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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 15.10.2003
Aktenzeichen: 13 S 1618/03
Rechtsgebiete: VwGO, AuslG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123
AuslG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AuslG § 19 Abs. 1 Satz 2
AuslG § 42 Abs. 1
AuslG § 42 Abs. 2
AuslG § 44 Abs. 1
AuslG § 69 Abs. 3
AuslG § 72 Abs. 2 Satz 1
1. Eine durch die Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung erloschene Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 3 AuslG wird durch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten Rechtsbehelfs nicht mit der Folge wiederhergestellt, dass der Aufenthalt des Ausländers (wieder) als erlaubt gilt (BVerwG, Urteil vom 1.2.2000 - 1 C 14.99 -, NVwZ-RR 2000, 540; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 12.12.1991 - 13 S 1026/91 -, BWVPr 1992, 91 und vom 18.2.1992 - 13 S 2608/91 -, InfAuslR 1992, 352).

2. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt nach freiwilliger, nicht unter dem Druck einer drohenden Abschiebung erfolgten Ausreise (hier: Ausreise zum Zweck der Eheschließung im Heimatland) nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur nach § 123 VwGO in Betracht.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

13 S 1618/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung

hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ridder und den Richter am Verwaltungsgericht Vogel

am 15. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2003 - 1 K 939/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, die den Prüfungsauftrag des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und der Antragstellerin den begehrten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 3.12.2002 zu gewähren, mit der diese den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und der Antragstellerin die Abschiebung nach Äthiopien angedroht hat.

Bei sachdienlicher Auslegung des Begehrens (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) wendet sich die Antragstellerin mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sie unmittelbar betreffenden Rechtswirkungen der Verfügung der Antragsgegnerin vom 3.12.2002, um nach ihrer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet am 1.9.2003 zum Zweck der Eheschließung in Äthiopien die für den 25.10.2003 geplante Wiedereinreise ins Bundesgebiet und den vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach der Wiedereinreise zu erreichen (vgl. die Schriftsätze der Antragstellerin vom 8.8. und vom 30.9.2003).

1. Dieses Begehren kann die Antragstellerin nicht mit dem auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 25.2.2003 erhobenen Klage gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 3.12.2002 gerichteten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO verfolgen.

Zwar bestehen gegen die Statthaftigkeit des Antrags keine Bedenken. Diese setzt voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt eine den Antragsteller selbständig belastende und vollziehungsfähige Regelung beinhaltet. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 28.7.1998 - 13 S 1588/97 -, InfAuslR 1999, 27 m.w.N.) bei der Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung nur dann der Fall, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Duldungs- oder Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG oder nach § 69 Abs. 3 Satz 1 oder 2 AuslG ausgelöst hat, die durch die insoweit im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare (vgl. § 72 Abs. 1 AuslG) Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da der mit Bescheid vom 14.8.2002 abgelehnte Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG bewirkte.

Der demnach statthafte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist allerdings mangels Rechtsschutzbedürfnisses auf Grund der freiwilligen Ausreise der Antragstellerin am 1.9.2003 unzulässig geworden. Denn die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann dem von der Antragstellerin verfolgten Interesse an der Wiedereinreise in das Bundesgebiet und dem anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar kann sich auch der Inhaber der Rechtsposition aus § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AuslG auf einen Rechtsanspruch auf Wiedereinreise berufen, wenn er das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Grund verlassen hat, da dann das gesetzliche Aufenthaltsrecht nicht erlischt (OVG Hamburg, Beschluss vom 12.1.1996 - V 4/96 -, NVwZ-RR 1996, 709; VG Sigmaringen, Beschluss vom 30.6.1994 - 6 K 1483/93 -, InfAuslR 1994, 358; Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht [GK/AuslR], § 69 AuslG RdNr. 47; Hailbronner, Ausländerrecht, § 69 AuslG RdNr. 44; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 4. Aufl., § 69 AuslR RdNr. 19; zur insoweit gleichen Rechtslage nach dem AuslG 1965: BVerwG, Beschluss vom 14.7.1978 - 1 ER 301/78 -, NJW 1979, 505). Jedoch wird eine durch die Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung erloschene Fiktionswirkung gemäß § 69 Abs. 3 AuslG durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten Rechtsbehelfs nicht mit der Folge wiederhergestellt, dass der Aufenthalt des Ausländers (wieder) als erlaubt gilt (BVerwG, Urteil vom 1.2.2000 - 1 C 14/99 -, NVwZ-RR 2000, 540; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.5.1992 - 11 S 3162/91 -, ESVGH 43, 71; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.1.1996, a.a.O.; SächsOVG, Beschluss vom 7.3.2001 - 3 Bs 232/00 -, SächsVBl. 2001, 175; OVG Berlin, Beschluss vom 19.6.1996 - 4 S 72.96 -, juris; Hailbronner, a.a.O., § 69 AuslG RdNr. 53; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 69 RdNr. 16 [anders noch: Vorauflage, § 69 AuslG RdNr. 16 f.]; GK/AuslR, a.a.O., § 69 RdNr. 52 mit weiteren Nachweisen zum Streitstand). Der Senat hält an der in seinen Beschlüssen vom 12.12.1991 (13 S 1026/91, BWVPr 1992, 91) und vom 18.2.1992 (13 S 2608/91, InfAuslR 1992, 352) geäußerten gegenteiligen Rechtsansicht nicht weiter fest, da sie nicht mit § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG vereinbar ist. Nach dieser Vorschrift lassen Widerspruch und Klage gegen einen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsakt unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit dieser ausländerrechtlichen Maßnahme unberührt. Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein solcher Verwaltungsakt im Sinne des § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG, wenn er - wie hier - die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 AuslG beendet. § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG hat somit zur Folge, dass in diesen Fällen die Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis trotz eines gegen sie eingelegten Rechtsbehelfs und einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung unmittelbare Rechtswirkung entfaltet, die mit der ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde erloschene Fiktionswirkung mithin nicht wieder auflebt. Vielmehr bleibt der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet vorbehaltlich § 72 Abs. 2 Satz 2 AuslG unrechtmäßig und besteht die Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 AuslG fort. Folge der vom Gericht angeordneten aufschiebenden Wirkung ist lediglich der Ausschluss der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Ausländers gemäß § 42 Abs. 2 AuslG, der dazu führt, dass er - solange er sich im Bundesgebiet befindet - einstweilen so zu behandeln ist, als sei sein Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 AuslG erlaubt.

Mit diesem Inhalt einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre dem im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfolgten Begehren der Antragstellerin, nach freiwilliger Ausreise in das Bundesgebiet wieder einreisen und sich nach der Einreise im Bundesgebiet vorläufig aufhalten zu dürfen, nicht gedient. Für eine Wiedereinreise ohne vorgeschaltetes Verfahren nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AuslG oder nach § 9 Abs. 3 AuslG bietet in derartigen Fällen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Versagung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis keine Grundlage (die Zulässigkeit des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO im Fall der freiwilligen Ausreise des Ausländers ebenfalls verneinend: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.11.1994 - 11 S 2677/94 -, AuAS 1995, 50 und vom 15.2.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ-RR 1996, 115; SächsOVG, Beschluss vom 7.3.2001, a.a.O.; für den Fall der freiwilligen Ausreise nach sofort vollziehbarer Ausweisung: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.6.1996 - 18 B 1095/95 -, juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 15.12.1998 - 3 ZEO 538/98 -, ThürVBl. 1998, 88).

2. Die Antragstellerin kann ihre Wiedereinreise in das Bundesgebiet und einen anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erreichen, der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihr auch gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 3.12.2002 erhobenen Klage gerichtet ist. Mit einem solchen Antrag könnte dieses Rechtsschutzziel allenfalls in Verbindung mit einer bereits vor einer etwaigen gerichtlichen Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Hauptsacheverfahren begehrten Rückgängigmachung der Vollziehung verfolgt werden (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17.2.1997 - 12 UE 1739/95 -, AuAS 1997, 175; GK/AuslR, § 50 AuslG RdNr. 81; das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch in diesem Fall verneinend: OVG Berlin, Beschluss vom 13.5.2002 - 8 S 16/02 -, NVwZ 2003, 239; SächsOVG, Beschluss vom 7.3.2001, a.a.O.). Das würde jedoch voraussetzen, dass die Antragstellerin abgeschoben worden oder unter dem Druck der drohenden Abschiebung ausgereist wäre (zur Vollziehung des Verwaltungsaktes, wenn sein Adressat unter dem Druck drohender Vollzugsmaßnahmen die von ihm verlangte Handlung selbst vorgenommen hat: Kopp, VwGO, 13. Aufl., § 80 RdNr. 179 m.w.N.). Die Antragstellerin ist aber nicht ausgereist, um ihre Abschiebung abzuwenden, sondern um in ihrem Heimatland zu heiraten, so dass mangels Vollziehung von vornherein eine Rückgängigmachung von Vollzugsfolgen nicht in Betracht kommt.

3. Im Hinblick auf die von Art. 19 Abs. 4 GG geforderte Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes ist bei der gegebenen Sach- und Rechtslage das Begehren der Antragstellerin sachdienlich auch darauf gerichtet, ihre Wiedereinreise in das Bundesgebiet und den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu ermöglichen (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.11.1994 - 11 S 2677/94 - und vom 15.2.1995 - 11 S 2954/94 -, SächsOVG, Beschluss vom 7.3.2001, jew. a.a.O.). Dieses Rechtsschutzbegehren ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht durch § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen, da - anders als bei dem lediglich auf Aussetzung des Sofortvollzugs gerichteten Begehren nach § 80 Abs. 5 VwGO - im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Regelung des Anspruchs auf Einreise und weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik erreicht werden kann, der im Hauptsachverfahren im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber unbegründet, weil die Antragstellerin keinen aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, der nach ihrem Vorbringen allein in Betracht zu ziehen ist, folgenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Hierzu hätte die Antragstellerin mit den in § 294 ZPO genannten Beweismitteln dartun müssen, dass die Voraussetzungen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Dies ist ihr nicht gelungen.

Zwar hat nach Aktenlage die eheliche Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit ihrem mittlerweile geschiedenen Ehemann rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Ausschlussgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 letzter Halbsatz AuslG eingreift. Jedoch kann auf Grund des Vorbringens der Antragstellerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine besondere Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG vorliegt, zu deren Vermeidung es erforderlich ist, der Antragstellerin den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift ist nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG insbesondere gegeben, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Es ist nichts dafür ersichtlich oder von der Antragstellerin vorgetragen, dass eine besondere Härte im Sinne der ersten Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG vorliegt. Die Antragstellerin hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr wegen der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange das weitere Festhalten an der Lebensgemeinschaft mit ihrem früheren Ehemann unzumutbar war, und somit eine besondere Härte im Sinne der zweiten Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG zu bejahen ist.

Das Verwaltungsgericht ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28.2.2003 - 13 S 2798/02 -, NVwZ-RR 2003, 782) zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der zweiten Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG um die Regelung einer eigenständigen Fallgruppe handelt, die die in der ersten Alternative angesprochenen Fallgestaltungen ergänzt, den Begriff der besonderen Härte also erweitert, indem sie - anders als die erste Alternative - an eine bereits erfolgte, nicht erst drohende und im Übrigen inlandsbezogene Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Ehegatten anknüpft (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.5.2001 - 18 B 1908/00 -, NVwZ-Beilage I 7/2001, 83; Renner, Nachtrag zur 7. Aufl. des Kommentars Ausländerrecht, § 19 AuslG RdNr. 24). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 14/2368, S. 4) liegen solche Fälle zum Beispiel vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben oder der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt hat. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dass der ausländische Ehegatte nicht wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts auf Gedeih und Verderb zur Fortsetzung einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen werden soll (so: Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 14/2902, S. 5; vgl. Renner, a.a.O., RdNr. 27). Es kommt mithin nicht darauf an, dass von den Misshandlungen, die der Ehegatte erlitten hat, Folgewirkungen ausgehen, die eine Erfüllung der Rückkehrverpflichtung erheblich erschweren, weil sie einer Reintegration im Heimatland entgegenstehen (Beschluss des Senats vom 28.2.2003, a.a.O.).

Auch wenn - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - solche Folgewirkungen nicht gegeben sein müssen, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft machen können, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 2. Alternative AuslG vorliegen, weil sie Misshandlungen seitens ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen ist, die ihr ein weiteres Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätten.

Hinsichtlich des Vorfalls am Abend des 7.3.2002, auf den sich die Antragstellerin beruft, stehen sich die unterschiedlichen Darstellungen der Antragstellerin und ihres ehemaligen Ehemannes gegenüber. Die Antragstellerin hat diesbezüglich im ausländerrechtlichen Verfahren angegeben, sie sei an diesem Tag von ihrem früheren Ehemann in den Rücken geschlagen und getreten worden. Er habe sie überfallen, als sie im Bett geschlafen habe, und habe versucht, sie mit Tritten aus dem Bett zu werfen; auf die körperliche Überlegenheit ihres ehemaligen Mannes werde hingewiesen. Ergänzend legte die Antragstellerin einen ambulanten Bericht des Robert-Bosch-Krankenhauses Stuttgart vom 8.3.2002 vor, in der eine Rückenprellung links attestiert und die Einnahme von Schmerzmitteln empfohlen wurde. Der ehemalige Mann der Antragstellerin hat demgegenüber angegeben, dass er am 7.3.2002 eine Auseinandersetzung mit der Antragstellerin gehabt habe, in deren Verlauf es auch zu körperlichen Handgreiflichkeiten gekommen sei. Die Antragstellerin habe ihm eine Niedervoltlampe über seinen Kopf hauen wollen. Sie habe ihn gekratzt, woraufhin er sie weggeschubst habe. Auch er legt einen ambulanten Bericht des Robert-Bosch-Krankenhauses Stuttgart vom 8.3.2003 vor, in dem als Befund drei Kratzspuren im Nacken, eine oberflächliche Schürfwunde zwischen den Schulterblättern und ein kleines Hämatom am Oberarm aufgeführt sind; eine weitere Behandlung wurde nicht für notwendig gehalten. Der frühere Mann der Antragstellerin wies darauf hin, dass bei ihm ein Grad der Behinderung von 60% festgestellt worden sei. Unter anderem seien Handwurzel und Mittelhand versteift, was die Beweglichkeit und Kraft der rechten Hand stark beeinträchtige.

Eine Aufklärung der widersprüchlichen Angaben der Antragstellerin und ihres früheren Ehemannes im Rahmen der auf gegenseitige Anzeigen eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart ist nicht erfolgt. Nach den Angaben im Scheidungsantrag des ehemaligen Ehemannes der Antragstellerin vom 18.9.2002 wurden die Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ergeben sich ebenfalls keine eindeutigen Anzeichen für die Glaubhaftigkeit einer der beiden Sachverhaltsdarstellungen. Zwar verkennt der Senat nicht, dass angesichts der Impulsivität und Häufigkeit der Schreiben des früheren Ehemannes an die Antragsgegnerin durchaus Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit berechtigt sein könnten. So hat er am 8.3.2002 bereits um 3.00 Uhr nachts per Fax die Antragsgegnerin von der endgültigen Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft in Kenntnis gesetzt. Darüber hinaus will der frühere Ehemann der Antragstellerin nach eigenen Angaben (Schreiben vom 27.09.2002 an die Antragsgegnerin) schon früher Probleme mit einer Scheinehe gehabt haben. Andererseits stehen die Angaben der Antragstellerin zu den Auseinandersetzungen am 7.3.2002 in ihrem Scheidungsverfahren im Gegensatz zu den Angaben im ausländerrechtlichen Verfahren. Ausweislich der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Amtsgerichts Stuttgart Bad Cannstatt vom 3.4.2003 gab die Antragstellerin dort zu dem Vorfall am 7.3.2002 an, dass es wegen der Frage ihrer Teilnahme an einer Beerdigung in Nordrhein-Westfalen zu einem Streit gekommen sei. Ihr ehemaliger Ehemann habe sie dann mit Fuß und Hand geschlagen, sie habe sich geschützt. Im Scheidungsverfahren war keine Rede davon, dass ihr früherer Mann sie im Bett überfallen habe, als sie geschlafen habe. Diese Sachverhaltsschilderung der Antragstellerin im Scheidungsverfahren spricht - ihre Glaubhaftigkeit unterstellt - aber eher dafür, dass es im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und ihrem früheren Ehemann zu körperlichen Handgreiflichkeiten unter den Eheleuten gekommen ist, die jedenfalls nicht ohne Weiteres mit solchen körperlichen Misshandlungen seitens des Ehegatten verglichen werden können, die dem anderen Ehepartner die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG unzumutbar machen. Auch ist nicht ersichtlich oder von der Antragstellerin vorgetragen, dass sie sonst physischen oder psychischen Misshandlungen ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen wäre.

Indiz dafür, dass die Antragstellerin selbst die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht als unzumutbar angesehen hat (vgl. zur Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.1.2003 - 18 B 2157/02 - AuAS 2003, 170), ist vielmehr der Umstand, dass es jeweils ihr früherer Ehemann gewesen ist, der Versuche unternommen hat, die eheliche Lebensgemeinschaft zu lösen. Nach kurzzeitigen Trennungen im Februar, Mai und Juli 2002, die vom ehemaligen Ehemann ausgingen, gelang es offenbar der Antragstellerin, diesen zur Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bewegen. Es war auch ihr Ehemann, von dem nach dem Vorfall am 7.3.2002 die endgültige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausging und der den Scheidungsantrag stellte. Zweifel daran, dass der Antragstellerin wegen Tätlichkeiten ihres Mannes das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gewesen ist, ergeben sich auch aus dem Schreiben des ehemaligen Ehemannes an die Antragsgegnerin vom 27.9.2002. Hierin ist ausgeführt, dass die Antragstellerin bereits bei den Feierlichkeiten anlässlich der Eheschließung gefragt habe, ob sie wegen eventueller Kontrollen durch die Ausländerbehörden unbedingt mit ihm zusammenleben müsse. Während der gesamten Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft sei die Antragstellerin ihm nur dann zugänglicher gewesen, wenn die Termine für die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung näher gerückt seien. Wenn die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, habe sich das zuvor positive Verhalten ins Negative verändert. Zu diesen Vorwürfen äußert sich die Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht, obwohl hierzu Anlass bestanden hätte, nachdem sich der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 4.3.2003 ausdrücklich auf sie berufen hat.

Nach alldem ist das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 2. Alternative AuslG nicht überwiegend wahrscheinlich und damit nicht glaubhaft gemacht. Es würde zudem nicht dem oben dargelegten Zweck des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG (zur humanitären Zielsetzung des § 19 AuslG im Fall der Misshandlung durch den Ehepartner vgl. auch GK/AuslR, a.a.O., § 19 RdNr. 2, und 67) entsprechen, einem Ausländer, der nach dem Scheitern der Ehe in sein Heimatland ausreist, um dort eine neue Ehe zu schließen, aus Härtegründen ein eigenständiges und dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik zuzubilligen.

4. Kann die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiedereinreise in die Bundesrepublik nicht erreichen, besteht auch kein Anlass, ihr gegen die im Bescheid vom 3.12.2002 verfügte Abschiebungsandrohung vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Im Fall der illegalen Einreise der Antragstellerin in die Bundesrepublik würde eine neue Ausreisepflicht entstehen. Insoweit ist dann auch eine neue Abschiebungsandrohung zu erlassen (vgl. GK/AuslR, § 50 AuslG RdNr. 81.1).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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