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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 14.02.2001
Aktenzeichen: 13 S 2501/00
Rechtsgebiete: AuslG, GG, EMRK


Vorschriften:

AuslG § 47 Abs. 1
GG Art. 25
EMRK Art. 8
Auch in den Fällen der Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG ist zu prüfen, ob die Ausweisung nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

13 S 2501/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Ausweisung, Versagung der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebung; vorläufiger Rechtsschutz

hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jaeckel-Leight und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hartung

am 14. Februar 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2000 - 1 K 3221/00 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf DM 8 000,- festgesetzt.

Gründe:

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und auf das Vorliegen eines der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegenden Verfahrensmangels gestützte Antrag auf Zulassung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet.

Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.5.2000, soweit darin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, mit der Begründung abgelehnt, dass die Klage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben werde und es die Belange des Antragstellers nicht geböten, ihn von der dadurch entstandenen vollziehbaren Ausreisepflicht freizustellen. Da das Regierungspräsidium den Antragsteller mit der Verfügung vom 29.5.2000 ausgewiesen habe, stehe einem möglichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG zwingend entgegen. Die Rechtmäßigkeit der auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gestützten Ausweisung des Antragstellers begegne keinen ernstlichen Zweifeln. Besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG genieße der Antragsteller nicht. Die Ausweisung sei auch nicht ausnahmsweise unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles wegen eines Eingriffs in ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht unverhältnismäßig. Die Ausweisung sei zur Vermeidung von weiteren Straftaten im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig. Die Gefahr weiterer Straftaten sei vorliegend nicht durch die teilweise verbüßte Jugendstrafe und die bedingte Haftentlassung entfallen. Anhaltspunkte dafür, dass die Haft in der Zeit vom 29.5.1998 bis zum 28.1.2000 eine derart starke erzieherische Wirkung gehabt haben könnte, dass nunmehr die Gefahr weiterer Straftaten ausgeschlossen erscheine, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die bloße Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von 7/12 der verhängten Strafe sei unter Berücksichtigung der besonderen Umstände für eine solche Annahme nicht ausreichend.

Der Antragsteller macht geltend, seine Ausweisung sei wegen des Verstoßes gegen Art. 8 EMRK unzulässig. Die für Art. 8 Abs. 2 EMRK maßgebliche Sozialprognose, dass durch seine Ausweisung weitere strafbare Handlungen verhindert würden, könne nicht allein auf Grund seiner Vorgeschichte erfolgen. Vielmehr seien seine derzeitigen aktuellen Lebensumstände in die Erwägungen mit einzubeziehen. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass er kurze Zeit nach seiner Haftentlassung eine Arbeitsstelle angetreten habe. Auch hätte in die Abwägung eingestellt werden müssen, dass die Ausweisung in die Türkei ihn völlig unsicheren Verhältnissen aussetze. Seine Großmutter lebe auf Grund eines Erdbebens in einem Zelt. Damit ergäben sich für ihn in der Türkei keinerlei Anknüpfungspunkte bzw. Arbeitsmöglichkeiten. Unzulässig sei es ferner, dass die Ausländerbehörde ihre Entscheidung an den Erkenntnissen der sachnäheren Strafverfolgungsbehörden vorbei treffe, ohne zumindest den Standpunkt der zuständigen Bewährungshelferin zu seiner aktuellen Situation mit einzubeziehen.

Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung des Antragstellers sei auch nicht ausnahmsweise unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles wegen eines Eingriffs in ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Rechtsgut unverhältnismäßig, erweist sich im Hinblick auf die in der Antragsbegründung geltend gemachten Umstände nicht als ernstlich zweifelhaft. Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und auch dem Regierungspräsidium davon aus, dass auch eine Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK hin zu überprüfen ist (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 47 AuslG, Rn. 5a; a.A. Hess VGH, Beschluss vom 23.9.1996 - 13 TG 1316/96 -, NVwZ-RR 1997, 126 f.; GK-AuslR, § 47, Rn. 54; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, § 47 AuslG, Rn. 9a). Das bis zum 1.1.1991 geltende Ausländergesetz bestimmte in § 55 Abs. 3, dass abweichende Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen unberührt bleiben. In seiner derzeitigen Fassung kennt das Ausländergesetz keine vergleichbare ausdrückliche Bestimmung, die die Anwendung der Regel, wonach ein später in Kraft getretenes Gesetz das ältere verdrängt, für den Bereich von völkerrechtlichen Verträgen ausschließt. Zwar enthält § 1 Abs. 1 AuslG eine Verweisung auf andere Gesetze ("soweit nicht in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist"). Es erscheint aber zweifelhaft, ob diese Bestimmung wie § 55 Abs. 3 AuslG 1965 im Sinne eines Ausschlusses der Regel "lex posterior derogat legi priori" für den Anwendungsbereich von völkerrechtlichen Verträgen, die in der Bundesrepublik infolge des Zustimmungsgesetzes im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG im Rang von Bundesgesetzen gelten, zu verstehen ist. Der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts (BT-Drucks. 11/6321) enthielt in § 1 Abs. 1 keinen Hinweis auf andere Gesetze. Der letzte Halbsatz des § 1 Abs. 1 AuslG geht auf die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 11/6955) zurück. Nach dem Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 11/6960, S. 21) sollte mit dem Zusatz am Ende des § 1 Abs. 1 des Ausländergesetzes klargestellt werden, dass spezielle gesetzliche Regelungen wie z.B. das Asylverfahrensgesetz unberührt bleiben. Ein Hinweis auf den Vorrang auch von älteren völkerrechtlichen Verträgen gegenüber den Bestimmungen des Ausländergesetzes kann der Entstehungsgeschichte nicht entnommen werden. Selbst wenn § 1 Abs. 1 AuslG nicht die Bedeutung wie § 55 Abs. 3 AuslG 1965 haben sollte, ergibt sich aber aus den allgemeinen Grundsätzen über den Rang von durch ein Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in das innerstaatliche Recht transformierten völkerrechtlichen Verträgen sowie über die völkerrechtskonforme Auslegung von Bundesgesetzen, dass das weitergehende Vertragsrecht, hier die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention, - EMRK -), nicht von dem später erlassenen Ausländergesetz verdrängt wird.

Art. 25 GG bestimmt, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteile des Bundesrechts sind, diese den Gesetzen vorgehen und sie Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets erzeugen. Es ist aber allgemein anerkannt, dass die Europäische Menschenrechtskonvention als solche keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG darstellt, sondern in der Bundesrepublik Deutschland infolge des Zustimmungsgesetzes vom 7. August 1952 (BGBl. II S. 685) lediglich im Range eines einfachen Bundesgesetzes gilt (BVerfG, Beschluss vom 26.3.1987 - 2 BvR 589/79, 740/81 und 284/85 -, BVerfGE 74, 358, 370 m.w.Nachw.; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 25, Rn. 10; a.A. Hess VGH, Beschluss vom 23.9.1996 - 13 TG 1316/96 -, a.a.O.). Zwar ist der auch in Art. 27 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl. 1985 II S. 926) zum Ausdruck kommende Grundsatz, wonach ein in Kraft getretener Vertrag die Vertragsparteien bindet und von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen ist ("pacta sunt servanda"), selbst eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG. Hierdurch wird jedoch die einzelne Norm eines völkerrechtlichen Vertrags, hier Art. 8 EMRK, ihrerseits noch nicht zur allgemeinen Regel des Völkerrechts mit Vorrang vor den innerstaatlichen Gesetzen (BVerfG, Beschluss vom 9.6.1971 - 2 BvR 225/69 -, BVerfGE 31, 145, 178; Herdegen, Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 25, Rn. 9). Aus der Bestimmung des Art. 25 GG ergibt sich im Umkehrschluss, dass das Grundgesetz in seiner Völkerrechtsfreundlichkeit nicht so weit geht, die Einhaltung bestehender völkerrechtlicher Verträge durch eine Bindung des Gesetzgebers an das ihnen entsprechende Recht zu sichern. Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Verfügungsmacht über den Rechtsbestand auch dort, wo eine vertragliche Bindung besteht, sofern sie nicht allgemeine Völkerrechtssätze zum Gegenstand hat (BVerfG, Urteil vom 26.3.1957 - 2 BvG 1/55 -, BVerfGE 6, 309, 363; Beschluss vom 17.1.1975 - 2 BvR 548/68 -, BVerfGE 41, 88, 120 f.). Danach können die Bestimmungen eines völkerrechtlichen Vertrages für den jeweiligen innerstaatlichen Bereich von einer mit dem völkerrechtlichen Vertrag gleichrangigen späteren innerstaatlichen Norm grundsätzlich aufgehoben werden (vgl. Tomuschat, Handbuch des Staatsrechts, Band VII, § 172, Rn. 35; Quaritsch, a.a.O., Band V, § 120, Rn. 14), selbst wenn hierdurch der Vertragsstaat gegen den Vertrag verstößt und er sich nach Art. 27 Satz 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge wegen der Nichterfüllung des Vertrages nicht auf sein innerstaatliches Recht berufen kann. Der Anwendung des Grundsatzes "lex posterior derogat legi priori" im Verhältnis zwischen der älteren Europäischen Menschenrechtskonvention und einem neueren Bundesgesetz steht aber das Prinzip der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des deutschen Rechts entgegen. In seinem Beschluss vom 26.3.1987 (a.a.O., BVerfGE 74, 358, 370) ist das Bundesverfassungsgericht gerade im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention davon ausgegangen, dass auch Gesetze im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen sind, selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden sind als ein geltender völkerrechtlicher Vertrag. Denn es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen wolle (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 9.98 -, NVwZ 2000, 810, 812 f.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Anwendung des Rechts aus Art. 8 EMRK, das nach Art. 1 EMRK allen der Bundesrepublik Deutschland unterstehenden Personen zugesichert ist und das keine Einschränkung für den Fall enthält, dass eine Ausweisung nach innerstaatlichem Recht zwingend zu erfolgen hat, in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG von vornherein ausgeschlossen. Denn dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Norm kann nicht entnommen werden, der Gesetzgeber habe in Kenntnis der zu Art. 8 EMRK ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die auch in den Fällen schwerster Kriminalität eine Überprüfung der Ausweisung an Hand des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes fordert (vgl. EGMR, Urteil vom 13.7.1995, InfAuslR 1996, 1 - Fall Nasri: Verurteilung wegen gemeinschaftlich verübter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, von denen zwei Jahre ausgesetzt wurden, sowie zu elf Freiheitsstrafen in Höhe von sechs Monaten bis zu 15 Monaten wegen Diebstahls und Diebstahls unter Anwendung von Gewalt), durch die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AuslG die Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention auf bestimmte Ausweisungen ausschließen und damit eine Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland begründen wollen. Dies gilt gerade mit Blick auf die Bestimmung des § 53 Abs. 4 AuslG, in der das Ausländergesetz über die sich bereits aus dem Zustimmungsgesetz (Art. 59 Abs. 2 Satz ? GG) für die Bundesrepublik Deutschland ergebende Verpflichtung zur Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention hinaus deren Anwendung ausdrücklich vorschreibt und damit ihren Geltungsanspruch ohne Einschränkung anerkennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13). Wenn der Gesetzgeber hätte bestimmen wollen, dass die Konvention abweichend von der durch § 53 Abs. 4 AuslG erneut zum Ausdruck gebrachten Anerkennung ihres Geltungsanspruchs in der Bundesrepublik Deutschland bei § 47 Abs. 1 AuslG ausnahmsweise nicht gelten soll, so hätte er dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen; dies ist jedoch nicht erfolgt.

Die Ansicht, dass Art. 8 EMRK auch in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG anwendbar ist, entspricht auch der generellen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Ausweisungsschutz auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge auch dann zu beachten ist, wenn er über das europäische Gemeinschaftsrecht und das Ausländergesetz hinausgeht (BVerwG, Urteil vom 11.6.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8, 13 m.w.Nachw.). Ferner geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das differenzierte Regelungswerk der Ausweisungsvorschriften der §§ 45 ff. AuslG grundsätzlich dem Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK entspricht (Urteil vom 17.6.1998 - 1 C 27.96 -, BVerwGE 107, 58 = DVBl. 1998, 1028). Dies schließt aber nicht aus, dass im Einzelfall eine Korrektur an Hand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen hat (unter Hinweis auf Art. 8 EMRK, BVerwG, Beschluss vom 21.8.1997 - 1 B 163.97 -, juris; ohne ausdrückliche Berufung auf Art. 8 EMRK, BVerwG, Beschluss vom 10.12.1993 - 1 B 160.93 -, DÖV 1994, 522 sowie Beschluss vom 30.12.1993 - 1 B 185.83 -, InfAuslR 1994, 181 f.).

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat-und Familienlebens. Danach ist auch das Zusammenleben des inzwischen 20 Jahre alten Antragstellers mit seiner Mutter grundsätzlich durch Art. 8 EMRK geschützt. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Ausweisung als Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK gesetzlich vorgesehen ist (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) und dem berechtigten Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch die Anordnung der Ausweisung wegen strafbarer Handlungen verurteilter Ausländer dient, muss die Maßnahme, um Art. 8 Abs. 2 EMRK zu genügen, notwendig in einer demokratischen Gesellschaft sein, d.h. einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und insbesondere verhältnismäßig zu dem verfolgten legitimen Ziel sein (EGMR, Urteil vom 26.3.1992, InfAuslR 1994, 86; Urteil vom 13.7.1995, InfAuslR 1996, 1, 2, Rn. 41; Urteil vom 19.2.1998, InfAuslR 1998, 201, 203, Rn. 52; Urteil vom 27.9.1999, NJW 2000, 2089, 2092, Rn. 87).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Tatsache, dass er inzwischen einer Erwerbstätigkeit nachgeht, bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK hier nicht zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte beurteilt sich die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, 251; Beschluss vom 16.11.1992 - 1 B 197.92 -, InfAuslR 1993, 121). Da im vorliegenden Fall das Regierungspräsidium Stuttgart die Verfügung erlassen hat und nach § 6a Satz 1 AGVwGO die Durchführung eines Vorverfahrens ausgeschlossen ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung vom 29.5.2000 an (§ 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Nach den dem Senat vorliegenden Akten wurde die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart dem Antragsteller am 30.5.2000 zugestellt, so dass es hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der verfügten Ausweisung, die wegen der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis inzident zu prüfen ist, auf die am 30.5.2000 bestehende Sach- und Rechtslage ankommt. Danach ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Antragsteller bei der Prüfung des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht zu berücksichtigen. Denn diese erfolgte nach der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigung vom 14.11.2000 erst am 3.7.2000. Auch in der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Kopie des Arbeitsvertrages des Antragstellers ist als Beginn des Arbeitsverhältnisses der 3.7.2000 festgelegt. Damit war der Antragsteller zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht erwerbstätig. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass unabhängig davon, dass die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung zu beurteilen ist, gegen eine etwaige Aufenthaltsbeendigung neue Umstände eingewendet werden können, die geeignet sind, eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK zu begründen.

Die Ausweisung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig und damit nicht notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, weil der Antragsteller die Straftaten als Minderjähriger begangen hat und das Amtsgericht Adelsheim hinsichtlich seiner Person von einer günstigen Prognose ausgegangen ist. Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen geltend gemacht werden kann, eine auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gestützte Ausweisung sei im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig, weil vom betreffenden Ausländer tatsächlich nicht die Gefahr der Begehung weiterer strafbarer Handlungen ausgehe. Denn ebenso wie das Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass hinsichtlich des Antragstellers die Gefahr weiterer Straftaten, die der Gesetzgeber gerade aus der Verurteilung auch eines Jugendlichen im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ableitet (BVerwG, Beschluss vom 30.12.1993 - 1 B 185.93 -, a.a.O.), zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt nicht entfallen war und die Ausweisung des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt des Bestehens einer Wiederholungsgefahr verhältnismäßig ist. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 29.5.2000 ging der Antragsteller keiner Beschäftigung nach. Der Antragsteller verfügt auch nicht über eine abgeschlossene Schulausbildung und hatte zudem nach den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Esslingen vom 21.7.1998 allgemeinbildende Schulen nur gelegentlich besucht. Bis zum 28.1.2000 befand sich der Antragsteller auf Grund der Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren durch das Amtsgericht Esslingen vom 21.7.1998 in Haft. Soweit der Antragsteller geltend macht, es müsse berücksichtigt werden, dass er die Straftaten, die Anlass zu seiner Ausweisung seien, als Jugendlicher begangen habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er die letzte Tat am 29.5.1998 und damit nur wenige Tage vor seiner Volljährigkeit beging. Zudem zeigt die gesetzliche Regelung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, nach der auch die Verurteilung zu einer Jugendstrafe die Ist-Ausweisung rechtfertigt, dass der Gesetzgeber auch das gravierende strafrechtliche Verhalten von Minderjährigen als hinreichenden Anlass für eine zwingend zu erfolgende Ausweisung wegen der besonderen Gefährlichkeit des Ausländers ansieht. Gerade angesichts der fehlenden schulischen und beruflichen Ausbildung des Antragstellers und seines Verhaltens im Anschluss an die Entlassung aus der Untersuchungshaft vom 22.9.1997 bis zum 17.3.1998 schließt sich der Senat der Einschätzung des Verwaltungsgerichts an, wonach Anhaltspunkte dafür, dass die erneute Haft in der Zeit vom 29.5.1998 bis zum 28.1.2000 eine derart starke erzieherische Wirkung auf den Antragsteller gehabt haben könnte, dass nunmehr die Gefahr weiterer Straftaten ausgeschlossen erscheine, nicht vorliegen. Wie sich aus den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Esslingen vom 21.7.1998 ergibt, ließ sich der Antragsteller weder von der mehrmonatigen Untersuchungshaft noch von der noch ausstehenden Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung der mit Urteil vom 17.3.1998 wegen 50 Vermögensdelikten verhängten Jugendstrafe von zwei Jahren davon abhalten, nur zwei Monate nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 29.5.1998 einen gemeinschaftlichen Diebstahl in einem besonders schweren Fall zu begehen, der schließlich zur Verurteilung zu einer Einheitsstrafe von drei Jahren Jugendstrafe führte.

Anhaltspunkte, die die vom Regierungspräsidium Stuttgart und auch vom Verwaltungsgericht angenommene Wiederholungsgefahr ausschließen könnten, ergeben sich auch nicht aus dem seit dem 21.1.2000 rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Adelsheim vom 12.1.2000, durch den die Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 21.7.1998 zur Bewährung ausgesetzt und der Antragsteller am 28.1.2000 aus der Haft entlassen wurde. Nach den Gründen des genannten Beschlusses erfolgte die Aussetzung des Restes der Jugendstrafe aufgrund von § 88 JGG. Nach § 88 Abs. 1 JGG kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann. Durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) wurde der Wortlaut des § 88 Abs. 1 JGG geändert und an den gleichzeitig geänderten Wortlaut des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB ("dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann") angepasst. Im Hinblick auf die Strafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB ist aber anerkannt, dass die Klausel von der Verantwortbarkeit der Vollstreckungsaussetzung "unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit" (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB neu) ebenso wie schon vorher die Klausel von der Verantwortbarkeit der Erprobung (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB alt) es mit einschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 22.3.1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, 2202, 2203, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 8.10.1985 - 2 BvR 1150/80 und 1504/82 -, BVerfGE 70, 297, 313). Damit verlangt die Aussetzung des Restes der Jugendstrafe gerade nicht, dass hinsichtlich des Jugendlichen kein Risiko weiterer Straftaten mehr besteht. Dementsprechend stellt aber auch die Annahme einer Wiederholungsgefahr durch die Ausländerbehörde und das Verwaltungsgericht kein Abweichen von der strafgerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.11.1992 - 1 B 197.92 -, InfAuslR 1993, 121 f. m.w.Nachw. zur Aussetzung nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.).

Auch im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Lebensumstände seiner in der Türkei in einem Zelt lebenden Großmutter ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, der von der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Antragstellers auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK ausgeht. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK sind die Folgen der Ausweisung für den betreffenden Ausländer zu berücksichtigen. Aus dem Vorbringen des Antragstellers gegenüber dem Verwaltungsgericht und aus der Antragsbegründung ergibt sich jedoch nicht, dass die Ausweisung des Antragstellers zu dem mit ihr verfolgten Ziel der Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten durch den Antragsteller bzw. die Abhaltung anderer Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten unverhältnismäßig ist. Der Antragsteller ist zwar 1980 in Esslingen geboren, hat aber von 1985 bis 1989 ausschließlich und im Zeitraum von Juni 1989 bis Februar 1996 zumindest teilweise in der Türkei gelebt, so dass ihm die Sprache und die Lebensumstände in der Türkei nicht fremd sind. Nach den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Esslingen vom 21.7.1998 waren die Deutschkenntnisse des Antragstellers bei der Rückkehr aus der Türkei sogar jeweils so gering, dass der Antragsteller in eine Ausländerklasse aufgenommen werden musste, um wieder Deutsch zu lernen. Ferner ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ausschließlich die Großmutter dem inzwischen 20 Jahre alten Antragsteller eine "Perspektive" - z.B. hinsichtlich einer Arbeitsmöglichkeit - in der Türkei bietet und der Antragsteller deshalb gerade auf die Unterstützung seiner Großmutter angewiesen ist.

Auch die Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, wonach die Beschwerde zuzulassen ist, wenn ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann, sind nicht gegeben.

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.12.1969, BVerfGE 27, 248, 252; Beschluss vom 15.4.1980, BVerfGE 54, 43, 46). Das Gericht ist nämlich nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Beschluss vom 1.2.1978, BVerfGE 47, 182, 187; 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67). Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann deshalb - ausnahmsweise - nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 2.12.1996, a.a.O.; Beschluss vom 11.2.1978, a.a.O.).

Hieran gemessen kann eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nicht festgestellt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 5 seines Beschlusses zusammenfassend festgestellt hat, dass die Ausweisung des Antragstellers auch "nicht ausnahmsweise unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls wegen eines Eingriffs in ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Rechtsgut unverhältnismäßig" ist. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht die Tatsache, dass der Antragsteller seit dem 3.7.2000 einer Arbeit nachgeht, bei seinem Beschluss tatsächlich berücksichtigt. Auf Seite 6 wird im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den etwaigen Rechten des Antragstellers aus Art. 6 und 7 ARB 1/80 gewürdigt, dass der "Antragsteller bis zum 3.7.2000 keinerlei Erwerbstätigkeit ausgeübt" habe. Dass die Tatsache der Aufnahme einer Beschäftigung nicht ausdrücklich bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach Maßgabe des Art. 8 EMRK berücksichtigt worden ist, ist im Hinblick auf den geltend gemachten Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht von Bedeutung. Denn es kommt insoweit nur darauf an, dass das Gericht das entsprechende Vorbringen des Beteiligten überhaupt in seine Erwägungen einbezogen hat. Ob es dieses Vorbringen des Beteiligten in rechtlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt hat, ist keine Frage der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, sondern eine der Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung. Insoweit ist der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses im Sinne von § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einschlägig. Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör scheidet schließlich auch deshalb aus, weil das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der am 3.7.2000 erfolgten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in keinem Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung steht und es daher auf sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen kann (BVerwG, Urteil vom 29.11.1985, NJW 1986, 1125). Denn wie oben dargelegt, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung. Zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Regierungspräsidiums Stuttgart, dem 30.5.2000, ging der Antragsteller jedoch noch keiner Beschäftigung nach.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt auch im Hinblick auf sein Vorbringen hinsichtlich der Wohnungssituation seiner in der Türkei lebenden Großmutter keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör vor. Denn das Verwaltungsgericht hat diese vom Antragsteller geltend gemachten Umstände im Zusammenhang mit den Ausführungen zu einem etwaigen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung gewürdigt (Seite 8 f. des Abdrucks). Die Tatsache, dass die Lebensumstände der Großmutter des Antragstellers nicht ausdrücklich bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach Maßgabe des Art. 8 EMRK berücksichtigt worden sind, ist im Hinblick auf den geltend gemachten Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht von Bedeutung.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 3, § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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