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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 20.06.2001
Aktenzeichen: 13 S 2555/99
Rechtsgebiete: GG, StAG, BVFG, RuStAÄndG 1974


Vorschriften:

GG Art. 116 Abs. 1
StAG § 7
StAG § 40a
BVFG § 4
BVFG § 27
BVFG § 100
RuStAÄndG 1974 Art. 3
Seit dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1.1.1993 kann die Statusdeutscheneigenschaft i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG nicht mehr aufgrund einer ausländerrechtlichen Entscheidung, sondern nur noch im Wege des Aufnahmeverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz erworben werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, Senatsurteil vom 3.3.1999 - 13 S 1228/96 -).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

13 S 2555/99

Verkündet am 26.6.2001

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Staatsangehörigkeit

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richter am Verwaltungsgerichtshof Blüm und Jaeckel-Leight und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hartung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 1998 - 1 K 524/96 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit.

Der am 28.11.1961 in Dnepropetrowsk/Ukraine geborene Kläger Ziffer 1 reiste Anfang Dezember 1998 gemeinsam mit seinem am 28.4.1986 ebenfalls in Dnepropetrowsk/Ukraine geborenen Sohn, dem Kläger Ziffer 2, aufgrund eines von der Deutschen Botschaft in Kiew ausgestellten und bis zum 28.2.1999 gültigen Besuchervisums in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit dem 2.12.1998 sind sie in Leimen polizeilich gemeldet. Obwohl das den Klägern Ziffer 1und 2 erteilte Besuchervisum die Auflage "Wohnsitznahme nicht gestattet" enthielt, beendete die Stadt Leimen als zuständige Ausländerbehörde den Aufenthalt der Kläger Ziffer 1 und 2 im Hinblick auf ihren ungeklärten Status nicht und erteilte ihnen zunächst ausländerrechtliche Registrierbescheinigungen. Sodann erhielten die Kläger Ziffer 1 und 2 von der Stadt Leimen erstmals am 2.11.1999 bis zum 2.12.1999 und daran anschließend erneut bis zum 4.1.2000 befristete Duldungen. Am 14.12.1999 erteilte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (Ordnungsamt I - Flüchtlingswesen -) auf Ersuchen des Referats "Staatsangehörigkeit" dieses Landratsamtes vom 22.10.1999 eine "Bescheinigung gem. § 100 BVFG", dass die Kläger Ziffer 1 und 2 "Vertriebene i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 BVFG a.F. sind". Am 20.12.1999 wurde den Klägern Ziffer 1 und 2 vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis ein bis zum 19.12.2009 gültiger "Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher" ausgestellt. Die Klägerin Ziffer 3, die am 13.12.1992 ebenfalls in Dnepropetrowsk/Ukraine geborene Tochter des Klägers Ziffer 1, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter, der Ehefrau des Klägers Ziffer 1 im Juni 2000 aufgrund eines von der Deutschen Botschaft in Kiew ausgestellten und mit der Anmerkung "Familienzusammenführung" versehenen Visums in das Bundesgebiet ein und lebt seither ebenfalls in Leimen. Die Mutter des Klägers Ziffer 1 und Großmutter der Kläger Ziffer 2 und 3, die am 16.3.1939 in Dnepropetrowsk/Ukraine geborene H. B. , wurde am 12.11.1943 in Lizmanstadt/Lodz in den deutschen Staatsverband eingegliedert. Sie reiste am 20.2.1992 mit einem am 8.10.1990 vom Bundesverwaltungsamt ausgestellten Aufnahmebescheid in das Bundesgebiet ein. Am 13.5.1992 wurde ihr durch das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis ein Vertriebenenausweis A und am 30.3.1994 ein bis zum 29.3.2004 gültiger Staatsangehörigkeitsausweis erteilt. Vater des Klägers Ziffer 1 und Großvater der Kläger Ziffer 2 und 3 ist der am 17.7.1934 in Odessa/Ukraine geborenen K. Z. ; dessen 1890 geborener Vater hieß ebenfalls K. Z. .

Bereits am 30.11.1992 hatte die Mutter des Klägers Ziffer 1 als Bevollmächtigte für die Kläger beim Bundesverwaltungsamt Anträge auf Aufnahme als Aussiedler nach § 27 Abs. 1 BVFG a.F. gestellt, die dort am 2.12.1992 eingingen. Diese Anträge lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 2.3.1995 mit der Begründung ab, die Kläger hätten ihre deutsche Volkszugehörigkeit nicht im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG glaubhaft dargelegt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Kläger wies das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 28.6.1996 zurück. Die Klage der Kläger, mit der sie die Aufhebung der ablehnenden Bescheide des Bundesverwaltungsamtes und die Erteilung eines Aufnahmebescheids begehren, ist noch beim Verwaltungsgericht Köln anhängig (- 7 K 205/96 -).

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8.2.1996 beantragten die Kläger beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen. Der dem Schriftsatz beiliegende "Antrag auf Ausstellung eines Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher" war von der Mutter des Klägers Ziffer 1 ausgefüllt und unterschrieben worden. Ferner war dem Antrag eine Kopie der Vollmacht beigefügt, die der Kläger Ziffer 1 und dessen Ehefrau der Mutter des Klägers Ziffer 1 zur Durchführung des Aussiedleraufnahmeverfahrens erteilt hatten.

Mit weiterem Schriftsatz vom 8.2.1996, beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingegangen am 12.2.1996, haben die Kläger Klage erhoben mit den Anträgen, festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige sind; hilfsweise festzustellen, dass sie Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Die von ihnen erhobene Feststellungsklage sei zulässig. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis weigere sich trotz ihres Antrags auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen, ihre Staatsangehörigkeit festzustellen. Ebenso wie ihre Mutter bzw. Großmutter sei auch der Vater bzw. Großvater, K. Z. , in das Deutsche Reich eingebürgert worden, so dass sie die Staatsangehörigkeit nach § 4 RuStAG erworben hätten. K. Z. sei umgesiedelt worden und habe daher den Status als Vertriebener gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Nr. 2 BVFG erworben. Nach der Umsiedlung sei er in die deutsche Wehrmacht aufgenommen worden, so dass er als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit im Bereich des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 Aufnahme gefunden und damit den Status nach Art. 116 Abs. 1 GG erworben habe.

Mit Urteil vom 8.12.1998 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Für das auf Erlass eines feststellenden begünstigenden Verwaltungsaktes gerichtete Klagebegehren seien die Rechtsschutzmöglichkeiten einer Leistungsklage in Form der Verpflichtungsklage gegeben mit der Folge, dass es auch grundsätzlich der vorherigen Durchführung des hierfür vorgesehenen Verwaltungsverfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens bedurft hätte. Die Klage auf Feststellung der Rechtsstellung als Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Art. 116 Abs. 1 GG sei auch unbegründet. Zwar seien die Kläger Abkömmlinge einer Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit. Die Kläger hätten jedoch nicht i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG Aufnahme gefunden. Die Erteilung eines Aufnahmebescheids sei vom Bundesverwaltungsamt abgelehnt worden; zudem lebten die Kläger nach wie vor in der Ukraine.

Mit Beschluss vom 26.10.1999 hat der Senat die Berufung der Kläger zugelassen, soweit sie die Feststellung begehren, dass sie deutsche Staatsangehörige sind. Hinsichtlich der Klage auf Feststellung, dass die Kläger Deutsche i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG sind, hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Mit am 6.12.1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 1998 - 1 K 524/96 - abzuändern und festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige sind.

Zur Begründung tragen sie vor: Ihre Mutter bzw. Großmutter habe nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet für sie beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler gestellt und sich an das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit der Bitte um Klärung der Staatsangehörigkeit gewandt. Trotz Vorlage ihrer Einbürgerungsurkunde aus dem Jahr 1943 sei ihr erklärt worden, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr erwerben könnten. Dabei sei nicht auf die prinzipielle Möglichkeit eines Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung gemäß Art. 3 RuStAÄndG 1974 bzw. die Fristenproblematik dieser Norm hingewiesen worden. Die Aufklärung sei unterblieben, obwohl festgestanden habe, dass bereits das Nachsuchen zwecks Klärung der Staatsangehörigkeit implizit die Erklärungsabgabe darstelle, da bis zu diesem Zeitpunkt ihre Mutter bzw. ihre Großmutter nicht in der Lage gewesen sei, ihren Aufenthalt in das Bundesgebiet zu verlegen. Ihnen selbst sei die Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland noch länger nicht möglich gewesen. Da sie dementsprechend außerstande gewesen seien, die Erklärung früher abzugeben, sei diese fristgerecht abgegeben worden. Mit Abgabe der Erklärung durch ihre Mutter bzw. Großmutter hätten sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor: Der den Klägern Ziffer 1 und 2 am 20.12.1999 ausgestellte Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher beziehe sich nur auf deren Statusdeutscheneigenschaft. Dementsprechend seien diese Kläger Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Diese Feststellung sei nach dem 1.8.1999 getroffen worden, so dass § 40a StAG keine Anwendung finden könne. Dementsprechend bleibe es bei der bloßen Rechtsstellung als Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG. Dem am 20.12.1999 erteilten Rechtsstellungsausweis habe die Bescheinigung nach § 100 BVFG vom 14.12.1999 zu Grunde gelegen. Diese Bescheinigung sei aber keine Spätaussiedlerbescheinigung im Sinne von § 7 StAG, so dass ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund dieser Bestimmung ausscheide. Für die Kläger bestehe zwar eine Gesetzeslücke. Diese Gesetzeslücke dürfe aber nicht durch eine analoge Anwendung des § 7 Satz 1 StAG geschlossen werden. Denn dem Gesetzgeber sei im Gesetzgebungsverfahren bekannt gewesen, dass die beabsichtigte Regelung nicht sämtliche Fallkonstellationen erfasse. Das Innenministerium Baden-Württemberg habe das Bundesministerium des Innern schon im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens auf die Ungereimtheiten der Neuregelung hingewiesen. Dementsprechend handele es sich um eine bewusste Gesetzeslücke, die nicht durch eine analoge Anwendung geschlossen werden dürfe.

Dem Senat liegen folgende Akten vor: Einbürgerungsakte des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis hinsichtlich der Halbschwester des Klägers Ziffer 1, I. L. und ihrer beiden Kinder; Akte des beim Regierungspräsidium Karlsruhe durchgeführten Vorverfahrens hinsichtlich des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 durch die genannte Halbschwester des Klägers Ziffer 1; Akte des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis hinsichtlich des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch die genannte Halbschwester des Klägers Ziffer 1 aufgrund von Art. 3 RuStAÄndG 1974; Akte des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis hinsichtlich des Erwerbs der Rechtsstellung als Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG durch die genannte Halbschwester des Klägers Ziffer 1; Kopie der Akte des Bundesverwaltungsamtes hinsichtlich des Antrags der Kläger auf Aufnahme als Aussiedler; Akte des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis hinsichtlich des Antrags der Kläger auf Ausstellung eines Ausweises über die Rechtstellung als Deutscher; Belegakte des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis hinsichtlich des Verfahrens der genannten Halbschwester des Klägers Ziffer 1 auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974; Akte des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis hinsichtlich des Verfahrens auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 100 BVFG an die Kläger Ziffer 1 und 2; Belegakte des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis hinsichtlich des Verfahrens der Kläger auf Ausstellung von Ausweisen über die Rechtsstellung als Deutsche; Akte des Bundesverwaltungsamtes hinsichtlich des Verfahrens auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz bzgl. der genannten Halbschwester des Klägers Ziffer 1. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die genannten Akten, auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akte des erstinstanzlichen Verfahrens verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist nach Zulassung durch den Senat statthaft. Die Berufung ist auch zulässig. Da dem Zulassungsbeschluss des Senats keine Rechtsmittelbelehrung angefügt war, hat die Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht zu laufen begonnen. Der nach Zulassung der Berufung jedenfalls innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eingegangene Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 6.12.1999 enthält einen bestimmten Berufungsantrag und die Berufungsgründe, so dass die Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO erfüllt sind.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die zulässige Klage abgewiesen. Die Kläger sind nicht deutsche Staatsangehörige. Ihre Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts war demgemäß zurückzuweisen.

Die Staatsangehörigkeit ist ein Statusrecht und damit ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung gegenüber dem Beklagten, weil dieser die deutsche Staatsangehörigkeit der Kläger bestreitet. Schließlich steht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Insbesondere schließt die Möglichkeit einer Verpflichtungsklage auf Ausstellung eines Ausweises, der den Status der Kläger - deklaratorisch - bescheinigt, die mit Blick auf die Bindungswirkung weitergehende Feststellungsklage nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 11.10.1995 - 13 S 1805/95 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22.2.1996 - 1 B 6.96 -; Senatsurteil vom 27.1.1999 - 13 S 2574/96 -).

Die mit der Klage begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, weil die Kläger nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund von § 4 RuStAG (1) scheidet ebenso aus wie ein Erwerb aufgrund einer Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 (2) oder aufgrund von Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (3).

1) § 4 RuStAG scheidet als Erwerbstatbestand aus. Denn es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Vater des Klägers Ziffer 1, der am 17.7.1934 geborene K. Z. , bzw. der Großvater dieses Klägers, der 1890 geborene K. Z. , von denen die Kläger ihre deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 RuStAG ableiten könnten, ihrerseits deutsche Staatsangehörige waren. Der Schwierigkeit der Führung des Nachweises, dass ein die Staatsangehörigkeit unter Umständen vermittelnder Vorfahre tatsächlich die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat und die rechtlich bedeutsame Generationenkette nicht durchbrochen worden ist, wird in der Verwaltungs- und gerichtlichen Praxis dadurch Rechnung getragen, dass nicht der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit verlangt, sondern die Glaubhaftmachung als ausreichend erachtet wird (vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., § 4 StAG, Rn. 20; Marx, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 4 RuStAG, Rn. 51 m.w.Nachw.). Aus der als "Belegakte" bezeichneten Akte der Landratsamtes (Seite 125-133) ergibt sich, dass sachkundige Stellen, wie das Bundesarchiv in Berlin (Mitteilung vom 13.1.1999), die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht (WASt; Auskunft vom 22.1.1999) und das Krankenbuchlager Berlin (Auskunft vom 13.1.1999), nicht über Informationen hinsichtlich der männlichen Vorfahren der Kläger verfügen, die auf einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch diese Personen hindeuten. Im Berufungsverfahren haben die Kläger auch nicht näher dargelegt, dass ihre männlichen Vorfahren entgegen der auf die genannten Auskünfte gestützten Ansicht des Beklagten doch die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und sie diese nach § 4 RuStAG durch Geburt erworben haben.

2) Auch ein Erklärungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 scheidet aus. Der Kläger Ziffer 1 ist zwar nach dem 31.3.1953 und vor dem 1.1.1975 geboren und ist auch das eheliche Kind einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Deutsche war (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974). Denn seine Mutter ist am 12.11.1943 in Lizmanstadt/Lodz in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 ist aber ausgeschlossen, weil innerhalb der Erklärungsfrist keine schriftliche Erklärung hinsichtlich des Erwerbs abgegeben worden ist. Nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 kann das Erklärungsrecht nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. bis zum Ablauf des 31.12.1977 ausgeübt werden. Im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 ist in der Praxis anerkannt, dass bis zum 1.7.1992 wegen der fehlenden Freizügigkeit in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion ein unverschuldetes Erklärungshindernis bestand (vgl. z.B. Senatsurteil vom 25.9.2000 - 13 S 1152/00 -). Entgegen dem Vorbringen des Vertreters der Kläger in der mündlichen Verhandlung kann der Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §§ 26 ff. BVFG a.F. nicht als Erklärung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 gewertet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.6.1998 (- 1 C 6.96 -, DVBl. 1999, 169) entschieden, dass Erklärungen des Erwerbsberechtigten gegenüber dem Bundesverwaltungsamt nur dann als Erwerbserklärung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 angesehen werden können, wenn ihr Erklärungsgehalt hinreichend deutlich ist. Insoweit hat es ausgeführt, die Erklärung müsse in einer für den Empfänger, letztlich also die Einbürgerungsbehörde, erkennbaren Weise darauf zielen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben; die Erklärung müsse deshalb erkennen lassen, dass sie ihrem wesentlichen Inhalt nach einbürgerungsrechtliche Bedeutung haben und der Sache nach an die Einbürgerungsbehörde gerichtet sein solle; sie müsse so abgefasst sein, dass eine unzuständige Behörde veranlasst werde, die Erklärung an die Einbürgerungsbehörde weiterzuleiten. Der Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz zielt als solcher nicht im vorgenannten Sinne auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Mit diesem Antrag verfolgt der Antragsteller lediglich die Einbeziehung in ein Aufnahmeverfahren, was die Möglichkeit des Statuserwerbs nach Art. 116 Abs. 1 GG eröffnet. Eine einbürgerungsrechtliche Bedeutung kann der Antrag nur erlangen, wenn im Einzelfall besondere Umstände einen entsprechenden Erklärungsgehalt hinreichend deutlich werden lassen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17.7.1998 - 1 B 73.98 -, InfAuslR 1998, 504). Dass der von der Mutter des Klägers Ziffer 1 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids keinen entsprechenden Erklärungsgehalt gehabt hat, ergibt sich bereits daraus, dass ihr nach ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 13.5.1997 erst anlässlich der Besprechung bei den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 5.7.1994 die Möglichkeit des Erklärungserwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund von Art. 3 RuStAÄndG 1974 bewusst geworden ist. Im Übrigen ergeben sich aus dem dem Senat vorliegenden Aufnahmeantrag der Kläger keine Anzeichen, die für den Empfänger der Erklärung die Absicht der Kläger erkennen lassen, aufgrund dieses Antrags die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen.

Die Rechtsprechung geht ferner davon aus, dass ein Erklärungshindernis im Sinne des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 auch dann gegeben ist, wenn eine falsche Auskunft erteilt worden ist oder der Betroffene aus sonstigen Gründen von der Unerheblichkeit der ehelichen Abstammung von einer Deutschen ausgehen durfte; Voraussetzung ist jedoch, dass er sich zuvor in geeigneter Weise über die Rechtslage informiert hat (BVerwG, Urteil vom 24.10.1995, BVerwGE 99, 341, 347; Senatsurteil vom 25.9.2000, a.a.O.). Aber auch dieser Ansatz führt nicht dazu, dass der Kläger Ziffer 1 aufgrund des Art. 3 RuStAÄndG 1974 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auskünfte, die die Mutter des Klägers Ziffer 1 nach der Darstellung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 15.6.2001 u.a. bei der Deutschen Botschaft in Kiew erhalten hat, ein Erklärungshindernis im Sinne von Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 bewirkt haben. Denn selbst wenn dies zu Gunsten der Kläger unterstellt wird, wäre die Erklärungsfrist bereits abgelaufen. Ein durch eine falsche Auskunft einer amtlichen Stelle hervorgerufenes Erklärungshindernis besteht naturgemäß nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Betreffende über die tatsächlich bestehende Rechtslage, d.h. die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974, aufgeklärt wird. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Mutter des Klägers Ziffer 1 auch im Hinblick auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Kläger bevollmächtigt war. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus der dem Aufnahmeantrag beigefügten, vom Kläger Ziffer 1 und seiner Ehefrau unterzeichneten Vollmachtsurkunde, mit der die Mutter des Klägers Ziffer 1 ermächtigt worden war, einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler zu stellen. Denn diese Vollmacht bezog sich allein auf die Stellung des Antrags im Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz. Es ist aber davon auszugehen, dass die Kläger die Mutter des Klägers Ziffer 1 zur Vornahme sämtlicher Verfahrenshandlungen bevollmächtigt hatten, die - letztlich - dem Ziel der Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet dienlich waren. Dies ergibt sich zunächst aus der Schilderung der Mutter des Klägers Ziffer 1 hinsichtlich ihrer Vorsprache bei der Deutschen Botschaft in Kiew. Der im Original vorliegenden eidesstattlichen Versicherung der Mutter des Klägers Ziffer 1 vom 13.5.1997, die der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Verfahren der Halbschwester des Klägers Ziffer 1 auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund von Art. 3 RuStAÄndG 1974 dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit Schriftsatz gleichen Datums vorgelegt hat, ist zu entnehmen, dass es Ziel ihrer Bemühungen auch bei der Vorsprache bei der Botschaft war, die Ausreise ihrer gesamten Familie aus der Ukraine und die Übersiedlung in das Bundesgebiet zu erreichen. Die Bevollmächtigung der Mutter des Klägers Ziffer 1 auch für Erklärungen mit dem Ziel des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit lässt sich zudem auch aus der Tatsache schließen, dass die Mutter des Klägers Ziffer 1 den mit Anwaltsschriftsatz vom 8.2.1996 an das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis übersandten Antrag der Kläger auf Ausstellung von - wohl richtig - "Staatsangehörigkeitsausweisen" ausgefüllt und diesem Antrag die Kopie der für das Aufnahmeverfahren erteilten Vollmacht beigefügt hat. Der oben angeführten eidesstattlichen Versicherung der Mutter des Klägers Ziffer 1 vom 13.5.1997 (Seite 2 vorletzter Absatz) ist zu entnehmen, dass diese von den Prozessbevollmächtigten der Kläger anlässlich einer Besprechung am 5.7.1994 auf die Möglichkeit eines Erklärungserwerbs aufgrund von Art. 3 RuStAÄndG 1974 hingewiesen worden ist. Jedenfalls mit dieser Belehrung entfiel das zuvor unter Umständen bei der Mutter des Klägers Ziffer 1 durch unzutreffende Auskünfte amtlicher Stellen hervorgerufene Erklärungshindernis. Diese Kenntnis der Mutter des Klägers Ziffer 1 als Vertreterin ist nach dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB den Klägern als den Vertretenen zuzurechnen (vgl. Münchner Kommentar, BGB, § 166, Rn. 28 ff.). Innerhalb der damit in Lauf gesetzten Erklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 von sechs Monaten hat die Mutter der Klägers Ziffer 1 für die Kläger aber nicht die von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 geforderte schriftliche Erklärung abgegeben. Wie sich der dem Senat vorliegenden Akte des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis hinsichtlich des Verfahrens der Halbschwester des Klägers Ziffer 1, Frau I. L. , auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 entnehmen lässt, hat die Mutter des Klägers Ziffer 1 für ihre Tochter, Frau I. L. , am 6.10.1994 ein Antragsformular für eine "Erklärung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes - RuStAÄndG 1974" ausgefüllt, das anschließend mit Anwaltsschriftsatz vom 4.11.1994 an das Bundesverwaltungsamt übersandt worden ist. Den dem Senat vorliegenden Akten ist jedoch keine auf den Kläger Ziffer 1 bezogene Erwerbserklärung zu entnehmen. Auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger konnte in der Berufungsverhandlung auf entsprechende Frage des Vorsitzenden keine entsprechende Erwerbserklärung benennen oder vorlegen.

Die Kläger Ziffer 2 und 3 können damit den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vom Kläger Ziffer 1 nicht herleiten.

3) Schließlich haben die Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht aufgrund von Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben.

a) Auf § 40a Satz 1 StAG können sich die Kläger für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht berufen. Denn selbst wenn die Kläger Ziffer 1 und 2, wovon die Beteiligten übereinstimmend, wenn auch, wie noch darzulegen sein wird, zu Unrecht ausgehen, zwischenzeitlich die Statusdeutscheneigenschaft i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG erworben haben sollten, wäre die Anwendung des § 40a StAG ausgeschlossen, weil sie diese Eigenschaft erst nach dem im Gesetz genannten Stichtag, dem 1. August 1999, erworben hätten. Der Beklagte hat im Verfahren schriftsätzlich, aber auch durch seine Vertreterin in der Berufungsverhandlung vortragen lassen, die Kläger Ziffer 1 und 2 hätten durch die ihnen am 2.11.1999 von der Stadt Leimen erteilte Duldung i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG "Aufnahme" gefunden. Von den Klägern ist diese Darstellung im gesamten Verfahren nicht bestritten worden.

b) Auch § 7 Satz 1 StAG in unmittelbarer Anwendung, wonach ein Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, scheidet als Grundlage für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit schon deshalb aus, weil die Kläger nicht im Besitz solcher Bescheinigungen sind. Zwar ergänzt § 7 Satz 1 StAG § 40a dieses Gesetzes insoweit, als er diejenigen Fälle erfasst, in denen die Betreffenden die für den Erwerb maßgebliche Bescheinigung erst nach dem 1. August 1999 erhalten haben. § 7 Satz 1 StAG nimmt aber Bezug auf eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 BVFG. § 15 BVFG meint indessen ausschließlich die Bescheinigungen zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft (Abs. 1) und zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG (Abs. 2). Über eine solche Bescheinigung verfügen die Kläger Ziffer 1 und 2 nicht. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hat in dem aufgrund von § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG auf Ersuchen des Staatsangehörigkeitsreferats des Landratsamtes ausgestellten Formular bescheinigt, dass die Kläger Ziffer 1 und 2 "Vertriebene i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 7 Satz 1 BVFG a.F." sind. Damit fehlt es an der für die unmittelbare Anwendung des § 7 Satz 1 StAG erforderlichen Bescheinigung nach § 15 BVFG.

c) Schließlich scheidet aber auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund einer analogen Anwendung des § 7 Satz 1 StAG auf Personen im Besitz von Bescheinigungen über den Status als "Vertriebener i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 7 BVFG a.F." aus. Eine analoge Anwendung des § 7 Satz 1 StAG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger die in § 7 Satz 1 StAG vorausgesetzte Statusdeutscheneigenschaft nicht erworben haben. Dabei ist unerheblich, dass das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Klägern Ziffer 1 und 2 am 20.12.1999 einen "Ausweis über die Rechtsstellung als Deutsche" ausgestellt hat. Denn die Erteilung des Ausweises hat keine konstitutive Wirkung und hindert den Rückgriff auf die tatsächliche Rechtslage nicht. Der Erwerb der Statusdeutscheneigenschaft durch die Kläger ist ausgeschlossen, weil die Kläger nicht das Aufnahmeverfahren nach §§ 26 ff. BVFG durchlaufen haben und das "Aufnahmefinden" i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG nur noch auf diesem Wege möglich ist. Der Senat ist der Auffassung, dass sich diese Konsequenzen aus dem Bundesvertriebenengesetz in der Ausgestaltung, die es durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) gefunden hat, ergeben. Der Gesetzgeber hat mit der dort geregelten Kriegsfolgenbereinigung zugleich den unter dem einfachen Gesetzesvorbehalt stehenden Tatbestand des "Aufnahmefindens" in Art. 116 Abs. 1 GG durch die § 26 ff. BVFG konkretisiert und abschließend bestimmt.

Die Frage, ob das Bundesvertriebenengesetz in der Ausgestaltung durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 dahingehend auszulegen ist, dass eine Aufnahme im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG nur noch im Wege des Aufnahmeverfahrens nach §§ 26 ff. BVFG möglich ist, wird unterschiedlich beantwortet (bejahend: Marx, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 116, Rn. 67; Zimmermann, ZRP 1991, 85, 86; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., Art. 116, Rn. 31 und 72 und § 7 StAG, Rn. 15; v. Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, § 26, Anm. 1 a; verneinend: Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 116 GG, Rn. 46, jeweils ohne nähere Begründung). Im seinem Beschluss vom 29.4.1997 hat es das Bundesverwaltungsgericht (- 9 C 4.96 -, EzAR 270 Nr. 8) offen gelassen, ob die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §§ 26 f. BVFG nach Einführung des Aufnahmeverfahrens mit dem Aussiedleraufnahmegesetz vom 28. Juni 1990 der einzige Weg ist, um Aufnahme im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG finden zu können. Der Senat hat bisher in seinen Entscheidungen die Auffassung vertreten (z.B. Senatsurteil vom 3.3.1999 - 13 S 1228/96 -), dass auch nach dem 31.12.1992 ein "Aufnahmefinden" im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG auch außerhalb des Aufnahmeverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz möglich ist. Nach erneuter Überprüfung der Rechtslage hält der Senat an dieser Ansicht nicht mehr fest. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass seit dem 1.1.1993 ein "Aufnahmefinden" im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG und damit der Erwerb der Statusdeutscheneigenschaft nur noch im Wege des Aufnahmeverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz möglich ist. Aufnahme finden können danach lediglich noch Spätaussiedler im Wege des Aufnahmeverfahrens; ihre Ehegatten und Abkömmlinge sind auf Antrag in den Aufnahmebescheid einzubeziehen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) und können unter bestimmten Voraussetzungen die Statusdeutscheneigenschaft erwerben (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG).

Das Verfassungsrecht steht dieser Auslegung des Bundesvertriebenengesetzes nicht entgegen. Denn Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit bzw. deren Ehegatten oder Abkömmlinge, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, erwerben erst dann die Statusdeutscheneigenschaft und sind damit Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, wenn sie "Aufnahme gefunden" haben. Art. 116 Abs. 1 GG gewährt aber keinen Anspruch auf Aufnahme; ob auf diese ein Anspruch besteht, richtet sich ausschließlich nach den jeweils geltenden einfachgesetzlichen Bestimmungen (Lübbe-Wolff, in: Dreier, Grundgesetz, Art. 116, Rn. 43; Silagi, ZAR 2000, 3; OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2000 - 2 A 2346/99 -; Alexy, NVwZ 1993, 1171 unter Hinweis darauf, dass auch bei den parlamentarischen Beratungen zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz Einigkeit darüber bestanden habe, dass Art. 116 Abs. 1 GG einer Neuregelung des Aussiedlerzuzugs nicht entgegen stehe). Insbesondere ist dem Gesetzgeber eine Beschreibung der Vertriebenen und Flüchtlinge durch die Festlegung von bestimmten Merkmalen (z.B. deutsche Volkszugehörigkeit) oder von Stichtagen für die Einreise in das Bundesgebiet gestattet (vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., Art. 116 GG, Rn. 13).

Aus dem Wortlaut des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes ergibt sich der abschließende Charakter der Regelung des "Aufnahmefindens i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG nicht ausdrücklich. Er lässt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes ableiten. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber das Verfahren der Aufnahme von Ausländern deutscher Volkszugehörigkeit und ihrer Angehörigen umfassend neu geregelt. Hintergrund der Neuregelung war der sprunghafte Anstieg der Aussiedlerzahlen ab dem Jahr 1988. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 12/3212), der im September 1992 beschlossen worden war, sah vor, das Recht auf Aufnahme als Aussiedler nicht zu begrenzen, um die Aussiedlungswilligen nicht zu veranlassen, ihre Heimat in einer Art Torschlusspanik zu verlassen. Denn eines der Hauptziele des Entwurfs der Bundesregierung war es, Bedingungen zu schaffen, die den in den Aussiedlungsgebieten lebenden deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen Perspektiven eröffneten und sie veranlassten, in der "angestammten Heimat zu bleiben" (BT-Drucks. 12/3212, S. 19). Nach dem Entwurf der Bundesregierung sollte insbesondere auch auf eine Kontingentierung verzichtet werden, weil bei einer kurzfristigen Festlegung derartiger Quoten immer neue politische Diskussionen entstünden, die zu einer Verunsicherung der Betroffenen führten. Die Gegenposition forderte, den Aussiedlerzuzug in absehbarer Zeit auslaufen zu lassen, einen Schlusstermin für die Stellung von Aufnahmeanträgen einzuführen und die Aufnahme selbst an jährliche Quoten zu knüpfen, um so eine sozialverträgliche Eingliederung der Aussiedler in die hiesigen Lebensverhältnisse zu erreichen. Im sogenannten Asylkompromiss vom 6.12.1992 wurde auch Einvernehmen über die Grundzüge der Neuregelung des Bundesvertriebenengesetzes erzielt. Diese sahen in erster Linie die Steuerung des Zuzugs von Aussiedlern vor. Hierzu sollte geregelt werden, dass das Bundesverwaltungsamt künftig grundsätzlich pro Jahr nicht mehr Aufnahmebescheide erteilt, als Aussiedler im Durchschnitt der Jahre 1991 und 1992 zugezogen sind, wobei gewisse Schwankungen zulässig sein sollten. Auf der Grundlage der Einigung im Asylkompromiss verständigte sich der Vermittlungsausschuss (BT-Drucks. 12/3966) insbesondere auf die Regelung, dass die Zahl der Aufnahmebescheide limitiert und andererseits ein Ausschlusstermin für die Aufnahme nicht festgelegt wird (vgl. dazu Alexy, NVwZ 1993, 1171; Haberland, Deutsches Bundesrecht, Band VF, Erläuterungen zum Bundesvertriebenengesetz, Einführung; ders., NDV 1994, 477). Die zahlenmäßige Steuerung der Aufnahme von (Spät-) Aussiedlern erfolgt dadurch, dass das Bundesverwaltungsamt, sofern das Kontingent an Aufnahmebescheiden für das betreffende Kalenderjahr bereits erschöpft ist, von der Erteilung eines Aufnahmebescheids vorläufig absieht oder entsprechend § 27 Abs. 3 Satz 3 BVFG den Zeitpunkt hinausschiebt, von dem an der Antragsteller und die im Aufnahmebescheid eingetragenen Personen (Ehegatte und Abkömmlinge, § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) frühestens in das Bundesgebiet einreisen dürfen (Haberland, NDV 1994, 477, 479). Mit dem Erwerb des Status des Spätaussiedlers, der nach § 4 Abs. 1 und 2 BVFG nur durch ein Verlassen des Herkunftsgebiets im Wege des Aufnahmeverfahrens erworben werden kann, sind zum einen eine große Zahl von Rechten und Vergünstigungen (vgl. Überschrift des Zweiten Abschnitts des Bundesvertriebenengesetzes) verbunden, die für die aufnehmenden Gebietskörperschaften und Sozialversicherungssysteme mit hohen finanziellen Belastungen verbunden sind. Andererseits müssen es Spätaussiedler hinnehmen, dass seitens der aufnehmenden Gebietskörperschaft ihr vorläufiger Wohnort festgelegt wird. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler bringt den Zweck der gesetzlichen Regelung deutlich zum Ausdruck. Danach dient das Gesetz dem Ziel, im Interesse der Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage den Spätaussiedlern, einschließlich der Ehegatten und ihrer Familienangehörigen (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes), in der ersten Zeit nach ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes zunächst die notwendige Fürsorge einschließlich vorläufiger Unterkunft zu gewährleisten und zugleich einer Überlastung von Ländern, Trägern der Sozialhilfe sowie von Gemeinden durch eine angemessene Verteilung entgegenzuwirken. Mit dieser erkennbar auf die Kontingentierung, Kanalisierung und zahlenmäßige Beschränkung des Zuzugs von Aussiedlungswilligen ausgerichteten geschlossenen Konzeption des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, die erst dazu führt, dass die mit dem Zuzug einer großen Zahl von Personen für die aufnehmenden Gebietskörperschaften und Sozialversicherungssysteme verbundenen ganz erheblichen finanziellen und organisatorischen Belastungen berechenbar werden, wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ein "Aufnahmefinden" im Rechtssinne außerhalb dieses Systems möglich wäre. Die Ansicht, eine Aufnahme i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG sei auch außerhalb des Verfahrens nach §§ 26 ff. BVFG allein auf Grundlage einer ausländerrechtlichen Entscheidung möglich, hätte z.B. zur Folge, dass ein Ausländer, der die Voraussetzungen eines Spätaussiedlers nach § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG potentiell erfüllt, der aber nicht den im Aufnahmebescheid im Hinblick auf die Kontingentierung nach § 27 Abs. 3 Satz 3 BVFG festgesetzten Termin abwarten will, durch eine ausländerrechtliche Maßnahme Aufnahme finden und die Statusdeutscheneigenschaft erwerben könnte. Dieser Deutsche wäre zwar nicht Spätaussiedler im Sinne des Gesetzes und würde von den Vergünstigungen, aber auch von den Belastungen dieses Status nicht berührt. Wegen seiner Deutscheneigenschaft i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG könnte er aber z.B. nicht mehr ausgewiesen oder abgeschoben werden. Dieser Deutsche hätte ferner, könnte er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen, Anspruch auf Sozialhilfe (Regelsatzhilfe, Kosten der Unterkunft) und könnte seinen Wohnsitz frei wählen, mit der Folge, dass die betreffende Gebietskörperschaft mit den Kosten des Aufenthalts dieses Aussiedlers belastet würde, obwohl gerade die Belastungen durch Aussiedler durch das Aufnahmeverfahren gleichmäßig auf die Länder und Gemeinden verteilt werden sollen. Der Gesetzgeber nutzt damit die Festlegung der Obergrenze der vom Bundesverwaltungsamt in einem Kalenderjahr zu erteilenden Aufnahmebescheide bewusst als Instrument, um die Eingliederung von Spätaussiedlern und ihren Angehörigen in die deutsche Gesellschaft sozialverträglich zu gestalten. Der Gesetzgeber hat im Haushaltssanierungsgesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534, Art. 6) das Bundesvertriebenengesetz u.a. dahingehend geändert, dass er in § 27 Abs. 3 Satz 1 die Angabe "Durchschnitt der Jahre 1991 und 1992" durch die Angabe "Jahr 1998" ersetzt, und damit die Zahl der Aufnahmebescheide von 226.000 auf nunmehr 103.800 abgesenkt hat (vgl. Hailbronner/ Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rn. 31). Diese Senkung der Obergrenze diente nicht nur der finanziellen Entlastung des Bundeshaushalts (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/1636, S. 176 zu Art. 9). Hintergrund der weiteren zahlenmäßigen Reduzierung des Aussiedlerzuzugs war vielmehr auch die in den Vorjahren gewonnene Erkenntnis, dass eine sozialverträgliche Integration von Spätaussiedlern eine jährliche Aufnahme von nicht mehr als 100.000 Spätaussiedlern einschließlich Familienangehöriger voraussetzt. Wäre ein "Aufnahmefinden" i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG außerhalb des Aufnahmeverfahrens infolge einer Entscheidung einer Ausländerbehörde eines Landes möglich, so könnte der im Hinblick auf seine Folgen steuerungsbedürftige Aussiedlerzuzug nur wesentlich schwieriger zahlenmäßig begrenzt werden.

Dass der Gesetzgeber das "Aufnahmefinden" außerhalb des Aufnahmeverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz ausschließen wollte, ergibt sich gerade aus dem Wortlaut derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, die die Vergünstigungen und Belastungen der aufgenommenen Spätaussiedler regeln. Denn wenn es der Gesetzgeber weiterhin hätte zulassen wollen, dass das "Aufnahmefinden" i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG auch außerhalb des geregelten Aufnahmeverfahrens erfolgt, so hätte es sich aufgedrängt, die Vergünstigungen und Belastungen auch für den Kreis der Personen vorzusehen, die außerhalb des förmlichen Verfahrens Aufnahme gefunden haben. Denn, wie oben dargelegt, entspricht es der grundlegenden Entscheidung des Gesetzgebers, den Zuzug von Aussiedlungswilligen weiterhin zu ermöglichen und diesen dementsprechend bei der Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse wirksame Hilfen zu Teil werden zu lassen. Dass der Gesetzgeber die Regelungen über die Vergünstigungen und Belastungen aber nur auf Spätaussiedler bezogen hat, lässt darauf schließen, dass er von einem geschlossenen System des "Aufnahmefindens" ausgegangen ist und eine Aufnahme nur noch für Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG - und deren Angehörige - vorsehen wollte.

Diesem gesetzgeberischen Ziel kann nach Auffassung des Senats nicht durchschlagend entgegengehalten werden, die Zulassung des "Aufnahmefindens" außerhalb des Aufnahmeverfahrens allein aufgrund einer ausländerrechtlichen Entscheidung sei erforderlich, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung tragen zu können, die mit der Kontingentierung zwangsläufig verbunden sind. Denn gerade für die Fälle, in denen die Versagung eines Aufnahmebescheids durch das Bundesverwaltungsamt entsprechend der Regel, dass das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens im Herkunftsland abzuwarten ist (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, "Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten"), eine besondere Härte bedeuten würde, sieht § 27 Abs. 2 BVFG die Möglichkeit der nachträglichen Erteilung des Aufnahmebescheids vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1999 - 5 C 8.99 -, BVerwGE 110, 92-99).

In seiner Auffassung bestätigt sieht sich der Senat durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618). § 40a und § 7 StAG regeln ihrerseits ein in sich geschlossenes System, in dem Statusdeutsche die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 StAngRegG, wonach derjenige, der auf Grund des Art. 116 Abs. 1 GG Deutscher ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, auf seinen Antrag eingebürgert werden muss, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines deutschen Landes gefährdet, ist durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts aufgehoben worden, weil sich das Verfahren nach Ansicht des Gesetzgebers als unnötig aufwendig erwiesen hatte (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 14/533, S. 14). Wie bereits oben dargelegt, erfasst § 40a StAG diejenigen Fälle, in denen die Betroffenen die Statusdeutscheneigenschaft vor Ablauf des 1. August 1999 erworben haben. Insoweit berücksichtigt das Gesetz auch die verschiedenen Möglichkeiten des "Aufnahmefindens" i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG, die vor diesem Zeitpunkt bestanden. In § 40a Satz 2 StAG wird nur hinsichtlich der Spätaussiedler, seine nichtdeutschen Ehegatten und seiner Abkömmlinge das Vorliegen einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 BVFG verlangt, nicht dagegen hinsichtlich der Aussiedler, die nach Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 eingereist sind; denn von diesen Aussiedlern kann die Bescheinigung nicht verlangt werden, weil sie eine solche nach § 100 Abs. 2 BVFG nicht mehr beantragen können (vgl. BT-Drucks. 14/533, S. 17). Demgegenüber regelt § 7 StAG den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch solche Statusdeutsche, die die Bescheinigung nach § 15 BVFG erst nach dem 1. August 1999 erhalten. Insoweit wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeführt, bei dem durch § 7 StAG geregelten Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG könne "es sich dabei nur um Spätaussiedler sowie ihre Ehegatten und Abkömmlinge handeln, denen die hier geforderte Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes noch nicht ausgestellt worden" ist.

Auch aus der Übergangsvorschrift des § 100 BVFG folgt, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers für das "Aufnahmefinden" i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG allein der Begriff des Spätaussiedlers maßgeblich sein soll. Denn in § 100 Abs. 4 Satz 1 BVFG ist bestimmt, dass Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 auch dann Spätaussiedler sind, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde. Für Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, ist in § 100 Abs. 5 BVFG geregelt, dass diese Spätaussiedler sind, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 erfüllen (vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 28).

Zwar ist der Kläger Ziffer 1 Abkömmling einer Vertriebenen, nicht aber einer Spätaussiedlerin i.S.v. § 4 Abs. 1 BVFG; denn seine Mutter hat die Ukraine vor dem 1.1.1993 verlassen. Für Abkömmlinge von Vertriebenen sieht das Bundesvertriebenengesetz, im Gegensatz zur Rechtslage bei Spätaussiedlern (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG), aber keine Möglichkeit der Aufnahme "als Abkömmling" mehr vor. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes die früheren Vorschriften über die Familienzusammenführung (§ 94 BVFG a.F.) als entbehrlich angesehen (vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 27). Ausweislich der Begründung ist er davon ausgegangen, dass der weitaus größte Teil der begünstigten Angehörigen ohnehin selbst die Voraussetzungen für die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft erfülle und es wegen der Möglichkeit, als Spätaussiedler im Rahmen des Verfahrens nach §§ 26 ff. BVFG Aufnahme zu finden, keiner weiteren Regelung bedarf. Für diejenigen Angehörigen, die z.B. wegen der fehlenden deutschen Volkszugehörigkeit selbst nicht die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft erfüllen, hat er dagegen das Interesse an der Familienzusammenführung durch die Vorschriften des Ausländergesetzes über den Nachzug ausländischer Familienangehörigen von Deutschen als ausreichend gewährleistet angesehen. Der Hinweis in der Gesetzesbegründung auf die bundeseinheitlichen Bestimmungen des Ausländergesetzes über die Familienzusammenführung steht auch der Annahme entgegen, der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, die Bestimmung des § 94 BVFG a.F. hinsichtlich des vertriebenenrechtlich bestimmten Sonderausländerrechts sollte entsprechend der Vorschrift des § 100 BVFG n.F. fortgelten. Denn einer ausländerrechtlichen Sonderbestimmung zum Zwecke der Familienzusammenführung bedarf es nicht mehr (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2000 -1 C 24.00 -, DVBl. 2001, 664; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.5.2000 - 10 S 3032/98 -). Im Falle der Familienzusammenführung aufgrund des Ausländergesetzes ist die Bezugsperson Statusdeutscher und damit Deutscher im Sinne des Ausländergesetzes (§ 1 Abs. 2), die nachgezogenen Familienangehörigen bleiben jedoch Ausländer und erwerben nicht die Statusdeutscheneigenschaft.

Da nach den vorstehenden Ausführungen ein "Aufnahmefinden" i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG aufgrund einer ausländerrechtlichen Entscheidung nicht möglich ist, ist es für die Frage des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund von § 7 Satz 1 StAG in analoger Anwendung auch ohne Bedeutung, dass die Klägerin Ziffer 3 im Juni 2000 aufgrund eines von der Deutschen Botschaft in Kiew ausgestellten und mit der Anmerkung "Familienzusammenführung" versehenen Visums in das Bundesgebiet eingereist ist.

Die Kläger können damit den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auch nicht aus § 7 Satz 1 StAG ableiten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob unter Geltung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes die Statusdeutscheneigenschaft nach Art. 116 Abs. 1 GG auch außerhalb des Aufnahmeverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz erworben werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat.

Beschluss vom 20. Juni 2001

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO in entsprechender Anwendung auf DM 24.000,- festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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