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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 28.10.2008
Aktenzeichen: 13 S 2751/08
Rechtsgebiete: AufenthG
Vorschriften:
AufenthG § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Abschiebung
hier: Antrag nach § 123 VwGO
hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
am 28. Oktober 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 - 6 K 442/08 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat sachlich keinen Erfolg; die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, die den Prüfungsauftrag des Senats begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht dem auf einstweilige Unterlassung der Abschiebung gerichteten Antrag des Antragstellers nach § 123 VwGO hätte stattgegeben müssen.
Der Antragsteller - ein angolanischer Staatsangehöriger - erstrebt mit der inzwischen erhobenen Klage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG bzw. § 23 AufenthG i.V. mit der sog. Bleiberechtsregelung; er macht in diesem Zusammenhang geltend, sämtliche zeitlichen Voraussetzungen einer derartigen Aufenthaltserlaubnis seien in seinem Fall gegeben, und es liege auch kein Ausschlussgrund im Sinn des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor. Der Antragsgegner ist demgegenüber der Auffassung, dem Antragsteller sei eine vorsätzliche Täuschung und ein Hinauszögern aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Sinn von § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vorzuwerfen, da er sich bereits seit 2004 im Besitz eines Passes befinde, diesen aber erst im Oktober 2007 der Behörde vorgelegt habe.
Den auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Unterlassung der Abschiebung gerichteten Antrag des Antragstellers nach § 123 VwGO hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss abgelehnt; es hat ausgeführt, es liege jedenfalls der Ausschlussgrund des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (1. Alternative) AufenthG vor. Der Antragsteller habe nämlich die Ausländerbehörde über den Besitz des angolanischen Passes getäuscht. Seine Einlassung, er habe den im Jahr 2004 ausgestellten Pass erst am 11.10.2007 von der angolanischen Botschaft in Berlin ausgehändigt bekommen, sei nicht glaubhaft; es sei daher davon auszugehen, dass er den Pass bereits seit 2004 besitze, diesen Umstand der Behörde aber bis zum 12.10.2007 vorenthalten habe, obwohl in das Regierungspräsidium Stuttgart bereits am 8.11.2006 aufgefordert habe, einen Pass oder ein anderes Reisedokument vorzulegen und zur Verhinderung von Abschiebungsmaßnahmen freiwillig auszureisen. Ob daneben der Ausschlussgrund der Hinauszögerung oder Behinderung behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorliege, könne offenbleiben.
Zur Begründung der Beschwerde hat der Antragsteller vorgetragen, es fehle jedenfalls am Vorsatz und an der erforderlichen Kausalität; aufgrund des Aufenthaltsrechts seiner Ehefrau sei während des gesamten Zeitraums ein innerstaatliches Ausreisehindernis im Sinn von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gegeben gewesen. Seine Ehefrau sei ab dem 21.11.2002 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und danach im Besitz von Aufenthaltsfiktionen sowie einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG (bis 30.6.2008) gewesen; eine Abschiebung sei daher von vornherein nicht in Betracht gekommen. Er habe zwar seit 1.9.2007 von seiner Ehefrau getrennt gelebt, inzwischen aber beschlossen, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen und wieder zusammen zu ziehen. Die Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung bzw. des § 104 a AufenthG seien unstreitig erfüllt, so dass die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage Erfolg haben werde.
Mit diesem Vortrag kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. In der Beschwerdebegründung wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei bereits im Jahr 2004 im Besitz des angolanischen Passes gewesen, nicht bestritten, so dass auch der Senat hiervon auszugehen hat (siehe § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Einwand des Antragstellers, es fehle an einem entsprechenden Täuschungsvorsatz, wird nicht näher begründet und ist für den Senat auch nicht stichhaltig; da der Antragsteller, wie sich aus den Akten ergibt und auch das Verwaltungsgericht betont hat, bereits im Jahr 2006 zur Vorlage von Identitätspapieren aufgefordert wurde, war ihm die Bedeutung eines Passes für die Frage der Aufenthaltsbeendigung offensichtlich bewusst, abgesehen davon, dass gerade bei Fallkonstellationen wie der vorliegenden davon ausgegangen werden kann, dass die Bedeutung des Passbesitzes bei Ausländern, deren Abschiebung geplant ist, bekannt sein dürfte. Dass der Besitz eines Passes und ein entsprechendes Verschweigen gegenüber der Ausländerbehörde den Ausschlusstatbestand des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erfüllen kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (siehe etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.7.2008 - 2 ME 302/08 -, juris); das Unterdrücken von Urkunden kann ohne weiteres eine Täuschung darstellen (siehe VG Hamburg, Urteil vom 21.5.2008 - 8 K 1025/07 -, juris und Vorl. Anwendungshinweise - VAH - zu § 104 a, Nr. 2.7.1). Es handelt sich hier jedenfalls um Umstände, die ausländerrechtlich d.h. für Abschiebungsabsichten relevant sind (vgl. dazu Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Rn 38 f. zu § 104a und OVG Lüneburg a.a.O.). Für die Frage einer Täuschung ist entgegen der Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht von Bedeutung, ob entsprechende Kausalität vorliegt; nach der gesetzlichen Formulierung muss das Verhalten des Antragstellers nur dann für das Unterlassen oder die Verzögerung einer Abschiebung kausal sein, wenn es um die zweite Fallgruppe des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG geht (siehe dazu OVG Münster, Beschluss vom 12.2.2008 - 18 B 230/08 -, InfAuslR 2008, 211 und VAH Nr. 2.7.1). Im Falle einer Täuschung reicht für das Eingreifen eines Ausschlussgrundes bereits das in der Täuschung liegende "unredliche Verhalten" aus (siehe Funke-Kaiser a.a.O. Rn 38; siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 18.6.2008 - 19 ZB 07.2196 - juris)., jedenfalls dann, wenn es "von einigem Gewicht" ist (Ergänzung VAH Land BW, zu Nr. 2.7.1 zu § 104 a). Dies ist hier der Fall.
Es kommt damit aus Rechtsgründen auf die Frage, ob der Antragsteller in der Vergangenheit hätte abgeschoben werden können, nicht an (Problematik des Art. 6 GG, Art. 8 EMRK), so dass offen bleiben kann, ob die Ehefrau des Antragstellers im Zeitraum ab März 2007 bis Oktober 2007 vollziehbar ausreisepflichtig war oder nicht und ob der Schutz der Ehe durch die zwischenzeitliche Trennung der Eheleute (ab September 2007) entfallen ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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