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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 22.03.2004
Aktenzeichen: 13 S 1649/03
Rechtsgebiete: GG, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 138 Nr. 3
Zur Frage des stillschweigenden Verzichts auf die Erhebung von - weiteren - Beweisen, nachdem das Verwaltungsgericht einem Beweisantrag lediglich eingeschränkt stattgegeben hat.
13 S 1649/03

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

nachträglicher Befristung der Aufenthaltserlaubnis u.a. hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Jacob, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ridder und die Richterin am Verwaltungsgericht Kopp

am 22. März 2004

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. April 2003 - 4 K 4940/02 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und das Vorliegen von Verfahrensfehlern (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig; insbesondere ist das angefochtene Urteil trotz des fehlerhaften Datums (12.5.2003) in der Berufungszulassungsschrift hinreichend bezeichnet worden. Nach § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Berufungszulassungsschrift die Bezeichnung des Urteils enthalten, das angefochten wird. Das Gesetz bestimmt nicht, auf welche Weise das angefochtene Urteil bezeichnet werden muss. Im Interesse der Rechtsklarheit dürfen an die Urteilsbezeichnung jedoch keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. In Rechtsprechung und Literatur ist daher anerkannt, dass eine vollständige Bezeichnung die Angabe des Gerichts, das das Urteil erlassen hat, des Aktenzeichens, des Datums und der am Verfahren Beteiligten erfordert (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 124a RdNr. 47; BGH, Beschluss vom 25.2.1993 - VII ZB 22/92 (KG) -, NJW 1993, 1720 und Urteil vom 24.4.2003 - III ZB 94/02 -, NJW 2003, 1950). Nicht jede Ungenauigkeit, die eine Berufungszulassungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, führt jedoch zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozessgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird. Zwar ist das angegebene Datum des angefochtenen Urteils falsch; aufgrund der zutreffenden Angaben in der Berufungszulassungsschrift über die am Verfahren Beteiligten, das erkennende Gericht sowie das Aktenzeichen konnte letztlich jedoch kein objektiv begründeter Zweifel daran bestehen, dass sich das Rechtsmittel des Klägers nur gegen das im Verfahren 4 K 4940/02 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30.4.2003 richten konnte. Auch die Begründungsschrift entspricht den formellen Anforderungen. Zwar enthält der postalische übersandte Schriftsatz vom 14.7.2003 selbst keine Unterschrift; der Schriftform Genüge getan war jedoch bereits dadurch, dass die unterschriebene Antragbegründung per Telefax am 14.7.2003 an das Verwaltungsgericht übermittelt wurde.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil die gegen die Verfügung des Landratsamts Esslingen vom 7.5.2001 gerichtete Klage insoweit abgewiesen, als die dem Kläger am 9.11.2000 erteilte Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung beschränkt und ihm eine Ausreisefrist von einem Monat nach deren Zustellung gesetzt wurde. Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt: Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG könne, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen sei, die befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt werden. Die Voraussetzungen für die gem. § 23 Abs. 2 Satz 2 AuslG erfolgte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers lägen nach der Trennung von seiner deutschen Ehefrau nicht mehr vor, die Ehe sei seit dem 23.1.2002 geschieden. Es könne nicht beanstandet werden, dass das Landratsamt bei seinen Ermessenserwägungen darauf abgestellt habe, ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung sei nicht erkennbar. Insbesondere bestehe kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, denn die eheliche Lebensgemeinschaft habe nicht seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Maßgebend hierfür sei nur die Zeit der tatsächlichen Verbundenheit der Ehegatten, die regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck komme. Allerdings führe nicht jede Unterbrechung einer ehelichen Lebensgemeinschaft dazu, dass das zeitliche Erfordernis des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG neu erfüllt werden müsse; vielmehr seien die Umstände des Einzelfalles dafür maßgeblich, ob bei einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nach zeitweisem Getrenntleben der Ehegatten die zweijährige Ehebestandszeit neu durchlaufen werden müsse. Nach dem Inhalt der Akten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme gehe die Kammer davon aus, dass es zu einer - aus damaliger Sicht endgültigen - Trennung der Eheleute im Dezember 2000 gekommen sei, welche bis Mai 2001 angedauert habe. Hierfür sprächen zunächst die Schreiben der früheren Ehefrau des Klägers vom 16.11.2000, 4.1.2001 sowie vom 3.4.2001 an die Ausländerbehörde, in denen diese von einem "Nicht-mehr-Bestehen" der Ehe spreche und die Scheidung ankündige bzw. die Einreichung des Scheidungsantrages vom 2.3.2001 mitteile. In diesem Scheidungsantrag, dem der Kläger nicht entgegengetreten sei, werde dessen Auszug im Dezember 2000 ausdrücklich bestätigt. Auch im zweiten Scheidungsverfahren habe der Kläger angegeben, er sei aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe bei seinem Bruder in Kirchheim gelebt; nach dessen Rückkehr hätten die Eheleute noch einige Zeit in der Wohnung gelebt. Dem entsprächen die Angaben seiner früheren Ehefrau. Diese habe dargelegt, dass sie mit der Rücknahme des ersten Scheidungsantrags einer Bitte des Klägers entsprochen habe, dem es um seine Aufenthaltserlaubnis gegangen sei; dieser sei dann nur noch zum Schlafen gekommen. Bei dieser Sachlage sei die Kammer davon überzeugt, dass sich die Eheleute bereits im Dezember 2000 auf Dauer getrennt hätten, so dass die Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft beachtlich sei. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 10.4.2003 habe der Kläger nach Hinweis auf den rechtlichen Gesichtspunkt einer integrationsschädlichen Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft seine Angaben geändert und erstmals behauptet, er sei nur bei Alkoholexzessen seiner ehemaligen Ehefrau und dann nur höchstens zwei bis drei Tage bei seinem Bruder gewesen. Dieser neuen Behauptung sei das Gericht durch die Vernehmung des Bruders und der Schwägerin des Klägers nachgegangen. Der Beweiswert der Aussagen der Zeugen sei allerdings dadurch eingeschränkt, dass diese der mündlichen Verhandlung am 10.4.2003 in vollem Umfang hätten folgen können, bevor sie als Beweismittel benannt worden seien. Sie seien daher genau im Bilde gewesen, dass es für den Kläger darauf angekommen sei, eine Bestätigung für seine in dieser Verhandlung neu aufgestellte Behauptung zu finden. Erwartungsgemäß hätten beide Zeugen bei ihrer Vernehmung am 30.4.2003 angegeben, der Kläger sei im Dezember 2000 ein oder zwei Nächte bei ihnen gewesen. Der Bruder des Klägers, dessen Aussage wegen seines schlechten Deutsch und seiner ausschweifenden und ausweichenden Art zu antworten wenig ergiebig gewesen sei, habe noch angegeben, der Kläger habe nicht oft bei ihnen geschlafen, dies sei erst wieder im Oktober 2001 der Fall gewesen. Diese Angaben vermöchten nicht zu widerlegen, dass es zwischen den Eheleuten bereits im Dezember 2000 zu einer Trennung auf Dauer gekommen sei. Es möge zwar so gewesen sein, dass der Kläger nie länger als zwei Tage bei den Zeugen über Nacht geblieben sei; die unter Beweis gestellte Behauptung, er habe sich nie länger als diesen Zeitraum von der Ehewohnung entfernt, habe die Zeugenvernehmung aber nicht bestätigen können. Fragen nach der näheren Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in der fraglichen Zeit seien ohne greifbares Ergebnis geblieben. Es spreche damit alles dafür, dass der Kläger durchaus für längere Zeit nicht in der Ehewohnung übernachtet habe, sondern sich anderswo, etwa bei seinen Eltern, welche im gleichen Haus wie sein Bruder wohnten, aufgehalten habe.

Den Antrag auf Zulassung der Berufung stützt der Kläger zum einen darauf, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorliegen. Er rügt, dass das Verwaltungsgericht die Beweislast verkannt habe. Diese liege beim Beklagten. Der Beweis der Trennung von seiner Ehefrau in der Zeit von Dezember 2000 bis Mai 2001 sei nicht erbracht. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Angaben im Scheidungsverfahren zur Trennung von Dezember 2000 bis Mai 2001 korrekt seien, und prüfe, ob diese durch Zeugenaussagen und weitere Belege entkräftet würden. Die Annahme, der Beweis sei durch die Aussagen im Scheidungsverfahren und die Angaben seiner geschiedenen Ehefrau erbracht, sei fehlerhaft. Es werde nicht geprüft, ob der Beweis ausreichend sei, sondern ob die Zeugenaussage die Annahme des Gerichts erschütterten. Ein Ausländer müsse sich nicht an die Angaben im Scheidungsverfahren festhalten lassen. Es komme nicht selten vor, dass falsche Angaben gemacht würden, um eine schnelle Scheidung zu erreichen. Das Verwaltungsgericht sei von falschen Tatsachen ausgegangen, nämlich davon, dass er erst in der mündlichen Verhandlung nach dem Hinweis auf die Integrationsschädlichkeit der Trennung seine Angaben geändert und erstmals behauptet habe, er sei nur bei Alkoholexzessen seiner Ehefrau und höchstens zwei bis drei Tage bei seinem Bruder gewesen. Dies habe er schon im Schriftsatz vom 4.11.2002 dargelegt; eine Trennung sei hier für die gesamte Zeit (bis 1.11.2001) verneint worden. Die Bewertung der Zeugenaussagen sei fehlerhaft, sofern das Gericht berücksichtige, dass die Zeugen der ersten mündlichen Verhandlung beigewohnt hätten. Fehlerhaft sei auch die Bewertung, die Aussage seines Bruders sei wegen schlechter Deutschkenntnisse wenig ergiebig. Ein Dolmetscher hätte hinzugezogen werden müssen. Auch seien mehrere Verfahrensmängel gegeben. Es hätten weitere Zeugen vernommen werden müssen, wie die benannten Bewohner des gleichen Hauses, Herr R. und Herr G. Er habe in der mündlichen Verhandlung den Beweisantrag gestellt, die bereits in der Klagebegründung genannten Zeugen zur Frage, dass eine Trennung von Dezember 2000 bis Mai 2001 nicht stattgefunden habe, zu vernehmen. Das Gericht habe lediglich der Vernehmung seines Bruders und seiner Schwägerin zugestimmt. In der Ablehnung der Vernehmung der Zeugen D., G., R., S. und Dr. liege zugleich ein Verfahrensmangel. Mit der Vernehmung seines Bruders und seiner Schwägerin habe bewiesen werden sollen, dass er sich nicht in der Zeit von Dezember 2000 bis Mai 2001 dort aufgehalten habe. Für die Frage des Aufenthalts in seiner Wohnung seien die Zeugen G. und R. benannt worden, welche im gleichen Haus gewohnt hätten. Auf die Frage des Gerichts, wozu die anderen Zeugen dienten, sei von seinem Prozessbevollmächtigten ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass diese Personen als Zeugen dafür benannt würden, dass er in der ehelichen Wohnung gewohnt habe. Ein weiterer Verfahrensmangel liege darin, dass kein Dolmetscher für die Vernehmung seines Bruders hinzugezogen worden sei. Des weiteren sei die ihm gesetzte Ausreisefrist rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hätte nicht nur - wie geschehen - die Abschiebungsandrohung aufheben müssen, sondern auch die Ausreisefrist.

Der Kläger hat mit seinen Einwendungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn er hat weder eine tragende Tatsachenfeststellung noch einen tragenden Rechtssatz im angefochtenen Urteil mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).

Nicht durchzudringen vermag der Kläger mit seinen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts betreffenden Einwendungen. Ist - wie im vorliegenden Fall - das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer eingehenden Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen unter Würdigung des Beweisergebnisses zur Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidungserheblichen Tatsache gekommen, so sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung nur dargelegt, wenn diese an gravierenden Mängeln leidet und dies geltend gemacht wird (Beschluss des Senats vom 16.10.2002 - 13 S 87/02 -). Solche Mängel sind in der Antragsbegründung nicht dargelegt worden.

Soweit der Kläger darauf abstellt, das Verwaltungsgericht habe die Beweislast verkannt, die Beklagte müsse das Nichtvorhandensein der ehelichen Lebensgemeinschaft beweisen, trifft dies nicht zu. Im Falle des Klägers ging es um die Frage, ob die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erforderliche Ehebestandszeit gegeben ist. Die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft ist allerdings nicht Tatbestandsmerkmal für die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Diese Vorschrift knüpft die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis daran, dass eine für die Erteilung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Dies ist hier unstreitig der Fall, da die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Ehefrau aufgehoben und deren Bestehen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gewesen war. In die Prüfung, ob die Ausländerbehörde über die zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis ermessensfehlerfrei entschieden hat, ist - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - der Umstand einzustellen, ob dem Ausländer aus anderen Gründen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen wäre. Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG trägt allerdings der Ausländer. Hiervon abgesehen hat das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 19 Abs. 1 AuslG gerade keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern ist (nach sorgfältiger Beweiswürdigung) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift im konkreten Fall nicht gegeben waren. Der Kläger hat mit seinen Einwendungen auch nicht ausreichend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt hat. Das Verwaltungsgericht stellte darauf ab, dass die Zeugenaussagen die Behauptung des Klägers, er sei nie länger als zwei Tage der Ehewohnung im Bxxx-xxxweg xx ferngeblieben, nicht hätten bestätigen können. Hierbei ging es davon aus, es könne zwar (wie auch von den Zeugen angegeben) zutreffen, dass der Kläger nie länger als zwei Tage bei den Zeugen geblieben sei; dies rechtfertige den geltend gemachten Anspruch aber nicht. Die Zeugenaussagen würdigte es dahingehend, sie könnten die Annahme einer aus damaliger Sicht entgültigen Trennung im Dezember 2000 nicht widerlegen. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn aus dem Umstand, dass der Kläger sich in der übrigen Zeit nicht bei seinem Bruder aufgehalten hat, ergibt sich nicht denknotwendig, dass er wie behauptet - und was regelmäßig eine Voraussetzung für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist - auch bei seiner Ehefrau wohnte.

Nicht durchzugreifen vermag der Einwand des Klägers, die Bewertung der Zeugenaussagen sei fehlerhaft, weil das Gericht diesen wegen der Anwesenheit der Zeugen in der ersten mündlichen Verhandlung nur einen eingeschränkten Beweiswert zugebilligt habe. Zwar hat das Verwaltungsgericht diese Erwägung in seiner Entscheidung angestellt, Folgen im Rahmen der Beweiswürdigung hat es hieraus jedoch gerade nicht gezogen. Denn es legte genau den Sachverhalt zugrunde, der vom Kläger - wie auch von den Zeugen - behauptet worden war. Es unterstellte nämlich, dass der Kläger nie länger als zwei Tage bei den Zeugen über Nacht geblieben sein mag.

Auch mit der bloßen Behauptung, die Aussage seines Bruders hätte wegen dessen schlechter Deutschkenntnisse nicht als "wenig ergiebig" bewertet werden dürfen, hat der Kläger eine fehlerhafte Beweiswürdigung nicht dargetan. Denn es fehlt bereits an der Darlegung, welche entscheidungserheblichen Angaben sein Bruder bei Hinzuziehung eines Dolmetscher gemacht hätte.

Soweit der Kläger die Erwägung des Verwaltungsgerichts, es spreche alles dafür, dass er sich anderswo, "etwa bei seinen Eltern, welche im gleichen Haus, Kxxxxxstraße xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, wie der Bruder wohnen", aufgehalten habe, als nicht zutreffend beanstandet und behauptet, in diesem Haus lebten nicht seine Eltern, sondern die Eltern der Schwägerin, hat er nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung tragend auf eine falsche Tatsache gestützt hat. Das Verwaltungsgericht folgerte vielmehr, dass sich der Kläger in der Zeit, in der er nicht bei seinem Bruder gewesen ist, an einem unbekannten Aufenthaltsort ("anderswo") aufgehalten hat. Die Adresse in der Kxxxxxstraße nannte es nur als Beispiel für einen denkbaren Aufenthaltsort; es stellte damit gerade nicht darauf ab, dass der Kläger auch tatsächlich dort gewohnt hat.

Der Kläger hat auch sonst keine Beweiswürdigungsmängel dargelegt. Das Verwaltungsgericht kam unter Würdigung der Angaben sowohl des Klägers als auch seiner Ehefrau im Scheidungs- und im Verwaltungsverfahren, der Angaben des Klägers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und der Zeugenaussagen zum Ergebnis der Klageabweisung. Es hat darauf abgestellt, dass die geschiedene Ehefrau mit am 4.1.2001 bei der Ausländerbehörde eingegangenem Scheiben mitgeteilt habe, die Ehe mit dem Kläger bestehe nicht mehr, dieser wohne nicht mehr bei ihr. Des weiteren hat es das Scheiben der Ehefrau vom 3.4.2001 an die Ausländerbehörde herangezogen, in dem diese die Einreichung des Scheidungsantrags mitteilte. Ebenfalls bezog es sich auf die Scheidungsakten, aus denen sich ergab, dass die Ehefrau am 2.3.2001 beim Familiengericht den (ersten) Scheidungsantrag eingereicht hatte sowie dass der Kläger ausweislich seines Schriftsatzes vom 13.3.2001 diesem Antrag nicht entgegengetreten war und seinen Auszug im Dezember 2000 bestätigt hatte. Weiter zog es ein Schreiben der geschiedenen Ehefrau vom 2.4.2002 heran, in dem diese der Ausländerbehörde mitteilte, dass sie und der Kläger seit Dezember 2000 von Tisch und Bett getrennt gewesen seien und der Kläger eine Zeit lang bei seinem Bruder bis Mai 2001 gelebt habe, bis er wieder zurückgekommen sei. Die vom Verwaltungsgericht aus diesem Sachverhalt getroffene Folgerung, dass von Dezember 2000 bis Mai 2001 eine auf Dauer angelegte Trennung der Eheleute vorlag, entspricht den Gesetzen der Logik. Angesichts dessen, dass die Ehefrau am 2.3.2001 das (erste) Scheidungsverfahren einleitete, der Kläger dem Scheidungsbegehren nicht entgegentrat und auch noch seinen Auszug im Dezember 2000 bestätigte, lässt sich eine andere Erklärung für diese Verhaltensweisen nicht finden, als dass der Kläger und seine geschiedene Ehefrau sich zumindest im vom Verwaltungsgericht angenommenen Zeitraum dauerhaft getrennt hatten. Unter diesen Umständen kann es nicht beanstandet werden, dass das Verwaltungsgericht den späteren und von diesen Angaben abweichenden Darstellungen des Klägers zum Zeitpunkt der Trennung keine ausschlaggebende Bedeutung beimaß.

Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung tragend auf eine falsche Sachverhaltsgrundlage gestützt hat. Soweit es ausführte, der Kläger habe erst nach dem in der mündlichen Verhandlung ergangenen Hinweis auf den Gesichtspunkt der integrationsschädlichen Trennung seinen Vortrag geändert und erstmals behauptet, er sei nur bei Alkoholexzessen seiner Ehefrau und höchstens zwei bis drei Tage bei seinem Bruder gewesen, hat es hieraus keine Folgerungen gezogen. Denn es hat gerade unterstellt, dass der Kläger nie länger als zwei Tage bei seinem Bruder gewesen ist.

Ebenso wenig vermag sich der Kläger darauf berufen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Verfahrensmängeln beruht.

Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die von ihm benannten weiteren Zeugen zu vernehmen, hat er den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst auch die Pflicht des Gerichts, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.1.1985, BVerfGE 69, 141, 143). Darauf, dass das Verwaltungsgericht die weiteren Zeugen hätte vernehmen müssen, kann sich der Kläger jedoch nicht berufen. Zwar verstößt die Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht "keine Stütze" mehr findet. Das ist dann der Fall, wenn aus den angegebenen Gründen ein Beweisantrag schlechthin nicht abgelehnt werden darf, wenn das Gericht den ohne weiteres erkennbaren Sinn des Beweisantrags nicht erkennt, wenn die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung offenkundig unrichtig oder unhaltbar ist (BVerfG, NVwZ 1988, 523, 524 und NVwZ 1994, 60, 61) oder wenn das Verwaltungsgericht einen "bescheidungsbedürftigen" Beweisantrag entgegen der hier allerdings nicht ausdrücklich als verletzt gerügten Vorschrift des § 86 Abs. 2 VwGO überhaupt nicht bescheidet. Ausgehend hiervon gilt grundsätzlich, dass ein förmlicher Beweisantrag nur in bestimmten Fällen abgelehnt werden darf; dabei muss die Begründung für die Ablehnung - entweder durch Aufnahme in das Sitzungsprotokoll oder in den Entscheidungsgründen - aktenkundig sein (BVerwG, Beschluss vom 19.4.1999 - BVerwG 8 B 150.98 - Buchholz 310 § 130a, Nr. 37). Allerdings kann es Fallkonstellationen geben, in denen nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung ein (einmal) gestellter Beweisantrag nicht mehr weiterverfolgt wird. Dies ist dann der Fall, wenn ein Prozessbeteiligter durch sein Verhalten deutlich macht, dass er den Beweisantrag nicht aufrecht erhalten will, oder wenn er sich nach den Umständen nicht im unklaren darüber sein konnte, dass von der beantragten Beweiserhebung Abstand genommen wird, und dies widerspruchslos hingenommen hat. Dann kann das Gericht davon ausgehen, dass auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet wird; eine solcher Verzicht kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. In einem solchen Fall ist auch das Fehlen eines den ursprünglichen Beweisantrag ablehnenden Beschlusses unschädlich (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. 2001, § 244 Anm. 41a, 37; BGH, Beschluss vom 3.6.1992 - 5 StR 175/92 - juris -; KG Berlin - Urteil vom 20.3.1986 - (4) 1 Ss 321/85). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Der Kläger hatte zunächst in der mündlichen Verhandlung vom 10.4.2003 den Beweisantrag gestellt, insgesamt 7 Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, dass keine länger als drei Tage dauernde Trennung von seiner Ehefrau in der Zeit von Dezember 2000 bis Mai 2001 stattgefunden habe. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht in modifizierter Weise statt, indem es die Einvernahme des Bruders und der Schwägerin des Klägers sowie die (nicht beantragte) Einvernahme der geschiedenen Ehefrau als Zeugen anordnete und in einem zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.4.2003 durchführte. Eine Ablehnung des Beweisantrags betreffend die weiter benannten Zeugen ist ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 10.4.2003 nicht erfolgt. Die Frage, ob nach der Beweisaufnahme die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung noch besteht, war im Zeitpunkt des Beweisbeschlusses vielmehr noch offen. Ob das Verwaltungsgericht, das nach erfolgter Beweisaufnahme eine weitere Sachaufklärung nicht für notwendig hielt, davon ausgehen musste, der zunächst gestellte Beweisantrag zur Einvernahme der weiter benannten Zeugen D., G., R., S. und Dr. werde weiterverfolgt, hing von der Reaktion des Klägers ab. Für den Kläger war ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht seine Aufklärungstätigkeit als erschöpft angesehen hatte, als ihm ausweislich der Sitzungsniederschrift die Gelegenheit gegeben worden war, seine Anträge abschließend zu begründen. Dass ihm das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausreicht und es ihm auf die Einvernahme von weiteren Zeugen ankommt, hat der anwaltliche vertretene Kläger in dieser prozessualen Situation aber nicht deutlich gemacht; insbesondere hat er ausweislich der Sitzungsniederschrift weder den die restlichen Zeugen betreffenden Beweisantrag wiederholt noch eine sonstige Aufklärungsrüge erhoben. Angesichts dessen konnte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass sich der ursprüngliche Beweisantrag durch die modifiziert durchgeführte Beweisaufnahme erledigt hatte.

Auch mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es die weiter benannten Zeugen nicht vernommen habe, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Art und Ausmaß der erforderlichen Klärung hängen von der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.1.1996 - 11 B 90.95 -). Zu weiterer Aufklärung ist das Verwaltungsgericht nur dann verpflichtet, wenn deren Notwendigkeit sich angesichts des gesamten Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 14.1.1998 - 11 C 11/96 - NVwZ 1998, 628). Das Verwaltungsgericht hatte aber - wie sich aus den voranstehenden, die Beweiswürdigung betreffenden Ausführungen ergibt - von seinem Rechtsstandpunkt aus keinen Anlass zu einer weiteren Aufklärung.

Soweit der Kläger geltend macht, dass kein Dolmetscher für die Vernehmung seines Bruders hinzugezogen worden sei, hat er ebenfalls keinen Verfahrensmangel dargelegt. Zwar kann die Nichtzuziehung eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen. (Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 55, Anm. 11). Der Kläger hat jedoch sein Rügerecht gemäß § 295 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO verloren, weil er - wie es nach diesen Vorschriften zum Erhalt des Rügerechts geboten gewesen wäre - das Fehlen eines Dolmetschers nicht schon in der "nächsten mündlichen Verhandlung" vor dem Verwaltungsgericht gerügt hat. Nächste mündliche Verhandlung in diesem Sinn ist nicht notwendig ein neuer Termin, sondern kann auch eine Verhandlung sein, die sich - wie hier -innerhalb der mündlichen Verhandlung an jenen Verfahrensabschnitt anschließt, in dem der geltend gemachte Verfahrensmangel geschehen sein soll (BVerwG, Beschluss vom 29.4.1983 - 9 B 1610/81 - NVwZ 1983, 668). Eine in diesem Zusammenhang beachtliche Rüge hat der anwaltlich vertretene Kläger jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht weder ausdrücklich noch sinngemäß erhoben. Abgesehen davon hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgericht auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruht. Hierzu wäre es erforderlich gewesen zu erläutern, welche weiteren Angaben der Zeuge bei Hinzuziehung eines Dolmetschers gemacht hätte, oder zumindest darzulegen, dass dessen Aussage wegen Verständigungsschwierigkeiten ein anderer als der von ihm beabsichtigte Inhalt beigemessen worden ist. Die Darlegungen des Klägers beschränken sich jedoch auf die bloße Rüge, dass das Verwaltungsgericht einen Dolmetscher hätte beiziehen müssen.

Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe verhandelt, obgleich die Zeugen im Sitzungssaal anwesend gewesen seien, hat der Kläger ebenfalls keinen Verfahrensmangel dargelegt. Der Sache nach greift er die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Gericht an. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung stellt jedoch keinen Verfahrensmangel dar (Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 132, Anm. 21). Abgesehen hiervon besteht keine Verpflichtung des Gerichts, bei Aufruf der Sache abzuklären, ob ein Prozessbeteiligter schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge auch tatsächlich stellen wird und welchen Inhalt diese gegebenenfalls haben werden. Vielmehr obliegt es dem Prozessbeteiligten, bei der Feststellung der bei Aufruf der Sache erschienenen Personen darauf hinzuweisen, dass er Personen mitgebracht hat, deren Vernehmung als Zeugen er in der mündlichen Verhandlung beantragen wird, und darauf hinzuwirken, dass diese als Anwesende in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden. Dies hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 10.4.2003 nicht getan.

Der Kläger vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, das Verwaltungsgericht hätte nicht nur - wie geschehen - die Abschiebungsandrohung, sondern auch die Ausreisefrist aufheben müssen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich nicht nur die Abschiebungsandrohung aufgehoben, sondern in den Entscheidungsgründen (Urteilsabdruck S. 10) auch klargestellt, dass damit die in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Ausreisefrist keine Rechtswirkung mehr entfaltet. Damit ist insoweit dem Anliegen des Klägers in der Sache entsprochen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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