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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 23.10.2006
Aktenzeichen: 13 S 1943/06
Rechtsgebiete: VwGO, AufenthG, BeschV, FHSV


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123 Abs. 5
AufenthG § 4
AufenthG § 18
AufenthG § 39
AufenthG § 81 Abs. 3
AufenthG § 81 Abs. 4
AufenthG § 84 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 84 Abs. 2 Satz 2
BeschV § 34
FHSV Art. 1
FHSV Art. 3
FHSV Art. 7
In Fällen, in denen ein Ausländer nach Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines zur Erwerbstätigkeitsaufnahme berechtigenden Aufenthaltstitels mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lediglich seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet einstweilen sichern kann, gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes, dass er zur Durchsetzung seines zusätzlichen Begehrens auf einstweilige Gestattung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kumulativ noch vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO in Anspruch nehmen kann.

Es spricht viel dafür, dass sich weder aus den Regelungen des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika noch aus § 34 Beschäftigungsverordnung ein Anspruch eines US-Bürgers auf Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Arbeitsmarktprüfung bzw. Vorrangprüfung im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a und b AufenthG ergibt.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

13 S 1943/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Beschäftigungserlaubnis; Antrag nach § 123 VwGO

hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 23. Oktober 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2006 - 5 K 1618/06 -Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxx Stuttgart, beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Nach § 114 ZPO, der gemäß § 166 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet, erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und auch des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857) ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Fachgerichte unterschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "hinreichende Erfolgsaussicht" zukommt, wenn sie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang wie dem Bemittelten zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen. Daher reicht es aus, wenn sich die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen als offen darstellt. Weder dürfen Beweiswürdigungen vorgenommen werden noch sollen schwierige Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern. Hinreichende Erfolgsaussicht ist damit regelmäßig dann anzunehmen, wenn im Rechtsmittelverfahren eine dem Rechtsmittelführer günstige Entscheidung bei überschlägiger Prüfung nach Lage der Akten ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.4.2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, 2976 und Beschluss vom 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 -, InfAuslR 2006, 377) .

Gemessen hieran können im Fall des Antragstellers hinreichende Erfolgsaussichten für die von ihm gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.7.2006 beabsichtigte Beschwerde, mit der er die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen will, ihm die Aufnahme der Beschäftigung bei der xxxxxxx Stuttgart, xxxxxxxxxxxxxxxx vorläufig zu erlauben, nicht bejaht werden.

Die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt allerdings nicht schon deshalb, weil die noch einzulegende Beschwerde und deren Begründung durch einen Rechtsanwalt verspätet wäre. Denn insoweit wäre dem Antragsteller gemäß § 60 Abs. 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. In Fällen, in denen ein Rechtsmittel nur unter Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts eingelegt werden kann, hat der mittellose Beteiligte, der ein solches Rechtsmittel einlegt, Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er - wie der Antragsteller - bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat, über das erst nach Ablauf der Frist entschieden wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.5.1997 - 6 S 708/97 -, VBlBW 1997, 381 und Hess. VGH, Beschluss vom 27.5.1997 - 13 UZ 1213/97 -, NVwZ 1998, 203).

Die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt auch nicht deshalb, weil - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist (vgl. insoweit auch seinen Beschluss vom 6.4.2006 - 5 K 477/06 -) - vorläufiger Rechtsschutz bezüglich der vom Antragsteller angestrebten sofortigen Ermöglichung der Aufnahme einer Beschäftigung bei der xxxxxx in Stuttgart im Hinblick auf die in § 123 Abs. 5 VwGO getroffene Regelung nur im Wege eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden dürfte, der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers mithin nicht statthaft wäre. Vorläufiger Rechtsschutz, wie ihn der Antragsteller zur vorläufigen Gestattung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit begehrt, kann in seinem Fall nämlich entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nur durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gewährt werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

§ 80 VwGO dient dem vorläufigen Rechtsschutz des Bürgers grundsätzlich in allen Fällen, in denen in den entsprechenden Hauptsacheverfahren für den Rechtsschutz die Anfechtungsklage gegeben ist und dem Rechtsschutzinteresse durch die Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts bzw. die Rückgängigmachung einer bereits stattgefundenen Vollziehung Genüge getan wird. Besonderheiten gelten, wenn die Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts über sie hinausreichende Belastungswirkung entfaltet, d.h. die Ablehnung die Rechtsposition des Antragstellers verschlechtert, dieser etwa damit zugleich eine bereits bestehende Rechtsstellung verliert. Dies ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht gesehen hat, u.a. im Ausländerrecht der Fall. Wird die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels versagt, verliert der Betroffene ein fiktives Verweilrecht in der Bundesrepublik Deutschland, das seine Antragstellung unter bestimmten Voraussetzungen begründet hat (vgl. § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG). Vorläufiger Rechtsschutz ist in solchen Fällen grundsätzlich nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen, wegen des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz VwGO (vgl. Beschluss des Senats vom 8.2.2006 - 13 S 18/06 -, ZAR 2006, 112 und Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 81 Rn 56, 72). Von dieser Rechtsschutzmöglichkeit hat der Antragsteller, der Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika ist, visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen, sich dort aufhalten und einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann (vgl. § 41 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung - AufenthV - vom 25.1.2004, BGBl. I S. 2945), auch Gebrauch gemacht. Auf seinen Antrag vom 11.1.2006 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6.4.2006 - 5 K 477/06 - die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.12.2005 angeordnet, mit dem diese seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken abgelehnt und ihm die Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika angedroht hat. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat jedoch lediglich zur Folge, dass der weitere Verbleib des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland einstweilen gesichert ist (vgl. § 80b Abs. 1 VwGO); denn die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.12.2005 führte lediglich zum Wegfall der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 AufenthG Rn 72; Renner, AuslR, 8. Aufl., § 81 AufenthG Rn 33; Beschluss des Senats vom 3.5.2006 - 13 S 2412/05 -), verlieh ihm jedoch nicht das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Auf § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, der während der Frist zur Erhebung von Widerspruch und Klage und während eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen (Eil)Verfahrens den Fortbestand eines Aufenthaltstitels im Interesse des Ausländers zum Zwecke der Erwerbstätigkeit fingiert, kann sich der Antragsteller, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nicht berufen, da er bislang nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels war, der ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet hat (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 84 AufenthG, Rn 29 und 30). Zur Gewährleistung des in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten effektiven Rechtsschutzes hält es der Senat daher für angezeigt, dass ein Ausländer, der erstmalig einen zur Erwerbstätigkeitsaufnahme berechtigenden Aufenthaltstitel anstrebt, dessen Antragstellung bei der Ausländerbehörde jedoch wie vorliegend das gesetzliche Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat, neben dem nach Ablehnung seines Antrags - nur - seinen einstweiligen Verbleib im Bundesgebiet sichernden Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz VwGO zur einstweiligen Gestattung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zusätzlich auch noch den vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO für sich in Anspruch nehmen können muss. Gleiches muss auch für die Fälle gelten, in denen ein Antrag eines Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG bzw. die gesetzliche Aussetzung der Abschiebung nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgelöst hat, dem Ausländer eine Erwerbstätigkeit bzw. die angestrebte konkrete Erwerbstätigkeit bislang jedoch nicht gestattet war. Denn in all diesen Fällen bewirkt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen den die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Erwerbstätigkeitszwecken ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde für den Betroffenen bis zur Entscheidung in der Hauptsache keinen ausreichenden effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG. Es muss daher in diesen Fällen Rechtsschutz nach den §§ 80 ff. und nach § 123 VwGO gewährt werden. Mit der Systematik des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere aber mit den in den §§ 81 und 84 AufenthG getroffenen Regelungen lässt sich dies ohne weiteres vereinbaren, da es in diesen Fällen - jedenfalls was die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angeht - um keine Rechtsposition geht, die dem betroffenen Ausländer durch den Ablehnungsbescheid der Ausländerbehörde genommen worden ist und die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gesichert werden könnte. Letztlich wird in all diesen Fällen von dem betroffenen Ausländer eine - wenn auch nur vorläufige - Erweiterung des Rechtskreises angestrebt, so dass auch der in § 123 Abs. 5 VwGO verankerte Vorrang des Verfahrens nach den §§ 80 (Abs. 5) ff. VwGO der Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht entgegensteht (so im Ergebnis auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 4 AufenthG Rn 141; Hailbronner, AuslR, Stand Juni 2006, § 39 AufenthG Rn 86 und Marx, ZAR 2005, 48, 51). Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass mit § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine gesetzliche Regelung vorhanden ist, die unter der Voraussetzung, dass mit der Stellung eines Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis der Eintritt der Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG verbunden war, die Fortgeltungsfiktion über die ablehnende Entscheidung hinaus erstreckt mit der Folge, dass die Betroffenen eine nach dem früheren Titel zulässige Erwerbstätigkeit in erlaubter Weise weiter während der Rechtsbehelfsfristen ausüben dürfen und vorläufiger Rechtsschutz allein im Wege eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO erreicht werden kann. Denn diese Vorschrift ist ersichtlich - unter anderem auch - im Interesse derjenigen Ausländer ergangen, die - anders als der Antragsteller - bereits über eine schützenswerte aufenthaltsrechtliche Position verfügt haben. Es ist daher nicht gerechtfertigt, ihr den Charakter einer abschließenden Regelung in dem Sinne beizumessen, dass vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO nicht in Betracht kommen kann, soweit neben der vorläufigen Sicherung des Aufenthalts auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erstrebt wird.

Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde hat jedoch deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, weil der Antragsteller auch bei Berücksichtigung seines Vorbringens in diesem Verfahren den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 1. Alt. ZPO) nicht glaubhaft gemacht hat und auch nichts dafür ersichtlich ist, dass ihm dies in dem angestrebten Beschwerdeverfahren gelingen könnte. Hierzu bedürfte es der Glaubhaftmachung hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass die Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 16.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.9.2006 rechtswidrig ist und ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der angestrebten Erwerbstätigkeit zusteht. Hieran fehlt es jedoch.

Nach der Neuregelung des Zugangs von Ausländern zum Arbeitsmarkt durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) muss sich die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung grundsätzlich unmittelbar aus dem Aufenthaltstitel oder (etwa bei geduldeten Ausländern) sonstigen ausländerrechtlichen Bescheinigung - positiv - ergeben und muss die Erlaubnis für den potentiellen Arbeitgeber eindeutig erkennbar sein (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG). Ausländer dürfen eine Beschäftigung mithin nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Nach § 18 Abs. 2 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG, die - wie die vom Antragsteller beabsichtigte Tätigkeit als ungelernter Fliesen-/Plattenleger - keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur dann erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist (1. Alt.) oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist (2. Alt). Diese Regelungen bewirken eine Integration des Arbeitserlaubnisverfahrens in das ausländerbehördliche Verfahren. Beschäftigungserlaubnisse werden nicht mehr wie Arbeitserlaubnisse alten Rechts von der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit, sondern (konzentriert) nur noch von den Ausländerbehörden - mit Zustimmung der Beigeladenen - erteilt (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 12.10.2005 - 11 S 1011/05 -, VBlBW 2006, 113 sowie Funke/Kaiser, a.a.O. § 4 AufenthG Rn 59 f.). In der Sache bedeutet dies, dass die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung mit der Verpflichtungsklage gegen die Ausländerbehörde zu erstreiten ist bzw. vorläufiger Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden kann, sofern nicht der Ausnahmefall des § 84 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vorliegt. Die fehlende Zustimmung der Beigeladen wird gegebenenfalls durch die gerichtliche Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung der begehrten Erlaubnis ersetzt (vgl. Funke/Kaiser, a.a.O. § 4 AufenthG Rn 130 und 133).

Vorliegend hat die Beigeladene die Zustimmung zu der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung mit Schreiben vom 27.10.2005 an die Antragsgegnerin gemäß § 39 Abs. 2 AufenthG mit der Begründung versagt, für die Stelle als ungelernter Fliesen-/Plattenleger stünden bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung. In einem weiteren Schreiben an die Antragsgegnerin vom 23.1.2006 hat die Beigeladene noch zusätzlich ausgeführt, die Vorrangprüfung für die vom Antragsteller beantragte Tätigkeit habe allein für den Agenturbezirk der Arbeitsagentur Stuttgart 220 bevorrechtigte Arbeitnehmer ergeben. Dies hat der Antragsteller letztlich nicht in Abrede gestellt. Er vertritt jedoch die Ansicht, dass er als Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika bereits aufgrund des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (im folgenden: FHSV) vom 29.10.1954 (BGBl. 1956 II S. 487) einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung der Beigeladenen zu der von ihm angestrebten Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit habe und dass diese überdies gemäß § 34 Beschäftigungsverordnung - BeschV - vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2937 ) ohnehin nicht von einer Arbeitsmarktprüfung nach § 39 Abs. 2 AufenthG abhängig gemacht werden dürfe.

Dem vermag der Senat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung der Rechts-und Sachlage nicht zu folgen. Hierbei kann offen bleiben, ob der FHSV überhaupt einzelnen Personen ein subjektiv-öffentliches Recht gewährt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.9.2004 - 14 A 1937/99 - juris und - zweifelnd hinsichtlich der in Art. VII Abs. 4 FHSV geregelten Meistbegünstigungsklausel - BVerwG, Beschluss vom 5.4.2005 - 6 B 2/05 -, juris). Denn unabhängig hiervon lässt sich den Vorschriften des FHSV, insbesondere aber aus dessen Art. VII Abs. 1 bzw. Art. III Abs. 1 Satz 3, nicht entnehmen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Zustimmung der Beigeladenen zur angestrebten unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Vorrangprüfung im Sinne des § 39 Abs. 2 AufenthG hätte. Dagegen spricht bereits Art. II Abs. 1 Satz 1 FHSV, nach dem die Staatsangehörigen eines Vertragsteils (nur) nach Maßgabe der Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern das Gebiet des anderen Vertragsteils betreten, darin frei reisen und an Orten ihrer Wahl wohnen dürfen. Damit haben die Vertragsparteien, soweit der Vertrag nichts Abweichendes bestimmt, u.a. ihr jeweils geltendes nationales Aufenthaltsrecht vorbehalten und zugleich den Staatsangehörigen des Vertragspartners einen Anspruch - soweit dieser nicht ohnehin besteht - darauf eingeräumt, dass über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach diesem Recht entschieden wird, was aus dem bloßen Vorhandensein des nationalen Aufenthaltsrechts nicht ohne weiteres folgt. Der Vorbehalt gilt mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das formelle und materielle Aufenthaltsrecht. Dem Vertrag ist nichts dafür zu entnehmen, dass ohne diesen Vorbehalt das formelle Aufenthaltsrecht für die Staatsangehörigen des jeweils anderen Vertragsstaates ganz oder teilweise abgeändert werden sollte. Die wirkliche Bedeutung des Vorbehalts liegt daher in seiner Bezugnahme auf das jeweilige materielle Aufenthaltsrecht der Vertragsstaaten. Die Rechte aus Art. VII Abs. 1 FHSV (Inländerbehandlung) und Art. VII Abs. 4 FHSV (Meistbegünstigung) kann ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika daher nur beanspruchen wenn er sich bereits erlaubt zu einem der dort genannten Zwecke im Bundesgebiet aufhält. Mit anderen Worten: Neu einreisende Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika unterfallen grundsätzlich den Regelungen der §§ 4 und 18 AufenthG (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Bd. 3, Nr. 432 Art. 2 Rn 1 und Art. 7 Rn 1). Einen Anspruch auf Erteilung eines die unselbständige Tätigkeit als Fliesen-/Plattenleger erlaubenden Aufenthaltstitels kann der Antragsteller mithin unmittelbar aus Art. 7 Abs. 1 bzw. Abs. 4 FHSV nicht herleiten.

Gleiches gilt im übrigen auch für Art. III Abs. 1 Satz 4 FHSV. Dies ergibt sich jedoch bereits daraus, dass sich der mit dieser Vertragsbestimmung zugesagte Schutz lediglich auf Gefahren, denen Ausländer wie Inländer auf dem Gebiet des Vertragsstaates ausgesetzt sein können, bezieht, nicht jedoch auf die Gestattung der Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit.

Auch § 34 BeschV gewährt dem Antragsteller keinen Anspruch auf Zustimmung der Beigeladenen zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Arbeitsmarkt- bzw. Vorrangprüfung im Sinne von § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a und b AufenthG. Nach § 34 BeschV kann u.a. Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden. Diese Vorschrift befreit jedoch nur vom auch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes weiter geltenden (vgl. insoweit Feldgen, ZAR 2006, 168, 173 und Eicher/Schlegel, Arbeitsförderung, Anl. 3 zu § 284 SGB III Rn 1) Anwerbestopp, enthält jedoch keine Ausnahme vom Erfordernis der in § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a und b AufenthG grundsätzlich vorgesehenen Arbeitsmarkt- und Vorrangprüfung. Dies macht bereits der Wortlaut des § 1 BeschV deutlich, entspricht aber auch der Intention des Verordnungsgebers. Denn in der Begründung zu § 34 BeschV (vgl. Bundesratsdrucksache 727/04 vom 23.9.2004) heißt es ausdrücklich: Die Vorschrift bestimmt, dass die Staatsangehörigen der genannten Staaten - vorbehaltlich des Arbeitsmarktvorrangs bevorrechtigter Bewerber - entsprechend der bisherigen Regelung des § 9 ASAV auch weiterhin zu grundsätzlich jeder Beschäftigung im Bundesgebiet zugelassen werden können. Insoweit ist noch anzumerken, dass auch zu Vorläufernorm des § 34 BeschV, nämlich der in § 9 ASAV getroffenen Regelung, überwiegend die Ansicht vertreten wurde, dass die dadurch geregelte Ausnahme nur vom Anwerbestopp und dem Verbot des § 285 Abs. 3 SGB III befreite, jedoch im Grundsatz der Arbeitsmarktvorbehalt aus § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III weiterhin zu beachten war (vgl. Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, § 285 Rn 89; Bieback in Gagel, SGB III, Stand 2000, § 285 Rn 110 bis 112; Renner, AuslR in Deutschland, § 33 Rn 84; Spellbrink/Eicher, a.a.O., und Niebel, SGB III, 2. Aufl., § 285 Rn 32 f.). Diesem Verständnis des § 34 BeschV mit dem Erfordernis der Arbeitsmarkt- und Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a und b AufenthG stehen auch die Bestimmungen des FHSV nicht entgegen. Dies macht auch Ziff. 8 des Protokolls zu diesem Vertrag deutlich; denn hiernach lassen die Bestimmungen des Art. VII Abs. 1 FHSV das Recht jedes Vertragsteils unberührt, für ausländische Arbeitnehmer innerhalb seines Gebiets das Erfordernis von Arbeitsgenehmigungen vorzusehen. Dies beinhaltet aber auch das Recht der Vertragspartner, die Erteilung der Arbeitserlaubnis bzw. der nunmehr nach § 39 AufenthG vorgesehenen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einem die Ausübung einer Beschäftigung erlaubenden Aufenthaltstitel - wie in § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a und b geschehen - von arbeitsmarkpolitischen Erwägungen und entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen abhängig zu machen.

Hiernach spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zu der vom Antragsteller beabsichtigten Erwerbstätigkeit als Fliesenleger/Plattenleger zu Unrecht verweigert hat. Denn eine positive Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit ist in § 39 Abs. 2 AufenthG u.a. daran geknüpft, dass bevorrechtigte Arbeitnehmer für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehen (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b AufenthG).

Dem Antragsteller war hiernach die begehrte Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Beschwerde zu versagen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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