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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 09.09.2004
Aktenzeichen: 13 S 1738/04
Rechtsgebiete: AufenthaltsG/EWG


Vorschriften:

AufenthaltsG/EWG § 12 Abs. 7
AufenthaltsG/EWG § 15 b
Zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts und des AufenthaltsG/EWG bei freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen neuer Mitgliedsstaaten in laufenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

13 S 1738/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Ausweisung und Abschiebungsandrohung

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Jacob, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ridder und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Schaefer

am 9. September 2004

beschlossen

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2004 - 5 K 4036/03 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde ist nicht begründet, die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, die den Prüfungsauftrag des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, S. 883), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Begehren des Antragsgegners entsprechend den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

Das Verwaltungsgericht hat in dem vom Antragsgegner angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.09.2003 hinsichtlich der gegen den Antragsteller verfügten Ausweisung wiederhergestellt und hinsichtlich der gleichzeitig ergangenen, auf Ungarn bezogenen Abschiebungsandrohung angeordnet; der Antragsteller war als ungarischer Staatsangehöriger mit diesem Bescheid unter Anordnung des Sofortvollzugs aus dem Bundesgebiet wegen mehrerer Straftaten ausgewiesen worden. Er hatte, wie aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.05.2003 hervorgeht, im Zustand der Schuldunfähigkeit am 10.09.2002 einen Menschen durch Messerstiche getötet. Seit dem 22.05.2003 ist er dem Urteil des Landgerichts entsprechend im Zentrum für Psychiatrie Weissenau untergebracht.

Zur Begründung seiner für den Antragsteller positiven Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht in erster Linie darauf abgestellt, im (bereits anhängigen) Hauptsacheverfahren sei seit dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union (01.05.2004) von einer veränderten Rechtslage auszugehen. Da inzwischen anerkannt sei, dass bei der Ausweisung eines Angehörigen eines Unionsbürgers im gerichtlichen Verfahren ein nach Erlass der letzten Behördenentscheidung eingetretener Umstand zu berücksichtigen sei, stelle sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als rechtswidrig dar, weil er gegen § 12 Abs. 7 AufenthaltsG/EWG verstoße. Nach dieser Vorschrift müsse im Zusammenhang mit der Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Gemeinschaftsbürgers die Frist angegeben werden, binnen welcher der Ausländer den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlassen habe. Diese Anforderungen unmittelbar an die Ausweisungsverfügung seien hier nicht erfüllt; von ihnen könne auch nicht bei inhaftierten oder aufgrund richterlicher Anordnung untergebrachten Ausländern abgesehen werden. Damit sei es gerechtfertigt, dass die Klage des Antragstellers sowohl hinsichtlich der Ausweisung als auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (betreffend Ungarn) aufschiebende Wirkung erhalte.

Mit der - rechtzeitigen und der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden - Beschwerdebegründung wird geltend gemacht, es sei bereits zweifelhaft, ob § 12 Abs. 7 AufenthaltsG/EWG überhaupt zu beachten sei; im Zeitpunkt der Behördenentscheidung selbst sei Ungarn nämlich nicht Mitgliedsstaat der EU und damit der Antragsteller auch nicht Unionsbürger gewesen. Im Übrigen verkenne das Verwaltungsgericht, dass im vorliegenden Fall dem Antragsteller sinnvollerweise eine Frist zur freiwilligen Ausreise gar nicht gesetzt werden könne; einer solchen Forderung könne der Antragsteller wegen seiner Unterbringung nicht nachkommen. Ausreichend und dem Sinn und Zweck des § 12 Abs. 7 AufenthaltsG/EWG genügend sei es, jeweils anzukündigen, dass die Abschiebung frühestens nach Ablauf der in § 12 Abs. 7 AufenthaltsG/EWG genannten Monatsfrist erfolge. Auch eine solche Ankündigung sei zwar in der hier streitigen Verfügung nicht erfolgt; gleichwohl sei die einmonatige Ausreisefrist seit Erlass der Verfügung aber bei weitem verstrichen.

Mit diesem Vortrag stellt die Beschwerde den von ihr angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart nicht entscheidend in Frage; auch der Senat ist der Auffassung, dass im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ein entgegenstehendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Es spricht nämlich in der Tat viel dafür, dass sich im Hauptsacheverfahren die angefochtene Ausweisungsverfügung bereits wegen Fehlens einer Fristsetzung nach § 12 Abs. 7 AufenthaltsG/EWG als rechtswidrig erweisen wird. Auf diese Vorschrift wird es aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren ankommen (1.), und es ist nicht davon auszugehen, dass die Anforderungen des § 12 Abs. 7 AufenthaltsG/EWG hier erfüllt sind (2.).

1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, im Hauptsacheverfahren werde sich voraussichtlich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ausweisungsverfügung an der für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger geltenden Spezialvorschrift des § 12 Abs. 7 AufenthaltsG/EWG messen lassen müssen. Es trifft zwar zu, dass Ungarn, der Heimatstaat des Antragstellers, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (September 2003) noch nicht Mitglied der Europäischen Union war, so dass die genannte Vorschrift damals noch nicht zu beachten war (s. § 1 AufenthaltsG/EWG); auch nach Auffassung des Senats spricht aber viel für die Annahme, dass durch den Beitritt Ungarns zur Europäischen Union im Verlauf des Klageverfahrens insofern eine rechtlich relevante Änderung eingetreten ist. Der Beitrittsvertrag zwischen den Staaten der Europäischen Union und Ungarn vom 16.04.2003 (ABIEU L 236 v. 23.09.2003, bei: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 5) sieht in seinen beigefügten Akten (s. Art. 1 Abs. 2 Beitrittsvertrag) im Bereich der Freizügigkeit für Ungarn, die wie der Antragsteller am Beitrittstag bereits für mindestens 12 Monate "zum Arbeitsmarkt zugelassen" waren, keine Übergangs-Regelung vor (siehe auch Westphal/Stoppa, InfAuslR 2004, S. 133 und Welte in Jakober/Welte a.a.O. RN 26 und 58 zum Beitrittsvertrag); daraus folgt, dass Freizügigkeit insoweit bereits mit Wirkung zum Beitrittsdatum eintritt (Westphal/Stoppa a.a.O.). Was die Wirkung des Beitritts angeht, so geht der Europäische Gerichtshof (-D'Hoop/ONEM, C-224/98 - Slg. 2002, I-6191 Rn. 25) grundsätzlich davon aus, dass die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte grundsätzlich mit ihrem Inkrafttreten - d.h. hier: mit Wirkung des Beitritts zum 01.05.2004 - wirksam werden; sie sind "deshalb auf die gegenwärtigen Wirkungen von Sachverhalten anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind" (EuGH, a.a.O. m.w.N.; ebenso Haag in von der Groeben/Schwarze, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Band I, Baden-Baden 2003, RdNr. 12 zu Art. 17 EG). Um eine solche gegenwärtige Wirkung auf einen in der Vergangenheit begründeten Sachverhalt handelt es sich wohl auch bei der Frage, ob die Ausweisung eines Unionsbürgers aufrechterhalten bleiben kann und welche Anforderungen an sie zu stellen sind; mindestens spricht viel dafür, dass jedenfalls der Europäische Gerichtshof sich auf diesen Standpunkt stellen würde. Da nach § 15 d S. 1 AufenthaltsG/EWG dieses Gesetz auf Ausländer, die Staatsangehörige eines Neumitglieds werdenden Staates sind, "vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an Anwendung (findet), soweit Freizügigkeit durch das von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte Vertragswerk über den Beitritt gewährt wird" (s. auch das EU-Beitrittsvertragsgesetz v. 18.9.2003, BGBl II S. 1408), bedeutet dies, dass bei Staatsangehörigen neuer Mitgliedsstaaten mit unbeschränkter Freizügigkeit bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 1 AufenthaltsG/EWG auch in bereits laufenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unmittelbar Rechtsänderungen eintreten; so hat etwa ein bereits anhängiger Widerspruch eines solchen Ausländers gegen die noch vor dem Beitritt erfolgte Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung vom Beitrittsdatum an aufschiebende Wirkung nach § 12 Abs. 9 AufenthaltsG/EWG (so auch Hamb. OVG, Beschluss vom 15.05.1991 - V 64/01 -, InfAuslR 1991, S. 337, 339; siehe auch VG Stuttgart, Beschluss vom 03.11.1986 - 2 K 2720/86 -, InfAuslR 1987, S. 14 m.Anm.). Gehen aber sowohl Gemeinschaftsrecht als auch das AufenthaltsG/EWG davon aus, dass mit dem Beitrittsdatum unmittelbar Rechtsänderungen eintreten, die auch laufende Verfahren erfassen, so folgt hieraus, dass wohl auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs über den maßgeblichen Zeitpunkt bei Ausweisungsverfügungen von EU-Angehörigen anzuwenden sein wird, dass es also insofern nicht auf den Erlass der Verfügung, sondern auf den Zeitpunkt der (gerichtlichen) Entscheidung ankommt (siehe EuGH, Urteil vom 29.04.2004 C-482/01 und C-493/01 - Orfanopulos und Oliveri, InfAuslR 2004, S. 268 m. Anm.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsprechung zum maßgebenden Zeitpunkt für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger offenbar inzwischen angeschlossen (Urteil vom 03.08.2004, - 1 C 30.02 -; bisher nur in Presseerklärung vorliegend). Wenn auch die Verlagerung des Prüfungszeitpunkts in den erwähnten Entscheidungen in erster Linie auf die jeweilige Gefahrenprognose und die sie beeinflussenden Umstände bezogen ist, wird jedenfalls für das vorliegende Verfahrensstadium nach § 80 Abs. 5 VwGO davon auszugehen sein, dass auch eine Änderung der Rechtslage - hier: Erschwerung der Ausweisung aufgrund neu anzuwendenden EU-Rechts bzw. des AufenthaltsG/EWG - im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen sein wird. Der Behörde wird dementsprechend im laufenden Verfahren die Möglichkeit zur "Anpassung" der nach altem Recht erlassenen Verfügungen an die neue Rechtslage gegeben werden müssen (vgl. dazu die Pressemitteilung zu BVerwG a.a.O.).

2. Findet danach auf die Ausweisung des Antragstellers aller Voraussicht nach sowohl Gemeinschaftsrecht als auch das AufenthaltsG/EWG Anwendung, so ergeben sich die für den Erfolg des Antrags in erster Instanz ausreichenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bereits daraus, dass die Ausweisungsverfügung gegen den Antragsteller keine Frist angibt, binnen welcher der Antragsteller den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlassen hat; eine solche Frist verlangt nämlich § 12 Abs. 7 AufenthaltsG/EWG. Diese - auf den Antragsteller trotz seiner Arbeitslosigkeit seit 2002 nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthaltsG/EWG wohl anwendbare Vorschrift (s. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, RN 21 zu § 1 AufenthaltsG/EWG und Jakober/Welte, a.a.O., RN 27 zum Beitrittsvertrag, vgl. auch § 3 Abs.3 S. 2 AufenthaltsG/EWG und Kloesel/Christ a.a.O., RN 7 zu § 3) - stellt, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (Urteil vom 12.06.1979, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 65), Anforderungen an die Ausweisungsverfügung selbst und regelt nicht lediglich eine für die Rechtmäßigkeit der Verfügung unbeachtliche Vollzugsvoraussetzung (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.1991 - 13 S 2481/91 -, VBlBW 1992, S. 153, 155 und Beschluss vom 23.07.1996 - 13 S 219/96 -). Zu Recht führt das Verwaltungsgericht Stuttgart in diesem Zusammenhang aus, dass auch bei inhaftierten oder - wie hier - nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Ausländern die gesetzlich vorgeschriebene Ausreisefrist nicht einfach als entbehrlich betrachtet werden kann. Die Beschwerdebegründung räumt ein, dass eine der gesetzlichen Regelung entsprechende Fristsetzung hier nicht erfolgt ist. Der Hinweis darauf, sie habe unterbleiben dürfen, weil sie von dem Ausländer etwas Unmögliches - die freiwillige Ausreise - verlange, hilft allerdings in diesem Zusammenhang nicht weiter; die Fristsetzung nach § 12 Abs. 7 AufenthaltsG/EWG hat mit der Möglichkeit oder gar Pflicht zur "freiwilligen Ausreise" von ihrem Schutzzweck her nichts zu tun (siehe dazu im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.1991 a.a.O.).Sie hat nach den zutreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) vielmehr den Zweck, dem Ausländer die Möglichkeit zu geben, sich auf eine Abschiebung einzustellen, seine persönlichen Angelegenheiten zu ordnen, Rechtsbehelfe einzulegen und Abschiebungshindernisse geltend zu machen. Diese Möglichkeit soll der Ausländer nach der gesetzlichen Systematik bereits in einem frühen Stadium, nämlich im rechtlichen Zusammenhang mit der Ausweisungsverfügung, und nicht erst im Rahmen einer Ankündigung nach § 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG haben. Es kommt hinzu, dass sich die entsprechenden Mindestfristen (§ 12 Abs. 7 Satz 2 einerseits, § 50 Abs. 5 Satz 2 andererseits) durchaus erheblich unterscheiden.

Offenbleiben kann, ob sich auch gemeinschaftsrechtliche Bedenken hinsichtlich einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung ergeben (s. dazu Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, Bd.3, RN 5 zu § 1 AufenthaltsG/EWG mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 13.99-, InfAuslR 2000, S,429); ein entsprechender Befristungsantrag ist - soweit ersichtlich - bisher nicht gestellt worden.

Begegnet - wie dargelegt - die Ausweisungsverfügung materiellrechtlichen Bedenken, so ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat; spezifische Einwände macht die Beschwerdebegründung insoweit auch nicht geltend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 71 Abs. 1 Satz 2 des GKG in seiner Fassung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 05.05.2004 (BGBl. S. 718) und Nrn. 1.5. Satz 2 sowie 8.2 des überarbeiteten Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08. Juli 2004.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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