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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 25.02.2009
Aktenzeichen: 13 S 2588/08
Rechtsgebiete: StAG


Vorschriften:

StAG § 11 Satz 1 Nr. 1 a.F.
Zu den Voraussetzungen und Kriterien für die Annahme ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

13 S 2588/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Einbürgerung

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2009

am 25. Februar 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2008 - 11 K 5612/07 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

Er ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 1994 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 18.11.1998 wurde in Vollziehung eines Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom 18.09.1998 durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Asylberechtigung ausgesprochen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Seit dem 12.01.1999 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

Am 28.10.2002 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

Mit Erlass vom 19.09.2006 wies das Innenministerium Baden-Württemberg das Landratsamt Rems-Murr-Kreis an, seinen Einbürgerungsantrag abzulehnen. Zur Begründung führte es u.a. aus: Der Kläger habe in seinem Asylverfahren vorgetragen, er sei seit 1978 Sympathisant der "Devrimci Sol" gewesen. Für diese Organisation habe er Plakate geklebt, Flugblätter erstellt und verteilt. Außerdem sei er verantwortlicher Zeitungsredakteur dieser Organisation nahe stehender Zeitungen gewesen. Für die Organisation habe er Leute geworben und diese über die von "Dev Sol" verfolgten Ziele unterrichtet. Auch in Deutschland habe er sich exilpolitisch betätigt. Am 23.12.1995 habe er in Köln gegen die Verhaftung und Hinrichtung einiger Regimegegner aus dem Umfeld von "Dev Sol" demonstriert. Für seine Freunde und weitere Teilnehmer aus Bremerhaven habe er die Anfahrt organisiert. Bei dieser Veranstaltung und auch bei einer Demonstration am 17.02.1996 in Köln sei er als Ordner aufgetreten. Zusammen mit seiner Familie habe er an einem Hungerstreik zugunsten der Zusammenführung der in der Türkei verfolgten oppositionellen Gruppen teilgenommen. In Bremerhaven sei er Mitglied und Organisator des Demokratischen Arbeitervereins gewesen und habe Auftritte der der DHKP-C nahestehenden Musikgruppe "Grup Yorum" vermittelt. Weiter sei er Anmelder und Versammlungsleiter einer mehrtägigen Veranstaltung zum Themenkreis "Türkischer Staat und Mafia" gewesen. Am 20.10.1997 habe er mehrere Plakate der "Kurtulus" auf verschiedenen Verteilerkästen in Bremerhaven angebracht. Die Ziele der DHKP-C seien mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger von den bisherigen Bestrebungen abgewandt habe.

In einer persönlichen schriftlichen Erklärung vom 27.04.2006 äußerte er sich dahingehend, dass er seit geraumer Zeit nicht mehr Anhänger und Aktivist einer der Organisationen sei. Er teile inzwischen deren Auffassungen nicht mehr. Im Gegenteil: Er verurteile sie zutiefst. Er lebe nunmehr schon viele Jahre in Deutschland. Es sei der Zeitpunkt gekommen, zu dem er unter anderem auch aufgrund seiner feiberuflichen Tätigkeiten als Journalist angefangen habe, seine politische Gesinnung zu überdenken. Er habe weiter "hinter die Kulissen geschaut" bzw. nachgedacht und sei zu dem Entschluss gekommen, dass der Grundgedanke der Parteien gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik und die Menschenrechte verstoße. Er sei bereits 2000 nach Kornwestheim gezogen. Seit diesem Zeitpunkt habe sich sein Gedankengut vollständig von den politischen Gedanken distanziert. Er sei kein Mitglied irgendeiner Partei. Er habe die Loyalitätserklärung mit bestem Wissen, Gewissen und von ganzem Herzen abgegeben. Deutschland sei seine Heimat und er stehe zu diesem Land und seinen Gesetzen.

Mit Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten vom 27.10.2006 trug er vor: Als er die DHKP-C unterstützt habe, sei die Türkei kein demokratischer Staat gewesen. Jede Meinungsäußerung, die mit der offiziellen Politik der Türkei nicht vereinbar gewesen sei, sei damals verfolgt worden. Seit seinem Umzug nach Kornwestheim im Jahr 2000 habe er mit den Personen, die damals zur DHKP-C gehört hätten, nichts mehr zu tun. Auch teile er deren Auffassungen nicht mehr.

Mit Bescheid vom 10.11.2006 lehnte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und führte u.a. zur Begründung aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG, da diesem Anspruch der Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entgegenstehe. Er habe jedenfalls in der Vergangenheit die DHKP-C unterstützt. Diese Organisation verfolge Bestrebungen, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichtet seien. Der Bundesminister des Innern habe diese Organisation als Ersatzorganisation der 1983 verbotenen "Devrimci Sol" gewertet und die DHKP-C in das frühere Verbot mit einbezogen. Die DHKP-C sei außerdem dem internationalen Terrorismus zuzurechnen. Von den bisherigen Bestrebungen habe er sich nicht in nachvollziehbarer Weise abgewandt. Der Kläger sei nicht nur Mitläufer, sondern aktives Mitglied der DHKP-C gewesen.

Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2007 zurück.

Am 31.10.2007 erhob der Kläger Klage zunächst gerichtet auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung. Zur Begründung trug er vor, zwischen ihm und der DHKP-C sei es im Jahre 1998 während einer Veranstaltung in Bremerhaven zum endgültigen Bruch gekommen. Nach der Einbeziehung der DHKP-C in das bereits existierende Betätigungsverbot gegen die DEV-SOL habe er sich zusammen mit anderen Sympathisanten entschlossen, nur noch im Rahmen der bestehenden Gesetze politisch tätig sein zu wollen. Schon zuvor habe er die gewalttätige Ideologie der DHKP-C kritisiert. Bei einer Veranstaltung in Bremerhaven im Jahr 1998, bei der es um die Neugründung eines Vereins in Bremerhaven gegangen sei, habe er öffentlich die gewalttätigen Aktionen dieser Organisation kritisiert. Der Gebietsverantwortliche für Bremerhaven namens A. habe daraufhin seinen Ausschluss aus allen Untergliederungen dieser Organisation betrieben. Seitdem sei er nicht mehr für die DEV-SOL, die DHKP-C oder eine andere diesen Organisationen nahe stehende Vereinigung tätig gewesen. Seit er im Jahr 2000 nach Kornwestheim verzogen sei, habe er keinerlei Kontakte mehr zu Angehörigen, Sympathisanten oder sonstigen Personen, die diesen Organisationen nahe stünden, gehabt.

In den mündlichen Verhandlungen des Verwaltungsgerichts vom 03.03., 07.04. und 05.05.2008 wurde der Kläger zu seinen früheren politischen Betätigungen und zur Frage einer Abwendung hiervon, insbesondere von der DHKP-C angehört.

Der Beklagte trat der Klage entgegen.

Durch Urteil vom 5. Mai 2008 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern und zur Begründung ausgeführt:

Die Klage sei mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 03. März 2008 gestellten, nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässigen Verpflichtungsantrag auf Einbürgerung zulässig. Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukomme, beurteile sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Allerdings bestimme § 40 c StAG i.d.F. des am 18.08.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, dass auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden seien, die §§ 8-14 und § 40 c in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden seien, soweit sie günstigere Bestimmungen enthielten.

Der Kläger besitze danach einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG a.F. Diesem Anspruch stehe der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a. F. nicht entgegen.

Dem Einbürgerungsanspruch stehe auch nicht der Versagungsgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. entgegen. Der Kläger verfüge über ausreichende Deutschkenntnisse. Mit dem Kläger sei in der mündlichen Verhandlung eine ausreichende mündliche Verständigung in deutscher Sprache gerade noch möglich gewesen. Allerdings sei die Verständigung mit ihm, wovon sich alle Beteiligten hätten überzeugen können, sehr beschwerlich gewesen. Der Kläger sei nur mit Mühe imstande gewesen, die Fragen des Gerichts zu verstehen. Die von ihm gegebenen Antworten hätten sich auf niedrigstem Niveau bewegt. Gleichwohl könne noch von ausreichenden sprachlichen Fähigkeiten im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. ausgegangen werden. Denn das vom Kläger in dem am 28.11.2003 abgelegten, standardisierten "Test Deutsch" erzielte Ergebnis spreche dafür, dass er über die für seine Einbürgerung erforderlichen ausreichenden mündlichen Kommunikationsfähigkeiten verfüge. Bei Eliminierung des Testteils 4, welcher die schriftliche Ausdrucksfähigkeit prüfe und in dem der Kläger 15 Punkte erzielt habe, stelle dieser "Test Deutsch" ein taugliches Instrument dar, um die sprachlichen Kenntnisse im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. angemessen abzuprüfen. Auch bei Eliminierung des aktiv-schriftlichen Teils 4 des Testbogens habe der Kläger den Sprachtest bestanden. Bei Eliminierung dieses Teils hätte er von nunmehr 85 möglichen Punkten bei Zugrundelegung der ursprünglichen Bestehensgrenze von 71 von 100 für den erfolgreichen Abschluss mindestens 60 Punkte erreichen müssen. Dies sei vorliegend mit erreichten 62 Punkten der Fall. Zwar habe das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2008 einen Verhandlungsdolmetscher hinzugezogen. Dies stehe der Annahme ausreichender Deutschkenntnisse im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. vorliegend ausnahmsweise jedoch nicht entgegen. Denn in dieser mündlichen Verhandlung sei es um komplexe Sachverhalte gegangen. Die diesbezüglichen Fragen des Gerichts hätten eine hohe sprachliche Ausdrucksfähigkeit erfordert, über die der Kläger nicht verfüge. Dies berühre jedoch nicht die Einschätzung des Gerichtes, dass der Kläger sich im normalen Umgang mit Behörden zurechtzufinden vermöge und ein sinnvolles Gespräch gerade noch geführt werden könne. Bestätigt werde dies durch den Inhalt der Behördenakte; dort finde sich keinerlei Vermerk, in dem das Landratsamt Zweifel im Hinblick auf die ausreichenden Deutschkenntnisse des Klägers geäußert habe.

Auf den rechtzeitig vom Beklagten gestellten Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 17.09.2008 (zugestellt am 26.09.2008) die Berufung zugelassen.

Am 06.10.2008 hat der Beklagte unter Stellung eines Antrags die Berufung, wie folgt, begründet: Das Verwaltungsgericht habe schon die an eine Abwendung von der DHKP-C zu stellenden inhaltlichen Anforderungen verkannt.

Auch stünden die vom Verwaltungsgericht selbst festgestellten Sprachkenntnisse auf nur niedrigstem Niveau einer Einbürgerung entgegen. Der bereits länger zurückliegende Test könne allenfalls Indizwirkung haben, sei aber durch die in der mündlichen Verhandlung gezeigten sprachlichen Leistungen widerlegt worden. Der Kläger habe sich in der Verhandlung fast ausschließlich auf phrasenhafte Wiederholungen beschränkt, wie etwa: "Nur Plakate kleben, Flyer verteilen, Herr Richter". Zu keinem Zeitpunkt sei er in der Lage gewesen, die Fragen des Gerichts auch nur annähernd erschöpfend zu beantworten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2008 - 11 K 5612/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil.

Dem Gericht lagen 3 Bände Verwaltungsakten des Landratsamts sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags rechtzeitig begründete Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, weil er nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F (i.V.m. § 40c StAG) verfügt.

Mit der Voraussetzung "ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache" bezeichnet § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. das für die Anspruchseinbürgerung erforderliche Sprachniveau durch einen auslegungsbedürftigen und auslegungsfähigen unbestimmten Rechtsbegriff.

Bei der Bestimmung des Maßstabs des "Ausreichenden", das über dem nur "Einfachen" liegt, muss einerseits zwischen den mündlichen - und hier zwischen aktiven und passiven - Sprachkenntnissen sowie Kenntnissen des Schriftsprache unterschieden werden. Dabei wird man in gewissen Grenzen einen relativierenden Ansatz wählen und anwenden dürfen, der Bildung, Sprachniveau und Sprachkompetenz in der Muttersprache sowie soziale Herkunft mit berücksichtigt, ohne dass aber eine mindeste Grenze unterschritten werden darf (so auch ausdrücklich BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 5 C 8.05 - BVerwGE 124, 268).

Was die passiven Sprachkenntnisse betrifft, so reicht es regelmäßig aus, wenn der Einbürgerungsbewerber in der Öffentlichkeit, d.h. im sozialen Miteinander, wie am Arbeitsplatz, im Bereich des Wohnens sowie bei Behörden jedenfalls nicht zu schwere Sachverhalte des täglichen Lebens ihrem wesentlichen Inhalt zutreffend erfassen kann, wenn sie ihm in vollständigen Sätzen vermittelt werden sollen. Dem steht ein gelegentliches Nichtverstehen mit der Folge, dass nachgefragt werden muss, nicht grundsätzlich entgegen, namentlich wenn dieses auf Sprachfärbung und Aussprache zurückzuführen ist. Nimmt der Umfang des Nichtverstehens allerdings ein Maß an, dass gewissermaßen fast bei jedem Satz nachgefragt werden muss und demzufolge eine gewisse Flüssigkeit der Kommunikation nicht mehr gewährleistet ist, so wird das Niveau des Ausreichenden nicht erreicht.

Das aktive Sprechvermögen darf sich nicht darauf beschränken, auf Ansprache von außen im Wesentlichen nur mit Ja oder Nein zu antworten. Zwar sind grundsätzlich Fehler bei Grammatik, Syntax und Wortwahl zu akzeptieren und nicht von vornherein schädlich. Der Betroffene muss jedoch in der Lage sein, nicht nur einfachste, sondern auch durchaus etwas komplexere Sachverhalte, sofern sie jedenfalls Teil seines Lebensalltags und der eigenen Lebenswirklichkeit sind, eigenständig und von sich aus mündlich in einer Weise zu vermitteln, ohne dass der Gegenüber erst durch ständiges Nachfragen gewissermaßen zusammen mit dem Einbürgerungsbewerber eine verständliche Botschaft zusammensetzen muss. Einzelne Nachfragen zum besseren bzw. korrekten Verständnis sind auch hier unschädlich.

Nur unter diesen Voraussetzungen kann von einer hinreichenden auch sprachlichen Integration in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet allgemein und in ihre Lebens-, Berufs- und Wohnumgebung gesprochen werden. Ausreichende Möglichkeiten sprachlich vermittelter Kommunikation auf der Grundlage der deutschen Sprache sind typischerweise Voraussetzung für die Integration in die grundlegenden Bereiche der Bildung, der Beschäftigung und der Teilhabe am politischen Leben und damit für die soziale, politische und gesellschaftliche Integration; ohne die Fähigkeit, hiesige Medien zu verstehen und mit der deutschen Bevölkerung zu kommunizieren, ist eine Integration wie auch die Beteiligung am politischen Willensbildungsprozess nicht möglich (vgl. auch BTDrucks 14/533 S. 18). Wegen der Bedeutung, welche im Arbeits- und Berufsleben, aber auch bei der Kommunikation mit der gesellschaftlichen Umwelt einschließlich der Kontakte mit Behörden und Institutionen der mündlichen Kommunikation zukommt, sind diese minimalen Anforderungen unerlässlich. Einer Einbürgerung würde andernfalls die vom Gesetzgeber vorausgesetzte innere Bindung des Einbürgerungsbewerbers zum gesellschaftlich-politischen Leben der Bundesrepublik Deutschland fehlen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 20.10.2005 - 5 C 8.05 - a.a.O.) ergibt eine an Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes orientierte Auslegung, dass darüber hinaus auch gewisse Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache erforderlich sind. Keine andere Beurteilung rechtfertigt der Umstand, dass in der Bundesrepublik Deutschland als deutsche Staatsangehörige geborene und aufgewachsene Personen leben, arbeiten und am gesellschaftlichen sowie sozialen Leben teilnehmen, die des Lesens oder Schreibens nicht (hinreichend) kundig sind. Ungeachtet der Personen, die (absolute und funktionale) Analphabeten sind, ist eine hinreichende Schriftsprachenbeherrschung jedoch gleichwohl der gesellschaftliche Regelfall und bildet Analphabetismus ein Integrationshindernis; der Gesetzgeber, dem für die Ausgestaltung der Einbürgerungsanspruchsvoraussetzungen ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist, kann für die typisierende Festlegung der an einen Einbürgerungsbewerber zu stellenden Sprachanforderungen diesen gesellschaftlichen Regelfall zu Grunde legen. Die nach dem Integrationszweck zu fordernden Kenntnisse der deutschen Schriftsprache müssen den Einbürgerungsbewerber in die Lage versetzen, im familiär-persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern in deutscher Sprache schriftlich zu verkehren. Dies setzt - jedenfalls bei geschäftsfähigen Einbürgerungsbewerbern - die Fähigkeit voraus, selbständig in deutscher Sprache verfasste Schreiben, Formulare und sonstige Schriftstücke zu lesen und - nach Maßgabe von Alter und Bildungsstand - den sachlichen Gehalt zumindest von Texten einfacheren Inhalts aufgrund der Lektüre auch so zu erfassen, dass hierauf zielgerichtet und verständig reagiert werden kann. Hinsichtlich der Fähigkeit, sich in deutscher Schriftsprache auszudrücken, kann nicht verlangt werden, dass der Einbürgerungsbewerber einen Diktattext in deutscher Sprache selbst und eigenhändig im Wesentlichen fehlerfrei schreiben kann. Allerdings muss es dem Einbürgerungsbewerber möglich sein, sich eigenverantwortlich und eigenverantwortet im familiär-persönlichen, beruflichen und geschäftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern aktiv schriftlich in deutscher Sprache zu verständigen. Bei schriftlicher Kommunikation, bei der nach dem heutigen Stand der Technik zumindest im beruflich-geschäftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern für die Texterstellung Hilfsmittel (Computer; Schreibmaschine; Diktiergerät) genutzt werden, ist es regelmäßig weder erkennbar noch entscheidend, ob ein Text eigenhändig geschrieben ist. Hierfür muss der Einbürgerungsbewerber sich nicht selbst schriftlich ausdrücken können, wenn und solange er in eigener Verantwortung eine schriftliche Kommunikation sicherzustellen vermag, ohne diese vollständig und ohne eigene Kontrollmöglichkeit auf Dritte zu übertragen. Kann der Einbürgerungsbewerber nicht selbst ausreichend deutsch schreiben, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn er deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen kann und somit die schriftliche Äußerung als seine "trägt".

Würde man insgesamt dieses Anforderungsprofil für die mündliche wie schriftliche Kommunikationsfähigkeit unterschreiten, so wäre dies mit der rechtlichen Vorgabe des Begriffs "ausreichend" nicht mehr zu vereinbaren (vgl. etwa Berlit, in: GK-StAG, § 11 Rdn. 37 ff.).

Ausgehend hiervon hat der Senat in der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger im Einzelnen zu seinen aktuellen persönlichen Lebensverhältnissen sowie zu seinen früheren politischen Tätigkeiten in Bremerhaven und dem Loslösungsprozess von der DHKP-C angehört wurde, die Überzeugung gewonnen, dass schon die beim Kläger vorhandenen mündlichen aktiven wie passiven Sprachkenntnisse nicht das erforderliche Sprachniveau erreichen.

Der Kläger war schon in weiten Teilen nicht in der Lage, ohne Einschaltung des zugezogenen Dolmetschers die Fragen des Gerichts zu den Vorgängen in Bremerhaven und den Umständen seiner Trennung von der Organisation zu verstehen. Dabei teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es habe sich in diesem Zusammenhang um so komplexe Sachverhalte gehandelt, dass hier eine Kommunikation ohne Dolmetscher nicht mehr verlangt werden durfte. Denn es ging hier zunächst im Ausgangspunkt um Sachverhalte, die dem nächsten Lebensumfeld des Klägers entstammten, und nicht um abstrakte und theoretische Erörterungen. Um eine Nuance besser war das Verstehen bei Fragen zum beruflichen und familiären Umfeld, allerdings handelte es sich dabei auch um Fragen der einfachsten Art.

Was das aktive Sprachvermögen betrifft, war der Kläger von seltenen Ausnahmen abgesehen nicht in der Lage, vollständige Sätze zu bilden, wobei es, wie dargelegt, durchaus unschädlich gewesen wäre, wenn diese nicht fehlerfrei gewesen wären. Der Kläger sprach auch nicht etwa in verständlichen sog. Infinitivsätzen. Vielmehr beschränkte er sich darauf, Schlag- und Stichworte unverbunden aneinander zu reihen, deren Sinn teilweise sogar mit der zusätzlichen Aktenkenntnis nicht immer zu erfassen war. Für einen Zuhörer, dem jede Vorkenntnis über den Kläger gefehlt hätte, wären die Ausführungen unverständlich gewesen. Zum Teil musste das Gericht auch hier, wenn Nachfragen ohne Ergebnis geblieben waren, die Hilfe des Dolmetschers in Anspruch nehmen, ohne dass aber die vom Kläger aus seiner Zeit in Bremerhaven geschilderten Erlebnisse und Ereignisse sich als besonders komplex und vielschichtig erwiesen hätten.

Der Senat nimmt diese Bewertung auch vor dem Hintergrund vor, dass der Kläger immerhin bei einer türkischen Tageszeitung schriftstellerisch tätig ist und auch in der Vergangenheit bereits in der Türkei einschlägig gearbeitet hat. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass beim Kläger eine über der untersten Stufe liegende Fertigkeit im Umgang mit Schrift und Sprache vorausgesetzt werden kann.

Aus dem einmal im November 2003 mit positivem Ergebnis abgelegten Sprachtest können angesichts der verstrichenen Zeit keine irgendwie gearteten Schlussfolgerungen gezogen werden. Dass der Kläger möglicherweise in wenigen Tagen im Anschluss an einen bislang besuchten Sprachkurses die Sprachprüfung für das Zertifikat Deutsch B 1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen ablegen wird, ist mit Rücksicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unerheblich, abgesehen davon, dass nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck völlig offen ist, ob der Kläger Erfolg haben wird, auch wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass er in der mündlichen Verhandlung einem besonderen und ihn belastenden Druck ausgesetzt war. Denn auch bei dieser Prüfung wird er unter einem nicht unerheblichen Erfolgsdruck stehen (vgl. nunmehr § 10 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 6 StAG n.F.; vgl. auch zu den Kriterien, die sich im Wesentlichen nur im Bereich des aktiven Schreibvermögens unterscheiden werden, auch http://www.goethe.de/z/commeuro/c.htm).

Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne sich im normalen Umgang mit Behörden zurechtfinden, ist spekulativ geblieben und durch die mündliche Verhandlung nicht bestätigt worden. Abgesehen davon verfehlt das Kriterium des "Sich-Zurechtfindens" den dargestellten Maßstab der ausreichenden Sprachkenntnisse.

Dem Kläger war auch auf seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag kein Schriftsatzrecht einzuräumen. Nach § 283 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO ist einem Beteiligten, der sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden war, das Recht zum Nachreichen eines Schriftsatzes einzuräumen. Diese Voraussetzungen lagen ersichtlich nicht vor. Auch wenn man diese Bestimmung, die die Funktion hat, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu sichern, auf die Fallkonstellation anwendet, dass etwa die mündliche Verhandlung eine unvorhergesehene Wendung genommen hatte und sich deshalb ein Beteiligter nicht erklären konnte, so hat die Verhandlung ein in diesem Sinn unerwartetes Ergebnis nicht erbracht. Vielmehr waren die Sprachkenntnis gerade Kern des Berufungsverfahrens, insbesondere lag es auf der Hand, dass der Senat einen anderen Eindruck als das Verwaltungsgericht würde gewinnen können. Abgesehen davon bezog sich das Schriftsatzrecht nur auf einen künftigen, im Übrigen ungewissen und für den Senat nicht maßgeblichen Sachverhalt, nämlich das Ablegen der Sprachprüfung am 28.02.2009.

Auf die Frage, ob die Betätigung des Klägers für Devrimici Sol den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfüllt, kommt es hiernach nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 25. Februar 2009

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt (vgl. Ziffer 42.1 des Streitwertkatalogs 2004).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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