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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 07.11.2001
Aktenzeichen: 13 S 2171/00
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 30 Abs. 3
Ein Ausländer hat ein objektiv pflichtwidriges Verhalten nur dann im Sinne von § 30 Abs. 3 AuslG zu vertreten, wenn es für ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis (hier: Passlosigkeit) ursächlich geworden ist.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

13 S 2171/00

Verkündet am 8.11.2001

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Aufenthaltsgenehmigung und Duldung

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Blüm und die Richterin am Verwaltungsgericht Göppl aufgrund der mündlichen Verhandlung am 7. November 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2000 - 5 K 5748/97 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2.6.1997 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.8.1997 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 3.6.1960 in Ho Chi Minh-Stadt, Vietnam, geborene Klägerin hielt sich aufgrund eines Arbeitsvertrages im Rahmen eines Regierungsabkommens zwischen der Sozialistischen Republik Vietnam und der damaligen CSSR von Oktober 1988 bis Juni 1990 als Vertragsarbeitnehmerin in der Tschechoslowakei auf. Zu diesem Zweck war ihr am 24.10.1988 ein vietnamesischer Reisepass mit einer Beschränkung auf Reisen in die Sozialistische Republik Tschechoslowakei, einem entsprechenden Visum und einer Gültigkeit bis 24.10.1991 erteilt worden. Am 28.6.1990 reiste sie ohne Visum in das Bundesgebiet ein und beantragte am 4.7.1990 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Dies lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 22.11.1991 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen. Dieser Bescheid ging bei der Beklagten am 9.1.1992 ein, wurde der Klägerin aber erst am 25.11.1993 zugestellt. Die Beklagte hatte aufgrund der damaligen Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts Stuttgart beim Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl -darum nachgesucht, auf die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorläufig zu verzichten. Die Bezirksstelle erklärte schließlich ihr Einverständnis mit einer Zustellung des Bescheides ohne Abschiebungsandrohung, nachdem zuvor überprüft worden war, dass der Klägerin aufgrund der damaligen Erlasslage keine Aufenthaltsbefugnis zustand, da sie nicht in der früheren DDR, sondern in der Tschechoslowakei beschäftigt gewesen war. Die gegen den ablehnenden Asylbescheid erhobene Klage wurde in der Berufungsinstanz durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.3.1995 (Az. A 16 S 1055/95) rechtskräftig abgewiesen.

In der Zwischenzeit hatte die Klägerin von der Beklagten Duldungen erhalten; eine Abschiebungsandrohung erging zunächst nicht. Ab März 1992 verfügte die Klägerin über eine Erlaubnis zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit; sie ist seit dieser Zeit beim Landesverband des deutschen Berufsverbandes für Pflegeberufe in Stuttgart tätig und übt dort hauswirtschaftliche Arbeiten und Hilfsdienste im Büro aus.

Im November 1995 forderte die Beklagte die Klägerin auf, zur Verlängerung ihres bei der Beklagten befindlichen im Jahr 1991 ausgelaufenen Passes beizutragen und händigte ihr entsprechende Antragsformulare aus. Daraufhin beantragte die Klägerin am 19.12.1995 bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.

Die von der Klägerin unter dem 12.1.1996 in vietnamesischer Sprache ausgefüllten Passantragsformulare (Antragsformulare der Sozialistischen Republik Vietnam für vietnamesische Flüchtlinge in Deutschland, die nach Vietnam zurückkehren), übersandte die Beklagte am 12.1.1996 der Bezirksstelle für Asyl mit der Bitte um weitere Veranlassung und dem Hinweis, dass die Klägerin nicht freiwillig ausreisen wolle. Die Beklagte erteilte der Klägerin sodann am 11.4.1996 erstmals eine Duldung mit dem Zusatz: "Die Aussetzung der Abschiebung erlischt zum Zeitpunkt der möglichen Rückführung nach Vietnam aufgrund des Rücknahmeübereinkommens".

Am 2.5.1996 beantragte die Klägerin unter nochmaligem Hinweis auf ihre schon lange andauernde Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise einer weiteren Duldung, da sie in Vietnam keine nahen Verwandten und keine Existenzgrundlage mehr habe und inzwischen in der Bundesrepublik voll integriert sei.

Nach Mitteilung der Bezirksstelle für Asyl vom 24.7.1996, dass die bisherigen Angaben der Klägerin auf den Passanträgen vom 12.1.1996 hinsichtlich der persönlichen Angaben unvollständig seien und das vietnamesische Innenministerium das Rücknahmeersuchen daher abgelehnt habe, forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 29.7.1996 nochmals zur Vorsprache mit ausgefüllten Passanträgen auf. Daraufhin führte die Klägerin aus, bei einer Rückkehr nach Vietnam aufgrund ihrer Familienverhältnisse und ihres unerlaubten Verbleibens im Ausland politische Verfolgung befürchten zu müssen. Gleichwohl machte sie in einem zweiten Antragsformular weitere persönliche Angaben, verweigerte hierzu aber ausdrücklich die Unterschrift. Das zweite Rückübernahmeersuchen wurde so dann am 22.9.1998 mit "Liste N" (wegen unvollständiger oder unrichtiger Angaben) wiederum abgelehnt. Ein drittes Ersuchen, zu dem die Klägerin nach Aufforderung ihre letzte Heimatadresse angegeben hatte und dem eine Kopie des bei der Beklagten befindlichen abgelaufenen Passes beigefügt war, wurde am 15. Januar 1999 erneut mit "Liste N" wegen unvollständiger oder unrichtiger Angaben abgelehnt. Dabei wurde von den vietnamesischen Behörden Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in Vietnam als unrichtig oder unvollständig beanstandet. Nach der Behördenakte der Bezirksstelle ist ein weiteres Rücknahmeersuchen erst nach einer Erörterung von Rückführungsproblemen mit vietnamesischen Experten in der Zeit vom 26.11. - 7.12.2001 geplant. Ergänzende Angaben wurden seit Januar 1999 von der Klägerin nicht mehr angefordert.

Bereits mit Bescheid vom 2.6.1997 lehnte die Beklagte die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle keinen der gesetzlichen Genehmigungstatbestände. Trotz der Tätigkeit beim Berufsverband für Pflegeberufe käme eine Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 5 Ziff. 8 AAV nicht in Betracht, da die Klägerin nicht im pflegerischen Bereich, sondern im Büro und hauswirtschaftlich tätig sei. Mangels hier lebender Familienangehöriger seien Ansprüche nach den §§ 18 bzw. 23 AuslG ausgeschlossen; für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nach § 22 AuslG sei nichts vorgetragen. Eine Aufenthaltsbefugnis dürfe nach § 30 Abs. 5 AuslG nur nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 erteilt werden. Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG könne nicht erteilt werden. Zwar verfüge die Klägerin über eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG; dies aber nur, da ein tatsächliches Abschiebungshindernis in Form der Passlosigkeit vorliege. Im Rückübernahmeabkommen zwischen Vietnam und Deutschland vom 21.7.1995 habe sich ihr Heimatland aber verpflichtet, durch Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapiers vietnamesische Staatsangehörige, die keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland, hätten zurückzunehmen. Insofern lägen nach Abschluss des Übernahmeverfahrens keine Duldungsgründe i.S.v. § 55 Abs. 2 AuslG mehr vor. Gleiches gelte für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG. Eine Erteilung nach § 32 AuslG käme nicht in Betracht, da die Klägerin nicht in der ehemaligen DDR, sondern in der ehemaligen CSFR beschäftigt gewesen sei. Außerdem sei ihr Asylverfahren nicht zum maßgeblichen Stichtag (17.12.1993) abgeschlossen gewesen. Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG lägen unter Zugrundelegung des ablehnenden Asylurteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie des neuesten Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 15.1.1997 nicht vor. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 22.8.1997, zugestellt am 8.9.1997, aus denselben Gründen zurück.

Schon zuvor hatte das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - die Klägerin mit Bescheid vom 21.7.1997 unter Bezugnahme auf den rechtskräftig abgelehnten Asylantrag aufgefordert, das Bundesgebiet bis zum 31.10.1997 zu verlassen und ihr, da keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen, für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung in den Heimatstaat oder einen anderen aufnahmebereiten oder -pflichtigen Staat angedroht; über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. Ein gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung gerichteter Eilantrag der Klägerin wurde vom Verwaltungsgericht Stuttgart durch Beschluss vom 23.2.1998 (Az. 5 K 5804/97) zurückgewiesen.

Am 25.9.1997 hat die Klägerin Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2.6.1997 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.8.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die "beantragte Aufenthaltsgenehmigung" zu erteilen, hilfsweise die Androhung der Abschiebung zeitweise auszusetzen. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt: Sie könne sich in Vietnam keine ausreichende Existenzgrundlage schaffen, während sie in der Bundesrepublik in jeder Hinsicht integriert sei; insbesondere besitze sie eine sichere Arbeitsstelle sowie die erforderliche Unterkunft und beherrsche die deutsche Sprache. Zudem drohten ihr in Vietnam aus politischen Gründen große Probleme und Gefahren für Leib und Leben, nachdem alle Familienmitglieder von dort in die USA ausgewandert seien. Man habe sie auch ehemals deshalb daran gehindert, studieren zu können. Nicht zuletzt laufe sie Gefahr, im Gefängnis zu landen, da sie illegal nach Deutschland gegangen sei.

Mit Urteil vom 21. Januar 2000 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu. Insbesondere erfülle sie nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Dem geltend gemachten Genehmigungsanspruch stehe bereits der besondere Versagungsgrund der Einreise ohne das erforderliche Visum entgegen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Denn die Klägerin sei bei ihrer Einreise im Juni 1990 uneingeschränkt visumspflichtig gewesen. Es läge auch kein Fall vor, in dem Ausländer eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung erst nach der Einreise einholen könnten (§ 9 DVAuslG). Von dem Versagungsgrund des Visumverstoßes könne ferner nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG abgewichen werden, weil die Voraussetzungen eines Genehmigungsanspruchs nicht offensichtlich erfüllt seien. Auch der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis stehe § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entgegen. Soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag ihre weitere Duldung begehre, könne die Klage bereits deshalb nicht durchdringen, weil eine solche Maßnahme für den von der Klägerin offenkundig erstrebten Daueraufenthalt im Bundesgebiet nicht in Betracht komme. Im übrigen sei nicht feststellbar, dass ihre Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei oder dringende humanitäre oder persönliche Gründe ihre vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet geradezu erforderten.

Mit Beschluss vom 27.9.2000, der Klägerin zugestellt am 20.10.2000, hat der Senat auf deren Antrag die Berufung zugelassen.

Mit am 20.11.2000 eingegangenen Schriftsatz beantragt die Klägerin zuletzt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2000 - 5 K 5748/97 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 2.6.1997 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.8.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Aufenthaltserlaubnis - hilfsweise Aufenthaltsbefugnis - zu erteilen.

In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin den auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung vom 21.7.1997 gerichteten Hilfsantrag zurückgenommen.

Zur Begründung führt sie aus: Eine Rückkehr in ihr Heimatland sei ihr nicht zumutbar, weil ihre Familie politisch belastet gewesen sei. Seit März 1992 arbeite sie durchgehend beim Landesverband des deutschen Berufsverbands für Pflegeberufe in Stuttgart. Sie werde für ihre Tätigkeit dort gelobt und der Verband habe sich für ihren weiteren Aufenthalt eingesetzt. Sie halte sich seit über zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Seit März 1995 sei sie ausreisepflichtig, ohne dass es den deutschen Behörden bislang gelungen sei, für sie auch nur Rückreisedokumente zu erhalten oder gar sie abzuschieben. Ihr Nationalpass befinde sich bei der Beklagten. Demzufolge habe die Beklagte jederzeit die Möglichkeit, sie mit Hilfe dieses Passes abzuschieben. Wenn ihr dies nicht gelänge, bestätige dies die Annahme, dass tatsächlich dauernde Abschiebungshindernisse vorlägen. Sie habe sich in die hiesigen Verhältnisse vollständig integriert und arbeite seit über acht Jahren. Den Verhältnissen ihres Heimatlands habe sie sich vollständig entfremdet, da sie zwölf Jahre außerhalb Vietnams verbracht habe. Müsste sie dorthin zurückkehren, würde sie keinerlei Lebensgrundlage vorfinden. Die Voraussetzungen der §§ 30 Abs. 3 und 4 AuslG seien erfüllt. Sie sei länger als zwei Jahre unanfechtbar ausreisepflichtig. Sollte der sich in den Händen der Beklagten befindende Nationalpass mittlerweile abgelaufen sein, so habe dies nicht sie, sondern die Beklagte zu vertreten. Die nach wie vor äußerst schleppende Umsetzung des deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommens sei gerichtsbekannt. Der Klägerin sei die Aufenthaltsbefugnis auch nach der neuen Bleiberechtsregelung zu erteilen. Sie habe den maßgeblichen, für alleinstehende Personen geltenden Stichtag nur um wenige Monate nicht erfüllt.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt im wesentlichen Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Im übrigen ist sie der Auffassung, dass es für die Frage der Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise nicht auf subjektive Empfindungen der Klägerin ankomme. Demgegenüber sei abschließend geklärt , dass Abschiebungshindernisse nicht vorlägen, weshalb von einer objektiven Gefährdung der Klägerin bei Rückkehr ins Heimatland nicht ausgegangen werden könne.

Der Senat hat die Vollstreckungsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - bezüglich der beabsichtigten Abschiebung der Klägerin beigezogen. Darüber hinaus hat der Senat bei der Bezirksstelle für Asyl eine amtliche Auskunft darüber eingeholt, inwieweit derzeit freiwillige Ausreisen nach Vietnam möglich seien. Wegen des Ergebnisses wird auf die Auskunft vom 14.10.2001 mit Anlage vom 15.2.2001 sowie auf die weitere Auskunft vom 5.11.2001 verwiesen. Der Senat hat ferner Erkenntnisquellen (Auskünfte, Lageberichte, Gutachten) betreffend Vietnam beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Ausländerakten der Beklagten, die Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - , die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie dessen Akten des Eil- (5 K 5804/97) und Asylverfahrens (A 16 S 1055/94), die dem Senat vorlagen, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig; insbesondere entsprechen Berufungsantrag und -begründung den Form- und Fristanforderungen nach § 124a Abs. 3 VwGO.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zwar steht der Klägerin ein - mit dem Hauptantrag geltend gemachter - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu. Sie hat aber einen - mit dem Hilfsantrag verfolgten - Anspruch gegen die Beklagte auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 2.6.1997 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.8.1997 sind rechtswidrig und verletzen das Recht der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Ein mit dem Hauptantrag verfolgter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht nicht, so dass das Verwaltungsgericht insoweit die Klage zu Recht abgewiesen hat. Es käme allenfalls die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf ihre Tätigkeit beim Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe in Betracht. Nach § 10 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 5 Ziffer 8 AAV wäre hierfür aber erforderlich, dass sie als Pflegekraft tätig wäre, denn Zweck der Regelung ist die Behebung des Pflegenotstandes. Tatsächlich arbeitet die Klägerin aber im Büro und im hauswirtschaftlichen Bereich des Pflegeverbandes, also gerade nicht als Pflegekraft.

Der auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gerichtete Hilfsantrag der Klägerin hat dagegen teilweise Erfolg. Zwar kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg über die ausländerrechtliche Behandlung ehemaliger DDR-Vertragsarbeitnehmer aus Angola, Mosambik und Vietnam vom 18.12. 1993 (i.d.F. vom 10.8.1998) im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Ungeachtet des von der Klägerin knapp verfehlten Stichtags für die Einreise in das Bundesgebiet, ist diese (verwaltungsvereinfachende) Bleiberechtsregelung auf sie schon deshalb nicht anwendbar, da sie nur Vertragsarbeitnehmer erfasst, die in der früheren DDR, also dem späteren Beitrittsgebiet zur Bundesrepublik Deutschland, tätig waren. Die Klägerin war aber in der früheren Tschechoslowakei beschäftigt und reiste erst nach der Grenzöffnung (an die auch der Stichtag anknüpft) in das Gebiet der früheren DDR ein.

Allerdings hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zu Unrecht angenommen, dass bereits die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 30 Abs. 5 AuslG nicht vorliegen und hat deshalb noch keine Ermessensentscheidung in Bezug auf die Klägerin getroffen.

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG erfüllt. Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Dabei müssen die Voraussetzungen für eine Duldung einen doppelten Grund darin haben, dass sowohl der freiwilligen Ausreise als auch der Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat (vgl. Senatsurteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996, 309 f.). Der besondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG steht somit der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 3 AuslG nicht zwingend entgegen.

Die Klägerin ist unanfechtbar ausreisepflichtig, obwohl über ihren Widerspruch gegen die (isolierte) Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.7.1997 noch nicht entschieden wurde. Hierfür genügt, dass die Ausreisepflicht aufgrund eines zuvor anfechtbaren Bescheides, der nicht notwendigerweise eine Abschiebungsandrohung sein muss, entstanden ist. Ein solcher Bescheid ist im Falle der Klägerin die bestandskräftige Ablehnung ihres Asylantrages durch Bescheid des Bundesamtes vom 22.11.1991 - die hiergegen erhobene Klage wurde in der Berufungsinstanz durch Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 15.3.1995 - A 16 S 1055/95 -rechtskräftig abgewiesen -, der ihre Aufenthaltsgestattung beendet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.1997, BVerwGE 104,210). Dementsprechend ist die Klägerin bereits seit 1995 unanfechtbar ausreisepflichtig.

Bei der Klägerin liegen auch die Voraussetzungen für eine Duldung i.S.d. § 55 Abs. 2 AuslG vor, da sie nicht im Besitz eines gültigen Passes oder anderweitiger Rückreisepapiere ist, weshalb ihre Abschiebung derzeit - was unstreitig ist - aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist.

Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG wäre allerdings dann ausgeschlossen, wenn zwar eine Abschiebung mit Mitteln des Verwaltungszwangs nicht vollzogen werden kann, einer freiwilligen Ausreise der Klägerin Hindernisse aber nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 ff. m.w.N. sowie Senatsurteil vom 7.3.1996 a.a.O.). Denn der Zweck der Vorschrift geht dahin, wie sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/6321, S. 66 f.) ergibt, dass bei dem betroffenen Personenkreis dann der Aufenthalt legalisiert werden darf, wenn er aus rechtlichen oder tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Gründen auf Dauer nicht beendet werden kann. Nur in einem solchen Fall wird die Duldung zur Legalisierung eines solchen Aufenthalts nicht mehr als geeigneter Aufenthaltstitel angesehen.

Zum hier für das Verpflichtungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin nicht freiwillig nach Vietnam zurückkehren kann und ihrer Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten hat.

Zwar kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr eine Rückkehr nach Vietnam wegen dort drohender Schwierigkeiten von Seiten des vietnamesischen Staates unzumutbar sei, denn die von ihr behaupteten Probleme wegen ihrer oppositionell eingestellten Familie wurden bereits im Rahmen ihres Asylverfahrens geprüft und verneint. Die dortigen Feststellungen, dass ihr insoweit in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylanspruch oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zusteht, sind für den Senat nach § 4 AsylVfG bindend (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 29.6.2000 - 13 S 2740/99 -). Sie kann sich daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG berufen. Diese waren nach damaliger Rechtslage vom Bundesamt nicht zu prüfen, weil der ablehnende Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.11.1991 der Beklagten am 9.1.1992 (also vor Inkrafttreten des AsylVfG n.F.) zugeleitet worden war, und deshalb nach der Überleitungsvorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG (n.F.) das Asylverfahren nach bisher geltendem Recht zu Ende zu führen war, obwohl der Bescheid der Klägerin erst am 25.11.1993 (also nach Inkrafttreten des AsylVfG n.F.) zugestellt wurde. Allerdings liegen im Falle der Klägerin keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vor. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Klägerin insoweit geltend gemachte etwaige Bestrafung wegen Republikflucht überhaupt Berücksichtigung finden kann, da der Senat aufgrund der beigezogenen Erkenntnisquellen zu der Überzeugung gelangt ist, dass nur dann mit einer solchen Bestrafung zu rechnen wäre, wenn die Klägerin (zusätzlich) inzwischen in herausragender Weise oppositionell tätig gewesen wäre. Dies ist hier nicht der Fall, bzw. wurde von ihr nicht geltend gemacht. Im übrigen steht die Republikflucht zwar formal in Vietnam noch unter Strafe, die vietnamesische Regierung hat sich gegenüber der Bundesrepublik aber verpflichtet, den entsprechenden Art. 274 Vietnam. StGB bei Rückkehr illegal nach Deutschland Ausgereister nicht anzuwenden. Weder dem Auswärtigen Amt noch dem UNHCR sind Fälle bekannt, in denen dieser Verpflichtung zuwider gehandelt worden wäre (vgl. zum ganzen zuletzt AA vom 19.7.2001 an VG Stuttgart).

Damit war es der Klägerin grundsätzlich auch zumutbar, die zur Passerteilung notwendigen Angaben zu machen. Dem ist sie zwar wegen ihrer fehlenden Rückkehrwilligkeit zunächst nur zögerlich und möglicherweise unvollständig nachgekommen. Dies war nach Überzeugung des Senats für die Ablehnung der vietnamesischen Behörden aber zumindest im Falle der letzten Ablehnung der Rückübernahme im Januar 1999 nicht ursächlich, sodass sie dieses Ausreise- bzw. Abschiebungshindernis nicht i.S.v. § 30 Abs. 3 AuslG zu vertreten hat.

Das zunächst wenig kooperative Verhalten der Klägerin könnte zwar dann ursächlich für die Ablehnung der bisherigen Rücknahmeersuchen geworden sein, wenn dies den zuständigen vietnamesischen Stellen bekannt geworden wäre. Dies ist - insbesondere hinsichtlich der regimekritischen Äußerungen in dem ersten Antragsformular vom 12.1.1996 - jedoch zu verneinen. Nach der Auskunft der Bezirksstelle für Asyl (vom 14.10.2001 mit Anl. vom 15.2.2001) werden den vietnamesischen Behörden grundsätzlich nicht die Originalanträge der Rückzuführenden übersandt, sondern diese werden von der Grenzschutzdirektion nur dazu verwendet, EDV-gestützt entsprechend Art. 1 Nr. 2 des Durchführungsprotokolls die jeweiligen Angaben entsprechend einem Muster zu erfassen. Diese Vorgehensweise wurde gerade für den Fall der Klägerin in der letzten Auskunft der Bezirksstelle für Asyl vom 5.11.2001 bestätigt, sodass die in der Behördenakte mit Bleistift hervorgehobenen regimekritischen Äußerungen der Klägerin im Antragsformular vom 12.1.1996, die möglicherweise geeignet gewesen wären, eine Rückübernahme seitens der vietnamesischen Stellen zu verhindern, nicht zu deren Kenntnis gelangt sind. Ebenso verhält es sich mit dem (zweiten) Antragsformular zu den vom Grenzschutzamt angeregten Nacherhebungen, die zwar zu zusätzlichen Mehrangaben der Klägerin führten, zu denen sie aber die Unterschrift verweigerte. Auch dies wäre zwar möglicherweise geeignet gewesen zu einer Verweigerung der Rückübernahme zu führen, war tatsächlich für die Ablehnung aber nicht ursächlich, da auch diese Unterlagen bei der Grenzschutzdirektion verblieben und nur die darin enthaltenen Informationen weiterverarbeitet wurden. Die dritte Ablehnung erfolgte schließlich, obwohl den zuständigen vietnamesischen Stellen nun erstmals auch eine Kopie des abgelaufenen Reisepasses der Klägerin übersandt worden war, sodass eine entsprechende Identitätsfeststellung zweifelfrei möglich gewesen wäre. Dass die Ablehnung dennoch vom vietnamesischen Innenministerium maßgeblich auf fehlende oder unrichtige Angaben bzgl. Name, Vorname und Geburtsdatum gestützt wurde, lässt nach Auffassung des Senats nur den Schluss zu, dass der vietnamesische Staat eine Rücknahme der Klägerin ablehnt und hierfür lediglich eine "Scheinbegründung" abgibt. Allein die möglicherweise nicht zutreffend angegebene letzte Wohnanschrift in Vietnam kann angesichts der zweifelsfrei möglichen Identitätsfeststellung aufgrund des Reisepasses der Klägerin nicht Grund der letzten Ablehnung des Rückübernahmeersuchens im Jahre 1999 gewesen sein.

Diese Interpretation des Verhaltens der vietnamesischen Behörden steht auch im Einklang mit den allgemeinen Erfahrungen bei der Rückführung von Vietnamesen (vgl. die Anlage der Auskunft der Bezirksstelle für Asyl vom 4.10.2001, S. 3 2. Absatz), wonach das Vorgehen der vietnamesischen Stellen undurchsichtig ist und bei Ablehnung des Rücknahme-Ersuchens nicht immer das Verhalten des Rückzuführenden ursächlich sein muss. Bei der dargestellten Sachlage spricht auch derzeit nichts dafür, dass sich die Haltung des vietnamesischen Staates demnächst, etwa anlässlich der angekündigten Expertenrunde Ende des Jahres 2001, ändern könnte. Ebenso fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass im Falle der Klägerin eine freiwillige Ausreise außerhalb des Rückübernahmeverfahrens möglich sein könnte. Zwar sind nach der amtlichen Auskunft der Bezirksstelle für Asyl vom 4.10.2001 solche Versuche überraschenderweise zuweilen erfolgreich (S. 3 1. Absatz der Anlage). Der Klägerin war es aber nicht möglich, aufgrund eigener Bemühungen einen Reisepass von der vietnamesischen Botschaft zu erhalten, mit dem sie dann nach Vietnam hätte ausreisen können. Denn die Beklagte hatte den Originalpass bereits während des Asylverfahrens einbehalten und der Klägerin bis heute nicht wieder ausgehändigt. Auch ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass dann, wenn die zuständige Ausländerbehörde es - wie hier - übernommen hat, für den Ausländer ein die Rückführung ermöglichendes Ausweisdokument zu beschaffen, mit diesen Bemühungen aber am Verhalten des Heimatstaates scheitert, dem Ausländer grundsätzlich nicht vorgeworfen werden kann, er habe eigene, ihm zumutbare Bemühungen unterlassen (vgl. das Senatsurteil vom 13.6.2001 - 13 S 370/00 -). Auch die Beklagte hat die Klägerin lediglich aufgefordert, im Rahmen des Rückübernahmeverfahrens zur Verlängerung ihres 1991 abgelaufenen Passes beizutragen und ihr entsprechende Antragsformulare ausgehändigt. Dem entspricht, dass die Beklagte nicht geltend macht, die Klägerin habe anderweitige zumutbare Bemühungen unterlassen, um in den Besitz eines Reisepasses zu gelangen. Da im übrigen auch nach Auffassung der Bezirksstelle für Asyl (vgl. S. 3 der Anlage zur Auskunft vom 4.10.2001) bei Verweigerung der Rückübernahme oder nach mindestens zweijährigem Schweigen trotz vollständiger Unterlagen von einem längerfristigen Ausreise- und Abschiebungshindernis auszugehen ist und deshalb seit der letzten Ablehnung im Januar 1999 keine weiteren Auskünfte oder Unterlagen bei der Klägerin angefordert wurden, zeigt dies, dass die Klägerin bei Berücksichtigung der konkreten Umstände ihres Einzelfalles alles ihr Zumutbare zur Beseitigung des Ausreise- und Abschiebungshindernisses i.S.v. § 30 Abs. 3 AuslG getan hat.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG liegen damit vor. Allerdings ist die Sache noch nicht spruchreif i.S.v. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, denn die Beklagte hat bisher, weil sie zu Unrecht bereits das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verneint hat, noch keine Ermessenserwägungen in Bezug auf die Klägerin angestellt. Deshalb sind zwar die ablehnenden Bescheide aufzuheben, die Beklagte aber nur zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1Satz 1 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sind.

Beschluss

vom 7. November 2001

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG auf DM 8.000,-- festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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