Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 05.11.2003
Aktenzeichen: 13 S 2709/02
Rechtsgebiete: StAG, AuslG


Vorschriften:

StAG § 4 Abs. 3 Satz 1
StAG § 40b
AuslG § 89 Abs. 3
AuslG § 97
AuslG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (F. 1965)
1. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes gemäß § 4 Abs. 3 StAG setzt einen im Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthalt eines Elternteils im Bundesgebiet voraus.

2. § 89 Abs. 3 und § 97 AuslG sind bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegen, nicht entsprechend anwendbar.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

13 S 2709/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Einbürgerung

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ridder und den Richter am Verwaltungsgericht Vogel ohne mündliche Verhandlung am 5. November 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Oktober 2002 - 9 K 1317/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die am xx.x.1991 und am xx.x.1993 in Albstadt geborenen Kläger begehren ihre Einbürgerung.

Ihr Vater, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1987 in das Bundesgebiet ein. Er war vom 28.1.1988 bis zum 28.1.1993 im Besitz von befristeten Aufenthaltserlaubnissen. Im Anschluss daran wurde sein Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet. Am 19.7.2001 wurde ihm eine bis zum 19.7.2002 befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt, die am 8.8.2002 bis zum 19.7.2003 verlängert wurde. Über den am 30.6.2003 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ist noch nicht entschieden worden.

Die Mutter der Kläger, eine ehemalige Deutsche, erwarb in ihrer Kindheit die Staatsangehörigkeit der USA, nachdem sie von amerikanischen Staatsangehörigen adoptiert worden war. Nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet am 28.9.1976 wurde ihr am 12.12.1978 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Ihr am 14.4.1982 ausgestellter amerikanischer Reisepass war bis zum 13.4.1987 gültig. Am 5.6.1987 teilte die Mutter der Kläger dem damals für sie zuständigen Ausländeramt des Landratsamtes Tuttlingen telefonisch mit, dass sie ihren Pass am 19.4.1987 dem amerikanischen Generalkonsulat in Stuttgart zur Verlängerung geschickt habe. Am 15.6.1987 wurde ihr ein neuer Reisepass ausgestellt, der bis zum 14.6.1997 gültig war. In diesen Pass wurde am 16.7.1987 die unbefristete Aufenthaltserlaubnis übertragen.

Die Kläger beantragten am 8.5.1998 die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Über diesen Antrag ist bislang noch nicht entschieden worden, weil für die Kläger keine gültigen amerikanischen Pässe vorgelegt wurden und der Ausgang des Einbürgerungsverfahrens abgewartet werden sollte.

Die von der sorgeberechtigten Mutter am 19.4.2000 gestellten Anträge der Kläger auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 40b StAG lehnte das Landratsamt Zollernalbkreis mit Bescheid vom 1.2.2001 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Mutter der Kläger habe sich bei deren Geburt nicht - wie es § 40b StAG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG voraussetze - seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Denn sie habe in der Zeit vom 13.4.1987 bis zum 15.6.1987 keinen gültigen Pass besessen, so dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1965 die ihr erteilte Aufenthaltserlaubnis erloschen sei. Dies habe zur Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik geführt. §§ 89 und 97 AuslG fänden im Rahmen des § 4 Abs. 3 StAG keine Anwendung. Der Vater der Kläger erfülle ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 40b StAG, da er zum Zeitpunkt der Geburt seiner Kinder keinen achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt und auch nicht die erforderliche unbefristete Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besessen habe.

Die Kläger legten am 15.2.2001 Widerspruch ein und machten zur Begründung geltend: Ihre Mutter habe die Passverlängerung rechtzeitig beantragt. Eine Passverlängerung habe nicht erfolgen können, da die Pässe neu hätten beantragt werden müssen. Da nach den Vorschriften der USA der Pass nicht rückwirkend ausgestellt werden könne, sei es zu einer lediglich geringfügigen Unterbrechung des Passbesitzes gekommen, die für die Berechnung der Aufenthaltszeit unbeachtlich sei. Das geringfügige und unverschuldete Versäumnis ihrer Mutter könne ihnen nicht zugerechnet werden. Es sei unverhältnismäßig, allein hierauf abzustellen. Aus dem Umstand, dass ihrer Mutter am 16.7.1987 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, folge, dass auch die Ausländerbehörde den Verstoß nach § 9 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965 als geringfügig angesehen habe. Die Beeinträchtigung sei als gegenstandslos anzusehen, da hieraus keine Konsequenzen gezogen worden seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.7.2001, zugestellt am 18.7.2001, wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus: Für die Einbürgerung der Kläger nach § 40b in Verbindung mit § 4 Abs. 3 StAG fehle es an der Voraussetzung eines ununterbrochenen achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts der Mutter im Zeitpunkt der Geburt der Kläger. Sie habe vom 14.4.1987 bis zum 14.6.1987 keinen gültigen Pass gehabt. Dies habe nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des bis zum 31.12.1990 geltenden Ausländergesetzes von Gesetzes wegen zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis geführt. Dieser Umstand sei von der Ausländerbehörde, die die unbefristete Aufenthaltserlaubnis in den neuen Pass übertragen habe, offensichtlich übersehen worden. Im Zweifel könne aber die Übertragung als Neuerteilung angesehen werden. Trotzdem sei mit dem Fehlen eines gültigen Reisepasses die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts unterbrochen worden. Diese Unterbrechung könne auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 4 Abs. 3 StAG nicht unberücksichtigt bleiben. Auf die Dauer und den Grund der Unterbrechung komme es nicht an. Das Staatsangehörigkeitsgesetz enthalte keine den §§ 89 Abs. 3, 97 AuslG entsprechenden Regelungen und verweise auch nicht auf die genannten Vorschriften. Es bestehe insoweit auch keine Notwendigkeit der Gleichbehandlung von Einbürgerungen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz und dem Ausländergesetz. In § 4 Abs. 3 StAG werde ein Statusrecht geregelt, so dass Rechtsklarheit herrschen müsse. Eine Einbürgerung der Kläger nach § 85 AuslG ohne ihre Eltern scheide aus. Sie komme nach Nr. 8.1.3.6 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums von Baden-Württemberg auch nicht gemäß § 8 StAG in Betracht.

Die Kläger haben am 20.8.2001, einem Montag, Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und beantragt, den Bescheid des Landratsamtes Zollernalbkreis vom 1.2.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 13.7.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie einzubürgern. Zur Begründung haben sie geltend gemacht: Die auf den maßgeblichen Elternteil bezogenen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG müssten nicht bei der Geburt des Einbürgerungsbewerbers, sondern könnten auch bei Stellung des Antrags auf Einbürgerung vorliegen. Diese Voraussetzungen seien bei ihrer Mutter erfüllt. Aber auch dann, wenn die Voraussetzungen bei ihrer Geburt vorliegen müssten, stehe ihnen ein Anspruch auf Einbürgerung zu, da eine nur ganz geringfügige Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts ihrer Mutter nicht dazu führen könne, dass ihnen der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit versagt bleibe. Ihre Mutter habe seit 14 Jahren ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik. Sie selbst lebten seit ihrer Geburt in Deutschland, ihre Muttersprache sei deutsch.

Mit Urteil vom 21.10.2002, den Klägern zugestellt am 4.11.2002, hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Kläger könnten die Einbürgerung nach § 40b StAG nicht beanspruchen. Es könne offen bleiben, ob die Kläger rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hätten, nachdem für sie am 8.5.1998 eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt, über diesen Antrag aber noch nicht entschieden worden sei. Denn jedenfalls hätten bei der Geburt der Kläger die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG nicht vorgelegen, weil kein Elternteil zu diesem Zeitpunkt seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt habe. Da der Vater der Kläger keine Aufenthaltsgenehmigung, sondern lediglich eine Duldung besitze, scheide er als Anknüpfungspunkt für einen achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland aus. Die Mutter der Kläger weise ebenfalls bis zu deren Geburt keinen achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland auf. Sie habe sich im Jahr 1987 zwei Monate ohne gültigen Pass in Deutschland aufgehalten, weshalb ihre unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1965 erloschen sei. Durch die Neueintragung der Aufenthaltserlaubnis am 16.7.1987 sei der Aufenthalt der Mutter der Kläger allenfalls erst wieder ab diesem Zeitpunkt rechtmäßig geworden. Hiergegen könne nicht eingewandt werden, die rechtmäßigen Aufenthaltszeiten der Mutter der Kläger betrügen zusammengenommen bis zur Geburt der Kläger mehr als acht Jahre. Schon der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erfordere einen rechtmäßigen Aufenthalt ohne Unterbrechungen im Inland. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber in § 4 Abs. 3 StAG nicht auf die Unterbrechungsregelungen im derzeit geltenden Ausländergesetz verwiesen. § 97 AuslG, nach dem Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben könnten, verhelfe der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine Ermessensvorschrift handele, sei nicht erkennbar, dass diese Regelung eine Rückwirkung in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes 1965 habe. Den Gesetzesmaterialien lasse sich hierzu nichts entnehmen. Darüber hinaus gelte diese Vorschrift nicht außerhalb der ausländerrechtlichen Rechtsmaterie.

Am 3.12.2002 haben die Kläger die in diesem Urteil zugelassene Berufung beim Verwaltungsgericht Sigmaringen eingelegt.

Mit am 2.1.2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz beantragen die Kläger,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21.10.2002 zu ändern, den Bescheid des Landratsamtes Zollernalbkreis vom 1.2.2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 13.7.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie einzubürgern.

Zur Begründung führen sie aus: Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG seien erfüllt. Bei der Feststellung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts sei auf die Gesetzeslage bei Stellung des Einbürgerungsantrags abzustellen. Danach sei der Aufenthalt ihrer Mutter im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG rechtmäßig gewesen. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes ihrer Mutter richte sich nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zur Zeit der Antragstellung. Damit finde § 97 AuslG ebenso wie das Ausländerrecht im Übrigen, das mit den Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechts verknüpft sei, Anwendung. § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG verweise nicht nur auf einzelne Regelungen des Ausländergesetzes. Die Frage, ob ein Aufenthalt eines Ausländers rechtmäßig sei, richte sich vielmehr nach allen in Betracht kommenden ausländerrechtlichen Vorschriften, somit auch nach § 97 AuslG. Diese Regelung enthalte einen allgemeinen Rechtsgrundsatz und sei keine Übergangsvorschrift. § 97 AuslG sei auch auf die Vorschriften vor seinem Inkrafttreten anzuwenden. Dies ergebe sich aus den übrigen Vorschriften des zehnten Abschnitts des Ausländergesetzes, die die Fortgeltung des bisherigen Ausländerrechts auf ganz bestimmte Rechtsmaterien beschränkten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung beruft er sich auf das angefochtene Urteil und macht weiter geltend: Die Voraussetzungen des § 40b StAG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 StAG seien nicht erfüllt, weil kein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt der Kläger seit acht Jahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland gehabt habe. Maßgeblich für den achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt sei nach dem eindeutigen Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift der Zeitpunkt der Geburt. Da die Mutter der Kläger in der Zeit vom 14.4.1987 bis zum 14.6.1987 keinen gültigen Reisepass besessen habe, sei die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts nach dem 1987 geltenden § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG unterbrochen gewesen. Bei dem Begriff "rechtmäßiger Aufenthalt" handele es sich um einen feststehenden Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite. Die Einheitlichkeit der Rechtsordnung gebiete eine einheitliche Bestimmung des rechtmäßigen Aufenthalts sowohl im Staatsangehörigkeitsgesetz wie auch im Ausländergesetz. Die Kläger könnten sich nicht auf § 97 AuslG berufen, da es sich hierbei nicht um einen allgemein gültigen Rechtsgrundsatz handele, der über das Ausländerrecht hinaus auch im Rahmen der Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsrecht Geltung beanspruchen könne. Dies zeige sich schon daran, dass mit § 97 AuslG eine Ermessensentscheidung ermöglicht werde, was ersichtlich den zwingend formulierten Erwerbstatbeständen in § 4 StAG widerspreche.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Dem Senat liegen die Einbürgerungsakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen, die Ausländerakten der Kläger und ihrer Eltern, sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung der Kläger ist auf Grund ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§ 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Die Kläger haben die Berufung insbesondere innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht eingelegt (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO), sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 3 Satz 1 und 4 VwGO).

Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage der Kläger zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Landratsamtes Zollernalbkreis vom 1.2.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 13.7.2001 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Ihnen steht der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Kläger können ihre Einbürgerung nicht gemäß § 40b StAG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 StAG beanspruchen. Nach § 40b Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der am 1.1.2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf seinen Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG vorgelegen haben und weiter vorliegen. Der Antrag konnte gemäß § 40b Satz 2 StAG bis zum 31.12.2000 gestellt werden. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Nr. 1) und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt (Nr. 2).

Es kann offen bleiben, ob die in den Jahren 1991 und 1993 in Albstadt geborenen Kläger, für die deren sorgeberechtigte Mutter innerhalb der Frist des § 40b Satz 2 StAG die Einbürgerung beantragt hat, die weiteren an ihre Person anknüpfenden Voraussetzungen des § 40b Satz 1 StAG erfüllen, also am 1.1.2000 rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt haben. Denn weder bei ihrem Vater noch bei ihrer Mutter sind sämtliche Erfordernisse des § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StAG gegeben. Für den Vater der Kläger folgt dies bereits daraus, dass er weder bei ihrer Geburt noch bei Stellung des Antrags nach § 40b StAG im Besitz der von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG geforderten Aufenthaltsgenehmigung (Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die seit drei Jahren erteilt sein muss) war.

Die Mutter der Kläger erfüllt nicht die Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG an die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 40b StAG müssen - im Gegensatz zur Ansicht der Kläger - die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG nicht nur zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 40b Satz 2 StAG (vgl. dazu Urteil des Senats vom 7.10.2003 - 13 S 887/03 -), sondern bereits zum Zeitpunkt der Geburt der Kläger vorgelegen haben. Dies entspricht dem Sinn des § 40b StAG als Übergangsvorschrift, mit der diejenigen Kinder, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.7.1999 (BGBl. I 1618) - StAngRG - am 1.1.2000 noch keine zehn Jahre alt waren, weitgehend so gestellt werden sollen, als hätte der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG, der die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland normiert (Ius-soli-Erwerbstatbestand), schon bei ihrer Geburt gegolten (vgl. Urteil des Senats vom 7.10.2003, a.a.O.).

Zum Zeitpunkt der Geburt der Kläger hat ihre Mutter aber nicht seit acht Jahren rechtmäßig ihren Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG wird - wie auch sonst -grundsätzlich durch den Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung vermittelt; darüber hinaus ist der gesetzlich erlaubte oder genehmigungsfreie wie auch der nach § 69 Abs. 3 AuslG 1990/§ 21 Abs. 3 AuslG 1965 fiktiv erlaubte Aufenthalt rechtmäßig (vgl. Beschluss des Senats vom 30.7.2003 - 13 S 1664/02 -; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., § 4 StAG RdNr. 76). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in dem von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG geforderten Zeitraum ist dabei auf das jeweils maßgebliche Ausländerrecht abzustellen.

Zwar ist der Mutter der Kläger am 12.12.1978 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden und war ihr Aufenthalt im Bundesgebiet zunächst rechtmäßig. Doch war sie in der Zeit vom 14.4.1987 bis zum 14.6.1987 nicht im Besitz eines gültigen Passes, obwohl sie nach § 3 Abs. 1 des bis zum 31.12.1990 geltenden Ausländergesetzes vom 28.4.1965 der Passpflicht unterlag. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1965 erlosch die Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer keinen gültigen Pass mehr besaß. Dies galt beim Ablauf der Gültigkeit des Passes unabhängig davon, ob die Verlängerung oder Erneuerung des Passes beantragt wurde, bevor die Gültigkeit des Passes abgelaufen war (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.8.1987 - 1 S 821/87 -, InfAuslR 1987, 324; Urteil vom 26.10.1988 - 11 S 1947/87 -, InfAuslR 1989, 82); auf ein Verschulden des Betroffenen kam es nicht an (BVerwG, Urteil vom 30.5.1989 - 1 C 57.87 -, NVwZ 1989, 1078; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1988, a.a.O.). Demgemäß erlosch mit dem Ablauf der Gültigkeit des Passes der Mutter der Kläger am 14.4.1987 die ihr erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Einer gesonderten Verfügung der Ausländerbehörde bedurfte es hierfür nicht, da diese Rechtsfolge unmittelbar kraft Gesetzes eintrat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.5.1989, a.a.O.; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 2. Aufl., § 9 AuslG Anm. 1; Kanein, Ausländerrecht, 4. Aufl., § 9 AuslG RdNr. 3). In der Übertragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in den am 15.6.1987 neu ausgestellten Pass der Mutter der Kläger kann damit allenfalls eine Neuerteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gesehen werden (zur Möglichkeit, dem Ausländer nach Vorlage eines neuen Passes nach den allgemeinen Bestimmungen des AuslG 1965 erneut eine [unbefristete] Aufenthaltserlaubnis zu erteilen vgl. BVerwG, Urteil vom 30.5.1989, a.a.O.; Kloesel/Christ, a.a.O., Anm. 3). Durch diese wurde die Aufenthaltserlaubnis aber nicht - was die Kläger in der Sache geltend machen - rückwirkend für den Zeitraum der zweimonatigen Passlosigkeit im Jahr 1987 erteilt. Denn die Ausländerbehörde konnte nicht über die von Gesetzes wegen eintretende Rechtsfolge des § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1965 disponieren.

Damit hielt sich die Mutter der Kläger jedenfalls für die Zeit ihrer Passlosigkeit vom 14.4.1987 bis zum 14.6.1987 ohne die nach § 2 AuslG 1965 für sie erforderliche Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet auf und war ihr Aufenthalt in diesem Zeitraum nicht rechtmäßig. Diese Unterbrechung der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes ist beachtlich, da der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes nach § 4 Abs. 3 StAG einen zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthalt des maßgeblichen Elternteils im Bundesgebiet voraussetzt (vgl. auch Ziffer 4.3.1.1 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13.12.2000 [GMBl. 2001, S. 122] und Anlage 28 der nach § 4 Abs. 3 Satz 3 StAG erlassenen 16. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 12.11.1999 [BGBl. I S. 2203]) . Weder § 89 Abs. 3 StAG, der für die erleichterte Einbürgerung von Ausländern nach den §§ 85 ff. AuslG bestimmt, dass Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts außer Betracht bleiben, wenn sie - neben anderen - darauf beruhen, dass der Ausländer nicht im Besitz eines gültigen Passes war, noch § 97 AuslG, nach dem Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können, finden bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegen, Anwendung.

Bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG ("seit acht Jahren ...") spricht dafür, dass nicht die Summe verschiedener rechtmäßiger Aufenthalte in der Bundesrepublik ausreichend ist, sondern dass es sich um einen bis zur Geburt ununterbrochen andauernden rechtmäßigen Inlandsaufenthalt des maßgeblichen Elternteils handeln muss (vgl. Hailbronner/Renner, a.a.O., § 4 StAG RdNr. 77).

Auch systematische Gesichtspunkte streiten nicht für eine Anwendung des § 89 Abs. 3 AuslG oder des § 97 AuslG im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG.

§ 89 Abs. 3 AuslG hat seinen Platz im siebenten Abschnitt des Ausländergesetzes, der die erleichterte Einbürgerung von Ausländern mit langjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik sowie die Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder nach den §§ 85 ff. AuslG zum Gegenstand hat. Diese Vorschriften sind gegenüber den allgemeinen Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechts Sonderregelungen (vgl. auch Urteil des Senats vom 21.8.2003 - 13 S 888/03 -). Der Gesetzgeber hat zwischen den allgemeinen Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts im Staatsangehörigkeitsgesetz und den Einbürgerungs- und weiteren Bestimmungen des Ausländergesetzes mit dem Staatsangehörigkeitsreformgesetz vom 15.7.1999 lediglich punktuelle Verknüpfungen in Gestalt von einzelnen Verweisungen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StAG, § 37 StAG) geschaffen, im Rahmen des § 4 Abs. 3 StAG aber nicht auf die Regelung des § 89 Abs. 3 AuslG Bezug genommen. Deswegen kann bereits aus systematischen Gründen nicht angenommen werden, die Regelung des § 89 Abs. 3 AuslG enthalte ein allgemeines Rechtsprinzip, welches auch auf die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes anzuwenden sei. Vielmehr enthält § 89 AuslG gerade Sonderbestimmungen, die sich lediglich auf die Fälle der erleichterten Einbürgerung nach den §§ 85 ff. AuslG beziehen (vgl. Hailbronner/Renner, a.a.O., § 4 StAG RdNr. 77; Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht [GK/ StAR], § 4 StAG RdNr. 220; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 89 AuslG RdNr. 5; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 4. Aufl., § 89 RdNr. 2).

Entsprechendes gilt für die ausschließlich auf ausländerrechtliche Entscheidungen zugeschnittene Unterbrechungsregelung des § 97 AuslG (vgl. Kloesel/Christ, a.a.O., § 97 AuslG RdNr. 3; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., § 89 AuslG RdNr. 36; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 89 AuslG RdNr. 5). Insoweit kommt hinzu, dass nach § 97 AuslG Unterbrechungen des Aufenthalts bis zu einem Jahr nicht zwingend unbeachtlich sind, sondern die Entscheidung hierüber in das pflichtgemäße Ermessen der Ausländerbehörde gestellt ist (vgl. etwa Renner, a.a.O., § 98 AuslG RdNr. 6). Hingegen wird die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG bei Vorliegen der Voraussetzungen von Gesetzes wegen (gleichsam automatisch) erworben. Der Staatsangehörigkeitserwerb nach § 4 Abs. 3 StAG kann damit nicht von einer Ermessensentscheidung der Behörde darüber abhängig sein, ob Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben.

Aus der Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 3 StAG ergibt sich nichts anderes. Die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 14) sind insoweit unergiebig (so auch: GK/StAR, § 4 StAG RdNr. 221). Dort wird lediglich wiederholt, dass es nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG auf die Dauer des rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes eines Elternteils ankomme und darauf, dass dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes über eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (bzw. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG) und damit einen verfestigten Aufenthalt in der Bundesrepublik verfüge. Mit dieser Regelung - so heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs weiter - solle den hier aufwachsenden Kindern ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit frühzeitig zuerkannt werden, um ihre Integration in die deutschen Lebensverhältnisse zu verbessern. Über die Anwendbarkeit der Unterbrechensregelungen des § 89 Abs. 3 AuslG und des § 97 AuslG wird damit keine Aussage getroffen.

Eine entsprechende Anwendung des § 89 Abs. 3 AuslG auf die Regelung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG kommt nicht in Betracht (anders aber: VG Stuttgart, Urteile vom 14.3.2001 - 7 K 3738/00 -, InfAuslR 2001, 299, vom 25.4.2001 - 7 K 715/01 -, InfAuslR 2001, 319 und vom 9.8.2002 - 7 K 4424/01 -; GK/StAR, § 89 AuslG RdNr. 4, vgl. allerdings eine analoge Anwendung nicht in Betracht ziehend: GK/StAR, § 4 StAG RdNr. 220 ff.). Denn es fehlt bereits an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke. Die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt voraus, dass die normative Regelung lückenhaft ist, dass der Gesetzgeber also in Wahrheit für den zu entscheidenden Fall keine Regelung getroffen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.7.1990 - 1 BvR 984/87, 1 BvR 985/87 -, BVerfGE 82, 286, 304; BVerwG, Urteil vom 14.3.1974 - II C 93.72 - BVerwGE 45, 85, 90; Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 46.78 -, BVerwGE 57, 183, 186; Urteil vom 26.10.1995 - 3 C 11.94 -, a.a.O.; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 370 ff.), weil er eine nach seiner Grundabsicht der Regelung bedürftige Frage übersehen oder irrtümlich für von ihm bereits geregelt gehalten hat. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Denn § 89 Abs. 3 AuslG war bereits in der ursprünglichen Fassung des Ausländergesetzes vom 9.7.1990 enthalten und ist unverändert geblieben, während § 4 Abs. 3 StAG erst durch Art. 1 Nr. 3 StAngRG in das Staatsangehörigkeitsgesetz eingefügt wurde. Der Gesetzgeber hat dabei davon abgesehen, auf die Vorschrift des § 89 Abs. 3 AuslG zu verweisen oder eine dem § 89 Abs. 3 AuslG entsprechende oder ähnliche Vorschrift in das Staatsangehörigkeitsgesetz aufzunehmen, während er an anderen Stellen durch punktuelle Verweisungen (vgl. §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 StAG, 37 StAG) Verknüpfungen zwischen dem Staatsangehörigkeitsgesetz und dem Ausländergesetz geschaffen hat. Diese Vorgehensweise des Gesetzgebers ist Beleg dafür, dass er ganz gezielt bestimmte Bestimmungen des Ausländergesetzes im Bereich des Staatsangehörigkeitsgesetzes zur Geltung bringen wollte, andere hingegen nicht. Damit kann vom Vorliegen einer Regelungslücke nicht ausgegangen werden.

Darüber hinaus sind der Erwerbstatbestand des § 4 Abs. 3 StAG und der Einbürgerungstatbestand des § 85 AuslG, auf den § 89 Abs. 3 AuslG anzuwenden ist, nicht in den für die gesetzliche Bewertung maßgeblichen Hinsichten gleich zu beurteilen (vgl. zu diesen Voraussetzungen für den Analogieschluss: BVerwG, Urteil vom 26.10.1995 - 3 C 11.94 -, BVerwGE 99, 362, 368; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 381). Mit § 4 Abs. 3 StAG hat der Gesetzgeber erstmals den Grundsatz des ausschließlichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des Abstammungsprinzips durchbrochen und zum Teil das Geburtsortsprinzip (Ius-soli-Prinzip) eingeführt. Es tritt nicht an die Stelle des Abstammungsprinzips, sondern ergänzt es für eine fest umrissene Konstellation. Dem Erwerbstatbestand des § 4 Abs. 3 StAG liegt die gesetzgeberische Erwartung zugrunde, dass sich das in der Bundesrepublik geborene Kind ausländischer Eltern auf der Grundlage des länger andauernden und rechtlich gesicherten Inlandsaufenthaltes des maßgeblichen Elternteils in die deutschen Lebensverhältnisse integrieren wird (Hailbronner/Renner, a.a.O., § 4 StAG RdNr. 68; GK/StAR, § 4 RdNr. 187 ff.). Zwar ging der Gesetzgeber auch im Rahmen des § 85 Abs. 1 AuslG davon aus, dass die dort genannten Voraussetzungen auf die erforderliche Integration des Einbürgerungsbewerbers schließen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.9.1995 - 1 B 236.94 -, NVwZ 1996, 717). Doch regelt § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG im Gegensatz zu §§ 85 ff. AuslG, die einen durch die zuständige Ausländerbehörde zu prüfenden Einbürgerungsanspruch normieren, den gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG enthält bezüglich des erforderlichen Aufenthaltstitels deutlich strengere Voraussetzungen als § 85 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, da er hinsichtlich der erforderlichen Integrationsvoraussetzungen lediglich an - für die Eintragung der deutschen Staatsangehörigkeit durch den nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StAG zuständigen Standesbeamten - einfach zu ermittelnde und eindeutige (formale) Rechtspositionen anknüpft, während für den Einbürgerungsanspruch nach den §§ 85 ff. AuslG weitere die Integrationserwartung sichernde materielle Voraussetzungen vorliegen müssen (vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 AuslG, §§ 86 ff. AuslG). Lässt § 85 Abs. 1 Nr. 2 AuslG bereits den Besitz einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis ausreichen, verlangt § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG, dass der maßgebliche Elternteil eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Die an den erforderlichen Aufenthaltstitel anknüpfenden beträchtlichen Unterschiede an die Integrationsanforderungen im Rahmen des § 4 Abs. 3 StAG einerseits und der §§ 85 ff. AuslG andererseits schließen eine entsprechende Anwendung des § 89 Abs. 3 AuslG auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG aus (vgl. GK/StAR, § 4 StAG RdNr. 221).

Scheidet damit eine analoge Anwendung des § 89 Abs. 3 AuslG im Rahmen des § 4 Abs. 3 StAG aus, kommt eine entsprechende Anwendung des allgemein für die ausländerrechtliche Rechtsmaterie geltenden § 97 AuslG auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG ebenfalls nicht in Betracht. Eine analoge Heranziehung des § 97 AuslG verbietet sich zudem nach den obigen Ausführungen auch deshalb, weil es sich hierbei um eine Ermessensvorschrift handelt, während der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 3 StAG von Gesetzes wegen - ohne behördlichen Einbürgerungsakt - eintritt.

Dass die Voraussetzungen für eine Einbürgerung der Kläger nach § 85 Abs. 1 AuslG und § 8 StAG nicht vorliegen, wird im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 13.7.2001 zutreffend festgestellt. Der Senat verweist auf die dortigen Ausführungen, zumal die Kläger hiergegen keine Einwendungen erhoben haben (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 112 Abs. 5 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG § 89 Abs. 3 AuslG Anwendung findet, grundsätzliche Bedeutung hat.

Beschluss

vom 5. November 2003

Der Streitwert des Verfahrens in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf jeweils 8.000,-- EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruhen auf §§ 25 Abs. 2 Satz 1 und 2, 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO in entsprechender Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich in Einbürgerungsverfahren das Sachinteresse des Klägers nicht in einem Geldwert ausdrücken lässt, die Festsetzung des Auffangstreitwertes somit zwingend geboten ist (etwa Beschluss des Senats vom 14.4.1994 - 13 S 970/94 -, VBlBW 1994, 311). Damit ist hier je Kläger der Auffangstreitwert von 4.000,- EUR zu Grunde zu legen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück