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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 14.11.2001
Aktenzeichen: 13 S 1784/99
Rechtsgebiete: GG, BVFG


Vorschriften:

GG Art. 116 Abs. 1
BVFG § 1 Abs. 3
Der nicht-deutsche Ehegatte eines Aussiedlers konnte auch dann im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG Aufnahme finden, wenn die Ehe erst nach Verlassen der gemeinsamen Heimat, aber noch vor der Aufnahme in Deutschland im Zustand der Vertreibung des volksdeutschen Ehegatten in einem anderen Staat geschlossen wurde (Abgrenzung zum Erwerb des Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 3 BVFG).
13 S 1784/99

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Blüm und Jaeckel-Leight ohne mündliche Verhandlung am 14. November 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. April 1998 - 7 K 2557/95 - geändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 28.4.1959 in Ploiesti/Rumänien geborene Kläger ist von Geburt rumänischer Staatsangehöriger. Seit 1987 unterhielt er in Rumänien eine Beziehung zu der rumänischen Staatsangehörigen XXXXXX XXXXXX, einer deutschen Volkszugehörigen, deren Übernahme das Bundesverwaltungsamt genehmigt hatte. Nach dem von dem Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers wurde eine Eheschließung mit Frau XXXXXX nur deshalb zurückgestellt, um deren bereits im Februar 1987 gestellten Ausreiseantrag nicht zu gefährden. Am 20.9.1989 verließen der Kläger und Frau XXXXXX Rumänien illegal und begaben sich zunächst nach Jugoslawien. Dort gerieten sie am 18.10.1989 in Untersuchungshaft und sodann in Obhut des Repräsentanten des UNHCR. Dieser stellte dem Kläger am 9.11.1989 ein "Provisional Travel Certificate" aus, gültig für Österreich und die Bundesrepublik Deutschland. Zuvor - ebenfalls am 9.11.1989 - hatten der Kläger und Frau XXXXXX in Belgrad die Ehe geschlossen. Noch am gleichen Tag - 9.11.1989 - erteilte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad dem Kläger und seiner Ehefrau bis zum 8.2.1990 gültige Aufenthaltserlaubnisse in der Form des Sichtvermerks. Am 14.11.1989 reisten der Kläger und seine Ehefrau ins Bundesgebiet ein, wo sie sich in die Durchgangsstelle für Aussiedler in Nürnberg begaben. Am 27.11.1989 entschied der Beauftragte der Bundesregierung für die Verteilung in der Durchgangsstelle für Aussiedler in Nürnberg, die Ehefrau des Klägers als Aussiedlerin gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 6 BVFG (a.F.) und den Kläger als nichtdeutschen Ehegatten gemäß § 1 Abs. 3 BVFG in das Verteilungsverfahren einzubeziehen. Ein entsprechender Registrierschein wurde ausgestellt.

Der Ehefrau des Klägers wurde am 12.6.1990 vom Landratsamt Emmendingen ein Vertriebenenausweis A ausgestellt; am 15.1.1992 wurde sie eingebürgert. Demgegenüber lehnte das Landratsamt Emmendingen den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises B mit Bescheid vom 12.6.1990 ab. Zur Begründung hieß es, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BVFG seien nicht erfüllt, da die Ehe im Zeitpunkt der Vertreibung (Aussiedlung) noch nicht bestanden habe. Eine Ausnahme von diesem Erfordernis könne auch dann nicht gemacht werden, wenn die beabsichtigte Eheschließung nur aufgeschoben worden sei, um die Ausreise des deutschen Volkszugehörigen nicht zu gefährden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch nahm der Kläger am 8.2.1991 zurück, worauf das Bundesverwaltungsamt die Verteilungsentscheidung am 7.6.1991 für ungültig erklärte.

Seit dem 11.12.1990 war der Kläger zunächst im Besitz befristeter Aufenthaltserlaubnisse; am 30.9.1993 wurde die Aufenthaltserlaubnis unbefristet verlängert.

Am 24.11.1992 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Am 12.7.1995 sicherte das Landratsamt Emmendingen dem Kläger die Einbürgerung für den Fall zu, dass der Verlust der rumänischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde. Im weiteren Verlauf des Einbürgerungsverfahrens machte der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.10.1995 geltend, er habe durch Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und auf Grund des Registrierscheins im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG als Ehegatte einer Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden und habe deshalb Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 6 StAngRegG. Dieser Ansicht trat das Landratsamt Emmendingen mit Schreiben vom 14.12.1995 entgegen.

Am 27.12.1995 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und die Feststellung beantragt, dass er Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei als Ehegatte einer Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit in Deutschland aufgenommen worden. Die Ehe habe im Zeitpunkt der Aufnahme bereits bestanden. Dass sie nicht in Rumänien, sondern in Jugoslawien als Zufluchtsland geschlossen worden sei, spiele keine Rolle. Es bestehe auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme des nichtdeutschen und derjenigen des deutschen Ehegatten.

Mit Urteil vom 6.4.1998 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Durch seine Registrierung im Grenzdurchgangslager und die Aufnahme in das Verteilungsverfahren habe der Kläger zwar Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG gefunden. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsamts im Registrierscheinverfahren seien aber nur vorläufiger Art. Entscheidend sei der im statusrechtlichen Verfahren objektiv festzustellende Umstand, dass der von Art. 116 Abs. 1 GG geforderte kausale Zusammenhang zwischen der Eigenschaft des Aufgenommenen als Ehegatte eines vertriebenen Volksdeutschen und seiner Aufnahme im Bundesgebiet bestehe. Dies sei jedoch nicht schon dann der Fall, wenn die Ehe lediglich im Zeitpunkt der Aufnahme, nicht aber schon zuvor in der Heimat des Aufgenommenen bestanden habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse der nichtdeutsche Ehegatte im Konflikt zwischen Heimat und Ehe letzterer den Vorrang eingeräumt und daher zum Zwecke der Erhaltung der Ehe mit seinem vertriebenen volksdeutschen Ehegatten in Deutschland Aufnahme gefunden haben. Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang auch auf die insoweit parallele Vorschrift des § 1 Abs. 3 BVFG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sowohl für die Anerkennung als Vertriebener als auch für die Feststellung der Statusdeutscheneigenschaft sei unerlässliche Voraussetzung eine bereits im Herkunftsland bestehende Ehe mit dem volksdeutschen Ehepartner und ein dadurch verursachter Konflikt, sich zwischen Ehe und Heimat entscheiden zu müssen. Auch im Statusverfahren nach Art. 116 Abs. 1 GG sei von dieser Voraussetzung nicht deshalb eine Ausnahme zu machen, weil die beabsichtigte Eheschließung nur aufgeschoben worden sei, um die Ausreise des deutschen Volkszugehörigen nicht zu gefährden. Andernfalls stünde es im Belieben der Behörde, selbst solche nichtdeutschen Staatsangehörigen anderer Staaten unter Hinweis auf eine im gemeinsamen Einreisezeitpunkt mit einem volksdeutschen vertriebenen Ehepartner bestehende Ehe "als Ehegatte eines Vertriebenen" im Bundesgebiet aufzunehmen, die der volksdeutsche Partner nach seiner Ausreise aus dem Heimatland bzw. Vertreibungsgebiet irgendwo in einem Drittstaat vor seiner Einreise ins Bundesgebiet kennengelernt und noch vor dieser Einreise geehelicht habe. Dies sei weder von Art. 116 Abs. 1 GG gewollt, noch dürfte es mit den völkerrechtlichen Grundsätzen über die Grenzen einer Aufnahme fremder Staatsangehöriger in den eigenen Staatsverband zu vereinbaren sein. Nur eine tatsächlich formell bestehende Ehe im Heimatland sei vor dem Hintergrund des Art. 6 GG, der ein bloßes Verlöbnis als solches noch nicht schütze, ausreichend gewichtig und verleihe dem beschriebenen Konflikt ausreichend Schärfe, um daran derart weitgehende status- und staatsrechtliche Folgen wie die Gewährung der Rechtsstellung eines Staatsangehörigen zu knüpfen.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 21.7.1999 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6.4.1998 zu ändern und festzustellen, dass er deutscher Staatsangehöriger ist.

Zur Begründung macht er geltend, er und seine Ehefrau hätten sich in Jugoslawien zwar außerhalb des unmittelbaren Heimatgebietes, aber weiterhin im Zustand der Vertreibung befunden. Auch Jugoslawien sei ein Vertreibungsgebiet im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes. Dort seien er und seine Ehefrau verhaftet worden. Eine Zurückschiebung nach Rumänien sei nur deshalb nicht erfolgt, weil sich der Hohe Kommissar für Flüchtlinge eingeschaltet und die Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme nach der Eheschließung zugesichert habe. Er sei also mit einer Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit im Zustand der Vertreibung nach Deutschland eingereist. Das Verwaltungsgericht habe, wenn es einen Konflikt zwischen Heimat und Ehe vermisse, den Begriff "Heimat" verkannt. Im Zuge der Vertreibungsmaßnahmen seien viele Deutsche gezwungen gewesen, vor der Aufnahme in Deutschland auf dem Fluchtweg in anderen Vertreibungsgebieten zu verweilen. Der Konflikt im vorliegenden Fall habe darin bestanden, sich zwischen Aufgabe der Ehe und der "Rückkehr" in die Heimat und dem Verbleib in dem Aufenthaltsgebiet zu entscheiden. Diesen Konflikt habe er zugunsten seiner Ehe entschieden. Weder ihm noch seiner Ehefrau sei es zuzumuten gewesen, in Jugoslawien zu bleiben oder nach Rumänien zurückzukehren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor: Die Privilegierung des nichtdeutschen Ehegatten nach Art. 116 Abs. 1 GG habe ihre Grundlage in der unentrinnbaren Konfliktsituation, sich zwischen einer bereits bestehenden Ehe und dem Verbleib im Heimatland entscheiden zu müssen. Diese Privilegierung wolle nur dem Bestand einer bereits im Heimatland geschlossenen Ehe Rechnung tragen. Die Auffassung des Klägers, dass eine Eheschließung erst während der Vertreibungsphase für den Statuserwerb nach Art. 116 Abs. 1 GG genüge, führe zu Zufallsergebnissen. Danach könnte nicht einmal mehr unterschieden werden, ob der Ehegatte des vertriebenen Volksdeutschen ebenfalls aus dessen Heimatland stamme, oder ob er diesen in einem dritten Land während der Vertreibung erst kennengelernt habe. Gerade die letzte Fallkonstellation sei bei Bewertung der Konfliktlage eher dem Fall vergleichbar, dass der vertriebene Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG erst nach seiner Einreise in die Bundesrepublik einen nicht deutschen Ehegatten heirate.

Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Staatsangehörigkeits-, Ausländer- und Vertriebenenakten des Landratsamts Emmendingen sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Unterlagen sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und formell ordnungsgemäß begründete (§ 124a Abs. 3 VwGO) Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der nach § 43 VwGO unbedenklich zulässigen Feststellungsklage stattgeben müssen; denn der Kläger ist, was er nach zulässiger (vgl. § 91 VwGO) Klageänderung nunmehr begehrt, deutscher Staatsangehöriger. Er war nämlich bereits am 1.8.1999 Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, und hat deshalb gem. § 40a Satz 1 StAG an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger 1989 als Ehegatte einer Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG in Deutschland Aufnahme gefunden und deshalb die Eigenschaft eines Statusdeutschen erworben.

Mit dem Verwaltungsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass sich der Kläger auf einen für den Statuserwerb notwendigen Aufnahmeakt berufen kann. Hierfür genügt - jedenfalls vor Einführung des förmlichen Aufnahmeverfahrens nach Maßgabe der §§ 26 f. BVFG (zur Rechtslage nach Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1.1.1993 vgl. Senatsurteil vom 20.6.2001 - 13 S 2555/99 -) -, dass der Betroffene mit dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluss berechtigt ist, dass ihm die Aufnahme nicht verweigert wird (BVerwG, Urteil vom 12.5.1992 - 1 C 37.90 -, BVerwGE 90, 181 m.w.N.). Danach lässt sich die Aufnahme des Klägers in Deutschland daraus ableiten, dass er nach seiner Einreise ins Bundesgebiet in der Durchgangsstelle für Aussiedler in Nürnberg registriert und aufgrund Entscheidung des Beauftragten der Bundesregierung für die Verteilung dem Land Baden-Württemberg zugewiesen wurde. Diese Verteilungsentscheidung galt in der damaligen Praxis, die auch der Senat für rechtlich unbedenklich hält, als Aufnahmeentscheidung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG (vgl. den sogenannten Friedland-Erlass des BMI vom 29.7.1976, GABl. 1976, 1260, Nr. 9; Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 12.11.1981, GABl. S. 1829, Nr. 2.1.4; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.8.1990, InfAuslR 1990, 297; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12.5.1992, a.a.O.). Dass die Verteilungsentscheidung am 7.6.1991 im Hinblick auf die bestandskräftige Ablehnung des Antrags auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises für ungültig erklärt wurde, konnte der Aufnahme des Klägers in Deutschland nicht mehr die Grundlage entziehen. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil ihm bereits zuvor - am 11.12.1990 - erkennbar im Hinblick auf die Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, die im übrigen auch als eigenständiger Aufnahmeakt im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG angesehen werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 3.3.1999 - 13 S 1228/96 -).

Der Kläger hat auch "als Ehegatte" einer vertriebenen Volksdeutschen in Deutschland Aufnahme gefunden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.5.1992 - a.a.O. -), der sich der Senat anschließt, ist Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nicht jeder zugezogene Ehegatte eines vertriebenen Volksdeutschen, der aus irgendeinem Grund seinen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genommen und erhalten hat. Vielmehr muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der Eigenschaft als Ehegatte eines vertriebenen Volksdeutschen und der Aufnahme im Bundesgebiet bestehen. Die mit behördlicher Zustimmung erfolgte Begründung des dauernden Aufenthalts durch den Ehegatten muss im Hinblick darauf erfolgt sein, dass der volksdeutsche Ehegatte ebenfalls seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland genommen hat (BVerwG, Urteil vom 12.5.1992, a.a.O.). Herzuleiten ist das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen der Eigenschaft als Ehegatte eines vertriebenen Volksdeutschen und der Aufnahme im Bundesgebiet (Lübbe-Wolff in: Dreier, GG-Kommentar, Bd. 3, 2000, Art. 116 RdNr. 35 spricht in diesem Zusammenhang von einem Finalitätszusammenhang) aus dem auf die Sicherung der Familieneinheit gerichteten Zweck des Art. 116 Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 12.5.1992, a.a.O.). Dem liegt die Erkenntnis des Gesetzgebers zugrunde, dass durch die Vertreibung des volksdeutschen Ehepartners die Familieneinheit gefährdet wird und aufgrund dieses Umstandes die nicht-deutschen Familienangehörigen durch das Vertreibungsschicksal mittelbar ebenfalls betroffen sind (BVerwG, Urteil vom 12.5.1992, a.a.O.). Will Art. 116 Abs. 1 GG im Interesse der Wahrung der Familieneinheit dieser Gefährdungslage durch Verleihung der Statutsdeutscheneigenschaft auch an den nicht-deutschen Ehepartner Rechnung tragen, erfordert der kausale Zusammenhang zwischen seiner Eigenschaft als Ehegatte eines vertriebenen Volksdeutschen und seiner Aufnahme in Deutschland, dass er im Konflikt zwischen Heimat und Ehe letzterer den Vorrang eingeräumt und daher zum Zwecke der Erhaltung seiner Ehe in Deutschland Aufnahme gefunden hat. Die deutschen Behörden müssen ihm aus diesem Grunde den dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet haben, ohne dass es darauf ankommt, dass er selbst einem Vertreibungsdruck ausgesetzt war. Vielmehr leitet er seinen Status aus dem Vertriebenenschicksal seines im Bundesgebiet aufgenommenen volksdeutschen Ehegatten ab (BVerwG, Urteil vom 12.5.1992, a.a.O.; Beschluss vom 30.10.1998 - 1 B 86.98 -, juris).

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt es an einer Konfliktlage des nicht-deutschen Ehepartners und damit an einer kausalen Verknüpfung zwischen der Eigenschaft als Ehegatte eines vertriebenen Volksdeutschen und der Aufnahme im Bundesgebiet im vorliegenden Fall nicht deshalb, weil die Ehe zwischen dem Kläger und seiner volksdeutschen Lebensgefährtin nicht bereits im gemeinsamen Herkunftsland Rumänien bestand, sondern erst nach der Ausreise aus Rumänien geschlossen wurde. Dies lässt sich Art. 116 Abs. 1 GG nicht entnehmen; es folgt zunächst nicht, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht, aus der bestandskräftigen Versagung des Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 3 BVFG aufgrund des Bescheids des Landratsamts Emmendingen vom 12.6.1990; denn die Rechtsstellung des Vertriebenen und der staatsrechtliche Status des Deutschen nach Art. 116 Abs. 1 GG folgen verschiedenen Grundsätzen (BVerwG, Urteil vom 9.6.1959, BVerwGE 8, 340 und Beschluss vom 15.6.1990, NVwZ-RR 1990, 658). Zu Recht weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass § 1 Abs. 3 BVFG auf den Vorgang der Vertreibung abstellt, für das Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm somit der Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets maßgeblich ist, während Art. 116 Abs. 1 GG an den Zeitpunkt der Aufnahme, also an den Abschluss der Vertreibungsmaßnahme, anknüpft (vgl. auch Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., Art. 116 GG RdNr. 68). Daraus folgt, dass dem Kläger zwar der Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 3 BVFG versagt werden musste, weil im Zeitpunkt der Aussiedlung seiner volksdeutschen Lebensgefährtin die Ehe noch nicht geschlossen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.1976, BVerwGE 51, 244 und Urteile vom 18.3.1986, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nrn. 31 und 32), dass dies aber der Zuerkennung der Statusdeutscheneigenschaft, für deren Erwerb es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Aufnahme ankommt, nicht ohne weiteres entgegensteht. Dementsprechend kommt die Aufnahme "als" Ehegatte des vertriebenen Volksdeutschen prinzipiell in Betracht, wenn eine wirksam geschlossene Ehe im Zeitpunkt der Aufnahme nicht aufgelöst ist (BVerwG, Urteil vom 12.5.1992, a.a.O., vgl. auch Urteil vom 8.2.1967, BVerwGE 26,149). Solange sich der deutsche Volkszugehörige noch im Zustand der Vertreibung befindet (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21.10.1959, BVerwGE 9, 231 und vom 26.2.1980, Buchholz 132.0 § 6 1. StARegG Nr. 3), kann sein Ehegatte auch dem nach den oben dargelegten Grundsätzen zu fordernden Konflikt zwischen Heimat und Ehe ausgesetzt sein; denn die typischerweise auch nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets in einem Drittland zu bewältigenden vertreibungsbedingten Erschwernisse könnten ihn veranlassen, sich von seinem volksdeutschen Ehegatten loszusagen und sich für seine Heimat zu entscheiden. Jedenfalls eine erst nach Verlassen der gemeinsamen Heimat, aber noch vor der Aufnahme in Deutschland im Zustand der Vertreibung des volksdeutschen Ehegatten geschlossene Ehe unterliegt daher dem Schutz des Art. 116 Abs. 1 GG, der für die Zukunft die staatsangehörigkeitsrechtliche Familieneinheit gewährleisten will, wenn auch der Ehegatte mitaufgenommen wurde (vgl. Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar, Art. 116 GG RdNr. 39, siehe auch RdNr. 36). Gerade der vorliegende Fall macht im übrigen deutlich, dass die erst in einem Drittstaat geschlossene Ehe des volksdeutschen Vertriebenen gefährdet war und es deshalb durchaus dem Schutzweck des Art. 116 Abs. 1 GG entspricht, dem nicht-deutschen Ehegatten den Statuserwerb zu ermöglichen; denn der Kläger und seine Ehefrau waren in Jugoslawien - wahrscheinlich wegen ihres illegalen Aufenthalts - in Haft geraten, und einiges spricht dafür, dass dem Kläger die Abschiebung nach Rumänien gedroht hätte, wenn ihm die deutsche Botschaft in Belgrad nicht nach seiner Eheschließung ein Visum erteilt hätte, das ersichtlich seiner Eigenschaft als Ehegatte einer vertriebenen Volksdeutschen Rechnung tragen sollte.

Dass die statusrechtliche Privilegierung auch desjenigen nicht-deutschen Ehegatten, der einen Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit erst nach Verlassen der gemeinsamen Heimat, aber noch im Zustand der Vertreibung in einem anderen Staat geehelicht hat, der Zielsetzung des Art. 116 Abs. 1 GG widerspricht oder zu Zufallsergebnissen führt, vermag der Senat nach alledem nicht zu erkennen. Wie der vom Verwaltungsgericht und vom Beklagten angeführte Vergleichsfall der Eheschließung des vertriebenen Volksdeutschen in einem Drittstaat mit einem ihm erst dort bekannt gewordenen Staatsangehörigen dieses Staates oder anderer Staaten zu beurteilen wäre, bedarf keiner Entscheidung.

Hat der Kläger somit mit seiner Aufnahme in Deutschland die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG erworben, ist er gemäß § 40a Satz 1 StAG am 1.8.1999 deutscher Staatsangehöriger geworden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere kann die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden, da es sich um die Auslegung auslaufenden Rechts handelt.

Beschluss

vom 14. November 2001

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf DM 8.000,-- festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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