtigten Ausweisung aus dem Bundesgebiet angehört machte die Klägerin am 21.11.2000 geltend, sie müsse in ihrem Heimatstaat um ihr Leben fürchten, nachdem ihr Vater bereits getötet worden sei. Aufgrund dieser konkreten Gefahr müsse von einer Ausweisung und Abschiebung abgesehen werden.

Mit Urteil vom 16.1.2001 - 20 Ds 35 Js 84456/00 - verurteilte das Amtsgericht Nürtingen die Klägerin wegen eines Vergehens der Urkundenfälschung und eines Vergehens des Gebrauchs eines unechten und verfälschten Ausweises dazu, nach Weisung des Jugendamtes 30 Stunden gemeinnützige Arbeit zu erbringen.

Mit Bescheid vom 19.2.2001 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Klägerin unter der Bedingung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus, dass das von ihr betriebene Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigte abgeschlossen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, als Staatsangehörige von Sierra Leone sei die Klägerin nicht vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit. Über einen gültigen Pass oder Ausweisersatz verfüge sie nicht. Sie sei lediglich im Besitz eines verfälschten britischen Reisepasses gewesen. Mit diesem Pass habe sie am 1.11.2000 anlässlich ihrer geplanten Ausreise aus Deutschland an einem Flugschalter über ihre wahre Identität hinwegtäuschen wollen. Die Schutzvorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG stehe der Ausweisung nicht entgegen, da sie weder im Bundesgebiet aufgewachsen sei, noch hier mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebe. In ihrem Fall sei der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt. Sie sei Anfang Oktober 2000 in das Bundesgebiet eingereist und habe sich ohne erforderliche Aufenthaltsgenehmigung hier aufgehalten. Sie sei im Besitz eines verfälschten britischen Reisepasses gewesen, um so ihre wahre Identität zu verschleiern und den Anschein zu erwecken, britische Staatsangehörige und damit als Unionsbürgerin privilegiert zu sein. Die hierdurch begangenen Verstöße gegen die Strafvorschriften des § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 AuslG sowie des § 267 Abs. 1 StGB seien nicht geringfügig. Es bestehe ein ganz erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die bestehenden einreise- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften von ausländischen Staatsangehörigen beachtet würden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie auch künftig straffällig werde, sei aufgrund der von ihr aufgewandten kriminellen Energie sehr groß. Hierfür spreche auch der Umstand, dass sie am 25.1.2001 wegen Ausübung der Prostitution angezeigt worden sei. Über soziale Bindungen im Bundesgebiet verfüge sie nicht. Die Ausweisung erfolge auch aus generalpräventiven Gründen. Sie sei geeignet, andere Ausländer davon zu überzeugen, sich an die bestehende Rechtsordnung zu halten. Die Ausweisung sei auch nicht unverhältnismäßig. Da die Klägerin keinerlei Bindungen in Deutschland habe, stehe die Ausweisung im Einklang mit Art. 8 Abs. 1 EMRK.

Am 19.3.2001 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.2.2001 aufzuheben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe aus Angst um ihr Leben ihr Heimatland verlassen. In diesem Verhalten könne keinerlei kriminelle Energie gesehen werden. Auch das Strafgericht sei der Auffassung gewesen, dass sie strafrechtlich nicht in besonderem Maße in Erscheinung getreten sei, weshalb sie lediglich zu 30 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden sei. Der Beklagte habe auch sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Er habe in keiner Weise ihre Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sierra Leone berücksichtigt. § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG erfordere die Berücksichtigung der Gefährdung des betreffenden ausländischen Staatsangehörigen in seinem Heimatland. Eine Abschiebung nach Sierra Leone sei wegen der bestehenden Gefahr für Leib und Leben nicht zu verantworten.

Mit Urteil vom 25.9.2001 hat das Verwaltungsgericht die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.2.2001 aufgehoben. Zwar seien die Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2 AuslG erfüllt, so dass über die Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden sei. Hierbei seien indessen gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG die in § 55 Abs. 2 AuslG genannten Duldungsgründe zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift werde einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden solle. Das Regierungspräsidium hätte deshalb aufgrund des Vorbringens der Klägerin bei seiner Ermessensentscheidung prüfen müssen, ob für sie bei einer Rückkehr nach Sierra Leone eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehe (vgl. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK, § 53 Abs. 6 AuslG) und ihre Abschiebung somit aus rechtlichen Gründen unmöglich sei. Außerdem hätte es prüfen müssen, welches Gewicht gegebenenfalls einer solchen Gefahr im Rahmen der Ermessensabwägung beigemessen werden solle. Auch wenn sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen auf allgemeine Gefahren beziehe, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der sie angehöre, in ihrem Heimatstaat allgemein ausgesetzt sei, hätten diese Gefahren für Leib und Leben im Rahmen des Ausweisungsermessens berücksichtigt werden müssen, da § 45 Abs. 2 AuslG keinen abschließenden Charakter habe. Da das Regierungspräsidium die von der Klägerin substantiiert geltend gemachten Gefahren völlig unberücksichtigt gelassen habe, sei die Ausweisungsentscheidung ermessensfehlerhaft. Zwar sei die Ausweisung entsprechend § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG unter der Bedingung verfügt worden, dass das Asylverfahren der Klägerin unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigte abgeschlossen werde. Dies ersetze jedoch nicht die Verpflichtung der Behörde, Nachteile und Gefahren, die dem Ausländer in seinem Heimatstaat drohten, in den Abwägungsvorgang bei der Ausweisungsentscheidung einzubeziehen.

Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 6.5.2002 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss wurde am 21.5.2002 zugestellt.

Mit am 28.5.2002 eingegangenem Schriftsatz beantragt der Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.9.2001 - 6 K 1280/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er in vollem Umfang auf die Begründung des Zulassungsantrags vom 5.11.2001. Dort hatte er ausgeführt, dass aufgrund der gesetzlich normierten alleinigen Prüfungskompetenz des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in den §§ 5 Abs. 2, 24 Abs. 2 AsylVfG sowie § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG ohne eine entsprechende Feststellung im Asylverfahren rechtliche Abschiebungshindernisse bei der Ausweisungsentscheidung nicht in dem Maße berücksichtigt werden könnten, wie dies § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG eigentlich erreichen wolle. Diese Lücke schließe jedoch die Schutzvorschrift des § 48 Abs. 3 AuslG, die vorliegend berücksichtigt worden sei und die überdies dazu führe, dass die - bedingte - Ausweisung nicht Grundlage einer Abschiebung sei, wenn Schutzgründe im Asylverfahren unanfechtbar festgestellt würden. Mit der Möglichkeit, auf kriminelles Fehlverhalten mit einer bedingten Ausweisung reagieren zu können, habe der Gesetzgeber offensichtlich erreichen wollen, dass auch bei noch anhängigem Asylverfahren eine zeitnahe ausländerrechtliche Reaktion erfolgen könne. Es solle gerade nicht abgewartet werden, bis das Asylverfahren abgeschlossen sei, weil diese Verfahren teilweise länger andauerten. Wenn auch insoweit in den Fällen des § 48 Abs. 3 AuslG wegen fehlender Prüfungskompetenz der Ausweisungsbehörde eine konsequente Berücksichtigung der Schutzvorschrift des § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG nicht möglich sei, so werde doch das Ermessen nicht dahingehend eingeschränkt, wegen fehlender Berücksichtigungsmöglichkeit eine Ausweisung nicht zu verfügen.

Die Klägerin ist der Berufung des Beklagten entgegengetreten. Sie beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das von der Klägerin betriebene Asylverfahren ist seit dem 5.4.2002 rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 6 K 1280/01 - sowie die Ausländer- und die Asylakten des Regierungspräsidiums Stuttgart, die dem Senat vorliegen, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im übrigen zulässig. Der Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 VwGO a.F.). Unschädlich ist, dass der Beklagte zur Berufungsbegründung auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren Bezug genommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1988 - 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321 und Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 -, NVwZ 2000, 67). Entscheidend kommt es darauf an, dass die Berufungsgründe erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und weshalb er die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts in den angegebenen Punkten für fehlerhaft hält. Die danach gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung leistet der in Bezug genommene Zulassungsantrag.

Die Berufung ist auch begründet. Das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts war zu ändern, weil die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.2.2001 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Ausweisungsverfügung ist nach ständiger Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier also der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung - maßgebend (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.6.1996 -1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247; vom 5.5.1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351 und vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140). Zu diesem Zeitpunkt waren die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung nach §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2 AuslG erfüllt. Nach § 45 Abs. 1 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Nach § 46 Nr. 2 AuslG genügt ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, also andererseits immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1996 - 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63). Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Rechtsverstoß, sondern ein beachtlicher Ausweisungsgrund (vgl. BVerwG, a.a.O.). Nur unter engen Voraussetzungen kann es Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers auch bei einer vorsätzlich begangenen Straftat als geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG zu werten ist. Das kann etwa dann in Betracht kommen, wenn ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, a.a.O.). Bei den der Verurteilung der Klägerin durch das Amtsgericht Nürtingen mit Urteil vom 16.1.2001 zu einer Jugendstrafe von 30 Stunden gemeinnütziger Arbeit zugrunde liegenden Straftaten eines Vergehens der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und eines Vergehens des Gebrauchs eines unechten und verfälschten Ausweises (§ 276 StGB) handelt es sich nicht um solche Ausnahmefälle; sie erfüllen somit den Ausweisungstatbestand der §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2 AuslG.

Über die Ausweisung der Klägerin war daher nach Ermessen zu entscheiden. Eine derartige Entscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Ausländers mit dessen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Diesen Anforderungen ist der Beklagte gerecht geworden. Er hat die Ausweisungsentscheidung frei von Ermessensfehlern getroffen. Über schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen im Bundesgebiet (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) verfügt die Klägerin nicht. Sie hat auch keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, deren Belange nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zu berücksichtigen gewesen wären. Die Ermessensentscheidung erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil der Beklagte es unterlassen hat, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 4 und/oder Abs. 6 AuslG zu prüfen und gegebenenfalls in den Abwägungsvorgang einzubeziehen. Zwar erfordert gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG die Ausweisung nach Ermessen grundsätzlich die Berücksichtigung der in § 55 Abs. 2 AuslG genannten Duldungsgründe. Dies gilt indessen nicht für die tatbestandlichen Voraussetzungen von Duldungsgründen, deren Prüfung dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - im Folgenden: Bundesamt - obliegt. Dies trifft für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu, die zur rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung i.S.d. § 55 Abs. 2 AuslG führen (1.). Dem Umstand, dass es im Asylverfahren zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG kommen könnte, ist auch nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG Rechnung zu tragen. Wird nach Bestandskraft der Ausweisungsverfügung ein Abschiebungshindernis festgestellt, kann dies einen Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellen (2.). Mögliche allgemeine Nachteile und Gefahren im Heimatstaat, die nicht nur dem einzelnen Ausländer drohen aber noch kein Abschiebungshindernis begründen, liegen hier nicht vor (3.).

1. § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG verknüpft die Ermessensentscheidung über die Ausweisung gleichsam vorgreifend mit den eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung erfordernden Gründen, die sich aus § 55 Abs. 2 AuslG ergeben. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll.

Hier ist bereits fraglich, ob das nicht näher substantiierte Vorbringen der Klägerin, sie müsse in ihrem Heimatstaat um ihr Leben fürchten, nachdem ihr Vater - ein Berufssoldat - getötet worden sei, überhaupt Anlass zur Prüfung gegeben hätte, ob ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in seiner einfachen Anwendungsform oder in verfassungskonformer Auslegung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324) vorliegt und ihre Abschiebung somit aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.

Jedenfalls bewirkte der von der Klägerin gestellte Asylantrag (vgl. § 14 AsylVfG) eine Verlagerung der Prüfungs- und Entscheidungszuständigkeit im Hinblick auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG von der Ausländerbehörde auf das Bundesamt mit der Folge, dass solche Abschiebungshindernisse auch im Rahmen der Prüfung gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG nicht mehr berücksichtigt werden durften. Ein förmlicher Asylantrag im Sinne des § 14 AsylVfG begründet zugleich auch die - ausschließliche - Zuständigkeit des Bundesamtes, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu entscheiden (vgl. §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG). An diese Entscheidung ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden (vgl. zum Ganzen das Senatsurteil vom 10.7.2002 - 13 S 1871/01 -, EZAR 043 Nr. 55 m.w.N.). Die vom Verwaltungsgericht postulierte Pflicht der Ausländerbehörde, trotz Stellung eines Asylantrags das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Ausweisung zu prüfen, widerspricht den genannten Zuständigkeitsbestimmungen. Eine Auslegung des § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG in dem Sinne, dass auch nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung nicht von der Ausländerbehörde zu prüfende Duldungsgründe, die auf zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen beruhen, zu berücksichtigen sind, würde zudem die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begründen, wenn etwa die Ausländerbehörde ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG bejahte, dies aber später im Rahmen der Entscheidung über den Asylantrag vom auch für die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zuständigen Bundesamt verneint würde. Im Rahmen des § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG sind danach bei Asylantragstellern nur solche Duldungsgründe zu berücksichtigen, die sich aus einer Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG, aus tatsächlichen Abschiebungshindernissen oder inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322) ergeben, da insoweit keine Zuständigkeit des Bundesamtes besteht. Das Verwaltungsgericht kann sich für seine gegenteilige Auffassung nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 - (BVerwGE 102, 249) berufen. Denn diese Entscheidung betraf einen vor dem 1.7.1992 bestandskräfig abgelehnten Asylbewerber. Eine Zuständigkeit des Bundesamtes zur Feststellung von Abschiebungshindernissen bestand zum damaligen Zeitpunkt noch nicht; sie wurde erst durch §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG i.d.F. des Asylverfahrensneuregelungsgesetzes vom 26.6.1992 (BGBl. I S. 1126) mit Wirkung ab dem 1.7.1992 begründet. Mangels Stellung eines Asylfolgeantrags verblieb die Zuständigkeit für die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG bei der Ausländerbehörde, so dass sich die Zuständigkeitsfrage gar nicht stellte.

2. Es ist auch nicht geboten, die Vorschrift des § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG auf Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG in dem Sinn entsprechend anzuwenden, dass die Ausweisung nur unter der Bedingung ausgesprochen werden dürfte, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG abgeschlossen wird. Denn es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Zuständigkeitsverlagerung auf das Bundesamt ist mit §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG i.d.F. des Asylverfahrensneuregelungsgesetzes vom 26.6.1992 (BGBl. I S. 1126) erfolgt. Gleichzeitig wurde durch Art. 2 Nr. 4 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1.7.1992 auch § 48 Abs. 3 AuslG geändert, ohne dass der Gesetzgeber Veranlassung gesehen hätte, der erweiterten Zuständigkeit des Bundesamtes im Rahmen dieser Vorschrift Rechnung zu tragen. § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG privilegiert bewusst nur solche Asylantragsteller, die die Anerkennung als Asylberechtigter erstreben. Selbst Ausländer, die einen auf Schutz vor Abschiebung nach § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Asylantrag gestellt haben (vgl. § 13 AsylVfG), genießen nach überwiegender Auffassung nicht den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.3.1993 - 11 S 1228/92 -, juris; Hailbronner, AuslR, § 48 AuslG RdNr. 73; Renner, AuslR, 7. Aufl., § 48 AuslG RdNr. 22; a.A. ohne nähere Begründung GK-AuslR II § 48 AuslG RdNr. 117). Dieses Ergebnis führt auch nicht zu einer für den von der Ausweisung Betroffenen unzumutbaren Rechtsschutzlücke. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei späterer Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG durch das Bundesamt hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ein Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gegeben ist, sofern sich die Feststellung des Bundesamtes (auch) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung bezieht.

3. Allgemeine zielstaatsbezogene Gefahren, die kein Abschiebungshindernis begründen, waren bei der Ausübung des Ausweisungsermessens nicht zu berücksichtigen. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.11.1996, a.a.O.) im Rahmen des Ausweisungsermessens grundsätzlich erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben, die dem Ausländer in seinem Heimatstaat drohen, selbst dann zu berücksichtigen, wenn es sich um Gefahren handelt, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, in diesem Staat allgemein ausgesetzt ist. Die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG soll insoweit nicht gelten. Derartige Gefahren begründeten zwar keinen Duldungsgrund im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG, doch habe § 45 Abs. 2 AuslG keinen abschließenden Charakter (BVerwG, Urteil vom 19.11.1996, a.a.O.). Ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist - Bedenken hiergegen könnten sich aus dem eindeutigen, für eine abschließende Regelung sprechenden Wortlaut des § 45 Abs. 2 AuslG ergeben - kann hier offen bleiben. Denn im Falle der Klägerin bestehen keine konkreten und ernsthaften Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gefahren im Sinne dieser Rechtsprechung. Sie hat sich ausschließlich auf das Schicksal ihres Vaters, eines getöteten Berufssoldaten, berufen, ohne nachvollziehbar darzulegen, weshalb ihr selbst konkrete Gefahren für Leib und Leben drohen sollten. Bürgerkriegsgefahren hat sie nicht substantiiert geltend gemacht. Eine Prüfung derartiger allgemeiner Gefahren musste sich der Ausländerbehörde auch nicht aufdrängen. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung drohten der Klägerin - sofern sie überhaupt aus Sierra Leone stammt, was nach den im Asylverfahren getroffenen Feststellungen sehr zweifelhaft ist - dort keine Bürgerkriegsgefahren mehr: Im Zuge des seit 1991 schwelenden Bürgerkrieges, der mit einem Aufstand der aus Liberia unterstützten Rebellenbewegung RUF (Revolutionäre Vereinigte Front) begonnen hatte, war Sierra Leone gründlich verwüstet worden. Mehrere zehntausend der vier Millionen Einwohner waren getötet, die Hälfte war vertrieben worden. Mehrere Male stand das Land am Rande des Zerfalls in Territorien marodierender Banden (taz vom 15.1.2002). Nachdem im Juli 1999 ein Friedensvertrag (das sog. Lomé-Abkommen) zwischen der Regierung und den Kämpfern der RUF geschlossen und eine Regierung unter Beteiligung der RUF gebildet worden war, konnten im November 1999 die ersten Einheiten der UN-Sicherheitstruppe UNAMSIL in Sierra Leone stationiert werden, die u.a. der Regierung bei der Entwaffnung, Demobilisierung und Rehabilitation ehemaliger Kämpfer behilflich sein und den Waffenstillstand überwachen sollte (ai vom 6.2.2001 an VG Gelsenkirchen). Die Entwaffnung der Rebellen verlief zunächst schleppend und im Lauf des Jahres 2000 kam es zu zahlreichen Rückschlägen im Friedensprozess (vgl. dazu im Einzelnen ai, a.a.O.). Mit dem Abschluss des Waffenstillstandsabkommens von Abuja im November 2000, welches die Demobilisierung, Entwaffnung und soziale Reintegration von Ex-Kombattanten und sogar eine Generalamnestie für begangene Verbrechen vorsah (AA vom 16.1.2001 an VG Ansbach), wurde die Basis für eine dauerhafte Befriedung des Landes geschaffen. Die UN-Truppen wurden nunmehr deutlich verstärkt und auch die Briten erhöhten ihre Militärpräsenz (ai, a.a.O.). Anfang Januar 2001 erklärte die Regierung die Hauptstadt Freetown und einige Distrikte des Landes zu "sicheren Gebieten" zur Ansiedlung rückkehrender Binnenflüchtlinge. Das WFP (World Food Programme) kündigte an, den Rückkehrern in diese als sicher eingestuften Regionen für vier Monate Nahrungsmittelhilfen zu gewähren (ai, a.a.O.). Aufgrund dieser Entwicklung gelangte ai zu der Einschätzung, dass im Großraum Freetown kaum die Gefahr von Übergriffen durch die RUF-Rebellen bestehe. Nach dem Waffenstillstands-Abkommen vom November 2000 habe sich die Sicherheitslage insgesamt verbessert. Dem Auswärtigen Amt gaben der Abschluss des Waffenstillstandsabkommens, die Präsenz von ca. 13.000 UNAMSIL-Soldaten und das massive britische Engagement Anlass zur Hoffnung auf ein Ende des 10-jährigen Bürgerkrieges (Auskunft vom 16.1.2001 an VG Ansbach). Der UNHCR (Bericht vom 2.1.2001) bezeichnete die Sicherheitssituation in ganz Sierra Leone als "fragil" und betonte, dass die Aufnahmekapazitäten der Hauptstadt für Rückkehrer "bis aufs Äußerste gespannt" seien. Gleichwohl wurde die Rückführung der in das Nachbarland Guinea geflohenen Sierra-Leoner mit deren Einverständnis bereits im Februar 2001 eingeleitet (vgl. taz vom 15.2.2001). Angesichts dieser Auskunftslage kann von einer beginnenden Stabilisierung der politischen Situation gesprochen werden. Bürgerkriegsgefahren drohten der Klägerin jedenfalls bei einer Rückkehr in die unter Kontrolle der Regierung stehenden Gebiete Sierra Leones zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 4 000,-- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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