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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 04.06.2003
Aktenzeichen: 13 S 2685/02
Rechtsgebiete: GG, AuslG


Vorschriften:

GG Art. 6
AuslG § 19 Abs. 1
AuslG § 19 Abs. 2
AuslG § 23 Abs. 3
1. Der Kernbereich des dem ausländischen Vater eines minderjährigen deutschen Kindes zustehenden Umgangsrechts darf durch ausländerrechtliche Maßnahmen nicht vereitelt oder in einer Weise erschwert werden, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht der in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltenen Schutzgarantie zuwiderläuft. Dies ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der "besonderen Härte" in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG zu berücksichtigen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.9.2002 - 10 S 2485/01 -, juris).

2. Eine "besondere Härte" i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG kommt auch dann in Betracht, wenn sich der Ausländer bei Erfüllung der Rückkehrverpflichtung in einer vergleichbar schwierigen Lage befände wie Personen, die in § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG unmittelbar angesprochen werden oder wenn ihm Beeinträchtigungen drohen, deren Gewicht demjenigen der in der amtlichen Begründung aufgezählten Beispielsfälle gleichkommt.

3. Eine "besondere Härte" i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG kann zu bejahen sein, wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer Umstände (hier: einer Dauererkrankung) ohne Zubilligung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet nicht möglich wäre, einen hinreichenden Umgang mit seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden minderjährigen deutschen Kind zu pflegen.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

13 S 2685/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Aufenthaltsgenehmigung

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ridder und den Richter am Verwaltungsgericht Epe

am 4. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. November 2002 - 13 K 2940/02 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.3.2002 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt. Der - zulässige - Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.3.2002 anzuordnen, ist begründet. Das private Interesse des Antragstellers, einstweilen im Bundesgebiet verbleiben zu können, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 72 Abs. 1 AuslG, 12 LVwVG) ausländerbehördlichen Maßnahmen. Denn die Erfolgsaussichten des vom Antragsteller verfolgten Begehrens auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Aufhebung der Abschiebungsandrohung sind aufgrund der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung derzeit als (zumindest) offen anzusehen. Bei dieser Sachlage muss das öffentliche Interesse am Sofortvollzug gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet zurückstehen.

Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller aus den von der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit - dies haben die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt - nur § 23 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG in Betracht. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch des Ausländers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, wenn es zur Vermeidung einer "besonderen Härte" erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht hat - übereinstimmend mit der Antragsgegnerin - das Vorliegen einer besonderen Härte im Falle des Antragstellers verneint. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Beziehungen zwischen einem ausländischen Vater und seinem minderjährigen deutschen Kind könnten nur dann eine besondere Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AuslG begründen, wenn der tatsächlich gepflegte Umgang mit dem Kind über eine reine Begegnungsgemeinschaft hinausgehe und zu einer personellen Verbundenheit mit dem Kind geführt habe, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei. Von einer derartig engen Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und seinem am 6.5.1999 geborenen deutschen Sohn könne aber nicht ausgegangen werden. Der Kontakt des Antragstellers zu seinem Sohn beschränke sich vielmehr auf die Wahrnehmung des mit seiner Ehefrau vereinbarten Besuchsrechts alle 14 Tage. Darüber hinaus sei der Antragsteller nicht in die Erziehung seines Kindes eingebunden. Intensivere Kontakte fänden schon aufgrund der räumlichen Distanz zwischen dem Wohnort des Antragstellers und dem Aufenthaltsort seines Sohnes nicht statt. Auch sei nicht ersichtlich, dass vor der Aufhebung der Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn infolge der Trennung von der deutschen Ehefrau zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn eine intensive Vater-Sohn-Beziehung bestanden oder eine solche nach der Trennung von der Ehefrau von ihm weiter unterhalten worden wäre. Bei dieser Sachlage könne nicht festgestellt werden, dass durch den Vollzug der Ausreiseverpflichtung in einer Weise in eine durch Art. 6 GG geschützte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit dem Sohn des Antragstellers eingegriffen würde, die eine besondere Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG begründen könnte. Eine solche Härte folge auch nicht daraus, dass der Antragsteller an myokloniformen Bewegungsstörungen leide, die eine langfristige Therapie erforderten. Denn der Antragsteller habe weder glaubhaft gemacht, dass eine Therapie dieser Erkrankung in seinem Heimatland nicht möglich sei, noch dass sich diese Erkrankung im Falle unzureichender Behandlung erheblich verschlimmern würde. Auch enthielten die vom Antragsteller vorgelegten Atteste keine Aussage zu dem Schweregrad der Erkrankung, so dass diese keine besondere Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG begründe.

Mit diesen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht die rechtliche Bedeutung des dem Antragsteller zustehenden Umgangsrechts mit seinem inzwischen vierjährigen deutschen Sohn nicht hinreichend erfasst. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG erstreckt sich auch auf den Kerngehalt dieses Umgangsrechts, das daher nicht vereitelt oder in einer Weise erschwert werden darf, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht der in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltenen Schutzgarantie zuwiderläuft (vgl. hierzu BVerfG-K, Beschluss vom 30.1.2002, InfAuslR 2002, 171, 173). Nach der Rechtsprechung des 10. Senats des erkennenden Gerichtshofs (vgl. das Urteil vom 11.9.2002 - 10 S 2485/01 -, juris), der sich der erkennende Senat anschließt, ist dies bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der "besonderen Härte" in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG zu berücksichtigen.

Dabei ist zunächst von der in § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG enthaltenen Legaldefinition auszugehen, wonach eine besondere Härte insbesondere dann vorliegt, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung seiner ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Allerdings entspricht der Fall des Klägers nicht unmittelbar einem der sodann in dieser Vorschrift beispielhaft (aber nicht abschließend) aufgezählten Härtefälle. Nach dieser Aufzählung gehört zu den schutzwürdigen Belangen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG das Wohl eines mit dem ausländischen Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes; an einer solchen familiären Lebensgemeinschaft fehlt es aber nach der Trennung des Antragstellers von seiner deutschen Ehefrau und dem Verbleib des gemeinsamen Sohnes bei dieser. Eine "besondere Härte" kommt aber auch dann in Betracht, wenn sich der Ausländer bei Erfüllung der Rückkehrverpflichtung in einer vergleichbar schwierigen Lage befände wie Personen, die in § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG unmittelbar angesprochen werden oder wenn ihm Beeinträchtigungen drohen, deren Gewicht demjenigen der in der amtlichen Begründung (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausländergesetzes, BT-Drs. 14/2386) aufgelisteten Beispielsfälle gleichkommt (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 4.12.2002 - 13 S 2194/01 -, EZAR 023 Nr. 28 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.9.2002 a.a.O.). Als solche Fälle werden dort aufgezählt: Unmöglichkeit der Führung eines eigenständigen Lebens im Heimatland wegen gesellschaftlicher Diskriminierung, Drohung einer Zwangsabtreibung, Erforderlichkeit eines weiteren Aufenthalts in Deutschland im Hinblick auf eine Beeinträchtigung des Wohls des Kindes wegen der Verhältnisse im Herkunftsland sowie Gefahr einer willkürlichen Versagung des Umgangs mit dem Kind.

Eine Vergleichbarkeit mit diesen Fällen ergibt sich allerdings noch nicht daraus, dass es für einen betroffenen Ausländer mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, im Falle der Rückkehr in sein Heimatland sein gesetzliches Umgangsrecht mit einem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kind auszuüben. Eine besondere Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG ist aber dann zu bejahen, wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer Umstände ohne Zubilligung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet nicht möglich wäre, einen hinreichenden Umgang mit seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden minderjährigen deutschen Kind zu pflegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.9.2002 a.a.O.). Die Härteklausel des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG hat in solchen Fällen eine Auffangfunktion, die nur eingreift, wenn dem verfassungsrechtlichen Schutz des elterlichen Umgangsrechts aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG allein durch die Anwendung der Vorschriften über abgeleitete Aufenthaltsrechte von Ausländern (insbesondere §§ 17 und 23 AuslG) nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen dem betroffenen Ausländer und seinem Kind zwar keine familiäre Lebensgemeinschaft gegeben ist, jedoch Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 30.1.2002 a.a.O.), oder wenn besondere Umstände vorliegen, die begründeten Anlass zu der Befürchtung geben, dass es dem Ausländer von seinem Heimatland aus nicht möglich sein wird, einen hinreichenden Umgang mit seinem Kind zu pflegen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.9.2002 a.a.O.).

Im Falle des Antragstellers liegen zumindest gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen der zweiten Fallgruppe vor. Der Antragsteller hat durch fachärztliche Atteste nachgewiesen, dass er an einer langwierigen und gravierenden neurologischen Erkrankung leidet, deren fachgerechte Behandlung zwar inzwischen eine symptomatische Besserung zur Folge gehabt hat, die aber das Grundleiden nicht beseitigen kann, so dass eine permanente Fortführung der Therapie erforderlich sein wird. So wird in dem fachärztlichen Attest des Ärztlichen Direktors des Bürgerhospitals Stuttgart vom 21.8.2002 folgendes ausgeführt:

"Herr xxxxxxx xxxxxx, geboren am 4.1.1979, ... leidet an myokloniformen Bewegungsstörungen, die vermutlich eine langfristige Therapie erforderlich machen. Bei den Myoklonien kommt es lageunabhängig zu einschießenden Kopfbewegungen, die entsprechend erhöhter Amplituden im Medianus-SEP als Myoklonien zu bewerten sind. Unter einer langsam steigenden Dosis von Artane konnte eine symptomatische Besserung des Beschwerdebildes erreicht werden. Es wird auf lange Sicht notwendig sein, diese Therapie fortzuführen und immer wieder von der Dosis her zu adaptieren. Eine kausale Therapie ist derzeit nicht möglich."

Dieser fachärztliche Befund gibt begründeten Anlass zu der Befürchtung, dass es dem Antragsteller von seinem Heimatland - der Türkei - aus nicht möglich sein wird, einen hinreichenden Umgang zu pflegen, der seiner tatsächlichen persönlichen Verbundenheit mit seinem deutschen Sohn auch nur annähernd entspricht. Den diesbezüglichen Bedenken wird im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen sein. Insoweit bedarf es insbesondere fachärztlicher Aufklärung, ob es dem Antragsteller angesichts seiner Erkrankung möglich und auch zumutbar sein wird, das ihm für seinen Sohn zustehende Umgangsrecht von der Türkei aus auszuüben oder ob die hierfür erforderlichen, verhältnismäßig häufigen Besuchs-(Hin- und Rück-)Reisen mit erheblichen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes verbunden sein werden, welche die Schwelle der Zumutbarkeit überschreiten.

In diesem Zusammenhang sei schließlich darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht das Maß der tatsächlichen Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und seinem inzwischen vierjährigem deutschen Sohn - jedenfalls anhand der Aktenlage - nicht zutreffend gewürdigt hat. Zwar übt der Antragsteller derzeit sein Umgangsrecht aufgrund einer Vereinbarung mit seiner ehemaligen Ehefrau grundsätzlich durch Wahrnehmung eines Besuchsrechts "alle 14 Tage" aus. Dass keine intensiveren Kontakte stattfinden, kann ihm aber nicht angelastet werden, da er derzeit - wie er unwidersprochen vorgetragen hat - lediglich im Besitz einer von der Antragsgegnerin ausgestellten, auf Baden-Württemberg beschränkten Duldung ist, was Besuche bei seinem Sohn, der sich bei seiner Mutter in einem anderen Bundesland aufhält, erheblich erschwert. Aus den Akten der Antragsgegnerin ergibt sich jedenfalls, dass er sich entschieden um eine möglichst intensive Ausgestaltung seines Besuchs- und Umgangsrechts bemüht hat. Soweit das Verwaltungsgericht meint, es sei "nicht ersichtlich, dass vor der Aufhebung der Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn eine intensive Vater-Sohn-Beziehung bestanden hätte", bleibt unklar, worauf es diese Zweifel stützt. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner früheren Ehefrau seit der Geburt des Sohnes am 6.5.1999 bis Dezember 2000 fortbestand und er daher in dieser Zeit - selbstverständlich - auch mit seinem Sohn in enger familiärer Lebensgemeinschaft zusammengelebt habe; bei einer solchen Sachlage bedürften diesbezügliche Zweifel besonderer Begründung. Es liegt im übrigen auch nahe, dass dem Antragsteller - wie er ausdrücklich vorträgt - gerade wegen seiner Erkrankung, unter der er erheblich zu leiden habe, der persönliche Kontakt zu seinem Sohn, an dem er sehr hänge, außerordentlich wichtig sei. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass gerade bei einem Kleinkind (wie dem vierjährigen Sohn des Antragstellers) die Entwicklung sehr schnell voranschreitet (zu diesem Aspekt vgl. auch den Senatsbeschluss vom 2.5.2000 - 13 S 2456/99 - unter Hinweis auf BVerfG-K, Beschluss vom 31.8.1999, NVwZ 2000, 59), so dass dem glaubwürdig vorgetragenen und durch die bisherige Praxis bestätigten Wunsch des Antragstellers nach einer möglichst intensiven Ausgestaltung seines Umgangsrechts bei Beachtung des Schutzzwecks des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG erhöhte Bedeutung zukommt.

Nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung spricht somit viel dafür, dass dem Antragsteller ein auf ein Jahr befristeter (§ 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG) Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG zugestanden hat. Da ihm aufgrund seines rechtzeitig, vor Ablauf der letzten Aufenthaltserlaubnis am 17.5.2001 gestellten Verlängerungsantrags die Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 Nr. 2 AuslG zugute kam, steht ihm nunmehr, ohne dass es eines neuen Antrags bei der Antragsgegnerin bedürfte, aufgrund von § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG ein auf eine erneute Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestützter Bescheidungsanspruch zu (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 4.12.2002 - 13 S 2194/01 - a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24.5.1995, BVerwGE 98, 313). Auch insoweit sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als (zumindest) offen anzusehen, da Anhaltspunkte, welche die Ermessensausübung negativ zu Lasten des Antragstellers beeinflussen könnten, nicht ersichtlich sind.

Auch hinsichtlich der in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Abschiebungsandrohung war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen, da mit dieser Androhung die aus der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis resultierende Ausreisepflicht durchgesetzt werden sollte (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG), die aber im Falle der Rechtswidrigkeit dieser Versagung und ihrer gerichtlichen Aufhebung gerade nicht besteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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