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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 26.01.2009
Aktenzeichen: 13 S 19/09
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 120 | |
VwGO § 122 Abs. 1 | |
VwGO § 146 Abs. 4 |
2. Wird dieser Antrag nicht gestellt, so entfällt nach Ablauf der Frist des § 120 Abs. 2 VwGO die Rechtshängigkeit des nicht entschiedenen Streitgegenstandes.
3. Im Rahmen der nur entsprechenden Anwendung des § 120 Abs. 1 VwGO kann ein "nach dem Tatbestand" gestellter Antrag auch ein solcher sein, der nur schriftsätzlich gestellt wurde.
4. Eine Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren findet grundsätzlich nicht statt.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Abschiebungsandrohung;
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
am 26. Januar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2008 - 4 K 3321/08 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
1. Die Beschwerde ist zulässig, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen die Verfügung vom 05.08.2008 (Abschiebungsandrohung) eingelegten Widerspruchs anzuordnen, abgelehnt hat (Antrag Ziffer 2 im Antragsschriftsatz an das Verwaltungsgerichts vom 26.08.2008).
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren (erneut) beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben und diesen zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen, was er bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht getan hatte (vgl. Antrag Ziffer 1 im Antragsschriftsatz), ist der Antrag unzulässig. Dies ergibt sich aus Folgendem: Indem das Verwaltungsgericht den Antrag Ziffer 1 nicht beschieden, gleichwohl aber einen Beschluss erlassen hat und erlassen wollte, der über die anhängigen Streitgegenstände umfassend und abschließend entscheidet, hat es verfahrensfehlerhaft einen "verdeckten" Teilbeschluss erlassen. Beruht dieses Versehen, wie hier, auf einem Tatsachenirrtum, dass nämlich ein ausdrücklich gestellter Antrag übersehen wurde, so steht mit Rücksicht auf die ausdrückliche Verweisung des § 122 Abs. 1 VwGO zur Korrektur dieses Fehlers allein das Verfahren nach § 120 VwGO offen (vgl. BVerwG, U.v. 22.03.1994 - 9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269; VGH Bad.-Württ., B.v. 09.07.1992 - A 12 S 1416/92 - NVwZ 1993, 804 und U.v. 16.03.1994 - 6 S 1336/92 - VBlBW 1994, 364; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 110, 21 f, 28), wobei die entsprechende Anwendung in Bezug auf das Beschlussverfahren dahin gehend zu verstehen ist, dass es sich, sofern der konkrete Beschluss keine einem Tatbestand vergleichbare Sachverhaltsdarstellung enthält, nicht zwingend um einen "nach dem Tatbestand gestellten Antrag" gehandelt haben muss. Denn bei Entscheidungen in Beschlussform ist - anders als im Falle eines Urteils (vgl. § 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) - die Fertigung eines Tatbestands nicht vorgeschrieben. Deshalb kann auch auf die schriftsätzlich formulierten Anträge abgestellt werden. Wird der Ergänzungsantrag nicht innerhalb der 2-Wochenfrist gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit dieses Anspruchs, weshalb auch danach ein "Heraufholen eines Prozessrestes" nicht mehr in Betracht kommt, sofern man solches nicht überhaupt generell für unzulässig hält (vgl. VGH Bad.-Württ., U.v. 16.03.1994 - 6 S 1336/92 - a.a.O.). Wird der Verfahrensbeteiligte allein auf das Ergänzungsverfahren verwiesen, so erfährt er hierdurch keine unzulässige Minderung der Effektivität seiner Rechtsverfolgung. Im Gegenteil: Er hat vielmehr die Möglichkeit, auf diesem Weg in aller Regel schneller und zeitnäher bei dem gerade noch mit der Sache befasst gewesenen Gericht, das auch noch im Besitz der Verwaltungsakten sein wird, den erforderlichen Rechtsschutz zu erhalten.
Da der Antragsteller eine Ergänzung nicht beantragt hat und die Frist abgelaufen ist, ist die Rechtshängigkeit dieses Antrags somit entfallen mit der Folge, dass dieser erneut gestellt werden kann. Dies hat jedoch gegenüber dem Verwaltungsgericht zu geschehen, da eine Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren, wie sie hier vorgenommen wurde, nach weitgehend einhelliger Auffassung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe, der sich der Senat anschließt, nicht erfolgen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., B.v. 01.09.2004 - 12 S 1750/04 - VBlBW 2004, 483; HessVGH, B.v. 09.01.2008 - 1 TG 2464/07 - DÖV 2008, 470 m.w.N.). Allenfalls in solchen Fällen, in denen auf einem anderen Weg ein effektiver Rechtsschutz nicht gewährt werden kann, mag etwas anderes gelten (vgl. auch Funke-Kaiser, in: Quaas/Zuck, Prozesse in Verwaltungssachen, 2008, IV Rdn. 348), was jedoch keiner abschließenden Entscheidung bedarf. Dass der Antragsgegner - anders als im vorliegenden Verfahren - den Ausgang eines solchen weiteren Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht abwarten und dieses vereiteln würde, ist für den Senat nach dem bisherigen Verlauf nicht ersichtlich.
2. Soweit die Beschwerde zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist und auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht. Duldungsgründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind in diesem Zusammenhang als Abschiebungsverbote zu bewerten (vgl. GK-AufenthG § 59 Rdn. 38).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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